Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3608/2010/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 29. September 2010

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien
A.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2009 auf dem Luftweg in Richtung Dubai (VAE) und reiste am 25. August 2009 von China sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ ein Asylgesuch und wurde dort am 31. August 2009 summarisch befragt. Am 24. September 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.__________ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits im Gymnasium Probleme mit den syrischen Behörden gehabt; und zwar sei er im Jahr 1997 oder 1998 einmal vom Militärsicherheitsdienst mehrere Stunden lang festgehalten und befragt worden. Im Jahr 2007 sei er dann der Partiya Demokrata Pê?vero ya Kurd li Sûriyê (PDPK-S; Kurdische Demokratische Fortschrittspartei in Syrien) beigetreten, welcher auch sein Vater und seine Brüder angehörten. Diese Partei sei in Syrien verboten. Am 2. November 2008 habe er an einer Demonstration gegen einen neuen, für Kurden nachteiligen Gesetzesartikel (neues Landgesetz, "Art. 49") teilgenommen und sei dabei - zusammen mit zahlreichen weiteren Personen - festgenommen und befragt worden. Nach einem Tag Haft sei er wieder freigelassen worden. Man habe ihm jedoch gesagt, die Ermittlungen seien noch im Gang, weshalb er sich für Einvernahmen zur Verfügung halten müsse. Während der Haft sei er geschlagen und beschimpft worden. Am 10. März 2009 sei er zuhause verhaftet und in der Folge fünf Tage lang festgehalten und dabei erneut geschlagen und beschimpft worden. Man habe ihm vorgeworfen, er und seine Brüder sowie sein Vater arbeiteten mit einer kurdischen Partei zusammen. Man habe ihm nahegelegt, er solle nicht erneut den "Art. 49" thematisieren. Die Behörden hätten von ihm ausserdem Informationen über die Aktivitäten seiner Partei, namentlich im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Newroz-Fest sowie betreffend vergangene und zukünftige Kundgebungen verlangt. Er habe jedoch nicht in die verlangte Spitzeltätigkeit eingewilligt. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass sein Bruder N. dafür 100'000 syrische Lire bezahlt habe. Am 21. Juni 2009, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, habe er einen Telefonanruf von seinem Bruder N. erhalten. Dieser habe im selben Gebäude gewohnt wie er und habe ihm gesagt, eine Patrouille habe ihn zuhause gesucht, er solle sich verstecken. Daraufhin sei er umgehend zu einem Cousin nach E.___________ gegangen. In der Folge habe N. mehrmals aus einer Telefonzelle den Cousin angerufen und gesagt, die Behörden suchten weiterhin nach ihm (dem Beschwerdeführer) und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Als er seinem Cousin seine Situation erklärt und den Wunsch geäussert habe, aus Syrien auszureisen, habe dieser für ihn einen Schlepper organisiert. Mit dessen Hilfe sei er daraufhin am 31. Juli 2009 mit einem vom Schlepper beschafften, gefälschten Pass aus Syrien ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland festgenommen und entweder zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt oder gar umgebracht zu werden. Die syrischen Behörden hätten schon viele Kurden einfach verschwinden
lassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte am 6. respektive 18. September 2009 eine Kopie sowie das Original seiner Identitätskarte zu den Akten.
A.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in B.__________ um die Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG. Die schweizerische Vertretung antwortete darauf mit Botschaftsbericht vom 7. Januar 2010.
A.e Die Anfrage sowie der Botschaftsbericht wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2010 in anonymisierter Form zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. März 2010 dazu vernehmen. Der Eingabe lagen ein Foto (Internetausdruck) sowie eine DVD, beides betreffend eine Demonstration vom 20. November 2009 vor der syrischen Botschaft in Genf, bei.
A.f
Der vormalige Rechtsvertreter informierte das BFM mit Telefax vom 11. März 2010 über die Auflösung des Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer.

B.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 (Eingang BFM: 19. März 2010) zeigte der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: Vorladung vom 16. November 2009, Urteil vom 26. November 2009, Schreiben des Armeerichters an den Finanzdirektor vom 23. November 2009, sowie Urteil vom 22. November 2009 (Originale, inkl. Übersetzungen).

D.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. März 2010 mit, die Eingabe vom 18. März 2010 habe sich offensichtlich mit dem Asylentscheid vom 19. März 2010 zeitlich überkreuzt, weshalb sie im Entscheid nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Es stehe dem Beschwerdeführer indessen frei, den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten und die Eingabe vom 18. März 2010 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzulegen.

E.
Mit Schreiben vom 8. April 2010 (Telefax) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM um Zustellung eines vollständigen Entscheids; der Asylentscheid vom 19. März 2010 sei dem Beschwerdeführer nämlich ohne Seite 5 zugestellt worden.

