Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1939/2011, A1943/2011
Urteil vom 29. August 2011
Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Stadt Winterthur, Stadthaus, 8400 Winterthur,
vertreten durch Stadtbus Winterthur, Tösstalstrasse 86, Postfach, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
und
2. Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
handelnd durch das UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanzen,
sowie
1. Thurbo AG, Bahnhofstrasse 31, 8280 Kreuzlingen
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Division Personenverkehr, Regionalverkehr,
Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65,
3. Zürcher Verkehrsverbund (ZVV),
Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8090 Zürich,
4. PostAuto Schweiz AG, Region Zürich,
Regensbergstrasse 89, Postfach, 8050 Zürich,
Beigeladene.
Gegenstand
Konzession für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung.
A1939/2011, A1943/2011
Sachverhalt:
A.
Die Stadtbus Winterthur besitzt eine letztmals am 16. Juli 2007 vom Bundesamt für Verkehr (BAV) angepasste und bis am 1. Januar 2016 erneuerte Konzession für die regelmässige gewerbsmässige Beförderung von Personen mit Trolleybussen auf drei Linien unter anderem der Linie Winterthur Oberseen Winterthur Hauptbahnhof Winterthur Rosenberg (Konzession Nr. 5544).
Weiter ist die Stadtbus Winterthur in Besitz einer am 28. April 2008 vom BAV geänderten und (mit einer Ausnahme) bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 geltenden Gebiets und Linienkonzession für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung, welche die Gemeinden Bertschikon, Brütten, Dättlikon, Pfungen, Wiesendangen, die Stadt Winterthur bzw. verschiedene Verbindungslinien jeweils vom Hauptbahnhof (HB) Winterthur aus umfasst (Konzession Nr. 312). B.
Am 12. Juli 2010 reichte die Stadtbus Winterthur beim BAV das Gesuch für den Betrieb einer neuen Buslinie 674 Winterthur HB Rosenberg Seuzach für die Dauer von 10 Jahren zur Erschliessung des neuen Einkaufszentrums Rosenberg ein. Gleichzeitig ersuchte sie das BAV um Ergänzung der Trolleybuslinie Oberseen HB Rosenberg (Konzession Nr. 5544) um eine Schleife mit zwei neuen Haltestellen um das neue Einkaufszentrum Rosenberg herum mit Gültigkeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021.
C.
Mit Ermächtigung und im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte das BAV der Stadtbus Winterthur am 25. Februar 2011 mit Wirkung ab 1. März 2011 und bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 die Konzession auf der neuen Buslinie 674 und integrierte die Linie in die Konzession Nr. 312.
Mit einer weiteren Verfügung vom 25. Februar 2011 ergänzte das BAV mit Wirkung ab dem 1. März 2011 die Konzession Nr. 5544 für die TrolleybusLinie Oberseen HB Rosenberg um zwei Haltestellen. Weiter hielt es fest, die Konzession bleibe unverändert bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2016 gültig.
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D.
Mit zwei Beschwerden vom 30. März 2011 beantragt die von der Stadtbus Winterthur vertretene Stadt Winterthur (Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügungen des BAV seien insofern zu ändern, als die Konzession Nr. 5544 mit einer Dauer von 10 Jahren bis 2021 zu erneuern und jene für die Buslinie 764 ebenfalls für 10 Jahre bis 2021 zu erteilen sei. In formeller Hinsicht sei den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte am 5. April 2011 die beiden Beschwerdeverfahren A1939/2011 und A1943/2011. F.
Mit
Zwischenverfügung
vom
19.
Mai
2011
stellte
das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtenen Verfügungen insoweit in Rechtskraft erwachsen seien, als die Ausübung, nicht jedoch die Geltungsdauer der Konzessionen betroffen seien. Weiter wies es die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
G.
In materieller Hinsicht beantragen als Beigeladene die PostAuto Schweiz AG am 23. Mai 2011, die Thurbo AG am 26. Mai 2011, der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) am 26. Mai 2011 und die Schweizerischen Bundesbahnen SBB am 10. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerden. H.
Das UVEK (Vorinstanz 1) beantragt am 22. Juni 2011 im eigenen Namen sowie im Namen des BAV (Vorinstanz 2) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin hielt am 14. Juli 2011 an ihren materiellen Anträgen fest.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die angefochtenen Entscheide stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar, die vor dem Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar
sind
(Art.
31
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das UVEK und das BAV gehören zu den Behörden nach Art. 33
VGG und sind Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32
VGG). Die im vorinstanzlichen Verfahren in der Frage der Konzessionsdauer unterlegene Verfügungsadressatin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
und 52
VwVG) ist daher einzutreten. 2.
Vorliegend geht es um Konzessionen für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse. Vorab ist das anwendbare Recht zu bestimmen.
Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG, SR 745.1) und die Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) in Kraft getreten und haben die bisher geltenden Erlasse unter anderem das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 (aPBG, AS 1993 3128) und die Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (aVPK, AS 1999 721) abgelöst. Übergangsrechtlich hält Art. 84
VPB fest, dass bestehende Konzessionen in Kraft bleiben, für deren Erneuerung oder Änderung das neue Recht gilt (Abs. 1). Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die am 1. Januar 2010 hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht (Abs. 2). Die beiden Beschwerdeverfahren haben ihren Ursprung in Gesuchen der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2010. Damit gilt vorliegend neues Recht.
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3.
3.1. Das Personenbeförderungsregal steht dem Bund zu (Art. 4
PBG). Er bzw. in der Regel das UVEK kann Unternehmen Personenbeförderungskonzessionen erteilen. Diese können durch das BAV übertragen, geändert, aufgehoben, widerrufen oder erneuert werden (Art. 6 Abs. 1
, 3
und 4
PBG). Konzessionen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt oder können innerhalb eines bestimmten Gebietes zugesprochen werden, wenn die Beförderung mit nicht spurgeführten Fahrzeugen für Fahrten auf Verlangen, Sammelfahrten oder Ortsverkehrsnetze durchgeführt wird (Art. 9
und 10 Abs. 1
VPB). Voraussetzungen der Konzessionserteilung sind unter anderem, dass die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen (Art. 9 Abs. 2
PBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1
VPB). Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs (Art. 14
, 16
und 20
VPB).
3.2. Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind (Art. 16
VPB). Sie kann von der Konzessionsbehörde während ihrer Dauer geändert werden, wobei geringfügige
Abweichungen,
insbesondere
betreffend
die
Linienbezeichnung, keiner Änderung der Konzession bedürfen (Art. 17 Abs. 1
und 2
VPB).
3.3. Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert. Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann sie für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt werden (Art. 15 Abs. 1
und 3
VPB, vgl. auch Art. 6 Abs. 3
PBG). Für eine kürzere Dauer als zehn Jahre kann sie erteilt oder erneuert werden, wenn das Transportunternehmen dies beantragt oder wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs die schriftliche Bestätigung der Besteller vorliegt, dass sie die betreffende Linie auf einen bestimmten Zeitpunkt hin ausschreiben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a
und b VPB vgl. E. 5.3).
4.
Strittig sind nicht die Konzessionserteilungen an sich, sondern deren Laufzeit.
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4.1. Die Vorinstanz 2 begründete ihren Konzessionsentscheid Nr. 5544 damit, dass die Verlängerung einer bereits konzessionierten Linie um zwei Haltestellen den Charakter einer Konzessionsänderung und nicht einer Neuerteilung oder einer Erneuerung die in der Regel für 10 Jahre gelten würden hätte. Für eine Erstreckung der bis 2016 bestehenden Gültigkeitsdauer als Folge der Linienverlängerung lägen keine Gründe vor.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Bauherrin habe mit ihr vereinbart, ab Eröffnung des neuen Einkaufszentrums Rosenberg während vier Jahren einen festen Beitrag an dessen Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zu leisten. In der Folge habe sie (die Beschwerdeführerin) mit dem ZVV am 14. Juli 2010 einen Vertrag über die Bestellung und Finanzierung von Verkehrsleistungen nebst zwei weiteren Massnahmen die neue Buslinie 674 und die Verlängerung der Trolleybuslinie 3 abgeschlossen. Die Leistungen seien von ihr bestellt worden und die Linien würden als Versuchsbetrieb mit einer vierjährigen Dauer geführt, wobei die Erschliessung zeitlich abgestimmt längerfristig verbessert werden solle.
