Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4735/2013
Urteil vom 29. August 2013
Einzelrichter Daniel Willisegger,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Parteien Nepal, angeblich China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. August 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2013 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 3. August 2013 wurde er summarisch befragt und am 13. August 2013 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus dem Tibet (China). Im Alter von elf Jahren sei er von seiner Mutter zu einer Tante nach B._______ (Nepal) geschickt worden. Fortan habe er bei dieser Familie gelebt und in B._______ die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er im Geschäft des Onkels gearbeitet. Im Dezember 2008 habe er an einer Kundgebung von Tibetern teilgenommen. Dabei sei er festgenommen, indes dank der Vermittlung des Tibet-Büros nach einem Tag wieder freigelassen worden. Er habe sich stets illegal in Nepal aufgehalten. Das Leben als Tibeter in Nepal sei schwierig, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 29. Juli 2013 habe er Nepal im Besitzes eines gefälschten Passes auf dem Luftweg Richtung Europa verlassen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. August 2013 - eröffnet am 20. August 2013 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. August 2013 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2013 per Telefax übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
2.2 Soweit in der Beschwerde Anträge zum Verfahren gestellt werden - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie legt einlässlich dar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Die Aussagen zum langjährigen illegalen Aufenthalt in Nepal seien zusammenfassend nicht glaubhaft; vielmehr sei von einer nepalesischen Staatsangehörigkeit oder zumindest von einer ständigen Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Sodann wird in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben zur behaupteten Festnahme während einer Nacht im Jahre 2008 standardisiert und substanzlos blieben. Die Vorbringen seien als nicht erlebtes Konstrukt zu werten. Den Beweismitteln (Bestätigung des Tibet-Büros, eine Art Steuerbescheinigung und ein Schulzeugnis), die lediglich in Kopie vorliegen, kämen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit lediglich geringer Beweiswert zu, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung und dem behaupteten Aufenthaltsstatus ständen.
4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholt statt dessen seine Lebensgeschichte. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld äusserst spärlich ausgefallen sind. Ferner trifft zu, dass es sehr erstaunt, dass er über den Alltag eines illegal anwesenden Tibers in Nepal praktisch nichts zu berichten vermag, zumal die Exiltiber bekanntermassen regen Kontakt miteinander pflegen, was denn auch in der Beschwerde zum Ausdruck kommt (Beschwerde S. 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Umstände der Ausreise und deren Finanzierung im Dunkeln bleiben, wobei die Vorbringen in der Beschwerde keine Klarheit bringen (Beschwerde S. 10 oben). Die Annahme, angesichts der unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich legal in Nepal aufgehalten habe, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen zur behaupteten Demonstration und zur Festnahme während einer Nacht gänzlich substanzlos bleiben.
Die Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Nepal herrscht keine allgemeine Gewaltsituation. Der Beschwerdeführer ist ein relativer junger Mann und, soweit aus den Akten ersichtlich, bei guter Gesundheit. Er macht keine individuellen Gründe geltend, die einem Wegeweisungsvollzug entgegenstehen könnten, weshalb sich dieser als zumutbar erweist.
6.3 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, da seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: