Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3705/2007
{T 0/2}

Urteil vom 29. September 2009

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard, André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
Zollagentur X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Mehrwertsteuer, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erlass der Steuer auf der Einfuhr von Pferdesportartikeln.

Sachverhalt:

A.
Mit Antrag der Zollagentur X._______ AG, ..., veranlagten die Zollstellen Thayngen-Strasse und Basel/Weil-Autobahn zwei Sendungen Pferdesportartikel für die Y._______ AG, ..., zur Einfuhr. Sie erhoben folgende Mehrwertsteuerbeträge:
MWST-Ausweis Nr. Ausstelldatum Steuerbetrag
...26 05.5./08.5.2006 531.05
...22 18.7./20.7.2006 1'182.90
Total: 1'713.95

B.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 ersuchte die Zollagentur X._______ AG die Oberzolldirektion (OZD) um Erlass der Einfuhrsteuer. Als Begründung führte sie an, dass sie die Steuer bisher nicht an die Y._______ AG weiter belasten konnte, und dass über diese der Konkurs eröffnet wurde (act. 5/1-10).
Am 23. April 2007 reichte die Zollagentur X._______ AG bei der OZD den durch das zuständige Konkursamt ausgestellten Verlustschein vom 11. April 2007 in der Höhe von Fr. 1'966.-- (entspricht dem Gesamt-Steuerbetrag zuzüglich diverser Registratur- und Abfertigungskosten) infolge Konkurs nach.

C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 erliess die OZD die auf der Einfuhr vom 5. Mai 2005 erhobene Steuer von Fr. 531.05 ganz und diejenige auf der Einfuhr vom 18. Juli 2007 erhobene Steuer von Fr. 1'182.90 zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 788.60.
Den nur teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer begründete die OZD damit, dass die Zollagentur X._______ AG bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Auftraggeberin nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen sei. Zudem habe sie bei der Einfuhr vom 18. Juli 2007 darauf verzichtet, sich mit einem Kostenvorschuss oder auf andere Art und Weise gegen die Möglichkeit eines Verlustes finanziell abzusichern.
Dementsprechend wurde der Zollagentur X._______ AG (lediglich) der Betrag von (insgesamt) Fr. 1'319.65 gutgeschrieben.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Zollagentur X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärte sie sich "mit der [bloss] teilweisen Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht einverstanden" und beantragte sinngemäss den vollumfänglichen Erlass der Einfuhrsteuer. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 schloss die OZD ihrerseits auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Die neue Zollgesetzgebung hatte namentlich auch sprachliche Änderungen in Art. 84
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) zur Folge (vgl. Fassung vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007). Die dem Erlassgesuch zugrunde liegenden Einfuhren erfolgten im Mai und Juli 2006 (s. oben Bst. A). Damit sind in Bezug auf den vorliegend einzig bestrittenen (lediglich) teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer (noch) die einschlägigen Vorschriften des MWSTG in der Fassung vom 2. September 1999 (AS 2000 1300) anwendbar.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).

2.
2.1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann gestützt auf Art. 84
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG (in der besagten Fassung; E. 1.2) - abgesehen von den hier offensichtlich nicht zutreffenden Fällen von Abs. 1 Bst. a, b und c - ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der mit der Verzollung Beauftragte (z.B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt der Verzollung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen war. Von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist dann auszugehen, wenn die Forderung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. Abs. 1 Bst. d MWSTG).

