Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6998/2006

{T 0/2}

Urteil vom 29. September 2008

Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

Parteien
A._______, Libyen, Ehefrau B._______, Syrien,
und ihre Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______,
alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 27. August 2002 / N_______.

Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben im Monat November oder Dezember 1992 und hielt sich zunächst während einiger Monate in Ägypten auf, wo er eigentlich im Institut El-Azhar habe studieren wollen. Einmal sei er in einer Parkanlage mit vielen anderen Personen festgenommen und zwecks Identitätsüberprüfung auf den Posten mitgenommen worden. Weil er sich für die Beschaffung der von besagtem Institut verlangten Papiere an die libysche Botschaft hätte wenden müssen, was er nicht gewollt habe, und weil der ägyptische Geheimdienst unangemeldete ausländische Studenten mitgenommen habe, sei er Mitte des Jahres 1993 nach Jordanien ausgereist. Dort habe er zuerst als Koch arbeiten wollen, sich aber dann entschieden, bei einem Mann Investitionen zu tätigen. Während seines Aufenthaltes in Jordanien sei er etwa viermal nach Syrien gereist, um sich die Situation dort anzuschauen. Im Februar 1994 sei er definitiv nach H._______ gezogen, wo er im September des gleichen Jahres eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe. In Syrien sei er als Händler für Kleider, Gewürze, Gemüse und Seifen tätig gewesen. Nach einer sechsmonatigen Haft in syrischen Gefängnissen habe man ihn aus dem Gefängnis entlassen und der Einwanderungspolizei überstellt, welche dafür gesorgt habe, dass er nach Ägypten ausgeflogen worden sei. Von Kairo aus habe man ihn auf dem Landweg an die libysche Grenze überführen wollen. Unterwegs, kurz vor der libyschen Grenze, sei ihm die Flucht gelungen. Nachdem er sich während fünf bis sechs Monaten in Ägypten aufgehalten habe, sei er mit einem gefälschten Pass wieder nach Syrien zurück gelangt. Dort, in der Stadt I._______, habe er zusammen mit seiner Familie gelebt und sei wiederum als Händler tätig gewesen, bis er am 12. November 1999 mit seiner Familie das Land mit falschen Papieren auf dem Luftweg verlassen habe. Von J._______ herkommend seien sie am 5. Dezember 1999 im Auto des Schleppers in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern Syrien verlassen und sei mit ihnen in die Schweiz gelangt.
In der Empfangsstelle Kreuzlingen suchten die Beschwerdeführenden am 6. Dezember 1999 um Asyl nach. Tags darauf wurden sie dort summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Beschwerdeführer: A1, Beschwerdeführerin: A2). Am 19. Januar und 16. Februar 2000 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde statt (A9) und am 26. Januar 2000 diejenige der Beschwerdeführerin (A8). Am 7. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer durch das BFF ergänzend angehört (A13).
A.b In Bezug auf seine Reisepapiere erklärte der Beschwerdeführer, er habe über einen authentischen, im Jahre 1989 in Tripolis ausgestellten libyschen Pass verfügt, welcher eine Gültigkeitsdauer von 4 Jahren gehabt habe. Bei seiner Verhaftung in Syrien habe man ihm den Pass abgenommen, mutmasslich befinde er sich auf der libyschen Botschaft in Syrien beziehungsweise er sei vernichtet worden. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten, bei welchen es sich um den Eheschein und den Geburtsschein seiner ältesten Tochter handle.
Die Beschwerdeführerin gab an, vor drei Jahren einen echten syrischen Pass erhalten zu haben. Seit langer Zeit verfüge sie auch über eine Identitätskarte mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer. Ihr Ehemann habe diese Papiere bei ihr unbekannten Leuten in Syrien zurückgelassen. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab sie die beiden Dokumente zu den Akten und erklärte, ihr Vater habe sie einem Freund ihres Ehemannes nach H._______ geschickt, welcher sie in die Schweiz weitergeleitet habe.
A.c Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Einreise in die Schweiz erklärte der Beschwerdeführer, er sei in K._______ geboren worden und habe seit dem Jahre 1979 und bis zu seiner Ausreise aus Libyen im Jahre 1992 in L._______, etwa 75 km südwestlich von M._______ gelebt. Seine Mutter sei im Jahre 1987 verstorben, sein Vater, fünf Brüder und zwei Schwestern lebten noch heute dort, zwei weitere Brüder seien in M._______ verheiratet. Nach neunjährigem Schulbesuch habe er zu Beginn der Achziger-Jahre in M._______ während zweier Jahre an einem Berufsinstitut Metallverarbeiter und Maschinentechniker gelernt, die Ausbildung aber ohne Abschluss beendet. Er habe bei seinem Bruder I. in M._______ gewohnt und nebenbei dem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahre 1984 habe er einen Kurs im Elektrizitätswerk in M._______ absolviert und danach wieder für drei Jahre in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Anschliessend sei er während eines Jahres in einer Seifenfabrik in N._______.am Meer tätig gewesen. Im Jahre 1986 habe er seinen Militärdienst geleistet. Nach dem Tod seiner Mutter sei er zur Familie zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise auf eigene Rechnung als Goldverkäufer gearbeitet. In Syrien habe er bis zu seiner Verhaftung in H._______ gelebt. Nach seiner Rückkehr aus Ägypten habe er sich zuerst während eines Monats in O._______ bei der Familie seiner Ehefrau aufgehalten; später sei er mit seiner Familie nach I._______ gezogen, wo sie während rund drei Jahren bis zur Ausreise gelebt, die Wohnung allerdings alle paar Monate gewechselt hätten. Er sei während dieser Zeit als Händler und Gipser tätig gewesen.
Die Beschwerdeführerin gab an, während zehn Jahren die Primar- und Sekundarschule in O._______ besucht zu haben, bevor sie in I._______ die Mittelschule absolviert und im Jahre 1990 begonnen habe, die arabische Literatur zu studieren. 1993 habe sie das Studium abgebrochen und sich anschliessend bei ihren Eltern in I._______ aufgehalten. Nach ihrer Heirat habe sie während eines Monats in H._______ gewohnt und sei nach der Verhaftung ihres Ehemannes wieder zu ihren Eltern nach I._______ gezogen. Ihr Mann sei 1996 aus Ägypten zurückgekehrt, als ihre älteste Tochter vier bis fünf Monate alt gewesen sei. Sie hätten weiterhin in I._______ gelebt und ihr Mann habe mit dem Handel begonnen. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen, sie hätten aber aus Sicherheitsgründen jedes Jahr die Wohnung gewechselt.
B.
B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Tschad-Krieg, das heisst im Zeitraum von 1990 bis 1992, habe er in Libyen drei Kollegen gehabt, die für Angehörige von Gefallenen und Häftlingen Geld gesammelt hätten. Er habe mit diesen jungen Leuten zusammen in der Moschee gebetet, wisse aber nicht, ob sie einer Organisation angehört hätten, weil ihn dies nicht interessiert habe. Er selbst sei weder Mitglied noch Sympathisant einer Oppositionsbewegung gewesen, weil so etwas in Libyen mit der Todesstrafe geahndet würde. Er sympathisiere allerdings mit jedermann, der gegen das Regime Gaddafi sei. Nach Möglichkeit habe er selbst auch Geld gespendet, was er als wohltätige und humanitäre Geste verstanden habe. Als seine drei Kollegen vom libyschen Sicherheitsdienst verfolgt worden seien, habe er ihnen während zweier Wochen im Landhaus seines Vaters Unterschlupf gewährt, damit sie von dort aus die Ausreise hätten vorbereiten können. Die drei seien schliesslich in der Absicht nach Tunesien aufgebrochen, sich dort vorerst während einiger Zeit zu verstecken. Offenbar seien sie aber an einem Kontrollposten vor der Grenze zu Tunesien verhaftet worden. Anschliessend seien alle Personen festgenommen worden, die dieser Gruppe geholfen hätten. Diese Verhafteten hätten den Behörden wiederum die Namen von fünf Helfern, darunter denjenigen des Beschwerdeführers, genannt. Einer seiner Freunde, ein Lehrer an der Schule von N._______ namens P._______, habe ihm dies erzählt und ihm geraten, nicht mehr nach N._______ zu gehen, wo er sich sonst regelmässig aus beruflichen Gründen aufgehalten habe. Der Lehrer habe deswegen von der Suche des Sicherheitsdienstes nach ihm gewusst, weil dieser in Libyen meistens versuche, bei Schuldirektoren, Ortsvorstehern und Inhabern von Einkaufshäusern Informationen über Personen einzuholen, die für sie als verdächtig gälten. Eine der fünf Personen, Q._______, sei dann verhaftet worden. Er selbst habe einen Zufluchtsort gesucht und diesen in R._______ gefunden. Schliesslich sei er über persönliche Verbindungen zu einem Mann namens A. gelangt. Dieser sei Hauptmann beim Militär in S._______ gewesen und habe ihn während einer Woche beherbergt. A. habe ihm vorgeschlagen, entweder in R._______ zu bleiben, wo er für ihn eine Unterkunft organisieren würde, oder ins Ausland zu gehen. Er habe sich für die Ausreise nach Ägypten entschieden. A. habe ihm dazu einen falschen Ausweis besorgt und seine Ausreise per Taxi organisiert. Später habe er erfahren, dass A. zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden sei; die beiden seien immer noch - im Zeitpunkt der Anhörung: 19. Januar 2000 - im Gefängnis. Seine Familienangehörigen in Libyen wüssten bis jetzt nicht, weshalb er das Land
verlassen habe. Er habe ihnen gesagt, er beabsichtige, an der Al Azhar-Universität in Kairo zu studieren. In Libyen bestehe weder ein Gerichtsurteil gegen ihn, noch sei ein Strafverfahren hängig. In seinem Stamm habe er keine Probleme gehabt, er sei im Gegenteil sehr beliebt gewesen und habe gute Kontakte gepflegt.
In Bezug auf Syrien machte der Beschwerdeführer geltend, ungefähr einen Monat nach seiner Heirat, welche im September 1994 offiziell stattgefunden habe, aber erst 1995 "vollzogen" worden sei, sei er zu Hause von mehreren Beamten des Sicherheitsdienstes festgenommen worden. Das Datum der Verhaftung war gemäss Angabe an der Empfangsstelle der 25. September 1994 (A1 S. 4) und gemäss Aussage bei der kantonalen Anhörung und der Bundesanhörung am 25. Oktober 1995 (A9 S. 8, A13 S.8), und zwar etwa eineinhalb Monate nach der Hochzeit. Sein Bekannter, T._______, welcher zusammen mit U._______ alias V._______, in der selben Wohnung gelebt habe, habe unter Folter seinen Namen preisgegeben. Die Festnahme sei erfolgt, weil der syrische Staat eine allgemeine Kontrolle gegen alle Ausländer durchgeführt habe, ohne dass ihm selber etwas vorgeworfen worden sei, beziehungsweise weil in der Wohnung von T._______ und U._______ Dokumente beschlagnahmt worden seien, und man auch den Beschwerdeführer verdächtigt habe, Fälschungsdelikte begangen zu haben. Auf dem Posten des Sicherheitsdienstes sei er zu seinen Personalien befragt und zur Abschreckung gefesselt und geschlagen worden. Noch weitere Male sei er befragt, geschubst und geschlagen worden, allerdings nicht mehr so stark wie beim ersten Mal. Nach einem Monat sei er ins Gefängnis von W._______ verlegt worden. Man habe ihn auch dem Richter vorgeführt, ihm aber geglaubt, dass er mit den Fälschungsdelikten nichts zu tun gehabt habe. Demgegenüber sei T._______ für schuldig befunden und zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nachdem seine Ehefrau ein Begnadigungsgesuch gestellt habe, sei ihr seine Entlassung zugesichert worden. Auch die syrische Einwanderungsbehörde habe nichts gegen den Beschwerdeführer gehabt, da er mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Dann habe sich aber die libysche Botschaft eingemischt und er sei nach der nach sieben beziehungsweise sechs Monaten (A1 S. 4, A9 S. 8) erfolgten Entlassung der Polizei der Einwanderungsbehörde übergeben worden, welche ihn zum Flughafen gebracht habe. Nach ein paar Tagen sei er nach Ägypten ausgeflogen worden. Von dort aus habe man ihn und drei weitere Gefangene, darunter auch U._______, mit einem Wagen zur libyschen Grenze gebracht. Sie seien in Begleitung des Chauffeurs und zweier Polizisten gewesen. Als sie den Grenzort X._______ erreicht hätten, kurz vor dem letzten Grenzposten, hätten die Beamten einen Verpflegungszwischenhalt gemacht. Der Chauffeur und ein Polizist seien ins Restaurant gegangen, während ein Beamter bei ihnen geblieben sei. Sie hätten den Wagen aufgebrochen und den Beamten niedergeschlagen beziehungsweise dieser sei anscheinend von der Türe geschlagen worden, als sie
sie aufgebrochen haben, und sie hätten zu Fuss fliehen können. U._______ habe sich einen Pass organisieren können und sei nach Syrien zurückgekehrt. Dort habe er auch für den Beschwerdeführer einen falschen Pass organisiert und ihm diesen zukommen lassen. Auf diese Weise habe er nach ein paar Monaten ebenfalls nach Syrien zurückkehren können. Bereits damals habe er aber gewusst, dass er nicht für immer in Syrien würde bleiben können, habe aber zuerst die Ausreise und die dazu notwendigen finanziellen Mittel organisieren müssen. Als es zum Sicherheitsabkommen zwischen den arabischen Staaten gekommen sei, habe er endgültig entschieden, Syrien zu verlassen. Denn gemäss diesem Abkommen würden libysche Staatsangehörige in Syrien von den syrischen Behörden zu ihrem Aufenthalt in Syrien befragt. Wenn sich aus den Befragungen durch die syrischen Behörden ergebe, dass ein libyscher Staatsangehöriger nicht aus einem triftigen Grund in Syrien weile, sondern vielmehr verdächtig scheine, ein Regimegegner Gaddafis zu sein, werde er festgenommen und seinem Heimatstaat übergeben. Ob er in Syrien gesucht werde, wisse er nicht; er riskiere aber, festgenommen zu werden, wenn er unter seinem richtigen Namen dort einreisen würde. Zwar sei in den Jahren 1996 und bis zur Ausreise nichts mehr seitens der syrischen Behörden vorgefallen, manchmal hätten er und seine Ehefrau sich allerdings überwacht gefühlt, wenn sie in I._______ unterwegs gewesen seien. Zudem habe er nach seiner Wiedereinreise in Syrien von Ägypten herkommend falsche Papiere benutzt, etwa einen tunesischen oder einen gefälschten libyschen Pass. Auch hätten sie aus Sicherheitsgründen in I._______ alle paar Monate die Wohnung gewechselt, ausser wenn sie überzeugt gewesen seien, dass der Hausbesitzer nicht mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, sein Anwalt in Syrien, N., habe mutmasslich mit dem syrischen Geheimdienst zusammengearbeitet. Er schliesse dies daraus, dass er seinen Kollegen U._______ alias V._______ anfangs 2001 in sein Büro gebeten habe, wo ihn der Sicherheitsdienst bereits erwartet habe. Seither habe er keine Nachricht mehr von U._______ alias V._______, mutmasslich sei er den libyschen Behörden übergeben worden. Etwas anderes als die Auslieferung nach Libyen habe er seitens der syrischen Behörden nicht zu befürchten.
B.b Die Beschwerdeführerin gab zu den Asylgründen an, sie habe ihr Heimatland Syrien verlassen, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen leben wolle. Nur er habe Probleme. So sei er zu Hause festgenommen worden und für sechs bis sieben Monate ins Gefängnis gesteckt worden. In dieser Zeit sei sie schwanger gewesen. Danach sei er nach Ägypten geschickt worden, wo er sich ebenfalls während eines halben Jahres aufgehalten habe, bevor er nach Syrien zurückgekommen sei. Bei seiner Rückkehr sei ihre älteste Tochter vier oder fünf Monate alt gewesen. Seither sei zwar nichts mehr vorgefallen, sie hätten sich aber vor den Behörden gefürchtet, weil ihr Ehemann nicht mehr offiziell in Syrien gelebt habe. Von Syrien aus hätten sie regelmässigen telefonischen Kontakt mit der Familie ihres Ehemannes in Libyen gehabt.

