Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-312/2007

Urteil vom 29. September 2011

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______,geboren am (...),

Sudan,

Parteien vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
Gegenstand
vom 13. Dezember 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Zaghawa - stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Nord-Darfur). Ende August 2006 sei er nach Libyen ausgereist und über Italien am 1. November 2006 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte.

Im Rahmen der Befragung vom 17. November 2006 und der Anhörung vom 29. November 2006 machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1999 Mitglied der D._______ Partei (D._______), die ihrerseits der National Democratic Alliance (NDA) angehöre. Als Student (1999 bis 2003) der Universität von Al-Gezira in F._______) habe er Gespräche mit anderen Studenten gesucht, um ihnen die Ziele der Partei zu erklären und sie so von einer Mitgliedschaft zu überzeugen. Zudem habe er auch Artikel für ein Blatt der Universität von B._______ verfasst und dabei über die miserable Wohnsituation der Studenten innerhalb der Universität und über die schlechten Lebensbedingungen der aus Darfur stammenden Personen ausserhalb ihres Bundesstaates berichtet.

Am 7. Januar 2000 habe er sich ferienhalber in B._______ aufgehalten und sei - nachdem er an einer Versammlung teilgenommen habe - in seinem Haus von in Zivil gekleideten Personen verhaftet worden. Drei Tage habe man ihn in einem dunklen Raum gefangen gehalten, ihn geschlagen und ausgepeitscht. Er sei über seinen Aufenthalt an der Universität von B._______ ausgefragt worden, wo er doch eigentlich an einer anderen Universität studiere. Man habe ihm vorgeworfen, Studenten gegen die Universitätsleitung aufgewiegelt zu haben. Nach drei Tagen sei er entlassen worden, doch habe er verbindlich erklären müssen, die Universität von B._______ nicht mehr zu betreten. Zudem habe er sich während eines Monats jeden Morgen auf einem Polizeiposten melden müssen. Nach diesem Monat sei es ihm erlaubt gewesen, nach F._______ zurückzukehren, um sein Studium wieder aufzunehmen. Während zwei Semestern habe er sich jede Woche einmal auf einem Polizeiposten in F._______ melden müssen.

Nach einer Teilnahme seinerseits an einer Versammlung in der Universität G._______ in Khartum, wo man über die Probleme des Sudans - wie beispielsweise die Flüchtlingslager - diskutiert habe, sei er auf dem Rückweg nach H._______ am 6. Juni 2006 ein zweites Mal von zivilen Personen verhaftet worden. Am ersten Tag habe man ihn ca. 24 Stunden in einem Bad mit schmutzigem Wasser und Exkrementen gelassen. Danach sei er geschlagen und ausgepeitscht worden; man habe ihn zudem an den Füssen aufgehängt. Ihm sei vorgeworfen worden, einer verbotenen Partei anzugehören und gegen das Regime zu operieren. Man habe ihn auch über die Partei ausgefragt. Vom dritten Tag an habe man ihm einen Flaschenhals in den Anus gestossen und mit einer Zange seine Hoden angefasst, um Druck auf diese auszuüben. Die Befragungen und die Folterungen hätten sich abgewechselt; er habe dabei jegliches Zeitgefühl verloren. Neben der Angst um sein Leben habe er grosse physische Schmerzen im Analbereich, am Rücken und in den Nasenhöhlen durchlitten. Nach fünf Tagen sei er mit der Auflage, sich jeden Morgen auf dem Polizeiposten von I._______ (Khartum) zu melden, entlassen worden. Man habe ihn zudem inständig gewarnt, dass, wenn er seinen Freunden von seiner Haft und dem Verhör erzähle, sein Ende sehr brutal sein werde. Aus Angst habe er sich dann entschlossen, sein Land Ende August 2006 zu verlassen.

Der Beschwerdeführer habe während des Studiums - d.h. bis 2003 - unter der Woche in einem Studentenwohnheim in F._______ gewohnt. Als weiteren Wohnsitz nannte er ein Haus in H._______ (bei Khartum), das er mit anderen Angehörigen seiner Volksgruppe Zaghawa geteilt habe. In den Semesterferien sei er zudem meist nach B._______ zurückgekehrt. Ab 2004 habe er mehrheitlich in B._______ gelebt, zuletzt - im Mai 2006 - sei er indes wieder nach Khartum zurückgekehrt.