F.
In der Folge stellte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den vollständigen Asylentscheid zu. Zu diesem Zweck erliess das BFM eine neue Verfügung vom 15. April 2010, welche dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter am 19. April 2010 eröffnet wurde. Mit Ausnahme des Verfügungsdatums, der Ausweisung des Vertretungsverhältnisses, der Ausreisefrist sowie der - zuvor auch im BFM-Dossier fehlenden bzw. nicht ausgedruckten - Seite 5 des Entscheids deckt sich der Inhalt der neuen Verfügung mit demjenigen der Verfügung vom 19. März 2010. Insbesondere wird darin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2010 nicht erwähnt.

G.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (eventuell) sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, (sub)eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten syrischen Gerichtsdokumente inklusive Übersetzungen sowie Briefumschlag (Kopien), eine Bescheinigung der PDPK-S, deutsche Organisation, vom 26. März 2010, Flugblatt der Democratic Union Party (PYD), drei Fotos (Farbkopien) sowie eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons D.__________ vom 28. April 2010.

H.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2010 mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden werden, und es werde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen.

I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 30. Juni 2010 und hielt dabei an den eingangs gestellten Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG sowie Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Es sei realitätsfremd, dass er angeblich nach beiden Verhaftungen wieder aus der Haft entlassen worden sei, obwohl angeblich weiterhin gegen ihn ermittelt worden sei. Ebenso abwegig erscheine es, dass man ihn am 10. März 2009 nach fünf Tagen Haft entlassen habe, nur um gleich darauf erneut nach ihm zu suchen. Auch die geltend gemachte Freilassung nach einer Zahlung von Bestechungsgeld wirke im syrischen Kontext lebensfremd. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - ein einfaches Parteimitglied - den Behörden als Informant hätte dienen sollen. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde gestützt durch die vom BFM eingeholte Botschaftsauskunft; dieser zufolge werde der Beschwerdeführer nämlich in Syrien nicht gesucht. Mit Blick auf die Botschaftsauskunft sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seinen Reisepass illegal beschafft habe. Die geltend gemachte exilpolitische Betätigung in der Schweiz sei nicht asylrelevant; denn das kurze exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermöge den Kriterien an eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in Syrien führen würde, nicht zu genügen. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen.

4.2 In der Beschwerde wird - nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts - zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 18. März 2010 eingereichten Beweismittel (syrische Gerichtsdokumente) in keiner Weise gewürdigt. Zwar habe der Entscheid vom 15. April 2010 den früheren, fehlerhaften Entscheid vom 19. März 2010 ersetzt. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb auch im zweiten Entscheid nicht auf die neuen Beweismittel eingegangen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die eingereichten Originaldokumente belegten die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Die Nichtbeachtung dieser Dokumente stelle daher eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, könne nicht gefolgt werden. Unabhängige Berichte bestätigten, dass es am 2. November 2008 tatsächlich zu einer kurdischen Kundgebung gegen "Art. 49" gekommen sei, wobei zahlreiche Personen festgenommen und kurz darauf wieder freigelassen worden seien. Der Bericht des damals ebenfalls festgenommenen H. S., publiziert durch Human Rights Watch (HRW), stimme bis ins Detail mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein. Es sei auch durchaus plausibel, dass er trotz noch laufender Ermittlungen am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei, da der Vorfall international registriert und in Berichten erwähnt worden sei. Die geltend gemachte Freilassung aufgrund der Zahlung von Bestechungsgeldern sei ebenfalls nicht lebensfremd, wie dies vom BFM behauptet werde; denn einschlägigen Berichten zufolge sei die Korruption von Sicherheitsbeamten in Syrien weit verbreitet. Da der Beschwerdeführer somit nicht offiziell freigelassen worden sei, erstaune es auch nicht, dass er nur wenige Wochen später erneut behördlich gesucht worden sei. Gemäss Berichten von HRW entspreche dies im Übrigen dem üblichen Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber kurdischen Aktivisten. Der Beschwerdeführer könne nun konkrete Beweise für die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden vorlegen (vgl. die eingereichten Gerichtsdokumente). Die Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Partei sei ein Tatbestand, welcher in Syrien oft geahndet werde. Aus den eingereichten Dokumenten - welche die Vorinstanz in ihrem (zweiten) Entscheid nicht berücksichtigt habe - gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei und Teilnahme an der Demonstration vom 2. November 2008 verurteilt worden sei. Dieses Strafverfahren sei im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers bereits hängig gewesen. Angesichts der eingereichten Originaldokumente, welche die Verurteilung des Beschwerdeführers belegten, sei die Zuverlässigkeit der Botschaftsauskunft zu bezweifeln. Es sei im Übrigen auch nicht erkennbar, aus welchen Quellen die dortigen Informationen stammten. In einem einzigen Satz werde gesagt, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. In einem anderen Verfahren (D-796/2008) habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es die Begründungspflicht tangiere, wenn sich das BFM auf derart unsubstanziierte Angaben stütze. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung zu den eingereichten Beweisen nicht Stellung bezogen und dem Beschwerdeführer stattdessen das Ergebnis der Botschaftsabklärung als Tatsachen entgegengehalten. Damit sei die Begründungspflicht verletzt worden. In Bezug auf die Ausreise und den Reisepass sei festzustellen, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimme, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Seitens des Beschwerdeführers wird anschliessend vorgebracht, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt und sei heute Mitglied der deutschen Sektion der PDPK-S (vgl. die eingereichte Bescheinigung). Er habe im November 2009 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft teilgenommen und sei dabei von Roj-TV gefilmt worden (vgl. die eingereichte DVD). Er sei auf dem Video erkennbar. Am 25. März 2010 habe er erneut an einer Kundgebung vor der syrischen Botschaft in Genf teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Die Fotos seien auf der Internetseite der PYD veröffentlicht worden. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach das politische Engagement des Beschwerdeführers zu niederschwellig sei, um konkrete Repressionsmassnahmen seitens der syrischen Behörden auszulösen, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt und wie vorstehend erläutert seien diese entgegen der Auffassung des BFM auch nicht realitätsfremd. Daher müsse die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Teilnahme an politischen Aktionen in Syrien als glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe immer betont, er stamme aus einer Familie mit politischer Tradition. Da er sich erst seit August 2009 in der Schweiz befinde, sei sein exilpolitisches Engagement naturgemäss kurz. Sein politisches Engagement in der Schweiz stelle jedoch die Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit im Heimatland dar und sei durchaus geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu erwecken. Bei einer Rückkehr ins Heimatland hätte er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geltend
gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Er habe neben seiner Identitätskarte auch gerichtliche Dokumente eingereicht, welche das gegen ihn laufende Verfahren belegten. Diese könnten nicht einfach durch Hinweis auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung weggewischt werden. Die Asylrelevanz sei vorliegend zweifelsohne gegeben. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren, zumindest aber sei er als Flüchtling anzuerkennen.