Hinsichtlich der Konzession Nr. 5544 folge daraus, dass die Linienverlängerung als Angebotserweiterung im Sinne von § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. März 1988 über den öffentlichen Personenverkehr (PVG ZH, LS 740.1) zusätzlich zum bestehenden Verbundangebot anzusehen sei. Dementsprechend habe sie nicht die Änderung, sondern die Erneuerung der Konzession Nr. 5544 um zehn Jahre verlangt. Es sei nicht beabsichtigt, die fraglichen Linien auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuschreiben. Denn im Kanton Zürich werde das Verbundangebot in einem besonderen Fahrplanverfahren festgelegt. Die für die einzelnen Fahrplanperioden notwendigen Vereinbarungen
würden
ohne
vorherige
Ausschreibung
in
Transportverträgen zwischen dem ZVV und den marktverantwortlichen Verkehrsunternehmen für die Stadt Winterthur sei dies die Stadtbus Winterthur getroffen. Dies entspreche auch dem Vertrag vom 14. Juli 2010 mit dem ZVV. Gemäss Ziff. 5 des Vertrages solle die Linienverlängerung nach Ablauf der vierjährigen Versuchsphase ins Verbundangebot aufgenommen werden. Dabei handle es sich um eine prioritäre Massnahme. Die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 2 Bst. b
VPB, im Falle einer beabsichtigten Ausschreibung die Konzessionserneuerung um weniger als 10 Jahre zu gewähren, sei deshalb nicht erfüllt. Zudem gebiete der Investitionsschutz eine Konzessionsdauer von mindestens 10 Seite 7
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Jahren. Die Stadtbus Winterthur müsse für die Linienverlängerung einen neuen
Trolleybus
beschaffen.
Die
Gesamtinvestitionen
von
Fr. 4'845'000. innerhalb von fünf Jahren abschreiben zu wollen, sei unrealistisch. Zudem habe der ZVV für die Ersatzbeschaffung von 21 Trolleybussen eine Abschreibungsdauer von 17 Jahren vorgegeben. 4.3. Das Personenbeförderungsrecht des Bundes unterscheidet begrifflich zwischen "Änderung" und "Erneuerung" einer Konzession. Wortlaut und Sinngehalt der fraglichen Bestimmungen insbesondere die Art. 16
und 17
VPB (vgl. zur Auslegung u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4 und A 6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5, je mit Hinweisen) deuten klar darauf hin, dass mit der Erneuerung das (unveränderte oder veränderte) Weiterdauern der Konzession nach deren Ablauf (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A160/2009 vom 11. Februar 2011 E. 6.8 mit Hinweis), mit der Änderung hingegen eine Anpassung während der Konzessionsdauer (so ausdrücklich Art. 17 Abs. 1
VPB) gemeint sind. 4.3.1. Hinsichtlich der bis anfangs 2016 laufenden Trolleybuskonzession Nr. 5544 verlangt die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Linie Winterthur Oberseen Winterthur HB Winterthur Rosenberg mit derzeit 24 Haltestellen um eine Schlaufe mit zwei weiteren Haltestellen. Gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz 2 geht es dabei um die Verlängerung der Gesamtstrecke um 1'241 Meter, was 7,6% der bisherigen Linie entsprechen soll. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass diese Verlängerung nicht derart über den Rahmen des bisher Bewilligten hinausgeht, dass zu prüfen wäre, ob die fragliche Linie aus der bestehenden Konzession Nr. 5544 herausgenommen und für die verlängerte Linie eine neue Konzession erteilt werden müsste. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Erweiterung des bestehenden Verbundangebotes nach Zürcher Recht vermag ebenfalls keine Neukonzessionierung nach Bundesrecht zu begründen. Die Vorinstanz 2 hielt in diesem Sinne folgerichtig fest, "der Charakter der Linie" bleibe trotz der Verlängerung erhalten. Geht es somit um die Anpassung bzw. Änderung der bestehenden Konzession Nr. 5544 während ihrer Dauer, kann nicht von einer Erneuerung gesprochen werden. 4.3.2. Denkbar wäre allenfalls, zusammen mit der Linienverlängerung auch die Dauer der gesamten Konzession Nr. 5544 zu ändern. Hierfür sind jedoch keine Gründe erkennbar. Einerseits wurde die fragliche Konzession am 16. Juli 2007 antragsgemäss um die auch nach altem Seite 8
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Recht üblichen 10 Jahre (Art. 14 aVPK vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7837/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 3.7 mit Hinweisen) bis am 1. Januar 2016 erneuert. Weiter vermag eine kleine Ergänzung einer von drei Linien kaum einen Grund darzustellen, die gesamte Laufzeit der Konzession zu verlängern. Die Vorinstanz 2 weist in diesem Zusammenhang sinngemäss zu Recht auf die Gefahr hin, dass ansonsten Transportunternehmen im Falle einer unsicheren Konzessionserneuerung versucht sein könnten, in Umgehung des Grundgedankens des Konzessionsrechts eine Linie geringfügig anzupassen, um damit eine Verlängerung der Konzessionsdauer erwirken zu können.
4.3.3. Andererseits überzeugen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht. So spricht bereits der Umstand, dass die Linienergänzung Bestandteil einer auf vier Jahre bis am 11. März 2015 befristeten Bestellung eines Verkehrsangebotes ist, gegen eine Verlängerung der noch bis Ende 2015 laufenden Konzession, zumal die Linienverlängerung um zwei Haltestellen nur eine unwesentliche Konzessionsänderung darstellt. Dass die feste Absicht besteht, die Linienverlängerung nach Ablauf der vierjährigen Bestellperiode ins Verbundangebot aufzunehmen, ändert am vorläufig auf vier Jahre befristeten Betrieb nichts. Ebenso wenig überzeugt das Argument des Investitionsschutzes. So ging der Stadtrat der Beschwerdeführerin in seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 davon aus, dass für die Linienverlängerung die Fahrzeugreserve der Stadtbus Winterthur optimiert
und
die
Angebotserweiterung
ohne
zusätzliche
Fahrzeugbeschaffung betrieben werden könne. Weiter werden gemäss Feststellungen und Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 14. April 2010 die Betriebskosten während der ersten vier Jahre sowie die Kosten für Wartehallen und Haltestellen Schützenhaus und Rosengarten durch die Bauherrschaft des Zentrums Rosenberg und die gesamte Oberleitungsinfrastruktur für die Linienverlängerung (gemäss Offerte Fr. 1'000'000. vgl. auch Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2010) aus dem kantonalen Verkehrsfonds finanziert. Von der Beschwerdeführerin
übernommen
werden
gemäss
Regierungsratsbeschluss lediglich die Fundamente und die Busplatten der Haltestellen. Die nun von ihr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Infrastrukturkosten von Fr. 4'845'000., die auch die Kosten für ein neues Fahrzeug (Fr. 1'375'000.), eine wesentlich teurere Oberleitung mit Einspeisung und Gleichrichter (Fr. 1'530'000.), zwei neue Wartehallen (Fr. 120'000.), sowie vorab im Finanzierungsbeschluss Seite 9
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des Regierungsrates vom 14. April 2010 gar nicht erwähnte beträchtliche Auslagen für Strassenanpassungen (Fr. 1'400'000.), vier neue Lichtsignalanlagen (Fr. 300'000.) sowie ein WC Fahrer (Fr. 120'000.) enthalten, erscheinen bereits deshalb als wenig plausibel. Festzuhalten ist somit, dass ein allenfalls bestehender Abschreibungsbedarf auf Seiten der Beschwerdeführerin für notwendige und selber finanzierte Investitionen nicht derart hoch sein kann, dass die Prüfung einer zeitlichen Erstreckung der gesamten Konzession Nr. 5544 geboten gewesen wäre.