B.
Das BFM verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Für den Beschwerdeführer sei ferner als einfaches Parteimitglied, das offensichtlich nicht verfolgt werde, keine begründete Frucht vor Verfolgung ersichtlich. Auch seien die Vorbringen vor dem Jahr 2006 aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht ungenügend, um den erforderlichen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht herzustellen. Daher halte die Asylbegründung auch nicht den Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Der Vollzug der Wegweisung sei, so das BFM, zudem zulässig, zumutbar und möglich. Mitglieder nicht-arabischer Ethnien aus Darfur seien ausserhalb dieses Gebietes, z.B. im Grossraum Khartum, keiner kollektiven Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Möglichkeit bestehe, sich dort anzusiedeln. Auf die Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Dabei begehrte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der D._______ Partei und bei (...) - vom Staat verfolgt, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Hinweis des BFM auf eine innerstaatliche Fluchtalternative sei unstatthaft, da wirksamer Schutz vor Verfolgung im gesamten Staatsgebiet nicht gewährt werden könne. Ferner sei durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan - d.h. durch die Missachtung der angeordneten Meldepflicht - ein objektiver (recte: subjektiver) Nachfluchtgrund gegeben. Der sudanesische Geheimdienst sei vor allem an Personen interessiert, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten; insbesondere Angehörige nicht-arabischer Ethnien aus Darfur würden bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat erfasst und befragt werden. Auf die Details dieser Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf einen Kostenvorschuss; über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei indes im Endentscheid zu befinden.

E.
Im Rahmen einer Vernehmlassung erklärte das BFM am 29. Januar 2007, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden; daher beantrage es eine Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.

F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 22. Februar 2007 ein, der ihm einen sich verschlechternden Gesundheitszustand und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einer Misshandlung attestierte.

G.
Am 12. Dezember 2007 wurde ein zweites ärztliches Zeugnis der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie J._______ vom 6. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Es wurde eine mittelgradige Depression sowie eine PTBS nach Foltererfahrung diagnostizierte.

H.
Am 21. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er in der Zwischenzeit Mitglied des Vereins Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden sei, der sich aktiv für die Menschen aus Darfur einsetze. So habe er am 12. April 2008 im Rahmen des weltweiten "5th Day for Darfur" an einer Protestaktion beim Bahnhof K._______ mitgemacht. Zudem habe er am 19. April 2008 an einer Demonstration unter dem Motto "Bleiberecht für alle" in K._______ teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er Fotoaufnahmen ein, auf welchen er klar erkennbar sei.

I.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 übergab er einen dritten Arztbericht - einen Schlussbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons L._______ vom 28. April 2008 - zu den Akten, der eine mittelgradige Depression sowie eine PTBS nach Foltererfahrung diagnostiziert.

Darüber hinaus reichte er weitere Belege (Fotoaufnahmen sowie DVD) seiner exilpolitischen Aktivität ein. So habe er am (...) 2008 im Rahmen des "4th Global Day for Darfur" an einer Podiumsveranstaltung an der Universität K._______, am (...) 2008 an einer Informationsveranstaltung der Schweizer Sektion der Sudan Liberation Movement (SLM) in K._______ und am (...) 2008 an einer Versammlung der Rebellengruppe Justice and Equality Movement (JEM) im M._______ teilgenommen. Zudem sei er am (...) 2009 bei einer Podiumsdiskussion der Gruppe Sudan Liberation Movement (SLM) in K._______ zugegen gewesen. Am 19. April 2009 habe er das "Geneva Summit for Human Rights, Tolerance and Democracy" in Genf besucht, eine Art Parallelveranstaltung der UN-Anitrassismus-Konferenz. Seine Teilnahme als Mitglied der NGO United Nations Watch an der "Anti-racism Durban Review Conference" in Genf (vom 20. bis 24. April 2009) sei durch die eingereichten Zutrittsplakette und Fotoaufnahmen belegt.

J.
Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung machte das BFM am 10. Juli 2009 geltend, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht über das Mass anderer Personen exponiert und das Interesse der sudanesischen Behörden so auf sich gezogen hätte. Aufgrund dieser Feststellung beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Flüchtlingspunkt.

K.
In seiner Replik vom 31. Juli 2009 unterstrich der Beschwerdeführer seine politische Exponiertheit aufgrund der steten Teilnahme an diversen Veranstaltungen. Dies werde auch durch - beispielsweise - seine Anwesenheit als Mitglied der NGO United Nations Watch an der 11. Session des UN-Menschenrechtsrats vom 16. bis 19. Juni 2009 untermauert. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ein ausgeprägtes Profil ausweisen; innerhalb der exilpolitischen Gemeinde der Sudanesen sei er eine bekannte Person. Ferner wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass die sudanesische Regierung die JEM infiltriert habe - sowohl im Inland wie auch in der Diaspora. Wegen einer am 10. Mai 2008 verübten Attacke der JEM-Rebellen in Omdurman (bei Khartum) seien die Sicherheitskräfte in erhöhter Alarmbereitschaft; es würden dort zahlreiche Razzien durchgeführt und Menschen gefangen genommen.

L.
Am 7. Dezember 2009 wurden zur weiteren Untermauerung der exilpolitischen Aktivitäten Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers eingereicht, die ihn an einer Veranstaltung gegen den Bau eines Staudammes in Nordsudan, die am (...) 2009 in K._______ stattfand, und an einem Treffen im November 2009 mit dem UN-Sondergesandten für den Sudan, Mohamed Osman, zeigen würden.

M.
Weitere Fotoaufnahmen wurden am 24. März 2010 eingebracht. Sie würden den Beschwerdeführer, der an einer Veranstaltung vom 8. März 2010 des "2nd Geneva Summit for Human Rights, Tolerance and Democracy" (organisiert von einer globalen Koalition von 25 Menschenrechtsgruppierungen) teilgenommen habe, im Gespräch mit Podiumsrednern zeigen.

N.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 unterstrich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal sein exilpolitisches Engagement. So habe er am 21. Juli 2010 in Genf der Aushandlung und Unterzeichnung eines Memorandum of Understandig zwischen der UNO und der JEM bezüglich des Kinderschutzes in Darfur beigewohnt. Die beigelegten Fotografien würden den Beschwerdeführer dabei zeigen. Am 25. März 2011 habe er zudem am "3rd Geneva Summit for Human Rights and Democracy" in Genf teilgenommen.

O.
Am 21. April 2011 sandte der Rechtsvertreter nach einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts das ausgefüllte Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie seine Kostennote zu. Darüber hinaus fand sich im Anhang des Schreibens ein aktueller Arztbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich vom 21. April 2011, der eine PTBS, eine mittelgradige depressive Episode und Spannungskopfschmerzen bestätigte. Diese Befunde seien plausibel und medizinisch widerspruchsfrei vereinbar mit den geltend gemachten Traumatisierungen. Der unsichere Aufenthaltsstatus und die Angst vor einer Rückkehr würden zudem die Symptombelastung beträchtlich verstärken.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.1. Es wird zunächst die Frage zu klären sein, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind.

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.2. Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2006 fest, die Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe ein wichtiges Beweismittel, seinen Mitgliedsausweis der D._______ Partei, nicht eingereicht. Die Begründung, er sei aus Angst nicht oft zu Hause gewesen, sei im Lichte der angeblich täglichen Registrierungspflicht nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht vorstellbar sei seine Aussage, nicht zu wissen, ob andere Mitglieder seiner politischen Entourage ebenfalls Nachteile erlitten hätten.

Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei dann zweifelhaft, wenn man diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend mache. Der Beschwerdeführer habe während der Erstbefragung keine geschlechtsspezfischen Nachteile geltend gemacht; auch bei der Anhörung hätten keine seiner Antworten darauf hingewiesen. Erst als man ihn daraufhin angesprochen habe, habe er über die Folterungen gesprochen - dies sei zumindest erstaunlich.

Ferner seien wesentliche Punkte zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So sei er auf Details der genannten Foltermethoden nicht eingegangen und habe bloss Allgemeinheiten thematisiert. Auch die Meldepflicht nach der Freilassung am 11. Juni 2006 könne nicht als authentisch gelten, da der Beschwerdeführer unpräzise Angaben bezüglich der Dauer gemacht habe und nichts über Mitunterzeichner habe aussagen können. Auch habe er nicht sagen können, welcher Sicherheitsdienst ihn jeweils verhaftet habe. Seine Aktivitäten für seine Partei habe er nicht konkretisieren können. Zudem wäre eine behördlich gesuchte, missliebige Person nicht dauernd mit Behörden in Kontakt.