2.2 Gemäss Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen die Zollgesetzgebung, soweit die einschlägigen Bestimmungen unter dem dritten Titel der Mehrwertsteuergesetzgebung (d.h. Art. 73 bis
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
84 MWSTG) nichts anderes anordnen. Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen (Art. 75 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
MWSTG i.V.m. Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen]). Als solche gelten namentlich der Warenführer (Frachtführer, Spediteur etc.) und der Importeur (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1.1; PETER SPINNLER, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 570). Die nach Art. 13 Abs. 1 aZG in fine vorgesehene Solidarhaftung der Zollzahlungspflichtigen ist für den gewerbsmässigen Zolldeklaranten aufgehoben, wenn der Importeur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für die Steuerbeträge Sicherheit geleistet hat, die Steuer von der EZV in Rechnung gestellt erhält und dem gewerbsmässigen Zolldeklaranten einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat, wobei die EZV vom Deklaranten den Nachweis für seine Vertretungsbefugnis verlangen kann (Art. 75 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
und 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
MWSTG).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die auf den Einfuhren vom 5. Mai 2006 und 18. Juli 2006 entrichtete Einfuhrsteuer von Fr. 1'713.95 wegen konkursbedingter Zahlungsunfähigkeit der (damals) im Register der ESTV registrierten Importeurin, Y._______ AG, nicht weiter belasten konnte. Unbestritten ist ferner, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 75 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
MWSTG zur Aufhebung der Solidarhaftung (nach Art. 13 aZG) für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind.
Die OZD stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Gesetzgeber ihr für den Entscheid über den Erlass der Einfuhrsteuer ein (gewisses) Ermessen eingeräumt habe. Dadurch komme zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nicht alle Einfuhrsteuerbeträge, welche dem Importeur nicht weiter belastet werden können, ungeachtet der Umstände, unter denen die Ausstände zustande gekommen seien, vollumfänglich erlassen wolle. Eine solche undifferenzierte Haltung wäre nach Ansicht der OZD nicht nur vom Grundgedanken des Erlasses her unvertretbar. Sie würde im Ergebnis zu einer rechtsungleichen Behandlung der Wirtschaftsakteure führen. Melde (namentlich) die mit der Verzollung Beauftragte - ohne sich gegen die Möglichkeit eines finanziellen Verlustes abzusichern - weiterhin für ihre Auftraggeberin (Importeurin) Gegenstände zur Einfuhr an, obwohl diese ihr die vor zwei Monaten oder früher festgesetzte Einfuhrsteuer immer noch nicht beglichen habe, nehme sie in eigener Verantwortung ein unternehmerisches Risiko auf sich. Die Folgen eines solchen Vorgehens zu heilen, könne (jedoch) nicht Sache des Erlasses der Einfuhrsteuer sein. Denn damit hätte nach Ansicht der OZD die mit der Verzollung Beauftragte die Folgen ihres Unterlassens nicht zu verantworten. Zudem hätte sie gegenüber ihrer Konkurrenz, welche strengere Massstäbe an die Bonität ihrer Kunden bzw. beim Inkasso anlege (Vorauszahlung, Barzahlung, Verzicht auf Ausführung des Auftrags), einen Vorteil erlangt, was mit dem Gebot der Gleichbehandlung kaum vereinbar wäre.

3.2 Die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) hatte sich in ihrem Entscheid vom 7. Juni 2002 (veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.24 E. 2) bereits mit der Auslegung des mit Art. 84 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG (inhaltlich im Wesentlichen) identischen Art. 76 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) befasst und war dabei zu folgendem Resultat gelangt:
3.2.1 Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei eine gewisse Milderung des mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs verbundenen unternehmerischen Risikos. Dabei sei jedoch auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Spediteure zu achten, damit nicht jener, der beim Inkasso Vorsicht walten lasse (z.B. indem er Vorauszahlung oder Barzahlung verlange bzw. auf die Ausführung des Auftrags allenfalls verzichte), gegenüber jenen Mitbewerbern benachteiligt werde, die darauf vertrauten, dass sie die nicht weiterbelastbaren Steuern auf dem Weg des Erlasses wieder geltend machen könnten.
3.2.2 Die Einfuhrsteuer sei somit nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTV (bzw. Art. 84 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG) nicht unbesehen vollumfänglich zu erstatten, sondern könne ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliege. Die OZD als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTV bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG) habe den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dabei habe sie sich insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu halten.
3.2.3 Die "Kann-Formulierung" in Art. 76 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTV deute darauf hin - so die ZRK in ihrem vorerwähnten Entscheid -, dass der Verordnungsgeber den Erlass der wegen Zahlungsunfähigkeit von Importeuren nicht weiterbelastbaren Steuer in das Ermessen der OZD habe stellen wollen. So erhalte die Behörde einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall, bei dem neben den oben erwähnten Verfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten seien. In diesem Sinn habe es der Bundesrat ferner offenbar nicht für gerechtfertigt gehalten, den Beauftragten (z.B. den Spediteur) das ganze Delkredererisiko tragen zu lassen für eine Steuer, die grundsätzlich nicht er, sondern der steuerpflichtige Importeur schulde (Entscheid der ZRK, a.a.O., unter Verweis auf den Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur MWSTV, ad Art. 76 Abs. 1; ferner STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Ergänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 61).

3.3 Den vorstehenden Ausführungen der ZRK zu Art. 76 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTV (vgl. soeben E. 3.2.1 bis 3.2.3) kann sich das Bundesverwaltungsgericht in sinngemässer Übertragung auf den weitgehend identischen Art. 84 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG grundsätzlich anschliessen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2006 vom 19. März 2007). Präzisierend gilt es jedoch zu beachten, dass die für eine bestimmte Einfuhr Zollzahlungspflichtigen die dafür geschuldeten Abgaben (einschliesslich der Steuer auf Einfuhren) in aller Regel solidarisch schulden. Diese Solidarhaftung - welche vorliegend jedoch nicht streitig ist (E. 3.1) - wird wie erwähnt nur unter den in Art. 75 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
MWSTG genannten Voraussetzungen (ausnahmsweise) aufgehoben (vgl. oben E. 2.2).