4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe offenbar ein unvollständiges Exemplar der Verfügung vom 19. März 2010 erhalten, weshalb (am 15. April 2010) eine neue Verfügung erlassen worden sei. Dabei seien die nach Erlass der ersten Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente versehentlich nicht berücksichtigt worden. Allerdings vermöchten diese Dokumente nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Der Beweiswert solcher Dokumente sei nämlich erfahrungsgemäss gering, da diese aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien auch käuflich erhältlich seien. Ausserdem sei festzustellen, dass das angebliche Urteil auf kopiertem Papier verfasst worden sei. Dem Dokument fehle zudem ein wichtiges Echtheitsmerkmal amtlicher syrischer Dokumente. Aufgrund dessen sei die Authentizität zweifelhaft. Die übrigen Dokumente seien nur als Kopien vorhanden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente respektive der damit geltend gemachte Sachverhalt unvereinbar sei mit den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in B.__________. Die fraglichen Dokumente seien daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien zu belegen.

4.4 In der Replik wird vorgebracht, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei in der Beschwerdeschrift widerlegt worden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Gerichtsdokumente eingereicht, welche vom BFM noch nicht gewürdigt worden seien. In ihrer Vernehmlassung weise die Vorinstanz erneut darauf hin, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung den eingereichten Beweismitteln widerspreche. Allerdings seien Botschaftsabklärungen ein zweifelhaftes Beweismittel. Gerade in Syrien sei es äusserst schwierig, korrekte Informationen über eine Person zu erhalten. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt worden sei, seien auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-796/2008) die unsubstanziierten Angaben in einer Botschaftsabklärung in Frage gestellt worden. Untersuchungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten zudem ergeben, dass die Abklärungen teilweise ungenau und nicht aktuell seien. Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Beweismittel glaubwürdiger als der Botschaftsbericht. In Bezug auf die eingereichten Dokumente sei der Rechtsvertreter davon ausgegangen, es seien dem BFM die Originale eingereicht worden. Aber selbst wenn nur Kopien bei den Akten liegen sollten, so könnten allfällige Fälschungsmerkmale dennoch abgeklärt werden. Die Vorinstanz habe jedoch keine konkreten Fälschungsmerkmale genannt. Es sei stossend, dass das BFM in seiner zweiten, neuen Verfügung nicht auf die zwischenzeitlich eingereichten Beweismittel eingegangen sei. Damit sei das BFM seiner Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und die Beweislage gründlich zu würdigen, nicht nachgekommen. Die knappe Stellungnahme in der Vernehmlassung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt werde.

5.
Seitens des Beschwerdeführers wird primär beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorab ist daher die Begründetheit dieses Antrags zu prüfen.