4.3.4. Im Übrigen hielt der Regierungsrat im Beschluss vom 14. April 2010 fest, dass selbst wenn für eine Übernahme der Linienverlängerung in das Verbundangebot keine Mittel zur Verfügung stehen sollten, die Verlängerung nach Wegfall der vierjährigen Kostenübernahme beispielsweise durch Umlagerungen zu finanzieren wäre. 4.4. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz 2 die Verlängerung der Trolleybuslinie 3 um zwei Haltestellen zu Recht als Konzessionsänderung eingestuft und eine zeitliche Erstreckung der Konzession abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5.
Bei der Bewilligung für die Personenbeförderung auf der Buslinie 674 geht es demgegenüber unbestritten um die Neuerteilung einer Konzession.
5.1. Dem angefochtenen Entscheid kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Aufnahme der neuen Linie 674 in das Verbundangebot durch den ZVV ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2014 noch ungewiss sei und zu diesem Zeitpunkt einer Überprüfung der für das Verbundangebot gültigen Kriterien bedürfe. Die als Voraussetzung für die Konzessionserteilung
geltende
wirtschaftliche
Erbringung
der
Transportleistung sei nur bis Dezember 2014 sichergestellt. Die Konzession werde deshalb für die Zeit des durch die Stadt Winterthur bestellten und finanzierten Betriebs bis Ende 2014 erteilt. 5.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Kürzung der Konzessionsdauer der neuen Linie 674 zu Unrecht damit begründet worden, die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung sei nur bis Ende 2014 sichergestellt. Sollte die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein Seite 10
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was vorliegend nicht zutreffe hätte die Konzession gestützt auf Art. 11
VPB gänzlich verweigert werden müssen. Mit der Kostengutsprache vom 12. Juli 2010 habe der ZVV eine wirtschaftliche Betriebsführung anerkannt. Zudem würden Synergieeffekte auch künftig die Kosten auf der Linie 674 positiv beeinflussen. Unzulässig sei hingegen, die Linie 674 in die Konzession Nr. 312 zu integrieren. Denn die neue Linie stelle ebenfalls eine Angebotserweiterung zum bestehenden Verbundangebot dar, so dass eine neue Konzession hätte erteilt werden müssen. Die Konzessionsdauer könne deshalb nicht mit der Laufzeit der bestehenden Konzession Nr. 312 begründet werden. Analog zu den Ausführungen zur Verlängerung der Trolleybuslinie sei nach Ablauf der vierjährigen Versuchsphase keine Ausschreibung der Linie 674 beabsichtigt. Zwar sei lediglich geplant, die Linie ins Verbundangebot aufzunehmen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Erschliessung des Zentrums Rosenberg sei aber fest damit zu rechnen. Schliesslich stehe auch hier der Investitionsschutz der bewilligten Konzessionsdauer entgegen. Von den Gesamtkosten von Fr. 495'000. für den neuen Dieselautobus seien Fr. 420'000. durch die Kostengutsprache des ZVV abgedeckt, allerdings basierend auf einer Abschreibungsdauer von 14 Jahren. Darüber hinaus müssten Fr. 780'000. in die Erweiterung der Infrastruktur investiert werden. Dies würde eine Mindestlaufzeit der Konzession von 10 Jahren gebieten.
5.3. Konzessionen werden für 10 Jahre erteilt oder erneuert (Art. 15 Abs. 1
VPB). Die Möglichkeit einer kürzeren Laufzeit ist in Art. 15 Abs. 2
VPB festgehalten. Im alten Recht sah Art. 14 aVPK eine in der Regel zehnjährige Dauer vor, ohne aber die Ausnahmen zu umschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht
hielt
diesbezüglich
fest,
der
Konzessionsbehörde
komme
demzufolge
ein
erheblicher
Ermessensspielraum zu, sie habe aber den Willen des Gesetzgebers zu beachten, dass der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession seine Investitionen amortisieren könne. Die Praxis der Vorinstanz 2, dann eine kürzere Konzessionsdauer zu verfügen, wenn es um die Koordination mit der Ausschreibung von Verkehrsleistungen geht, hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils geschützt, soweit begründete Anhaltspunkte für entsprechende Absichten bestanden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8480/2007 vom 6. Juli 2009 E. 6.6, A 330/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.9, und A7837/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 3.7).
Seite 11
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5.3.1. Im neuen Personenbeförderungsrecht hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, eine kürzere Dauer sei dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs die schriftliche Bestätigung der Besteller vorliege, dass sie die betreffende Linie auf einen bestimmten Zeitpunkt hin ausschreiben (Art. 15 Abs. 2 Bst. b
VPB). Diese Bestimmung stellt einen Bezug zum Bestell und Ausschreibungsverfahren für Verkehrsangebote dar, weshalb kurz darauf einzugehen ist.
5.3.2. Während das Instrument der Personenbeförderungskonzession dem Bund dazu dient, in der Schweiz einen flächendeckenden und effizienten "service public" im öffentlichen Verkehr sicherzustellen, gewährleistet
das
damit
zusammenhängende
und
zeitlich
abzustimmende Bestellverfahren die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs, indem Bund und Kantone die ungedeckten Kosten der von ihnen bestellten Verkehrsangebote übernehmen. Der Konzession wiederum kommt die Aufgabe zu, die angemessene Verwendung der Abgeltung
sicherzustellen.
Sie
verhindert
die
sogenannte
Rosinenpickerei, indem auf attraktiven Linien weitere Unternehmen ausserhalb des Bestellverfahrens ebenfalls Transportleitungen anbieten, damit das bestellte Angebot konkurrenzieren und den Abgeltungsbedarf der öffentlichen Hand erhöhen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 330/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 ff., mit Hinweisen). Mit dem Ausschreibungsverfahren
können
Bestellungen
für
bestimmte
Verkehrsleistungen darüber hinaus unter den dafür geeigneten Transportunternehmungen ausgeschrieben werden (vgl. Art. 28 ff
. PBG sowie Art. 11 ff
. und 27 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs [ARPV, SR 745.16]). Durch den Einbezug weiterer Transportunternehmen erhoffen sich die Besteller Preisvorteile oder eine Steigerung der Qualität und Effizienz im öffentlichen Verkehr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A330/2007 E. 4.6 mit Hinweisen). Als Folge der Ausschreibung können die Besteller eine Transportaufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten Transportunternehmens auf ein anderes übertragen. Letzteres muss vom bisherigen Unternehmen unter Umständen eigens für das bisher bestellte Verkehrsangebot
angeschaffte
Betriebsmittel
zum
Bilanzwert
übernehmen, allfällige Darlehen ablösen sowie notwendige zusätzliche Stellen Arbeitnehmenden des bisherigen Unternehmens anbieten (Art. 28
ARPV). Diese Bestimmung ermöglicht somit einen Ausgleich zwischen einer kürzeren Konzessionsdauer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b
VPB und dem Gebot, die Betriebsmittel amortisieren zu können. Seite 12
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Voraussetzung einer kürzeren Konzessionsdauer ist deshalb eine begründete Ausschreibungsabsicht der Besteller, wobei für den Fall der Konzessionsübertragung dem bisherigen Transportunternehmen im Zusammenhang mit den getätigten Investitionen in Betriebsmittel kein finanzieller Nachteil entstehen soll.