3.4 Gemäss ihrer Praxis erlässt die OZD die wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiter belastbare Einfuhrsteuer nur zu zwei Dritteln, wenn die mit dieser Steuer belasteten Gegenstände mehr als zwei Monate (sechzig Tage) nach Festsetzung der erstmals nicht weiter belastbaren Einfuhrsteuer (Datum des Zoll-/MWST-Ausweises) zur Verzollung angemeldet worden sind. Diese ständige Verwaltungspraxis gelte selbst dann, wenn die mit der Verzollung Beauftragte eine Zahlfrist von einem Monat festgelegt oder die Einfuhrsteuer erst einen Monat nach der Festsetzung oder sogar später in Rechnung gestellt habe. Denn auch damit gehe diese ein unternehmerisches Risiko ein. Mit diesem Vorgehen gewährleiste sie - so die OZD - im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Gleichbehandlung der Gesuchstellenden unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen des Fiskus und der mit der Verzollung Beauftragten.

4.
4.1 Bei ihrem lediglich teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer ist die OZD von folgendem, grundsätzlich unbestritten gebliebenen Sachverhalt ausgegangen:
Die Beschwerdeführerin habe der Y._______ AG (Importeurin) für die beiden eingangs erwähnten Steuerbelastungen (vgl. oben Bst. A) eine Zahlfrist von zehn Tagen gesetzt (act. 5/2-3). Die erste Sendung habe sie am 5. Mai 2006 zur Einfuhr angemeldet, infolgedessen die geschuldete Einfuhrsteuer am 8. Mai 2006 festgesetzt worden sei (act. 5/7). Die Beschwerdeführerin habe der Y._______ AG die Einfuhrsteuer und die Kosten für ihre Dienstleistungen am 18. Mai 2006 in Rechnung gestellt (act. 5/2). Obschon die Rechnung der Beschwerdeführerin für die Einfuhr vom 5. Mai 2006 noch nicht beglichen gewesen war, habe sie der Y._______ AG am 18. Juli 2006 die Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 1'182.90 bevorschusst (act. 5/8). Die Einfuhrsteuer der ersten Einfuhr sei zu diesem Zeitpunkt 71 Tage zuvor festgesetzt worden, und auch das in der Rechnung der Beschwerdeführerin aufgeführte Zahlziel sei mehr als anderthalb Monate verstrichen gewesen. Trotzdem habe diese darauf verzichtet, die Möglichkeit eines Verlustes durch Kostenvorschuss, Barzahlung bei der Aushändigung der Gegenstände oder auf andere Weise auszuschalten. Die Beschwerdeführerin sei damit ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie allein zu verantworten habe. Deswegen sei gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (E. 3.4) die erhobene Einfuhrsteuer (für die zweite hier fragliche Sendung; s. oben Bst. A) nur zu zwei Dritteln (d.h. im Umfang von Fr. 788.60) erlassen worden.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht gegen die Kürzung des Erlasses der Einfuhrsteuer folgende Einwände geltend:
4.2.1 Die Begründung der OZD, wonach bei unbezahlter Rechnung (namentlich hinsichtlich der Einfuhr vom 5. Mai 2006) keine weiteren Verzollungen mehr vorgenommen werden dürfe, lasse sich nicht in die Praxis umsetzen. Erstens sei es nicht möglich, wegen eines einzelnen Empfängers, der noch eine zwei Monate alte Rechnung offen habe, den ganzen Lastwagen (LKW) an der Grenze stehen zu lassen. Zweitens sei der Vorwurf der Wettbewerbsbevorteilung nicht gegeben, zumal es einen "enormen" Aufwand bedinge, die MWST-Quittungen zurückzuhalten und erst nach Bezahlung der Rechnung an den Kunden zuzustellen. Selbstverständlich werde dies bei Neukunden oder bei schlechten Zahlern so gehandhabt; aber es sei unmöglich, dies bei allen Verzollungen zu machen. Hierfür müsste - so die Beschwerdeführerin - eine "100% Arbeitskraft" eingestellt werden, die ca. Fr. 100'000.-- im Jahr kosten würde.
Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin ganz allgemein ihre Stellung als Zollzahlungs- und damit (auch) Steuerpflichtige in Bezug auf die hier fraglichen Einfuhren bzw. die dafür geschuldeten Abgaben. Denn als solche haftet sie zusammen mit der Importeurin (bzw. mit den übrigen sich aus Art. 9 und 13 aZG ergebenden Zollzahlungspflichtigen) grundsätzlich solidarisch für die geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.2). Daraus folgt, dass es (auch) in ihre Verantwortlichkeit fällt, ob die bei der Anmeldung von Einfuhren geschuldeten Abgaben (darunter insbesondere auch die Einfuhrsteuer) beglichen werden können oder nicht. Dabei liegt es selbstverständlich im Interesse der Beschwerdeführerin, bei der Bevorschussung von geschuldeten Abgabebeträgen die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit (Bonität) ihrer Auftraggeberin (Importeurin) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen bzw. abzuklären. Tut sie dies nicht, nimmt sie ein unternehmerisches Risiko in Kauf, das sie selbst zu verantworten hat.