5.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).

5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei im Heimatland Mitglied der in Syrien verbotenen PDPK-S gewesen und habe sich im November 2008 an einer von dieser Partei organisierten Demonstration beteiligt. Daraufhin sei er vorübergehend festgenommen worden. Im März 2009 sei er erneut festgenommen und mehrere Tage inhaftiert, befragt und misshandelt worden. Nach Zahlung von Bestechungsgeldern habe man ihn schliesslich freigelassen. Im Juli 2009 sei er jedoch von den Behörden erneut gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Das BFM erachtete diese Vorbringen als unglaubhaft, zumal die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Mit Eingabe vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen, welche seiner Auffassung nach belegten, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Bei den Beweismitteln handelt es sich um ein Urteil vom 26. November 2009, worin der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei und Teilnahme an einer Demonstration zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt wird, sowie um drei weitere, mit diesem Verfahren zusammenhängende Dokumente. Diese vier Dokumente konnten in der ersten Verfügung vom 19. März 2010 verständlicherweise nicht mehr berücksichtigt werden, blieben jedoch - offenbar versehentlich (vgl. die Vernehmlassung) - auch in der Verfügung vom 15. April 2010, welche diejenige vom 19. März 2010 ersetzte, unberücksichtigt. Erst auf Vernehmlassungsstufe äusserte sich das BFM zu den erwähnten Dokumenten, wobei es erklärte, diese seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3).

5.3 Das BFM stützt seine Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und seine nachträglich eingereichten Beweismittel untauglich seien, massgeblich auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung. Darin wurde wie erwähnt festgestellt, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen im Ausland seriös durchgeführt werden und daher zuverlässig sind. In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vorliegenden Fall) ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch nachträglich Dokumente vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass er in Syrien wegen politischer Delikte zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um fotokopierte Formulare, welche anschliessend von Hand ausgefüllt und mit einem Stempel versehen wurden. Das BFM erhebt nun den Einwand, derartige Dokumente könnten in Syrien käuflich erworben werden und hätten daher nur geringen Beweiswert; ausserdem fehle dem Urteil ein wichtiges Echtheitsmerkmal. Das BFM unterlässt es jedoch, das angeblich fehlende Echtheitsmerkmal zu konkretisieren. In den Akten befindet sich im Übrigen auch kein Expertengutachten, welches den Fälschungsvorwurf des BFM stützen würde. Unter diesen Umständen vermögen die vom BFM geäusserten Vorbehalte gegen die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage wäre das BFM dazu verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen - eventuell im Heimatland des Beschwerdeführers - in Auftrag zu geben, namentlich hinsichtlich der Authentizität der eingereichten Gerichtsunterlagen. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Zusatzabklärung ohne grösseren zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand möglich gewesen wäre.

5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann bei dieser Sachlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Der Vorinstanz ist es im vorliegenden Fall zuzumuten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Syrien zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, Sachverhaltsabklärungen, welche einen wesentlichen Bestand des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch faktisch eine Instanz verlorenginge.

6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
in fine VwVG zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Tatsache, dass das BFM die vom Beschwerderührer mit Eingabe vom 18. März 2010 nachgereichten Beweismittel in seiner Verfügung vom 15. April 2010 nicht berücksichtigt hat, bereits für sich genommen (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) eine Kassation rechtfertigen würde.

7.
7.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG wird damit gegenstandslos.

7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'800.-- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3608/2010
Date : 29. September 2010
Published : 07. Oktober 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  29  41  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  12  48  49  52  61  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • syria • statement of affairs • federal administrational court • evidence • copy • day • original • convicted person • position • judicature without remuneration • certification • departure • correctness • file • finding of facts by the court • asylum law • costs of the proceedings • [noenglish] • identification paper • hamlet • advance on costs • father • tug • question • asylum procedure • ex officio • time limit • fax • home country • [noenglish] • decision • arrest • communication • [noenglish] • lawyer • federal constitution of the swiss confederation • political party • federal law on administrational proceedings • president • number • imprisonment • letter of complaint • counterplea • audio visual media • legal representation • photography • calculation • prisoner • event • confederation • form and content • statement of reasons for the request • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • document • complaint to the federal administrative court • proof • voting suggestion of the authority • request to an authority • dismissal • inscription • false statement • material defect • defect of form • presentation • ground of appeal • ethnic • meadow • addiction • pressure • house search • family • adult • drawn • enclosure • political offence • race • extension of time limit • life • reception • preliminary acceptance • stamp • meeting • sentencing • cantonal administration • section • repetition • new evidence • membership • duration • material point • discretion • final decision • china • leaflet
... Don't show all
BVGer
D-3608/2010 • D-796/2008
EMARK
2003/13 • 2004/16 • 2004/30