C.
C.a Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 gelangte das BFF an die Schweizerische Botschaft in Tripolis und suchte um Unterstützung bei der Abklärung des Sachverhaltes nach. Insbesondere interessiere, ob die Familie des Gesuchstellers seine Ausreisegründe kenne, wann dieser sich zuletzt in Libyen aufgehalten habe und ob sich die libyschen Behörden bei dessen Familie nach ihm erkundigt hätten.
C.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Tripolis dem BFF die Abklärungsergebnisse, die sich aus einem Gespräch mit einem Bruder des Beschwerdeführers ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe bis im Jahre 1993 oder 1994 mit seiner Familie in Libyen gelebt. Vor neun Jahren habe er der Familie gesagt, er gehe nach Tripolis; seit jenem Zeitpunkt sei er verschwunden und die Familie habe über all die Jahre hinweg keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt. Bei einem Cousin und Schwager der Brüder, welcher in einem Postbüro arbeite, habe der Beschwerdeführer angerufen und ihn gebeten, seine Familie über seine Heirat zu informieren. Er habe auch ausrichten lassen, wenn jemand ihn zu besuchen wünsche, könne er dies arrangieren. Der Kontakt sei endgültig abgebrochen, nachdem der Cousin in ein anderes Postbüro versetzt worden sei. Im Übrigen habe die Familie die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Libyen verlassen habe, nicht gekannt. Er sei bei allen Familienmitgliedern und Freunden beliebt gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, weil er für keine regierungsfeindlichen Aktivitäten bekannt gewesen sei. Wahrscheinlich habe er nach besseren Lebensbedingungen gesucht. Die Sicherheitsbehörden hätten sich seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers weder nach ihm erkundigt, noch einem der Familienmitglieder Schwierigkeiten bereitet, was bedeute, dass die Familie nicht seinetwegen auf einer schwarzen Liste stehe.
C.c Am 3. Juli 2002 gab das BFF dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2002 wies dieser darauf hin, dass die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung alle Familienmitglieder in Angst vor möglichen Repressionen seitens der libyschen Behörden versetzt hätten. Sie hätten sich geeinigt, gegenüber den Vertretern der Botschaft keinerlei Angaben zu machen, welche ihnen derartige Probleme bereiten könnten. Obwohl dem Beschwerdeführer ein Nachteil aus diesen beschränkten Auskünften seitens seiner Familie erwachse, verstehe er deren Verhalten angesichts der libyschen Verhältnisse. Er beantrage, den Bruder ein zweites Mal in Tunesien zu befragen, wo dieser in der Lage wäre, authentische Antworten zu geben. Im Übrigen habe er tatsächlich seinem Vater vorgeschlagen, den Beschwerdeführer und insbesondere seine Enkel, welche er nie kennengelernt habe, in der Schweiz besuchen zu kommen. Dieser habe den Vorschlag aus Angst, der Familie könnte etwas zustossen, abgelehnt.

D.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 - eröffnet am 28. August 2002 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, es sei aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Libyen gesucht werde. So sei es unwahrscheinlich, dass der Lehrer von der Suche habe wissen können, sei es doch realitätsfremd, dass der Sicherheitsdienst einem Schuldirektor eine Liste von gesuchten Personen offenlege, selbst wenn dieser mit ihnen kooperiere. Aber selbst wenn sich der Sicherheitsdienst tatsächlich beim Schuldirektor über den Beschwerdeführer erkundigt und sein Freund dies mitbekommen hätte, könne daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Sicherheitsdienst tatsächlich gesucht werde, denn zweifellos hätten die Behörden in einem solchen Falle aktive Nachforschungen bei den Verwandten des Beschwerdeführers betrieben, was aber gemäss der Botschaftsabklärung gerade nicht geschehen sei. Bei Abklärungen in Libyen passe sich die Botschaft im Übrigen den dortigen Verhältnissen an und gehe sehr diskret vor. Im Übrigen kämen über 10'000 libysche Staatsangehörige pro Jahr in Kontakt mit der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit Visaanträgen, es könne aber nicht davon ausgegangen werden, alle diese Personen würden nun der Konspiration mit der Schweiz bezichtigt und deswegen behelligt. Der Einwand, die von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gegebenen Auskünfte entsprächen aus Angst vor Repressionsmassnahmen nicht den Tatsachen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das BFF führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht in Ägypten und seinen mehrjährigen illegalen Aufenthalt in Syrien wiesen Ungereimtheiten auf und seien deswegen nicht glaubhaft. Schliesslich erwog das BFF, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrmonatigen Haft in Syrien komme keine Asylrelevanz zu, da es eine staatliche Aufgabe sei, gegen Personen, die sich der Dokumentenfälschung verdächtig gemacht hätten, vorzugehen. Zwar seien die körperlichen Übergriffe bedauerlich und nicht zu rechtfertigen, stellten jedoch aufgrund mangelnder Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung fehle es sowohl in Bezug auf Libyen als auch auf Syrien an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung. Ein Vollzug der Wegweisung nach Libyen oder Syrien erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. Auf weitere Details in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
näher eingegangen.

E.
Mit Beschwerde vom 27. September 2002 gelangten die Beschwerdeführenden an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, die Vorinstanz bestreite nicht, dass sich der libysche Sicherheitsdienst möglicherweise nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe. Daraus habe dieser sehr wohl schliessen dürfen, er werde gesucht, zumal er kurz zuvor gesuchte Personen beherbergt habe. Was das Ergebnis der Botschaftsabklärung betreffe, so dürfe dies aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden; jedenfalls seien vorab die diesbezüglich bei Amnesty International (AI) und der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebenen Stellungnahmen abzuwarten. Auch der stellvertretende Präsident der "Libyschen Kommission für Menschenrechte Schweiz", Y._______, welcher als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, stehe dem Vorgehen der schweizerischen Behörden in Libyen kritisch gegenüber und werde eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichen. Schliesslich liessen sich die angeblichen Widersprüche im Zusammenhang mit der Flucht in Ägypten alle auflösen, zumal der summarische Charakter der Empfangsstellenbefragung zu berücksichtigen sei. Das BFF habe auch die emotionale Ausnahmesituation anlässlich dieser Flucht nicht berücksichtigt, welche widersprüchliche Schilderungen zu erklären vermöge. Auch wenn der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht direkt verfolgt werde, laufe er dort Gefahr, festgenommen und an Libyen ausgeliefert zu werden. Diesbezüglich könne er zwei Beweismittel einreichen. Hinsichtlich einer begründeteten Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei festzuhalten, dass das BFF selbst eingestehe, es sei bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer Überprüfung durch die libyschen Behörden zu rechnen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit würde es aber in diesem Zusammenhang zu Menschenrechtsverletzungen kommen, da Folter und Misshandlungen bei Verhören in Libyen an der Tagesordnung seien.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer das Zeugnis eines libyschen Oppositionellen, welcher das gleiche Schicksal wie er selbst erlitten habe, und ein Schreiben von Z._______, welcher anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, beide in arabischer Sprache, einreichen. Gleichzeitig kündigte er die Nachreichung der entsprechenden Übersetzungen an.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2002 forderte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführenden auf, die beiden fremdsprachigen Dokumente in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und verschob die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.

G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
- Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Berichtes eines Augenzeugen, gezeichnet von Al Marsad, Islamisches Informationszentrum, 25. April 2000,
- Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Unterstützungsschreibens von Z._______,
- Antwortschreiben der SFH an den Rechtsvertreter vom 9. Oktober 2002, inklusive Beilagen,
- Antwortschreiben von AI an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2002,
- Gutachten von AI vom 4. September 2002 zur Rückkehrgefährdung eines libyschen Staatsangehörigen, zu Handen der ARK,
- Unterstützungsschreiben der Libyschen Menschenrechtsorganisation (The Libyan Organisation for Human Rights, L.O.F.H.R) vom 1. Oktober 2002.

H.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde und führte aus, es wolle die Menschenrechtslage in Libyen nicht verharmlosen, weise aber darauf hin, dass in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten die in den letzten paar Jahren in Libyen beobachteten Liberslisierungstendenzen, welche auch aus dem der Vernehmlassung beigelegten Bericht des Swedish Migration Board vom 10. Juli 2002 hervorgingen, nicht berücksichtigt würden.

I.
Mit Replik vom 13. Dezember 2002 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. Ergänzend liessen sie festhalten, beim Swedish Migration Board handle es sich um eine europäische Vollzugsbehörde, in deren Interesse es sei, die Situation in Libyen möglichst positiv darzustellen, was bei der Bewertung dieses Berichts durch das BFF zu berücksichtigen sei. Eine bei AI beantragte Stellungnahme zu diesem Bericht sei abzuwarten. Ein weiteres Beweismittel werde nachgereicht, sobald die Übersetzung vorliege; es handle sich dabei um ein Dokument in arabischer Sprache, das belege, dass in Syrien gegen den Beschwerdeführer am 27. September 1995 ein Verfahren betreffend Fälschungsdelikten eröffnet worden sei.
I.a Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine die Beschwerdeführenden betreffende Stellungnahme von AI vom 26. November 2002 und ein Gutachten des Deutschen Orientinstitutes vom 21. Oktober 2002 zur Frage der Gefährdung abgewiesener Asylbewerbern in Libyen ein.

J.
Am 23. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten und hielten dazu fest, damit sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in der umstrittenen Zeitperiode in Syrien aufgehalten habe:
- Protokoll der Provinzpolizei H._______ vom 27. September 1995, welches im Zusammenhang mit einem angeblichen Fälschungsdelikt entstanden sei (Fotokopie),
- Brief des Onkels beziehungsweise Schwiegervaters des Beschwerdeführers inklusive Originalbriefumschlag; inhaltlich bezieht sich das Schreiben insbesondere auf den administrativen und finanziellen Aufwand, der mit der Beschaffung des oben erwähnten Papieres in H._______ verbunden gewesen sei.