5.3.3. Vorliegend besteht unbestritten keine Absichtserklärung des ZVV oder anderer möglicher Besteller, das Verkehrsangebot auf der neu zu konzessionierenden Linie 674 per Ende 2014 im Sinne von Art. 27
ARPV auszuschreiben.
Demzufolge
findet
die
verfügte
kürzere
Konzessionsdauer keine Grundlage in Art. 15 Abs. 2 Bst. b
VPB. 5.4. Die Vorinstanz 1 hat die kürzere Konzessionsdauer hingegen auf die aus ihrer Sicht nur für vier Jahre gesicherte wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung abgestützt.
5.4.1. Die Verkehrsleistungen auf der neuen Linie 674 werden gestützt auf den Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem ZVV vom 14. Juli 2010 von der Beschwerdeführerin als Verkehrsleistung, die über das Verbundangebot hinausgeht (vgl. § 20 PVG ZH), für vier Jahre bestellt. Die anfallenden Betriebskosten werden während dieser Periode weitgehend von der Bauherrin des Zentrums Rosenberg übernommen. Abgesehen von tatsächlich notwendigen und von der Beschwerdeführerin effektiv zu tragenden Investitionen (vgl. dazu E. 5.4.3), belaufen sich die jährlichen Betriebskosten für die Linie 674 auf Fr. 472'000. (exkl. MwSt vgl. Ziff. 2.2 des Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem ZVV vom 14. Juli 2010). Deren Finanzierung ist aber wie gesehen nur für die ersten vier Jahre gesichert. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verkehrsleistungen der Stadtbus Winterthur nur für diese vier Jahre bestellt. Nach Ablauf dieser offenbar als Versuchsperiode angesehenen Phase wird das Angebot nach einer Überprüfung entweder mangels Wirtschaftlichkeit eingestellt oder neu bestellt bzw. in das Verbundangebot des ZVV aufgenommen. Bei dieser Sachlage trifft die vom ZVV gestützte Feststellung der Vorinstanz 1 zu, dass die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
PBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a
VPB lediglich für vier Jahre sichergestellt ist.
5.4.2. Die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung ist eine im öffentlichen
Interesse
liegende
Voraussetzung
für
die
Konzessionserteilung.
Sie
muss
während
der
gesamten
Seite 13
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Konzessionsdauer gegeben sein, stellt sie doch einen Widerrufsgrund dar (Art. 9 Abs. 3 Bst. b
PBG i.V.m. Art. 22
VPB). Die Vorinstanz 1 stand somit vor der Entscheidung, die Konzession für die beantragte Dauer mangels gesicherter Wirtschaftlichkeit zu verweigern oder gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne einer milderen Massnahme (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A523/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 5.5.5, A5335/2009 vom 20. November 2009 E. 3.1 ff.) die Konzession nur für den finanziell abgesicherten Zeitraum zu erteilen. Ihr Ermessensentscheid zu Gunsten letzterer Massnahme ist unter diesem Blickwinkel
nicht
zu
beanstanden,
zumal
die
von
der
Konzessionserteilung betroffenen anderen Transportunternehmen die Beigeladenen des Beschwerdeverfahrens mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.
5.4.3. Die Frage, welche Rolle in einem solchen Fall das Gebot der Amortisation der erforderlichen Betriebsmittel (E. 5.3) spielt, kann offen gelassen werden. Denn hinsichtlich der Investitionskosten geht aus den Akten hervor, dass diese in der Anschaffung eines neuen Dieselautobusses bestehen und sich gesamthaft auf Fr. 420'000. belaufen. Für diese Anschaffung besteht in dieser Höhe eine Kostengutsprache des ZVV vom 12. Juli 2010. Aus der Kostengutsprache des ZVV und der darin genannten Abschreibungsdauer von mindestens 14 Jahren vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn der ZVV geht davon aus, das von ihm finanzierte Fahrzeug könne für den Fall, dass die Verkehrsleistung ab 2015 nicht mehr benötigt werde, entweder weiterhin auf dem Streckennetz der Stadtbus Winterthur oder dann auf einer anderen Strecke als Kursfahrzeug des ZVV eingesetzt werden. Das zu beschaffende Fahrzeug könne als Ersatz für das nächste baugleiche Fahrzeug mit Abschreibungsende 2016 dienen. Gestützt darauf stellte der Stadtrat Winterthur in seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 fest, dass auf Grund der Kostengutsprache des ZVV für die Kapital und Betriebsfolgekosten netto für die Stadt Winterthur ein "NullKredit" resultiere, also keine weiteren, nicht gedeckten Kosten anfallen werden. Dass die Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
demgegenüber
Infrastrukturkosten von Fr. 1'275'000. geltend macht, ist erneut nicht nachvollziehbar, zumal diese höhere Fahrzeugkosten (Fr. 495'000.) enthalten und zusätzlich Kosten für Strassenanpassungen (Fr. 400'000.), zwei neue Lichtsignalanlagen (Fr. 120'000.), fünf Wartehallen (Fr. 200'000.) sowie ein WC Fahrer (Fr. 60'000.) aufgeführt sind, die nicht Gegenstand des Kreditbeschlusses des Stadtrates vom 16. Juni 2010 Seite 14
A1939/2011, A1943/2011
bzw. der zur Begründung dienenden Kostenzusammenstellung waren. Weil
somit
für
den
anzuschaffenden
Dieselautobus
eine
Kostengutsprache des ZVV besteht und die weiteren geltend gemachten Investitionen nicht ausreichend als zu amortisierende, notwendige Betriebskosten ausgewiesen sind, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Investitionsschutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.5. Die Vorinstanz 1 hat somit bei ihrem Entscheid, die Konzession für die Buslinie 674 nur bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 zu erteilen und als Folge davon diese Konzession in die ebenfalls bis Dezember 2014 laufende Gebiets und Linienkonzession Nr. 312 zu integrieren, kein Bundesrecht verletzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. 5.6. Ob die neue Linie 674 entgegen der Feststellung der Vorinstanz 1 eine Konkurrenzierung bestehender Verkehrsangebote der Beigeladenen bedeutet, braucht nicht geklärt zu werden.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen sind beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
7.
Weil die Stadtbus Winterthur eine unselbständige Anstalt der Beschwerdeführerin ist, sind letzterer trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin und den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Seite 15
A1939/2011, A1943/2011
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Gericht ihre Bankverbindung bekannt zu geben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Seite 16
A1939/2011, A1943/2011
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
das BAV (Einschreiben)
das UVEK (RefNr. 731.3/20110222/240 Gerichtsurkunde) die Beigeladenen (Einschreiben)
i.V. des vorsitzenden Richters
Beat Forster:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
Seite 17
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1939/2011, A1943/2011
Urteil vom 29. August 2011
Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Stadt Winterthur, Stadthaus, 8400 Winterthur,
vertreten durch Stadtbus Winterthur, Tösstalstrasse 86, Postfach, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
und
2. Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
handelnd durch das UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanzen,
sowie
1. Thurbo AG, Bahnhofstrasse 31, 8280 Kreuzlingen
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Division Personenverkehr, Regionalverkehr,
Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65,
3. Zürcher Verkehrsverbund (ZVV),
Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8090 Zürich,
4. PostAuto Schweiz AG, Region Zürich,
Regensbergstrasse 89, Postfach, 8050 Zürich,
Beigeladene.
Gegenstand
Konzession für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung.
A1939/2011, A1943/2011
Sachverhalt:
A.
Die Stadtbus Winterthur besitzt eine letztmals am 16. Juli 2007 vom Bundesamt für Verkehr (BAV) angepasste und bis am 1. Januar 2016 erneuerte Konzession für die regelmässige gewerbsmässige Beförderung von Personen mit Trolleybussen auf drei Linien unter anderem der Linie Winterthur Oberseen Winterthur Hauptbahnhof Winterthur Rosenberg (Konzession Nr. 5544).