Mit der OZD ist der Beschwerdeführerin insbesondere entgegen zu halten, dass es entgegen ihrer Behauptung weder nötig gewesen wäre, den LKW an der Grenze stehen zu lassen noch die betreffende Sendung dort auszuladen. Um das Delkredererisiko herabzusetzen, hätten - wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 4.2.2, 2. Absatz) - auch weniger einschneidende Inkassomassnahmen ausgereicht.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren darauf hin, dass sie die Zahlungsfrist von zehn Tagen auf allen Rechnungen erwähne. Dies obwohl in der Praxis niemand innert dieser Frist bezahle. Eine Rechnung müsse jedoch mit einem Zahlungsziel versehen sein. Die heutige Zahlungsmoral sei (indes) so schlecht, dass sie mit "Zahlungszielen" von sechzig Tagen und mehr rechnen müsse. Im vorliegenden Fall habe ihr die Firma Y._______ AG die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zugesagt. Nach der dritten Mahnung hätte sie dann die Mitteilung erhalten, dass über die Y._______ AG der Konkurs eröffnet worden sei. Die Praxis zeige ihr auch, dass man mit Telefonieren und etwas Geduld mehr erreichen könne (z.B. eine Vereinbarung von Teilzahlungen etc.). Leider habe dies im vorliegenden Fall nicht geklappt.
Das Anbringen einer Zahlungsfrist (von beispielsweise zehn Tagen) auf Rechnungen macht nur dann Sinn, wenn sich einerseits der Schuldner (hier der Importeur) grundsätzlich auch daran zu halten hat. Andererseits müsste das Nichteinhalten von Zahlungsfristen nach erfolglosen Mahnungen für den säumigen Schuldner Konsequenzen hinsichtlich zukünftiger Zahlungskonditionen haben. Insofern wäre die laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin festgestellte schlechte Zahlungsmoral der betreffenden Importfirmen Grund genug gewesen, für die Anmeldung der Wareneinfuhr bzw. bei der Warenauslieferung strengere Inkassomassnahmen auszubedingen. So hätte es die Beschwerdeführerin auch im vorliegend zu beurteilenden Fall ohne weiteres in der Hand gehabt, namentlich die Sendung vom 18. Juli 2006 der Y._______ AG beispielsweise nur gegen Barzahlung der Einfuhrsteuer und der Verzollungskosten auszuhändigen. Wie erwähnt liegt der Sinn und Zweck der Bestimmung über den Steuererlass nicht darin, das mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs verbundene unternehmerische Risiko vollständig auf die Zollbehörde zu überwälzen. Dies liesse sich weder mit der geforderten rechtsgleichen Behandlung der betroffenen Spediteure noch mit der Pflicht der OZD zur Wahrung der Fiskalinteressen des Staates vereinbaren (vgl. oben E. 3.2.1 und 3.2.2).

4.3 Demnach ist gegen den durch die Vorinstanz vorgenommenen Steuererlass (für die Einfuhr vom 18. Juli 2007) zu lediglich zwei Dritteln gemäss ihrer Verwaltungspraxis (E. 3.4) nichts einzuwenden. Im Ergebnis hat die OZD den Erlassentscheid in Beachtung der besagten Verfassungsprinzipien nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.

5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom 3. März 2007 E. 2.1).

(Dispositiv auf nächster Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3705/2007
Date : 29. September 2009
Published : 27. Oktober 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Erlass der Steuer auf der Einfuhr von Pferdesportartikeln


Legislation register
BGG: 83
MWSTG: 72  73bis  75  84
MWSTV: 76
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  37  49  63
Weitere Urteile ab 2000
2C_49/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
import • federal administrational court • day • month • discretion • forwarding agent • value added tax • equal legal treatment • advance on costs • cash payment • lower instance • statement of affairs • abatement of tax • [noenglish] • joint and several liability • costs of the proceedings • federal law on value added tax • [noenglish] • clerk • federal court
... Show all
BVGer
A-1682/2006 • A-1728/2006 • A-3705/2007
AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464