K.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 liessen die Beschwerdeführenden ein Unterstützungsschreiben zu den Akten reichen. Beim Verfasser handle es sich um einen seinerzeitigen Augenzeugen, welcher inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dieser hält in seinem Schreiben insbesondere fest, dem Beschwerdeführer und seinem Freund sei anlässlich ihrer Auslieferung von Syrien nach Libyen am Flughafen in Ägypten die Flucht gelungen.
L.
L.a Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2005 verneinte das BFM das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals geltenden Asylgesetzes.
L.b Mit Replik vom 28. Juli 2005 bezeichneten die Beschwerdeführenden die Arbeitsmarktsituation für Asylsuchende als schwierig, weshalb ihnen die ausgebliebene wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht anzulasten sei. Sie hätten sich aber in der Schweiz immer tadellos verhalten und freundschaftliche Kontakte geknüpft; die beiden eingeschulten Kinder seien zweifellos sozial und sprachlich integriert.
L.b.a Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, es sei ihm gelungen, in Erfahrung zu bringen, dass sein Kollege M.A.K., welcher mit ihm in Syrien in Haft gewesen und später während der Ausschaffung nach Libyen mit ihm geflohen sei, erneut von den syrischen Behörden verhaftet und an die libyschen Behörden ausgeliefert worden sei. Im Dezember 2004 sei er von einem libyschen Gericht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich seither in einem libyschen Gefängnis. Die Organisation "Libyan Human Rights Solidarity" bestätige diese Verurteilung. Auch die "Nationale Front für die Rettung Libyens" habe einen Text veröffentlicht, in welchem die Verurteilung von M.A.K. bestätigt und kritisiert werde. Es sei zudem anzunehmen, dass M.A.K. inzwischen den libyschen Behörden Namen von Mitstreitern, so auch den Namen des Beschwerdeführers, bekannt gegeben und wohl auch darüber orientiert habe, dass er beabsichtigt habe, in die Schweiz zu fliehen. Schliesslich habe auch AI ein Statement zur Ausfällung von überhöhten Haftstrafen in Libyen abgegeben und Kritik geübt.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz erneut an exilpolitischen Tätigkeiten gegen die libysche Regierung teilgenommen, nämlich an einer Kundgebung von Exil-Libyern in Bern am 27. März 2005. Ein Bericht über diese Veranstaltung sei im Internet veröffentlicht worden. Damit sei für den Beschwerdeführer das Gefährdungsrisiko bei einer Rückkehr nach Libyen gestiegen.
Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden einen Zentralstrafregisterauszug, den erwähnten Internet-Bericht zur Kundgebung in Bern mit Fotos, worauf der Beschwerdeführer erkennbar sei, die erwähnten Berichte der Libyan Human Rights Solidarity und der Nationalen Front für die Rettung Libyens, sowie einen weiteren Internetbericht (aus: www.libya-almostakbal.com), alle in arabischer Sprache, zu den Akten. Der erwähnte AI-Bericht lag entgegen seiner Angabe dem Schreiben nicht bei.

M.
Im Schreiben vom 3. August 2005 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe am 29. Juni 2005 an einer Kundgebung in Bern teilgenommen, wo sich die Demonstranten versammelt hätten, um gegen das Massaker von Abu Salim im Sommer 1996 zu protestieren und auf die politischen Gefangenen in libyschen Gefängnissen aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe ein Transparent mit den Fotos dreier Gefangenen getragen, welche Opfer des libyschen Regimes geworden seien. Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer klar zu erkennen sei, lägen der Eingabe bei. Diese seien im Internet allesamt veröffentlicht worden. Angesichts der minuziösen Überwachung der Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sei davon auszugehen, dass die libyschen Behörden den Beschwerdeführer inzwischen registriert hätten, weshalb er aufgrund von Nachfluchtgründen im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsse.

N.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.

O.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 und 29. Januar 2008 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht Anfragen der Beschwerdeführenden vom 20. Juni 2007 beziehungsweise 18. Januar 2008 nach dem Verfahrensstand.