Weiter ist die Stadtbus Winterthur in Besitz einer am 28. April 2008 vom BAV geänderten und (mit einer Ausnahme) bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 geltenden Gebiets und Linienkonzession für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung, welche die Gemeinden Bertschikon, Brütten, Dättlikon, Pfungen, Wiesendangen, die Stadt Winterthur bzw. verschiedene Verbindungslinien jeweils vom Hauptbahnhof (HB) Winterthur aus umfasst (Konzession Nr. 312). B.
Am 12. Juli 2010 reichte die Stadtbus Winterthur beim BAV das Gesuch für den Betrieb einer neuen Buslinie 674 Winterthur HB Rosenberg Seuzach für die Dauer von 10 Jahren zur Erschliessung des neuen Einkaufszentrums Rosenberg ein. Gleichzeitig ersuchte sie das BAV um Ergänzung der Trolleybuslinie Oberseen HB Rosenberg (Konzession Nr. 5544) um eine Schleife mit zwei neuen Haltestellen um das neue Einkaufszentrum Rosenberg herum mit Gültigkeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021.
C.
Mit Ermächtigung und im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte das BAV der Stadtbus Winterthur am 25. Februar 2011 mit Wirkung ab 1. März 2011 und bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 die Konzession auf der neuen Buslinie 674 und integrierte die Linie in die Konzession Nr. 312.
Mit einer weiteren Verfügung vom 25. Februar 2011 ergänzte das BAV mit Wirkung ab dem 1. März 2011 die Konzession Nr. 5544 für die TrolleybusLinie Oberseen HB Rosenberg um zwei Haltestellen. Weiter hielt es fest, die Konzession bleibe unverändert bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2016 gültig.
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D.
Mit zwei Beschwerden vom 30. März 2011 beantragt die von der Stadtbus Winterthur vertretene Stadt Winterthur (Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügungen des BAV seien insofern zu ändern, als die Konzession Nr. 5544 mit einer Dauer von 10 Jahren bis 2021 zu erneuern und jene für die Buslinie 764 ebenfalls für 10 Jahre bis 2021 zu erteilen sei. In formeller Hinsicht sei den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte am 5. April 2011 die beiden Beschwerdeverfahren A1939/2011 und A1943/2011. F.
Mit
Zwischenverfügung
vom
19.
Mai
2011
stellte
das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtenen Verfügungen insoweit in Rechtskraft erwachsen seien, als die Ausübung, nicht jedoch die Geltungsdauer der Konzessionen betroffen seien. Weiter wies es die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
G.
In materieller Hinsicht beantragen als Beigeladene die PostAuto Schweiz AG am 23. Mai 2011, die Thurbo AG am 26. Mai 2011, der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) am 26. Mai 2011 und die Schweizerischen Bundesbahnen SBB am 10. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerden. H.
Das UVEK (Vorinstanz 1) beantragt am 22. Juni 2011 im eigenen Namen sowie im Namen des BAV (Vorinstanz 2) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin hielt am 14. Juli 2011 an ihren materiellen Anträgen fest.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Seite 4
A1939/2011, A1943/2011
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die angefochtenen Entscheide stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
anfechtbar
sind
(Art.
31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das UVEK und das BAV gehören zu den Behörden nach Art. 33
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Vorliegend geht es um Konzessionen für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse. Vorab ist das anwendbare Recht zu bestimmen.
Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG, SR 745.1) und die Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) in Kraft getreten und haben die bisher geltenden Erlasse unter anderem das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 (aPBG, AS 1993 3128) und die Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (aVPK, AS 1999 721) abgelöst. Übergangsrechtlich hält Art. 84
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 84 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung. | ||||||
| Das Verfahren für Konzessions- und Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, ausser für Flughafentransfers nach Artikel 6 Buchstabe e. Deren Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
Seite 5
A1939/2011, A1943/2011
3.
3.1. Das Personenbeförderungsregal steht dem Bund zu (Art. 4
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 4 [1] Grundsatz |
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| Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. | ||||||
| [1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
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| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
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| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
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| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien |
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| Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt. | ||||||
| Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangs- und Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien. Als Anfangs- und Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert. [1] | ||||||
| Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete |
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| Konzessionen und Bewilligungen können für die Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes erteilt werden, wenn sie mit nicht spurgeführten Fahrzeugen durchgeführt werden, für: | ||||||
| Fahrten auf Verlangen oder Sammelfahrten; | ||||||
| Ortsverkehrsnetze. | ||||||
| Pro Gebiet darf für dieselben Transportdienste nur eine einzige Gebietskonzession oder -bewilligung erteilt werden. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen |
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| Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. | ||||||
| Das Unternehmen muss nachweisen, dass: | ||||||
| die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; | ||||||
| für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr), | ||||||
| bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind; | ||||||
| das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet; | ||||||
| es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet. [2] | ||||||
| Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen: | ||||||
| die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; | ||||||
| die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder | ||||||
| die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt. [3] | ||||||
| Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt. [4] | ||||||
| Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [4] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 11 [1] Flughafentransfers - (Art. 9 Abs. 2 PBG) |
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| Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 14 [1] Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs |
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| Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 16 Erneuerung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) |
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| Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11-15 gelten sinngemäss. | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 20 [1] Betriebsvertrag |
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| Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden. | ||||||
| Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich. | ||||||
| Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Angebotes [2] übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden. [3] | ||||||
| Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen. | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 19. [2] Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
3.2. Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind (Art. 16
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 16 Erneuerung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) |
||||||
| Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11-15 gelten sinngemäss. | ||||||
Abweichungen,
insbesondere
betreffend
die
Linienbezeichnung, keiner Änderung der Konzession bedürfen (Art. 17 Abs. 1
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 17 Änderung der Konzession |
||||||
| Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern. [1] | ||||||
| Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession. | ||||||
| Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit. | ||||||
| Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 17 Änderung der Konzession |
||||||
| Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern. [1] | ||||||
| Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession. | ||||||
| Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit. | ||||||
| Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
3.3. Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert. Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann sie für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt werden (Art. 15 Abs. 1
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
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| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
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| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
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| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
4.
Strittig sind nicht die Konzessionserteilungen an sich, sondern deren Laufzeit.
Seite 6
A1939/2011, A1943/2011
4.1. Die Vorinstanz 2 begründete ihren Konzessionsentscheid Nr. 5544 damit, dass die Verlängerung einer bereits konzessionierten Linie um zwei Haltestellen den Charakter einer Konzessionsänderung und nicht einer Neuerteilung oder einer Erneuerung die in der Regel für 10 Jahre gelten würden hätte. Für eine Erstreckung der bis 2016 bestehenden Gültigkeitsdauer als Folge der Linienverlängerung lägen keine Gründe vor.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Bauherrin habe mit ihr vereinbart, ab Eröffnung des neuen Einkaufszentrums Rosenberg während vier Jahren einen festen Beitrag an dessen Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zu leisten. In der Folge habe sie (die Beschwerdeführerin) mit dem ZVV am 14. Juli 2010 einen Vertrag über die Bestellung und Finanzierung von Verkehrsleistungen nebst zwei weiteren Massnahmen die neue Buslinie 674 und die Verlängerung der Trolleybuslinie 3 abgeschlossen. Die Leistungen seien von ihr bestellt worden und die Linien würden als Versuchsbetrieb mit einer vierjährigen Dauer geführt, wobei die Erschliessung zeitlich abgestimmt längerfristig verbessert werden solle.