3.3. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Vorinstanz völlig zu Unrecht seine Glaubwürdigkeit bestreite. Die D._______ Partei sei Mitglied eines Allianzbündnisses "al djebha al demokratija" (National Democratic Alliance) und teile mit diesem das Zeichen "Jeen Dal" (JD), das auch als verkürzte Schreibform des Namenszuges "al djebha al demokratija" gelte. Mit der Bejahung der Frage nach einem Mitgliedsausweis habe er aussagen wollen, dass er einen Ausweis der "Jeen Dal" habe. Der Aussage, er sei nicht oft zu Hause gewesen, gelte es beizufügen, dass das gesamte Haus von Studierenden - allesamt Angehörige der Zaghawa-Ethnie - bewohnt gewesen sei, die mit den Rebellen sympathisiert hätten. Da die Gefahr einer Razzia gross gewesen sei, habe er sich dort - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht oft aufgehalten.

Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich sicher, dass auch andere Studenten verfolgt worden seien, doch habe aus Angst niemand über jegwelche Verhaftungen gesprochen. Nach den erlittenen Folterungen habe sich auch der Beschwerdeführer, den man aufs Eindringlichste gewarnt habe, etwas darüber verlauten zu lassen, daran gehalten.

Der Umstand, dass er die geschlechtsspezifische Verfolgung erst später im Verfahren geltend gemacht habe, sei auf das Schamgefühl ob der erlittenen sexuellen Misshandlung zurückzuführen; dies gelte auch für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung - wo auch eine Frau zugegen gewesen sei - erst nach Nachfragen davon erzählt habe. Erst als die weibliche Person den Raum verlassen habe, sei es ihm überhaupt möglich gewesen, über das Geschehene zu berichten. Das Argument des BFM, der Beschwerdeführer habe die Folterungen zu wenig konkret dargelegt, sei mit Vehemenz zurückzuweisen. Diese Behauptung ignoriere wissenschaftliche Erkenntnisse über die psychologischen Nachwirkungen bei Folteropfern. Es gelte insbesondere den psychologischen Verdrängungsmoment zu berücksichtigen, dem die Gefolterten ausgeliefert seien. Auch müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die erlittenen Schmerzen berichtet habe. Es liege auch auf der Hand, dass - entgegen der Meinung des BFM - er einer seriösen Nachkontrolle bedurft habe, die er sich indes aus Scham nicht geholt habe.

Dass sich der Beschwerdeführer über die Dauer der Meldepflicht nach der zweiten Freilassung geirrt habe, sei ein kleines Versehen, das er auch gleich korrigiert habe (vgl. A8, S. 7). Zudem seien die Polizisten auf der Polizeistation immer in Zivil gekleidet gewesen, so habe er nicht erahnen können, welchem Geheimdienst diese unterstehen würden. Auch sei es ihm nicht erlaubt gewesen, den Kopf zu heben, beziehungsweise die Beamten anzuschauen (vgl. A8, S. 7). Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement nicht glaubhaft vorgebracht, könne mit einem Blick in die Akten verworfen werden. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass er hinsichtlich seines geleisteten Militärdienstes Nachteile erlitten habe, da er länger als Andere im Dienst gestanden habe und am Ende kein Dienstleistungszertifikat erhalten habe.

3.4. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Meinung des BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind.

3.4.1. Das BFM führte aus, ein wichtiges Beweismittel, der Mitgliedsausweis der D._______ Partei, sei nicht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Anhörung aus, die Karte sei in seiner "residenza", er sei nicht viel dort gewesen, weil er Angst vor einem Übergriff gehabt habe (vgl. A8, S. 12).

Die D._______ Partei Sudan war wie alle Parteien im Sudan seit dem Putsch von Omar al-Bashir vom 30. Juni 1989 verboten. Sie gehörte der Schirmorganisation der oppositionellen Parteien, National Democratic Alliance (NDA), an, die im Jahr 1995 gegründet wurde. Wie Berichte zeigen, verfolgte die Regierung die Strategie, die grössten Parteien durch eine Kombination von Strafen (beispielsweise Konfiszierung von Eigentum, Verfolgung und Verhaftungen von [mutmasslichen] Mitgliedern der D._______ Partei) und Anreizen (selektive Rückerstattung von konfisziertem Eigentum) zu schwächen (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung vom 5. August 2004 []). Erst im Jahr 2005 gab es dank dem Friedensabkommen für die sudanesische Opposition - mindestens für die (offiziellen) Führer dieser Parteien - Erleichterungen. So amnestierte die Regierung im Jahr 2005 beispielsweise den Generalsekretär der D._______. Trotz dieser Anzeichen einer Beruhigung des Konflikts zwischen der herrschenden Partei und der D._______ beschuldigte Letztere die Erstere, sie habe ihr mit Ermordungen gedroht (vgl. United Nations Mission in Sudan [UNMIS], Media Monitoring Report, 21 February 2007). Es erscheint daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied den Mitgliedsausweis einer über lange Zeit verbotenen Partei nicht bei sich trug, sondern in seiner "residenza" aufbewahrte. Obwohl nicht eindeutig ist, ob mit "residenza" B._______ oder H._______ gemeint war, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer damit seinen (festen) Wohnort B._______ meinte, wo er bis Mai 2006 für zwei Jahre gelebt hat, bevor er sich wieder nach H._______ begab. Davon ausgehend erscheint es verständlich, dass er nach seiner Entlassung am 11. Juni 2006 keinen Grund hatte, nach B._______ zu gehen, um sich den Ausweis zu beschaffen, zumal er in dieser Zeit einer täglichen Meldepflicht in Khartum unterlag (vgl. A8, S. 7).

3.4.2. Das BFM hält dem Beschwerdeführer ferner entgegen, er habe seine Aktivitäten in der Partei nie konkretisiert. Eine Mitgliedschaft in der D._______ liege - auch wegen der fehlenden Mitgliedskarte - daher nicht nahe. Gegen die Parteizugehörigkeit spreche auch, dass eine behördlich gesuchte Person nicht dauernd in Kontakt mit den Behörden, z.B. um das Studium anerkennen zu lassen, sein könne. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Nachteile im Militärdienst aufgrund seiner angeblichen Parteizugehörigkeit geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er als einfaches Mitglied der Partei mit keiner speziellen Aufgabe betraut gewesen sei. Er habe einzig Studenten von einem Parteibeitritt zu überzeugen versucht (vgl. A8, S. 10). Dabei musste er den jeweiligen Einwänden oder Gerüchten - beispielsweise, dass die Partei ungläubig sei - widersprechen. Die Schilderung seiner Argumente für einen Parteibeitritt sind detailreich; er spricht sogar das ökonomische Programm der D._______ an (vgl. A8, S. 11). Zudem habe er auch für ein Blatt der Universität von B._______- bevor dieses nach der Veranstaltung im Jahr 2000 eingestellt werden musste - Artikel verfasst, in welchen er über das studentische Leben innerhalb der Universität und über das Leben der Darfuri ausserhalb ihrer Region berichtet habe (vgl. A1, S. 4; A8, S. 11). Dem Argument, der Beschwerdeführer habe seine Aktivitäten für die Partei nie konkretisiert, kann daher nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer sei eine behördlich gesuchte Person gewesen, gilt es zu bemerken, dass er jeweils aus seiner Haft entlassen wurde und daher nicht als eine behördlich gesuchte Person galt. Der Zweck der Verhaftungen und der Misshandlungen lag wohl einzig in der Einschüchterung des Beschwerdeführers. Auch existieren keine Hinweise darauf, dass Studenten nach einer Verhaftung mit dem Verbot des Studiums sanktioniert worden sind. Daher kann sich das Bundesverwaltungsgericht dem Argument der Vorinstanz nicht anschliessen, er hätte als behördlich gesuchte Person keinen Behördenkontakt pflegen können.