P.
P.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein und ersuchte insbesondere darum, sich zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den nach dem 11. Juli 2005 eingegangenen Beweismitteln zu äussern.
P.b Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde.
P.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Vernehmlassung den Beschwerdeführern am 22. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zu.
Q.
Q.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
Q.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach und reichte eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als Subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
3.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer die Ereignisse in Libyen vor seiner Ausreise aus Libyen in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre.
4.1.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers zu jenen geltend gemachten Ereignissen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft und verweist zunächst darauf, dass die libyschen Sicherheitsbehörden erfahrungsgemäss bei den Verwandten des Gesuchstellers nachgeforscht hätten, wäre er tatsächlich ernsthaft in ihr Visier geraten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Auch der Beschwerdeführer selbst hatte im Übrigen angegeben, der Sicherheitsdienst frage in der Regel im Wohnort der gesuchten Personen den Schuldirektor, den Ortsvorsteher, den Supermarktinhaber und sonstige Personen nach dem Gesuchten (A9 S. 16). Weshalb die Behörden in der hier zu beurteilenden Konstellation die Familie des Beschwerdeführers nicht zumindest zu den Umständen der Flucht der drei gesuchten Personen im Allgemeinen und zum Beschwerdeführer im Besonderen befragt hätten, ist nicht nachvollziehbar und im libyschen Kontext geradezu unrealistisch. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die zuständigen Personen des Sicherheitsdienstes kennten die Familie des Beschwerdeführers und wüssten, dass diese nicht in seine Angelegenheiten involviert sei (A9 S. 25), vermag nicht zu überzeugen. Hätten die libyschen Sicherheitsbehörden ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie bestimmt zumindest seinen Vater befragt, welchem das angeblich als Versteck genutzte Landhaus gehören soll. Dem Argument mangelt es aber auch an Überzeugungskraft, weil der Beschwerdeführer später, im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung, gerade etwas anderes geltend macht, nämlich seine in Libyen verbliebene Familie werde gefährdet, sobald man sie mit ihm in Zusammenhang bringe. Zwar sind die Ergebnisse von Botschaftsabklärungen aufgrund der Besonderheiten im libyschen Kontext tatsächlich mit Zurückhaltung zu gewichten. Insbesondere ist die Angst der Auskunft gebenden Personen vor Spitzeln und Informanten des libyschen Geheimdienstes, von denen vermutet wird, dass sie als lokale Angestellte bei den ausländischen Vertretungen tätig sind, tatsächlich nicht zu vernachlässigen. Der Beschwerdeführer kann jedoch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, und es gibt keinen Grund, an den Ergebnissen der Abklärung zu zweifeln, zumal sich das Argument des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 11. Juli 2002, sein Bruder habe aus Selbstschutz die Angaben des Beschwerdeführers nicht bezeugt, würde dies aber ausserhalb Libyens zweifellos tun, beziehungsweise das Vorbringen auf Beschwerdestufe, Verwandte würden aus Selbstschutz bei einem solchen Gespräch, wie es die Schweizer Botschaft geführt habe, niemals politische Probleme von nahen Angehörigen erwähnen, auch nicht verträgt mit seinen
Angaben anlässlich der letzten Anhörung vom 7. Dezember 2001 (und somit rund neun Jahre nach der geltend gemachten Suche), wonach die Familie bis zu jenem Zeitpunkt die Gründe nicht kenne, weshalb er Libyen verlassen habe (A13 S. 21).
Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen, welche der angeblichen Suche der libyschen Behörden nach ihm zu Grunde lägen. So widerspricht sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fluchtplänen der drei Personen, die er versteckt haben will, indem er einmal angibt, sie seien in Richtung Tunesien aufgebrochen, um die Situation dort abzuwarten (A9 S. 16), und später aussagt, er habe nicht gewusst, wohin sie ausgereist seien, nachdem er sie versteckt habe, und jemand habe ein paar Tage später mit ihm Kontakt aufgenommen, und ihm unter anderem mitgeteilt, die jungen Männer seien an der Grenze zu Tunesien festgenommen worden (A13 S. 18).
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht aus Libyen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung angibt, nachdem er einen Zufluchtsort gesucht habe, habe ihm ein Kollege aus M._______ geraten, sich bei seinem Freund in R._______ zu verstecken. Ein Onkel dieses Mannes aus R._______ habe ihn von M._______ nach R._______ zu A., einem Hauptmann beim Militär gebracht (A9 S. 16). Demgegenüber führt er bei der Bundesanhörung plötzlich aus, er habe über seinen Onkel mütterlicherseits, welcher A. gekannt habe, weil er in R._______ Militärdienst geleistet habe, zu A. gefunden (A13 S. 19).
Weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale könnten angefügt werden. Es erübrigt sich jedoch, im Einzelnen darauf und auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.1.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ereignisse in Libyen, welche zu seiner Ausreise geführt hätten und woraus er die geltend gemachte Suche der libyschen Behörden nach ihm massgeblich ableitet, glaubhaft darzutun.
4.2 Im Folgenden sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ereignissen nach seiner Ausreise aus Libyen - welche im Übrigen gemäss seinen eigenen Aussagen Ende des Jahres 1992, gemäss denjenigen seines Bruders jedoch erst im Jahre 1993 oder 1994 erfolgt sei - und bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 zu würdigen.
4.2.1 Vorab kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, da es sich als überflüssig erweist, auf die einzelnen - von der Vorinstanz korrekt gewürdigten - Umstände einzugehen.
Was die geltend gemachte Festnahme in Ägypten betrifft, leitet der Beschwerdeführer nichts für das vorliegende Verfahren Wesentliches daraus ab, habe es sich doch einzig um eine Identitätsabklärung gehandelt.
Wenn der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Haft in Syrien auf Beschwerdestufe mit einem Protokoll der Provinzpolizei H._______ vom 27. September 1995 belegt - das BFF hat diese Haft zu Recht und unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant gewürdigt -, so kann hier dennoch ergänzend festgehalten werden, dass die teilweise krassen Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Einordnung dieser Haft die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gerade stärken, ganz abgesehen vom Umstand, dass sein Aufenthalt in Syrien, entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde, nicht angezweifelt wird. Angesichts der vom BFF aufgezeigten Ungereimtheiten und teilweise krassen Widersprüche in der Schilderung der geltend gemachten Flucht, welche im Rahmen seiner versuchten Auslieferung an Libyen erfolgt sei, vermag er mit seinem Einwand, im Wesentlichen habe er diese widerspruchslos geschildert und weder sein emotionaler Zustand noch der summarische Charakter der Empfangsstellenbefragung seien berücksichtigt worden, nichts zu bewirken.
Dasselbe gilt für das Argument, die vom BFF aufgezählten Widersprüche seien allenfalls auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, zumal er die Rückübersetzung der protokollierten Aussagen und deren Richtigkeit jeweils unterschriftlich bestätigt hat. Mit dem auf Beschwerdestufe am 24. Februar 2003 eingereichten Schreiben eines angeblichen Augenzeugen untermauert der Beschwerdeführer geradezu seine Unglaubwürdigkeit, hält doch der Verfasser jenes Schreibens in völligem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher stets ausgesagt hatte, die Flucht sei in der Wüste, kurz vor der ägyptisch-libyschen Grenze erfolgt, nun fest, die wundersame Flucht sei dem Beschwerdeführer am ägyptischen Flughafen gelungen.
Schliesslich handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Pass sei 1995 bei seiner Inhaftnahme in Syrien eingezogen worden und befinde sich im Besitze der libyschen Behörden, welche über die libysche Botschaft in Syrien grossen Druck ausgeübt habe, damit der Beschwerdeführer ausgeliefert werde, um eine blosse Vermutung (A13 S. 9 f.) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich selbst widerspricht, hatte er doch zuvor angegeben, sein Pass sei vernichtet worden (A13 S. 4).
Die zu den Akten gereichten weiteren Beweismittel vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. So enthält etwa der im Internet veröffentlichte Bericht des Islamic Observation Center vom 25. April 2000 - bei welchem der Beschwerdeführer, zumindest anlässlich der erstinstanzlichen Befragung (A13 S. 22) geltend macht, es handle sich um seine eigene Geschichte und H.S. stehe für ihn selbst - Angaben, die denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen wesentlich widersprechen, etwa wenn es dort heisst, die Flucht sei gelungen, nachdem die Gefangenen verlangt hätten, bei einer Moschee zu beten, während der Beschwerdeführer stets angegeben hatte, sie sei anlässlich eines Verpflegungshaltes erfolgt. Bezeichnenderweise macht er auf Beschwerdestufe nicht mehr geltend, er selbst sei derjenige H.S., der im Bericht, welcher am 25. Oktober 2002 zu den Akten gereicht wurde (gezeichnet Al Marsad Islamisches Informationszentrum, 25. April 2000) erwähnt werde.
Auf weitere Ungereimtheiten einzugehen erübrigt sich schliesslich schon deshalb, weil die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Herkunftsstaat - und mindestens bezüglich der Beschwerdeführerin auch Heimatstaat - Syrien gar kein asylrechtlich relevantes eigenes Verfolgungsinteresse geltend machen. Sie sehen eine Gefährdung in Syrien einzig darin, dass man den Beschwerdeführer nach Libyen ausliefern könnte. Nachdem die geltend gemachte Suche der libyschen Behörden nach dem Beschwerdeführer aber als unglaubhaft erkannt worden ist (vgl. oben E. 5.1), entfällt diesem Vorbringen die Grundlage. Davon, dass der Beschwerdeführer in Syrien einzig aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von einer Auslieferung bedroht sein könnte, ist nicht auszugehen, zumal er mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet ist und eine Familie gegründet hat, womit sein Aufenthalt begründet ist. Schliesslich erweisen sich die Beschwerdeführer auch hier als unglaubwürdig, wenn sie vorbringen, sie hätten die letzten Jahre nur noch heimlich in Syrien leben können. Dies deckt sich nämlich nicht mit ihren eigenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer auf Druck seitens der libyschen auf die syrischen Behörden hin nach Libyen ausgeliefert worden sei. In einem solchen Falle hätten die syrischen Behörden mit Sicherheit von der Flucht des Beschwerdeführers Kenntnis genommen. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der syrischen Verhältnisse ist es unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden noch während mehrerer Jahre in der von ihnen umschriebenen Weise in Syrien hätten leben können, ohne weiter behelligt zu werden. Dass sie mehrmals in der gleichen Stadt umgezogen seien und sie nur deswegen keine Nachteile erlitten hätten, vermag nicht als ernsthaftes Argument für das Vorbringen, sie würden in Syrien gesucht herzuhalten. Auch aus dem Umstand, dass sie sich beobachtet gefühlt hätten, vermögen sie, selbst wenn dem so gewesen wäre, nichts abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten Syrien illegal verlassen.
4.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe einzig aus denjenigen ihres Ehegatten ableitet, erübrigen sich sie betreffende weitere Ausführungen.
4.2.3 Auch in Bezug auf Syrien konnten die Beschwerdeführenden mithin keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen.
4.3 Aufgrund der bisherigen Erwägungen kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen geltend gemachte, ihnen in Libyen und Syrien im Zeitpunkt der Ausreise angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3), allerdings ohnehin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sind. Inwiefern sie allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, wird unter E. 5.3 zu beurteilen sein.
5.2
5.2.1 Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Libyen nicht glaubhaft sind, und - unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 5.3 Ausgeführten - nicht davon auszugehen ist, er werde im heutigen Zeitpunkt in Libyen gesucht und hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten, vermag er zweifellos aus dem Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise die Kontaktaufnahme der schweizerischen Behörden mit seinem Bruder nicht verborgen geblieben ist, noch keinen objektiven Nachfluchtgrund abzuleiten. Es kann hier auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Gewichtung wird zudem durch die von der ARK im Jahre 2003 vorgenommene Einschätzung gestützt, welche sich auch heute noch als zutreffend erweist und zum Schluss kommt, dass abgewiesene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind (EMARK 2003 Nr. 28). Weder die Einwände in der Beschwerdeschrift noch die zu den Akten gereichten Schreiben der Libyschen Menschenrechtsorganisation vom 1. Oktober 2002, der SFH vom 9. Oktober 2002 und dasjenige von AI vom 26. November 2002 vermögen etwas anderes zu bewirken.
5.2.2 Ebenfalls im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes wird auf Beschwerdestufe die Verhaftung des angeblichen Fluchtgefährten des Beschwerdeführers, U._______ alias V._______ alias Mohammed M.A.K, dessen Auslieferung an Libyen und dessen Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe in Libyen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer leitet insbesondere aus der Befürchtung, M.A.K. habe unter Folter Angaben zum Beschwerdeführer gemacht, eine Gefährdung seitens der libyschen Behörden ab. Der Beschwerdeführer hat eine aus den geltend gemachten Ereignissen vor seiner Ausreise aus Libyen resultierende asylrechtlich relevante Gefährdung sowie ein daraus abgeleitetes Interesse Libyens an seiner Auslieferung nicht glaubhaft gemacht; ebensowenig haben seine Vorbringen zur Flucht, welche im Rahmen der Auslieferung erfolgt sei, überzeugt. Schon deshalb vermag er aus der Verhaftung von M.A.K. nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er nie zuvor geltend gemacht hatte, er sei ein Mitstreiter von M.A.K. gewesen, wie er dies in seinem Schreiben vom 3. August 2005 nun plötzlich tut. Dass es sich bei M.A.K., welchen er erstmals so nennt, um seinen angeblichen Fluchtgefährten, welchen er anlässlich der Befragungen U._______ oder V._______ genannt hatte, handle, bleibt zudem eine blosse Behauptung. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel näher einzugehen, Übersetzungen einzuholen oder den angekündigten und nicht eingereichten AI-Bericht nachzufordern.