Hinsichtlich der Konzession Nr. 5544 folge daraus, dass die Linienverlängerung als Angebotserweiterung im Sinne von § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. März 1988 über den öffentlichen Personenverkehr (PVG ZH, LS 740.1) zusätzlich zum bestehenden Verbundangebot anzusehen sei. Dementsprechend habe sie nicht die Änderung, sondern die Erneuerung der Konzession Nr. 5544 um zehn Jahre verlangt. Es sei nicht beabsichtigt, die fraglichen Linien auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuschreiben. Denn im Kanton Zürich werde das Verbundangebot in einem besonderen Fahrplanverfahren festgelegt. Die für die einzelnen Fahrplanperioden notwendigen Vereinbarungen
würden
ohne
vorherige
Ausschreibung
in
Transportverträgen zwischen dem ZVV und den marktverantwortlichen Verkehrsunternehmen für die Stadt Winterthur sei dies die Stadtbus Winterthur getroffen. Dies entspreche auch dem Vertrag vom 14. Juli 2010 mit dem ZVV. Gemäss Ziff. 5 des Vertrages solle die Linienverlängerung nach Ablauf der vierjährigen Versuchsphase ins Verbundangebot aufgenommen werden. Dabei handle es sich um eine prioritäre Massnahme. Die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 2 Bst. b
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
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| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
A1939/2011, A1943/2011
Jahren. Die Stadtbus Winterthur müsse für die Linienverlängerung einen neuen
Trolleybus
beschaffen.
Die
Gesamtinvestitionen
von
Fr. 4'845'000. innerhalb von fünf Jahren abschreiben zu wollen, sei unrealistisch. Zudem habe der ZVV für die Ersatzbeschaffung von 21 Trolleybussen eine Abschreibungsdauer von 17 Jahren vorgegeben. 4.3. Das Personenbeförderungsrecht des Bundes unterscheidet begrifflich zwischen "Änderung" und "Erneuerung" einer Konzession. Wortlaut und Sinngehalt der fraglichen Bestimmungen insbesondere die Art. 16
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 16 Erneuerung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) |
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| Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11-15 gelten sinngemäss. | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 17 Änderung der Konzession |
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| Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern. [1] | ||||||
| Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession. | ||||||
| Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit. | ||||||
| Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 17 Änderung der Konzession |
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| Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern. [1] | ||||||
| Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession. | ||||||
| Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit. | ||||||
| Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
A1939/2011, A1943/2011
Recht üblichen 10 Jahre (Art. 14 aVPK vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7837/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 3.7 mit Hinweisen) bis am 1. Januar 2016 erneuert. Weiter vermag eine kleine Ergänzung einer von drei Linien kaum einen Grund darzustellen, die gesamte Laufzeit der Konzession zu verlängern. Die Vorinstanz 2 weist in diesem Zusammenhang sinngemäss zu Recht auf die Gefahr hin, dass ansonsten Transportunternehmen im Falle einer unsicheren Konzessionserneuerung versucht sein könnten, in Umgehung des Grundgedankens des Konzessionsrechts eine Linie geringfügig anzupassen, um damit eine Verlängerung der Konzessionsdauer erwirken zu können.
4.3.3. Andererseits überzeugen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht. So spricht bereits der Umstand, dass die Linienergänzung Bestandteil einer auf vier Jahre bis am 11. März 2015 befristeten Bestellung eines Verkehrsangebotes ist, gegen eine Verlängerung der noch bis Ende 2015 laufenden Konzession, zumal die Linienverlängerung um zwei Haltestellen nur eine unwesentliche Konzessionsänderung darstellt. Dass die feste Absicht besteht, die Linienverlängerung nach Ablauf der vierjährigen Bestellperiode ins Verbundangebot aufzunehmen, ändert am vorläufig auf vier Jahre befristeten Betrieb nichts. Ebenso wenig überzeugt das Argument des Investitionsschutzes. So ging der Stadtrat der Beschwerdeführerin in seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 davon aus, dass für die Linienverlängerung die Fahrzeugreserve der Stadtbus Winterthur optimiert
und
die
Angebotserweiterung
ohne
zusätzliche
Fahrzeugbeschaffung betrieben werden könne. Weiter werden gemäss Feststellungen und Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 14. April 2010 die Betriebskosten während der ersten vier Jahre sowie die Kosten für Wartehallen und Haltestellen Schützenhaus und Rosengarten durch die Bauherrschaft des Zentrums Rosenberg und die gesamte Oberleitungsinfrastruktur für die Linienverlängerung (gemäss Offerte Fr. 1'000'000. vgl. auch Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2010) aus dem kantonalen Verkehrsfonds finanziert. Von der Beschwerdeführerin
übernommen
werden
gemäss
Regierungsratsbeschluss lediglich die Fundamente und die Busplatten der Haltestellen. Die nun von ihr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Infrastrukturkosten von Fr. 4'845'000., die auch die Kosten für ein neues Fahrzeug (Fr. 1'375'000.), eine wesentlich teurere Oberleitung mit Einspeisung und Gleichrichter (Fr. 1'530'000.), zwei neue Wartehallen (Fr. 120'000.), sowie vorab im Finanzierungsbeschluss Seite 9
A1939/2011, A1943/2011
des Regierungsrates vom 14. April 2010 gar nicht erwähnte beträchtliche Auslagen für Strassenanpassungen (Fr. 1'400'000.), vier neue Lichtsignalanlagen (Fr. 300'000.) sowie ein WC Fahrer (Fr. 120'000.) enthalten, erscheinen bereits deshalb als wenig plausibel. Festzuhalten ist somit, dass ein allenfalls bestehender Abschreibungsbedarf auf Seiten der Beschwerdeführerin für notwendige und selber finanzierte Investitionen nicht derart hoch sein kann, dass die Prüfung einer zeitlichen Erstreckung der gesamten Konzession Nr. 5544 geboten gewesen wäre.
4.3.4. Im Übrigen hielt der Regierungsrat im Beschluss vom 14. April 2010 fest, dass selbst wenn für eine Übernahme der Linienverlängerung in das Verbundangebot keine Mittel zur Verfügung stehen sollten, die Verlängerung nach Wegfall der vierjährigen Kostenübernahme beispielsweise durch Umlagerungen zu finanzieren wäre. 4.4. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz 2 die Verlängerung der Trolleybuslinie 3 um zwei Haltestellen zu Recht als Konzessionsänderung eingestuft und eine zeitliche Erstreckung der Konzession abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5.
Bei der Bewilligung für die Personenbeförderung auf der Buslinie 674 geht es demgegenüber unbestritten um die Neuerteilung einer Konzession.
5.1. Dem angefochtenen Entscheid kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Aufnahme der neuen Linie 674 in das Verbundangebot durch den ZVV ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2014 noch ungewiss sei und zu diesem Zeitpunkt einer Überprüfung der für das Verbundangebot gültigen Kriterien bedürfe. Die als Voraussetzung für die Konzessionserteilung
geltende
wirtschaftliche
Erbringung
der
Transportleistung sei nur bis Dezember 2014 sichergestellt. Die Konzession werde deshalb für die Zeit des durch die Stadt Winterthur bestellten und finanzierten Betriebs bis Ende 2014 erteilt. 5.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Kürzung der Konzessionsdauer der neuen Linie 674 zu Unrecht damit begründet worden, die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung sei nur bis Ende 2014 sichergestellt. Sollte die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein Seite 10
A1939/2011, A1943/2011
was vorliegend nicht zutreffe hätte die Konzession gestützt auf Art. 11
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 11 [1] Flughafentransfers - (Art. 9 Abs. 2 PBG) |
||||||
| Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). | ||||||
5.3. Konzessionen werden für 10 Jahre erteilt oder erneuert (Art. 15 Abs. 1
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
hielt
diesbezüglich
fest,
der
Konzessionsbehörde
komme
demzufolge
ein
erheblicher
Ermessensspielraum zu, sie habe aber den Willen des Gesetzgebers zu beachten, dass der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession seine Investitionen amortisieren könne. Die Praxis der Vorinstanz 2, dann eine kürzere Konzessionsdauer zu verfügen, wenn es um die Koordination mit der Ausschreibung von Verkehrsleistungen geht, hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils geschützt, soweit begründete Anhaltspunkte für entsprechende Absichten bestanden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8480/2007 vom 6. Juli 2009 E. 6.6, A 330/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.9, und A7837/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 3.7).