3.4.3. Für das BFM sei es weiter erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte geschlechtsspezifische Verfolgung einerseits nicht schon Gegenstand der Kurzbefragung war und andererseits in der Anhörung nicht umgehend erwähnt wurde. Zudem habe der Beschwerdeführer insbesondere von zwei Foltermethoden berichtet, indes sei beispielsweise unklar, was genau dabei geschmerzt oder was für eine Furcht er dabei gehegt habe. Die von ihm dargelegten Folterungen seien daher als nicht erlebt zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung - als die einzig anwesende Frau den Raum verlassen hatte - in detaillierter Weise Auskunft über die von ihm erlebten Foltermethoden (vgl. A8, S. 6 und 8.; vgl. beispielsweise die Umschreibung in F. 109). Dabei berichtete er nicht nur über den physischen Schmerz, sondern auch über die Auswirkungen der Folter auf seine Psyche und die erlebten Panikanfälle. Auch erwähnte er den Ekel, den er gegenüber seinen Peinigern empfunden habe, und die Enttäuschung darüber, dass er, der alles für sein Land getan habe, in solch beschämender Weise misshandelt werde. Letztere Aussage muss den Beschwerdeführer nach einem Vermerk des Protokolls vom 29. November 2006 in eine aufwühlende Stimmung versetzt haben ("RA è emozionato", vgl. A8, S. 9). Geht man wie das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer von einem politisch aktiven Menschen aus, erscheinen die Gefühlserregungen, die er während der Folterungen empfand, als nachvollziehbar. Des weiteren sind keine Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar: An verschiedenen Stellen erwähnt er beispielsweise die Schmerzen in der Nasenhöhle, die Schläge mittels elektrischen Kabeln und wie er an den Füssen an der Zimmerdecke aufgehängt wurde (vgl. A1, S. 5; A8, S. 6 und 8). Während des Beschwerdeverfahrens hat er zudem mehrere ärztliche Berichte eingereicht, welche stets eine mittelgradige depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung nach einer Foltererfahrung diagnostizierten. So sind diese Befunde, so das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich in seinem Bericht vom 21. April 2011, plausibel und aus medizinischer Sicht mit den geltend gemachten Traumatisierungen widerspruchsfrei vereinbar. Zwar ist mit dieser gutachterlichen Feststellung grundsätzlich nur glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer eine traumatische Situation erlebt haben muss - unklar bleibt, welches Ereignis das Trauma ausgelöst hat (vgl. dazu ein Urteil der ARK vom 25. Mai 1994, veröffentlicht in ASYL 4/94, S. 92 f.). Allerdings ist offenkundig, dass Ausführungen von Ärzten zur Frage der Plausibilität der Vorbringen eines Patienten nicht von vornherein belanglos sein können (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Daher und angesichts der sonstigen Glaubhaftigkeit der erlebten Haft sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, an den geschilderten Folterungen zu zweifeln.

Entgegen der Ansicht des BFM, dies trage nicht zur Glaubhaftigkeit der Folter bei, da der Beschwerdeführer keiner seriösen medizinischen Nachkontrolle bedurft habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich zwar keiner ärztlichen Kontrolle unterzog, aber den Rat eines Krankenpflegers einholte. Behandelt wurde indes nur die physische Beeinträchtigung; anscheinend aber auch dies ungenügend, da er sich an der Anhörung über Schmerzen im Magen und in den Nasennebenhöhlen beklagte. Indes wagte er aus Scham nicht, offen und klar vom Erlebten zu berichten (vgl. A8, S. 9). Unangesprochen blieb somit auch der psychische Schmerz. Aus der Tatsache, dass er sich keiner ärztlichen Untersuchung unterzog, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch nicht nötig gewesen wäre. Daher überzeugt dieses Argument des BFM nicht.

Bekanntermassen spricht es nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer sexuellen Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b.dd; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c). Dem Beschwerdeführer ist daher zuzustimmen, wenn er das Argument des BFM, das verspätete Einbringen der sexuellen Verfolgung sei erstaunlich, als haltlos bezeichnet.

3.4.4. Es sei kaum vorstellbar, so das BFM weiter, dass eine Person, die nach ihrer Freilassung am 11. Juni 2006 wieder die Universität besuchen kann, keine Ahnung von erlittenen Nachteilen der anderen Personen seiner Entourage habe.

Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach seiner Teilnahme an einer Versammlung in der Cafeteria der Universität G._______ in Khartum am 6. Juni 2006 für fünf Tage festgenommen worden (vgl. A8, S. 6). Nach der Freilassung habe er neben seinem täglichen Gang zum Polizeiposten im Quartier I._______(vgl. A8, S. 7) seine Zeit in der Universität G._______ verbracht, da ihm dies nicht verboten gewesen sei (vgl. A8, S. 11). Man habe ihm bei der Freilassung gedroht, dass, wenn er mit jemanden über seine Haft rede, er ein brutales Ende finden werde (vgl. A8, S. 6 und 9). Er sei sich sicher, dass auch andere Studenten verhaftet worden seien, aber niemand habe darüber gesprochen (vgl. A8, S. 11).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass im Sudan einmal verhaftete Studenten mit einem Verbot der Wiederaufnahme des Studiums sanktioniert werden. In casu ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - da er sein Studium schon im Jahr 2003 beendet hatte (vgl. A8, S. 2) - sich nicht zwecks Studium in der Universität G._______ aufhielt. Es erscheint zudem nicht unverständlich, dass nach den glaubhaft dargestellten Ereignissen in der Haft und den Einschüchterungen sich allfällige Opfer nicht zu solch infamen Erlebnissen geäussert haben, zumal auch Schamgefühle mitgespielt haben dürften. Hinzu kommt, dass im Sudan ein grosses Netzwerk von Informanten Überwachungen in Schulen, Universitäten, Märkten, Arbeitsplätzen und politischen Treffen durchführt (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report: Sudan, 8. April 2011). Aus dieser Sicht kann dem BFM nicht zugestimmt werden, dass diese Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.

3.4.5. Nach Meinung des BFM sei die Meldepflicht des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung nicht als authentisch zu bezeichnen, da er ungenaue Angaben über die Dauer dieser Pflicht gemacht habe und die Mitunterzeichner nicht näher habe unterscheiden können. Zudem habe er nicht gewusst, welcher Sicherheitsdienst ("Amn") ihn verhaftet habe.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung an verschiedenen Stellen an, er sei am 6. Juni 2006 von Personen in Zivilkleidung aufgegriffen und an einen ihm unbekannten Ort verschleppt worden (vgl. A1, S. 5; A8, S. 6 und 11). Da diese Personen weder eine Militäruniform noch eine Polizeiuniform getragen hätten, gehe er davon aus, dass es sich dabei um Angehörige eines Geheimdienstes gehandelt habe (vgl. A8, S. 5). Diese Aussage ist nicht als widersprüchlich zu qualifizieren. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist der National Intelligence and Security Service (NISS), der der regierenden National Congress Party von Omar al-Bashir dient, verantwortlich für zahlreiche Festnahmen, Folter und andere Formen von Misshandlungen, darunter auch Todesfälle. Normen aus dem damals geltenden National Security Forces Act (NFSA), der im Februar 2010 durch den National Security Act (NSA) ersetzt wurde, sahen vor, dass der NISS Personen bis zu neun Monate ohne Überprüfung durch die Justizbehörden in Haft behalten konnte. Zudem gewährte das Gesetz Angehörigen des NISS Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung (vgl. dazu Amnesty International, Agents of Fear, The National Security Service in Sudan, 2010).

Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht ferner von einer glaubhaften Darlegung der Ereignisse nach der Haft aus. Der Beschwerdeführer umschreibt durch zahlreiche und realitätstreue Details, wie er jeden Morgen - vor dem Sonnenaufgang - aufgestanden ist und einen überfüllten Bus bis Khartum (N._______) nehmen musste. Von dort wechselte er auf einen weiteren Bus Richtung O._______ (Khartum), der das Ziel I._______(Khartum) passierte. Nach fünf Minuten Fussreise erreichte er jeweils den Polizeiposten. Er unterschrieb ein Stück Papier, das seinen Namen und das Datum enthielt und schliesslich in einem Ordner abgelegt wurde (vgl. A8, S. 7). Dass er den Titel des Papiers dabei nicht lesen konnte oder seine Gegenüber nicht erkannte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, insbesondere da er jeweils während des Unterschreibens seinen Kopf nach unten halten musste (vgl. A8, S. 7).

Die hinsichtlich der Dauer der Meldepflicht geltend gemachte Ungenauigkeit kann nicht wie vom BFM festgehalten als sehr unpräzise betrachtet werden. Mehrere Male gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am 11. Juni 2006 entlassen worden und habe jeden Tag bis Ende August 2006 - teilweise nannte er den 28. oder 29. August 2006 - seine Meldepflicht erfüllt (vgl. A1, S. 5; A8, S. 7). Dies entspricht aus mathematischer Sicht in der Tat nicht den an anderer Stelle erwähnten zwei Monaten (vgl. A8, S. 7). Doch handelt es sich dabei nur um einen kleinen Widerspruch, der in Würdigung der gesamten Umstände nicht massgebend sein kann.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen. In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Sudan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu sein.