5.2.3 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in Libyen aufgrund des Umstandes, dass die Schweizerische Botschaft mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen hat oder weil M.A.K. inzwischen in Syrien festgenommen, nach Libyen ausgeliefert und dort verurteilt worden und in Haft sei, in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Daraus folgt, dass nicht davon auszugehen ist, aus denselben Gründen wäre der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien dort von einer asylrechtlich relevanten Auslieferung nach Libyen bedroht.
5.3 Es verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erfüllen. Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 28. Juli und vom 3. August 2005 geltend, er habe an Kundgebungen zu Gunsten in Libyen festgehaltener Häftlinge am 27. März und am 29. Juni 2005 teilgenommen. Er sei auf den Fotos klar als Teilnehmer der Demonstrationen erkennbar und trage Transparente, auf welchen insbesondere Fotos von drei Gefangenen zu sehen seien. Berichte zu diesen Kundgebungen und Fotos seien auch im Internet veröffentlicht worden. Da die libyschen Behörden ihre sich in Europa aufhaltenden Staatsangehörigen sehr genau überwachten, sei davon auszugehen, dass sie von der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Demonstrationen Kenntnis erhalten hätten und er im Sinne von Nachfluchtgründen im Falle einer Rückkehr nach Libyen mit Verfolgung zu rechnen habe.
5.3.1 Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz darauf verzichtet hat, sich im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels zu diesen neu geltend gemachten Umständen zu äussern, nachdem sie ausdrücklich darum ersucht wurde. Allerdings lassen die eingereichten Unterlagen eine relativ klare Vorstellung über den Inhalt und das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu. Die Beschwerdeführenden erkundigten sich am 20. Juni 2007 und am 18. Januar 2008 nach dem Termin eines verfahrensabschliessenden Entscheides und gaben damit sinngemäss zu verstehen, dass keine neuen Umstände hinzugekommen seien. Sowohl die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2008 als auch die Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 gelangten den Beschwerdeführenden zur Kenntnis, ohne dass sie sie dazu veranlassten, weitere exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers geltend zu machen. Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden und deren Rechtsvertreter am 30. Mai 2008 zur Einreichung der Kostennote auf, womit erkennbar war, dass das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehen dürfte. Dem Schreiben vom 2. Juni 2008, mit welchem die Kostennote eingereicht wurde, sind wiederum keine Hinweise auf neue Umstände zu entnehmen. Insgesamt kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Sachverhalt sei hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe erstellt. Es müssen keine weiteren Tatsachen festgestellt werden und ein umfassendes Beweisverfahren erübrigt sich (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). Ein reformatorischer Entscheid drängt sich nach dem Gesagten in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe auf und ist auch aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt.
5.3.2 Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass die libyschen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an den beiden Demonstrationen möglicherweise Kenntnis genommen haben. Der Beschwerdeführer wurde jedoch von den libyschen Behörden zu keinem Zeitpunkt mit einer islamistischen oder einer politischen Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht. Es bestehen nach dem bisher Gesagten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden aus Vor- oder objektiven Nachfluchtgründen in Libyen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wären. Nach seiner Einreise in die Schweiz vergingen sodann sechs Jahre, bis der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten zweimal an einer Demonstration gegen das libysche Regime teilnahm; seither sind wiederum drei Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer sich offenbar in irgendeiner Form öffentlich gegen das heimatliche Regime engagiert hat. Von einer eigentlichen exilpolitischen Tätigkeit kann deshalb nicht die Rede sein. Gerade gegen das Massaker von Abu Salim im Jahre 1996 fanden zudem weltweit und jahrelang zahlreiche Proteste statt. Dass eine Teilnahme an solchen Demonstrationen für sich alleine ein gesteigertes Interesse der libyschen Behörden am einzelnen Demonstranten wecken könnte, ist unwahrscheinlich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch aus diesen beiden Ereignissen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten.
6.
6.1 Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Libyen oder Syrien, noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben, zumal eine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen.
Nachdem der Beschwerdeführer von den libyschen Behörden nicht konkret gesucht wurde und wird, ist nicht davon auszugehen, er hätte mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in Libyen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Zwar hätte er wohl bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen. Die ARK ist aber in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen, dass abgewiesene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 28). Diese Einschätzung trifft auch heute noch zu. Weder die innere Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Regime Gadaffi, die er laut eigenen Angaben, abgesehen von der vor drei Jahren erfolgten zweimaligen Teilnahme an den beiden Demonstrationen in der Schweiz, nie geäussert hatte, noch allfällige Moscheebesuche oder Geldspenden für Häftlinge und deren Familie reichen zur Annahme einer begründeten Furcht für sich alleine aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass den libyschen Behörden möglicherweise die Kontaktaufnahme der Schweizerischen Botschaft mit dem Bruder des Beschwerdeführers und seine Teilnahme an zwei Demonstrationen bekannt geworden ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er Libyen illegal verlassen hat, und viele Jahre seiner Landesabwesenheit kann er damit begründen, dass er eine syrische Staatsangehörige geheiratet und mit ihr in deren Heimatstaat eine Familie gegründet hat, wo sie auch gelebt haben.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden naheliegenderweise nach Syrien zurückkehren dürften. Diesbezüglich ist offensichtlich ebenfalls keine begründete Furcht im oben erwähnten Sinne auszumachen, zumal nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer dort während mehreren Jahren vor seiner Ausreise illegal gelebt hat und zwecks Auslieferung an den Heimatstaat von den syrischen Behörden gesucht wurde.
6.2 Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälligen Wiedereinreise in Syrien oder Libyen wären die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge den der Verfügung vom 27. August 2002 zu Grunde liegenden Sachverhalt korrekt gewürdigt. Nachdem keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist die Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen. Auch die Flüchtlingseigenschaft ist zu verneinen, nachdem keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiterhin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Das BFF ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dem Vollzug der Wegweisung stünden sowohl in den Heimatstaat des Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdeführerin keine Hindernisse entgegen. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung ist im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der Einheit der Familie als gewichtiger Punkt zu berücksichtigen. Nur wenn eine Prüfung ergibt, dass sich ein gemeinsamer Vollzug der Wegweisung als durchführbar erweist, ist die Vollziehbarkeit zu bejahen. In diesem Zusammenhang kann vorab festgehalten werden, dass im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, was einem legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers oder der Kinder in Syrien entgegenstehen könnte. Wie verschiedene Staaten im arabischen Raum, gewährt auch Syrien Staatsangehörigen eines anderen arabischen Staates im Vergleich zu anderen Ausländern erleichtert Aufenthalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dort mit einer Staatsangehörigen eine Familie gegründet hat und mit ihr während mehrerer Jahre dort gelebt und gearbeitet hat, spricht deutlich für diese Einschätzung. Ebensowenig dürfte einem legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und der Kinder in Libyen grössere Hindernisse entgegenstehen. Im Folgenden wird zunächst die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien und nach Libyen geprüft (E. 9). Die Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich beider Staaten erfolgt unter E. 10 und die Frage der technischen Möglichkeit eines Vollzugs wird unter E. 11 abgehandelt.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Syrien oder Libyen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien oder nach Libyen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ein Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzulässig, wenn die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien oder Libyen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen, oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
9.2.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien ist zwar festzuhalten, dass diese in vielen Bereichen seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist. Die Sicherheitskräfte sind mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet und unterliegen keiner rechtsstaatlichen Kontrolle. Insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit der Bürger ist massiv eingeschränkt. Dabei ist vorab die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt (vgl. die auch heute noch zutreffende Einschätzung in EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc).
Was die Beschwerdeführenden betrifft, ist zwar davon auszugehen, dass sie nach ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise eingehend befragt würden. Angesichts der oben umschriebenen Defizite in der Menschenrechtslage in Syrien kann auch ein gewisses Restrisiko einer willkürlichen Behandlung nicht völlig ausgeräumt werden. Ein konkrete Gefahr im obgenannten Sinne vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nicht darzutun. Es handelt sich bei ihnen um eine arabischstämmige Familie, wobei zumindest die Mutter syrischer Staatsangehörigkeit ist. Sie stammt offensichtlich aus einer gutbürgerlichen, städtischen Familie, und ihre Angehörigen dürften nach wie vor dort leben. Der ebenfalls arabischstämmige Ehemann hat während mehrerer Jahre in Syrien gelebt und gearbeitet. Das Paar hat in Syrien geheiratet und zwei ihrer Kinder wurden dort geboren und registriert. Ein eigenes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden wurde von Vornherein nicht geltend gemacht und dasjenige seitens der libyschen Behörden wurde nicht glaubhaft dargetan, ebensowenig wie die illegale Ausreise aus Syrien. Damit gehören die Beschwerdeführenden von allen nach Syrien zurückkehrenden Personen, welche sich während mehreren Jahren im westlichen Ausland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt haben, zweifellos zu denjenigen, die am wenigsten von dem oben erwähnten Risiko betroffen sein dürften. Jedenfalls gereicht es nicht zur Annahme, bei der Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.
9.2.2 Inwiefern sich ein Wegweisungsvollzug nach Libyen als zulässig erweisen würde, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da sich unter E. 10.3 zeigen wird, dass ein solcher jedenfalls unzumutbar ist und die in Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG formulierten Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. die diesbezüglich auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr um vier, sondern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt, nachdem die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage weggefallen sind, vgl. dazu E. 10.5]).
9.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach Syrien als zulässig. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen kann unterbleiben.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei sind namentlich folgende Kriterien massgeblich: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (namentlich deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz. Kinder sollen nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden, wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittelbares Umfeld (d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen ist (vgl. die auch hinsichtlich des neuen Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Im Folgenden wird unter diesen Aspekten zunächst die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien (E. 10.2) und anschliessend eine solche nach Libyen (E. 10.3) geprüft.
10.2