Seite 11
A1939/2011, A1943/2011
5.3.1. Im neuen Personenbeförderungsrecht hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, eine kürzere Dauer sei dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs die schriftliche Bestätigung der Besteller vorliege, dass sie die betreffende Linie auf einen bestimmten Zeitpunkt hin ausschreiben (Art. 15 Abs. 2 Bst. b
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
5.3.2. Während das Instrument der Personenbeförderungskonzession dem Bund dazu dient, in der Schweiz einen flächendeckenden und effizienten "service public" im öffentlichen Verkehr sicherzustellen, gewährleistet
das
damit
zusammenhängende
und
zeitlich
abzustimmende Bestellverfahren die Finanzierung des regionalen Personenverkehrs, indem Bund und Kantone die ungedeckten Kosten der von ihnen bestellten Verkehrsangebote übernehmen. Der Konzession wiederum kommt die Aufgabe zu, die angemessene Verwendung der Abgeltung
sicherzustellen.
Sie
verhindert
die
sogenannte
Rosinenpickerei, indem auf attraktiven Linien weitere Unternehmen ausserhalb des Bestellverfahrens ebenfalls Transportleitungen anbieten, damit das bestellte Angebot konkurrenzieren und den Abgeltungsbedarf der öffentlichen Hand erhöhen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 330/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 ff., mit Hinweisen). Mit dem Ausschreibungsverfahren
können
Bestellungen
für
bestimmte
Verkehrsleistungen darüber hinaus unter den dafür geeigneten Transportunternehmungen ausgeschrieben werden (vgl. Art. 28 ff
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots |
||||||
| Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Zu den ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung zählen auch Kosten betreffend das historische Rollmaterial. [3] | ||||||
| Der Bund beteiligt sich nicht an der Abgeltung der ungedeckten Kosten von Angeboten des Ortsverkehrs sowie von Angeboten ohne Erschliessungsfunktion. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen. [6] | ||||||
| Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [2] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614). [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). | ||||||
|
SR 745.16 ARPV Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) Art. 11 Ausschreibungsplanung |
||||||
| Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Angebote. Die Ausschreibungsplanung enthält mindestens folgende Angaben: | ||||||
| Angebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt; | ||||||
| allfällige weitere Angebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt; | ||||||
| Zeitpunkt der Ausschreibung; | ||||||
| Datum der Betriebsaufnahme; | ||||||
| Vergabedauer; | ||||||
| bei bestehenden konzessionierten Angeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession; | ||||||
| Art des Verkehrsträgers: Strasse oder Schiene; | ||||||
| Grund der Ausschreibung; | ||||||
| Status der Ausschreibung. | ||||||
| Soll ein bestehendes Angebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Angebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. | ||||||
| Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV. Das BAV hört die von der Ausschreibung betroffenen anderen Kantone an. | ||||||
| Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Angeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen. | ||||||
angeschaffte
Betriebsmittel
zum
Bilanzwert
übernehmen, allfällige Darlehen ablösen sowie notwendige zusätzliche Stellen Arbeitnehmenden des bisherigen Unternehmens anbieten (Art. 28
|
SR 745.16 ARPV Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) Art. 28 Termine und Ablauf |
||||||
| Das BAV gibt den Kantonen und den Unternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung. | ||||||
| Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen. | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
A1939/2011, A1943/2011
Voraussetzung einer kürzeren Konzessionsdauer ist deshalb eine begründete Ausschreibungsabsicht der Besteller, wobei für den Fall der Konzessionsübertragung dem bisherigen Transportunternehmen im Zusammenhang mit den getätigten Investitionen in Betriebsmittel kein finanzieller Nachteil entstehen soll.
5.3.3. Vorliegend besteht unbestritten keine Absichtserklärung des ZVV oder anderer möglicher Besteller, das Verkehrsangebot auf der neu zu konzessionierenden Linie 674 per Ende 2014 im Sinne von Art. 27
|
SR 745.16 ARPV Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) Art. 27 Bonus-Malus-System |
||||||
| Bonus-Malus-Systeme dürfen die Unternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden. | ||||||
| Boni oder Mali sind bei der Zuweisung zur Spezialreserve nach Artikel 36 PBG nicht zu berücksichtigen. | ||||||
| Der Bonus steht dem Unternehmen zur freien Verfügung. | ||||||
Demzufolge
findet
die
verfügte
kürzere
Konzessionsdauer keine Grundlage in Art. 15 Abs. 2 Bst. b
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
5.4.1. Die Verkehrsleistungen auf der neuen Linie 674 werden gestützt auf den Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem ZVV vom 14. Juli 2010 von der Beschwerdeführerin als Verkehrsleistung, die über das Verbundangebot hinausgeht (vgl. § 20 PVG ZH), für vier Jahre bestellt. Die anfallenden Betriebskosten werden während dieser Periode weitgehend von der Bauherrin des Zentrums Rosenberg übernommen. Abgesehen von tatsächlich notwendigen und von der Beschwerdeführerin effektiv zu tragenden Investitionen (vgl. dazu E. 5.4.3), belaufen sich die jährlichen Betriebskosten für die Linie 674 auf Fr. 472'000. (exkl. MwSt vgl. Ziff. 2.2 des Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem ZVV vom 14. Juli 2010). Deren Finanzierung ist aber wie gesehen nur für die ersten vier Jahre gesichert. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verkehrsleistungen der Stadtbus Winterthur nur für diese vier Jahre bestellt. Nach Ablauf dieser offenbar als Versuchsperiode angesehenen Phase wird das Angebot nach einer Überprüfung entweder mangels Wirtschaftlichkeit eingestellt oder neu bestellt bzw. in das Verbundangebot des ZVV aufgenommen. Bei dieser Sachlage trifft die vom ZVV gestützte Feststellung der Vorinstanz 1 zu, dass die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen |
||||||
| Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. | ||||||
| Das Unternehmen muss nachweisen, dass: | ||||||
| die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; | ||||||
| für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr), | ||||||
| bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind; | ||||||
| das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet; | ||||||
| es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet. [2] | ||||||
| Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen: | ||||||
| die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; | ||||||
| die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder | ||||||
| die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt. [3] | ||||||
| Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt. [4] | ||||||
| Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [4] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 11 [1] Flughafentransfers - (Art. 9 Abs. 2 PBG) |
||||||
| Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). | ||||||
5.4.2. Die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung ist eine im öffentlichen
Interesse
liegende
Voraussetzung
für
die
Konzessionserteilung.
Sie
muss
während
der
gesamten
Seite 13
A1939/2011, A1943/2011
Konzessionsdauer gegeben sein, stellt sie doch einen Widerrufsgrund dar (Art. 9 Abs. 3 Bst. b
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen |
||||||
| Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. | ||||||
| Das Unternehmen muss nachweisen, dass: | ||||||
| die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; | ||||||
| für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr), | ||||||
| bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind; | ||||||
| das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet; | ||||||
| es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet. [2] | ||||||
| Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen: | ||||||
| die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; | ||||||
| die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder | ||||||
| die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt. [3] | ||||||
| Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt. [4] | ||||||
| Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [4] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 22 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). |
nicht
zu
beanstanden,
zumal
die
von
der
Konzessionserteilung betroffenen anderen Transportunternehmen die Beigeladenen des Beschwerdeverfahrens mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.