4.

4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2. Das BFM vertrat in seiner Verfügung die Meinung, die Vorbringen vor 2006 seien aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht ungenügend, um einen Kausalzusammenhang mit der im August 2006 erfolgten Flucht zu begründen. Aber auch allgemein stellte es fest, dass für ein einfaches Mitglied der D._______ Partei Sudans keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich sei.

Dem BFM ist insofern zuzustimmen, als es hinsichtlich der Vorbringen des Jahres 2000 bemerkte, es sei aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zur im August 2006 erfolgten Flucht festzustellen. So erwähnte auch der Beschwerdeführer, dass er in dieser Zwischenzeit nie verhaftet worden sei (vgl. A8, S. 6). Im Vordergrund der folgenden Erwägungen steht folglich die Verhaftung, die im Sommer 2006 stattfand.

4.3. Der Beschwerdeführer, ein nicht-arabischer Sudanese der Ethnie der Zaghawa und ein politisch aktiver ehemaliger Student der Universität von Al-Gezira, wurde am 6. Juni 2006 für fünf Tage verhaftet und massiv misshandelt; unter diesen Folterungen hat er bis heute zu leiden. Nach der Freilassung musste er sich täglich für eine unbestimmte Zeit auf einem bestimmten Polizeiposten melden. Der Beschwerdeführer befolgte diese Anweisung bis zu seiner Ausreise Ende August 2006.

Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als aktives einfaches Mitglied der D._______ Partei Sudans wegen seiner politischen Anschauung, die er beispielsweise an verschiedenen Anlässen bei Diskussionsrunden in den Cafeterias der Universitäten publik machte, verfolgt wurde. Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung im Sommer 2006 und der Ausreise Ende August 2006 ist ebenfalls als erfüllt zu betrachten, was vom BFM auch nicht bestritten wird.

Sodann hat die Verfolgung aktuell zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, dass er weiterhin einer Verfolgung im Sudan unterliegt. Einerseits ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund politischer Motive verfolgt wurde, ein ernstzunehmender Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Anderseits entspricht es auch heute noch den Tatsachen, dass insbesondere Personen ins Visier des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS gelangen, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die regierende Partei NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern. Zu dieser Risikogruppe gehören auch Menschen, die eine Rebellengruppe unterstützen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Menschen - früher in Studentenkreisen, heute exilpolitisch aktiv - nicht-arabischer Ethnie handelt, dessen polizeiliche Meldepflicht bei seiner Ausreise noch nicht zu Ende war, kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan nach dieser langen Landesabwesenheit an der Grenze festgehalten und dabei seine politische Vergangenheit festgestellt wird, weshalb sein Leben auch heute noch gefährdet sein dürfte. Hinzu kommt, dass er sich auch im Exil sichtbar politisch engagierte; so besuchte er unter anderem verschiedene Sessionen des Menschenrechtsrats in Genf sowie Veranstaltungen von Rebellengruppen, was auch Vertretern seines Heimatlandes bekannt sein könnte. Durch den Kontakt mit Vertretern von Rebellengruppen könnte er zudem unter Verdacht deren Unterstützung geraten sein. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind Personen nicht-arabischer Ethnie aus Darfur bei ihrer Rückkehr mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, registriert, festgehalten, verhaftet, verhört und misshandelt sowie nach ihrer Entlassung systematisch überwacht zu werden (vgl. Michael Kirschner/Anna Fach, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Bern November 2006). Zudem ist aus aktueller Sicht festzuhalten, dass im Sudan mehrere Oppositionsparteien (darunter auch die D._______) und Studenten mit den Aufständischen in Nordafrika sympathisierten und in Khartum Proteste organisierten. Diese wurden indes von Sicherheitskräften, darunter der NISS, weitgehend verhindert und mit Verhaftungen aufgelöst.

4.4. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 21. April 2011 einen Gesamtaufwand von Fr. 3'268.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von insgesamt 13 Arbeitsstunden à Fr. 200.- und die vom Rechtsvertreter ausgewiesenen Auslagen von Fr. 64.- (zuzüglich MwSt.) zugesprochen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'872.- als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'872.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-312/2007
Date : 29. September 2011
Published : 12. Oktober 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006 /


Legislation register
AsylG: 3  6  7  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  52  63  64
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