10.2.1 Was die allgemeine politische Situation in Syrien betrifft, kann festgehalten werden, dass sich die Hoffnungen auf eine grundsätzliche Reform, welche mit der Machtübernahme von Bashar al-Assad vor acht Jahren verbunden war, nicht erfüllt haben. Zwar überraschte der neue Präsident mit ersten Amtshandlungen, indem er wichtige Positionen umbesetzte, überfällige Gesetze verabschiedete, gegen Korruption vorging und politische Gefangene freiliess. Was unter seinem Vater Hafez al-Assad undenkbar war, dass nämlich Syrer und Syrerinnen sich treffen konnten, um über die politische Lage zu diskutieren, wurde kurzfristig im sogenannten "Damaszener Frühling" Realität. Während Bashar al-Assad den wirtschaftlichen Reformprozess von der ursprünglichen Plan- zur Marktwirtschaft, welcher bereits von seinem Vater eingeleitet worden war, kontinuierlich fortsetzte, wurden die politischen Reformen nach nur einigen Monaten im Frühjahr 2001 wieder gestoppt und die regierende Baath-Partei und die Geheimdienste haben das Land weiterhin fest im Griff (vgl. auch oben E. 9.2.1). Offenbar wird heute, im Gegensatz zu früher, zwar verhaltene Kritik toleriert, die grundsätzliche Reform ist jedoch ausgeblieben. Nicht zu verkennen ist auf der anderen Seite, dass die politische Opposition im Lande marginal ist und nur einen kleinen Teil der Bevölkerung hinter sich weiss. Gemäss dem Filmemacher Omar Amiralay würden die liberalen Intellektuellen in Syrien nicht "mehr als sich selbst" repräsentieren (in Wochenzeitung vom 17. Juli 2008, "Der Stolperstein des Löwen"). Einzig die Parteien der kurdischen Minderheit besitzen offenbar einen gewissen Rückhalt ihrer Bevölkerung, finden allerdings im übrigen Syrien keine Unterstützung. Die jahrzehntealte sozialistische Baath-Ideologie ist in der Bevölkerung nach wie vor verankert und Bashar al-Assad ist populär. Hinzu kommt in der jüngeren Vergangenheit die Angst der Bevölkerung vor einem politischen Chaos, wie es seit über fünf Jahren im Irak herrscht. Amiralay (vgl. a.a.O.) ist überzeugt, dass dies die Bevölkerung mit ihren Forderungen zurückhaltender gemacht hat. Anders als im Libanon und im Irak hat der Umstand, dass sich die syrische Bevölkerung aus zahlreichen Ethnien und Religionen zusammensetzt, nur zu wenigen Spannungen geführt. Dafür ist die Bevölkerung ihrer Regierung dankbar. Der Islam ist in Syrien, im Gegensatz zu dem, was für die meisten Staaten des arabischen Raumes gilt, nicht als Staatsreligion deklariert, wenn auch die Sharia als wichtige Rechtsquelle dient. Was die unbestrittenermassen zunehmende Bedeutung der Religion im Lande betrifft, so wiederspiegelt diese offenbar in erster Linie eine im Mittelstand verankerte konservative Strömung. Diese scheint sich bisher aber
kaum in politischen Forderungen niedergeschlagen zu haben. Der Präsident, selbst den Alewiten angehörig, scheint sich die Loyalität der sunnitisch-konservativen Bevölkerungsschichten durch verschiedene Massnahmen, welche dieser Strömung Rechnung tragen, gesichert zu haben. So etwa, indem er zugelassen hat, dass an der Universität O._______ die Scharia gelehrt wird, oder indem er drei islamischen Bankinstituten die Lizenz für ihre Geschäfte erteilt hat. Demgegenüber kann von einer eigentlichen islamistischen Opposition nicht gesprochen werden; sie wurde mit der blutigen Niederschlagung einer Revolte der Muslimbruderschaft in Hama im Jahre 1982 durch die syrische Armee im Keime erstickt (vgl. Human Rights Watch, Country of Origin Report, Syria, Januar 2008; Wochenzeitung-Artikel a.a.O.; Focus Offenburg, 9. April 2001, "Syrien - Kurzer Frühling").
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Syrien zwar in Bezug auf die Menschenrechtslage massive Defizite zu verzeichnen sind. Demgegenüber kann - insbesondere in den hier interessierenden städtischen Gebieten im Westen des Landes - mitnichten von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
10.2.2 Was die Beschwerdeführenden im Besonderen anbelangt, ist vorab auf die Situation der Eltern einzugehen. Die Ehefrau und Mutter der Familie ist in den westlichen Städten Syriens, O._______ und I._______, aufgewachsen und hat dort eine umfassende schulische Ausbildung genossen. Aus dem Umstand, dass ihre Eltern ihr eine universitäre Ausbildung ermöglichten, ist zu schliessen, dass sie aus einer vergleichsweise modernen arabischen Familie stammt. Laut ihren eigenen Angaben hat sie nach der Heirat mit ihrem Mann in H._______ gelebt, bis dieser unter dem Verdacht, Fälschungsdelikte begangen zu haben, festgenommen worden war. Bis zu seiner Rückkehr hat sie wiederum bei ihren Eltern in I._______ gewohnt und schliesslich bis zur Ausreise zusammen mit dem Ehemann und den beiden Kindern in der gleichen Stadt. Im Zeitpunkt der Ausreise lebten die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin in O._______; aus den Akten geht nicht hervor, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, woraus sich bezüglich der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ergeben könnte.
Letzteres gilt auch in Bezug auf ihren Ehemann. Der Beschwerdeführer ist in Libyen als ethnischer Araber aufgewachsen, und hat dort bis zu seinem 28. Lebensjahr gelebt. Er hat in seinem Heimatland eine umfassende schulische und berufliche Ausbildung genossen und war in verschiedensten Bereichen erwerbstätig. Er hat sich eine Weile in Jordanien aufgehalten und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Im Jahre 1994 gelangte er nach Syrien, wo er bis zu seinem 33. Altersjahr in H._______ und I._______ lebte und, abgesehen von den Monaten der Gefangenschaft, stets als Händler mit verschiedenen Waren arbeitete. Er hat dort eine Familie gegründet und war zweifellos ins Alltagsleben, welches sich angesichts des selben kulturellen Hintergrundes nicht wesentlich von jenem in Libyen unterschieden haben dürfte, integriert. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die Existenzgrundlage der Familie in Syrien nie in Frage gestellt war. Weshalb es dem Ehemann nicht möglich sein sollte, nach der Rückkehr wieder für die Familie aufzukommen, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass diesbezügliche allfällige Anfangsschwierigkeiten mit Hilfe der noch in Syrien ansässigen Verwandtschaft der Beschwerdeführerin überbrückt werden könnten. Schliesslich wird es auch der Beschwerdeführerin, insbesondere angesichts ihrer guten Ausbildung und ihrer früheren Tätigkeit als Näherin, möglich sein, in Syrien wie andere aus liberal und modern eingestellten syrischen Familien in städtischen Gebieten stammende Frauen eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sofern die Beschwerdeführerin aufgrund eines konservativen Rollenverständnisses, welches zweifellos in Syrien noch weit verbreitet ist, auf eine Erwerbstätigkeit verzichten will, kann dies vorliegend keine wesentliche Rolle spielen. Insgesamt dürften die so umschriebenen Umstände es der Familie entscheidend erleichtern, sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht in Syrien Fuss zu fassen.
Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl ist festzuhalten, dass eine Übersiedelung von der Schweiz nach Syrien für die beiden jüngsten Kinder der Familie (fünf und zwei Jahre alt) nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Aber auch für die achtjährige Tochter wird ein Umziehen nach Syrien keine besonderen Probleme darstellen, auch wenn sie damit schon etwas mehr Mühe bekunden dürfte als die beiden Kleinsten. Anderes gilt demgegenüber für die beiden elf und zwölf Jahre alten Kinder, die als Kleinkinder in die Schweiz gelangt sind. Für sie dürfte eine Übersiedelung nach Syrien nicht einfach sein. Während ihre Eltern ihre gesamte Kindheit, Jugendzeit und gut zehn Jahre ihres Erwachsenenlebens im arabischen Kulturkreis verbracht haben und dementsprechend mit den syrischen Verhältnissen auch nach inzwischen bald neunjähriger Abwesenheit nach wie vor vertrauter sein dürften als mit den schweizerischen, würden die Kinder in ein Land übersiedeln, das ihnen einzig aus den Erzählungen ihrer Eltern bekannt sein dürfte. Im vorliegenden Fall vermag aber dieser Umstand angesichts der im Übrigen vergleichsweise günstigen Voraussetzungen nicht entscheidend für das Verbleiben der Familie in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftigen verfügten Wegweisung ins Gewicht zu fallen. Es ist festzuhalten, dass C._______ und D._______, die beiden ältesten Kinder noch in einem Alter sind, wo sie vor einer entscheidenden Ablösungsphase von ihrer Kernfamilie stehen. Mit elf und zwölf Jahren haben sie zwar begonnen, insbesondere im Rahmen der Kindergarten- und ersten Schuljahre, sich in einem sozialen Umkreis zu bewegen, der über denjenigen des Elternhauses hinausgeht. Auf der anderen Seite kann von einer eigenständigen Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit noch nicht die Rede sein. Sie sind noch stark an ihre Eltern und deren soziale und kulturelle Wertvorstellungen gebunden. Eine Übersiedelung in das den Eltern vertraute Umfeld nach Syrien könnte demzufolge im heutigen Zeitpunkt nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen, zumal davon auszugehen ist, dass in Syrien noch ein soziales Netz vorhanden ist, welches über dasjenige der Kernfamilie hinausgeht und angesichts der traditionell engen Familienbande im arabischen Kulturkreis ein wesentliches integrierendes Kriterium darstellen würde. Auch dürfte es ihren Eltern nicht schwer fallen, die Kinder bei der Integration in ein weiteres soziales Umfeld zu begleiten, welches ihrer eigenen Kultur entspricht. Dabei dürfte vorab der Mutter, welche die syrischen Verhältnisse von Grund auf kennt, eine entscheidende Rolle zufallen. Es gibt keinen Grund, an ihrer Unterstützungsfähigkeit oder dem entsprechenden Willen
zu zweifeln. In Bezug auf die Bildungschancen der Kinder fällt ins Gewicht, dass Syrien, wie die Schweiz, die allgemeine Schulpflicht während neun Jahren für Jungen und Mädchen statuiert und der Schulbesuch auf allen Stufen (der staatlichen Schule) kostenlos ist. Im syrischen Bildungssystem kann jedenfalls kein Grund gesehen werden, der unter dem Aspekt des Kindeswohls einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Mit Unterstützung der Eltern sowie des weiteren sozialen Umfelds und allfällig geeigneter Massnahmen wie etwa einer Einschulung in eine tiefere Klasse oder Stützunterricht dürften die mit einem Schulwechsel stets einhergehenden Schwierigkeiten zu überwinden sein. Hier fällt begünstigend ebenfalls ins Gewicht, dass die Mutter selbst eine schulische Ausbildung bis und mit Universitätsstufe in Syrien genossen hat. Aber auch der Vater verfügt über eine weitreichende, allerdings in Libyen erworbene Ausbildung. In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Kinder im Bedarfsfall gewährleistet ist. Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug im vorliegenden Falle und im heutigen Zeitpunkt gefährde das zu berücksichtigende Kindeswohl. Auch wenn den älteren Kindern eine Übersiedelung nach Syrien nicht leicht fallen dürfte, werden die auftretenden Schwierigkeiten nach einer gewissen Eingewöhnungsphase zu meistern sein, und es ist von einer günstigen Prognose für eine gesunde, namentlich psychisch und geistig ungestörte Entwicklung der fünf Kinder der Beschwerdeführer auszugehen.
10.2.3 Nach dem bisher Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Syrien in einer Gesamtwürdigung aller entscheidenden Umstände als zumutbar, wobei zwingend - das heisst auch bezüglich des Zeitpunkts der Verlassens der Schweiz - der Grundsatz der Familieneinheit zu beachten ist.
10.3
10.3.1 Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und sowohl die EU als auch die USA begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Umstands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Noch immer wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qaddafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent-", Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human Rights Watch, World Report 2007, Januar 2008; United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note Libya, 4. April 2007; Freedom House, Country Report, Libya 2007).
10.3.2 Zwar kann auch in Bezug auf Libyen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. In individueller Hinsicht scheinen die Umstände dafür zu sprechen, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, für ihn alleine betrachtet, wohl zumutbar wäre. Er ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Laut seinen Angaben lebt sein Vater und vier Geschwister nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und verfügt über eine umfassende Bildung. Wenn er bisher nicht erwerbstätig war, hat dies seinen Angaben gemäss nur damit zu tun gehabt, dass sich eine Erwerbstätigkeit aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse seines Vaters nicht als notwendig erwiesen habe. Eine definitive diesbezügliche Beurteilung kann jedoch unterbleiben. Denn der Vollzug der Wegweisung hat, wie bereits erwähnt, in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie für die gesamte Familie gemeinsam zu erfolgen. In Bezug auf Libyen sind aber zweifellos entscheidende Kriterien, die hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Syrien bejaht werden, nicht gegeben. Vorab ginge es um den Vollzug in ein Land, in welchem nicht nur die Kinder, sondern auch ihre Mutter noch nie gelebt haben. Der Beschwerdeführer selbst hat das Land vor 16 Jahren verlassen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr angenommen werden, dem Kindeswohl würde bei einem Vollzug der Wegweisung nach Libyen genügend Rechnung getragen. Während davon ausgegangen werden kann, die mit dem Wegweisungsvollzug verbundene Belastungssituation bewege sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einem Rahmen, in dem sie angesichts der aufgezeigten begünstigenden Faktoren von der Familie bewältigt werden kann, ist dies in Bezug auf Libyen nicht der Fall. Vorab könnte angesichts der unvergleichbar höheren Belastung der Mutter, welche sich in einem ihr völlig unbekannten Umfeld zurecht zu finden hätte, deren Unterstützungsfähigkeit in Frage gestellt sein. Sie wäre in einem viel geringeren Mass, wenn überhaupt, in der Lage, die Kinder bei Schwierigkeiten beim Einleben in ihrem neuen sozialen und kulturellen Umfeld zu stützen. Ob es dem Vater, welcher während 16 Jahren landesabwesend war und sich wohl in erster Linie um den Aufbau einer wirtschaftliche Existenz zu kümmern hätte, seinerseits gelingen würde, die Situation in einer Weise aufzufangen, dass namentlich die Kinder nicht in ihrer gesunden Entwicklung beeinträchtigt wären, ist sehr fraglich. Es erübrigt sich, weiter auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien einzugehen.
10.3.3 Ein Vollzug der Wegweisung der Familie nach Libyen ist mithin unzumutbar.
10.4 Zusammenfassend ergibt sich die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs der Familie nach Syrien, wobei dieser für die ganze Familie gemeinsam zu erfolgen hat. Hingegen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Libyen als unzumutbar; die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist insofern unzutreffend, als sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nach Libyen bejaht.
10.5 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 29. Juni 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli 2005 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 (vgl. Sachverhalt L.) mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
10.5.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG kann jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden.