5.4.3. Die Frage, welche Rolle in einem solchen Fall das Gebot der Amortisation der erforderlichen Betriebsmittel (E. 5.3) spielt, kann offen gelassen werden. Denn hinsichtlich der Investitionskosten geht aus den Akten hervor, dass diese in der Anschaffung eines neuen Dieselautobusses bestehen und sich gesamthaft auf Fr. 420'000. belaufen. Für diese Anschaffung besteht in dieser Höhe eine Kostengutsprache des ZVV vom 12. Juli 2010. Aus der Kostengutsprache des ZVV und der darin genannten Abschreibungsdauer von mindestens 14 Jahren vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn der ZVV geht davon aus, das von ihm finanzierte Fahrzeug könne für den Fall, dass die Verkehrsleistung ab 2015 nicht mehr benötigt werde, entweder weiterhin auf dem Streckennetz der Stadtbus Winterthur oder dann auf einer anderen Strecke als Kursfahrzeug des ZVV eingesetzt werden. Das zu beschaffende Fahrzeug könne als Ersatz für das nächste baugleiche Fahrzeug mit Abschreibungsende 2016 dienen. Gestützt darauf stellte der Stadtrat Winterthur in seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 fest, dass auf Grund der Kostengutsprache des ZVV für die Kapital und Betriebsfolgekosten netto für die Stadt Winterthur ein "NullKredit" resultiere, also keine weiteren, nicht gedeckten Kosten anfallen werden. Dass die Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
demgegenüber
Infrastrukturkosten von Fr. 1'275'000. geltend macht, ist erneut nicht nachvollziehbar, zumal diese höhere Fahrzeugkosten (Fr. 495'000.) enthalten und zusätzlich Kosten für Strassenanpassungen (Fr. 400'000.), zwei neue Lichtsignalanlagen (Fr. 120'000.), fünf Wartehallen (Fr. 200'000.) sowie ein WC Fahrer (Fr. 60'000.) aufgeführt sind, die nicht Gegenstand des Kreditbeschlusses des Stadtrates vom 16. Juni 2010 Seite 14
A1939/2011, A1943/2011
bzw. der zur Begründung dienenden Kostenzusammenstellung waren. Weil
somit
für
den
anzuschaffenden
Dieselautobus
eine
Kostengutsprache des ZVV besteht und die weiteren geltend gemachten Investitionen nicht ausreichend als zu amortisierende, notwendige Betriebskosten ausgewiesen sind, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Investitionsschutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.5. Die Vorinstanz 1 hat somit bei ihrem Entscheid, die Konzession für die Buslinie 674 nur bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 zu erteilen und als Folge davon diese Konzession in die ebenfalls bis Dezember 2014 laufende Gebiets und Linienkonzession Nr. 312 zu integrieren, kein Bundesrecht verletzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. 5.6. Ob die neue Linie 674 entgegen der Feststellung der Vorinstanz 1 eine Konkurrenzierung bestehender Verkehrsangebote der Beigeladenen bedeutet, braucht nicht geklärt zu werden.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen sind beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
7.
Weil die Stadtbus Winterthur eine unselbständige Anstalt der Beschwerdeführerin ist, sind letzterer trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Der unterliegenden Beschwerdeführerin und den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Seite 15
A1939/2011, A1943/2011
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Gericht ihre Bankverbindung bekannt zu geben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Seite 16
A1939/2011, A1943/2011
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
das BAV (Einschreiben)
das UVEK (RefNr. 731.3/20110222/240 Gerichtsurkunde) die Beigeladenen (Einschreiben)
i.V. des vorsitzenden Richters
Beat Forster:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 17
Gesetzesregister
ARPV 11
ARPV 27
ARPV 28
BGG 42
BGG 82
PBG 4
PBG 6
PBG 9
PBG 28
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VPB 9
VPB 10
VPB 11
VPB 14
VPB 15
VPB 16
VPB 17
VPB 20
VPB 22
VPB 84
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 745.16 ARPV Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) Art. 11 Ausschreibungsplanung |
||||||
| Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Angebote. Die Ausschreibungsplanung enthält mindestens folgende Angaben: | ||||||
| Angebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt; | ||||||
| allfällige weitere Angebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt; | ||||||
| Zeitpunkt der Ausschreibung; | ||||||
| Datum der Betriebsaufnahme; | ||||||
| Vergabedauer; | ||||||
| bei bestehenden konzessionierten Angeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession; | ||||||
| Art des Verkehrsträgers: Strasse oder Schiene; | ||||||
| Grund der Ausschreibung; | ||||||
| Status der Ausschreibung. | ||||||
| Soll ein bestehendes Angebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Angebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. | ||||||
| Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV. Das BAV hört die von der Ausschreibung betroffenen anderen Kantone an. | ||||||
| Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Angeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen. | ||||||
|
SR 745.16 ARPV Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) Art. 27 Bonus-Malus-System |
||||||
| Bonus-Malus-Systeme dürfen die Unternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden. | ||||||
| Boni oder Mali sind bei der Zuweisung zur Spezialreserve nach Artikel 36 PBG nicht zu berücksichtigen. | ||||||
| Der Bonus steht dem Unternehmen zur freien Verfügung. | ||||||
|
SR 745.16 ARPV Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) Art. 28 Termine und Ablauf |
||||||
| Das BAV gibt den Kantonen und den Unternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung. | ||||||
| Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 4 [1] Grundsatz |
||||||
| Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. | ||||||
| [1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
||||||
| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen |
||||||
| Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. | ||||||
| Das Unternehmen muss nachweisen, dass: | ||||||
| die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; | ||||||
| für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote [1] in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr), | ||||||
| bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr); | ||||||
| das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind; | ||||||
| das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet; | ||||||
| es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet. [2] | ||||||
| Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen: | ||||||
| die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; | ||||||
| die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder | ||||||
| die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt. [3] | ||||||
| Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt. [4] | ||||||
| Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt. [5] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [4] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots |
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| Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Zu den ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung zählen auch Kosten betreffend das historische Rollmaterial. [3] | ||||||
| Der Bund beteiligt sich nicht an der Abgeltung der ungedeckten Kosten von Angeboten des Ortsverkehrs sowie von Angeboten ohne Erschliessungsfunktion. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen. [6] | ||||||
| Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [2] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614). [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien |
||||||
| Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt. | ||||||
| Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangs- und Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien. Als Anfangs- und Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert. [1] | ||||||
| Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete |
||||||
| Konzessionen und Bewilligungen können für die Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes erteilt werden, wenn sie mit nicht spurgeführten Fahrzeugen durchgeführt werden, für: | ||||||
| Fahrten auf Verlangen oder Sammelfahrten; | ||||||
| Ortsverkehrsnetze. | ||||||
| Pro Gebiet darf für dieselben Transportdienste nur eine einzige Gebietskonzession oder -bewilligung erteilt werden. | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 11 [1] Flughafentransfers - (Art. 9 Abs. 2 PBG) |
||||||
| Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 14 [1] Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs |
||||||
| Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 15 [1] Dauer der Konzession - (Art. 6 Abs. 3 PBG) |
||||||
| Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert. [2] | ||||||
| Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: | ||||||
| das Transportunternehmen dies beantragt; | ||||||
| zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; | ||||||
| eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat; oder | ||||||
| dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient. | ||||||
| Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [3] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). [4] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 16 Erneuerung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) |
||||||
| Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11-15 gelten sinngemäss. | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 17 Änderung der Konzession |
||||||
| Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern. [1] | ||||||
| Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession. | ||||||
| Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit. | ||||||
| Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 20 [1] Betriebsvertrag |
||||||
| Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden. | ||||||
| Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich. | ||||||
| Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Angebotes [2] übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden. [3] | ||||||
| Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen. | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 19. [2] Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 22 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). |
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 84 Übergangsbestimmungen |
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| Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung. | ||||||
| Das Verfahren für Konzessions- und Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, ausser für Flughafentransfers nach Artikel 6 Buchstabe e. Deren Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
AS
AS 1999/721AS 1993/3128