11.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, inwiefern dem Hindernisse entgegenstehen könnten, zumal die Beschwerdeführerin über einen zwar abgelaufenen, aber authentischen Pass sowie eine laut ihren eigenen Angaben unbeschränkt gültige Identitätskarte verfügt. Ferner haben die Beschwerdeführenden ihren Eheschein und den Geburtsschein ihrer in Syrien geborenen Tochter zu den Akten gereicht. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung deshalb auch als möglich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es verbleibt aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Auferlegung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist demzufolge zu verzichten.
13.2 Eine Parteientschädigung ist angesichts des vollumfänglichen Unterliegens der Beschwerdeführenden nicht auszurichten (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, wobei beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Familieneinheit zu beachten ist und eine allfällige Ausschaffung nicht nach Libyen erfolgen darf.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

5.

5.

5.
5.

5.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6998/2006
Datum : 29. September 2008
Publiziert : 15. Oktober 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylV 1: 32a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • libyen • familie • ausreise • weiler • monat • bundesverwaltungsgericht • flucht • vater • vorinstanz • beweismittel • asylrecht • 1995 • gewicht • mutter • leben • heimatstaat • gefangener • sachverhalt • asylgesetz
... Alle anzeigen
BVGE
2008/4 • 2007/31
BVGer
E-6998/2006
EMARK
1995/2 • 1995/7 • 2001/16 • 2001/21 • 2003/28 • 2004/1 • 2004/38 • 2005/21 • 2005/6 • 2006/1 • 2006/10 • 2006/6
BBl
2002/3818