Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5300/2006
sch/dua/umk
{T 0/2}

Urteil vom 29. August 2007

Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller

1. A._______, geboren (...), Iran, sowie deren Kind
2. B._______, geboren (...), Iran,
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 11. April 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / (...)

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2004 zusammen mit ihrem Kind und gelangte zunächst in die Türkei. Am 8. März 2004 reiste sie von unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. März 2004 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 19. April 2004 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie könne das iranische Regime nicht ausstehen, da sie als Frau im Iran keine Rechte habe und keinen Schutz geniesse. Im Jahr 1992 sei sie eine befristete Ehe eingegangen. Im Eheschein sei stipuliert worden, dass der Mann sie nach Ablauf des Jahres ordentlich heiraten werde. Dieser Mann sei der Vater ihres Kindes. Bereits während ihrer Schwangerschaft habe er sie jedoch verlassen, und nach Ablauf des Jahres habe er sich geweigert, sie zu heiraten und habe in der Folge auch keine Alimente für den Sohn bezahlt. Sie sei gerichtlich gegen den Vater ihres Sohnes vorgegangen, habe aber keine Hilfe erhalten. So habe sie ihren Sohn alleine aufziehen müssen, was im Iran nicht leicht sei. Anlässlich einer Demonstration in Teheran vom 9. Juli 1999 sei sie durch die Polizei, welche die Demonstration aufgelöst habe, mit Schlagstöcken traktiert und dabei verletzt worden. Es sei ihr dann aber gelungen, sich durch Flucht in Sicherheit zu bringen. In der Folge habe sie begonnen, sich zusammen mit anderen Frauen für die Rechte der Frauen im Iran einzusetzen. In diesem Zusammenhang habe sie im Juni 2003 an der Universität an einer Versammlung teilgenommen. Dabei seien sie von 5 bis 6 Angehörigen der Organisation "Gorouh Feshar" überrascht worden. Diese in Zivil gekleideten Personen, welche vermutlich dem Nachrichtendienst angehörten, seien hereingestürmt und hätten sie festgenommen und verhört. Sie sei dabei beschimpft und bedroht worden. Man habe ihre Personalien überprüft und ihre Fingerabdrücke abgenommen. Ausserdem habe sie eine schriftliche Erklärung abgeben müssen, wonach sie sich in Zukunft nicht mehr in einer Gruppe versammeln und Kritik üben würde. Sie sei ungefähr eine Stunde lang festgehalten worden. Anschliessend habe man sie freigelassen, aber von diesem Moment an sei sie ständig überwacht worden. Man habe sie bei der Arbeit überwacht, das Telefon abgehört, und die Nachbarn seien über sie ausgefragt worden. Im Hinblick auf die Wahlen im Februar 2004 habe sie im Juni/Juli 2003 zusammen mit Freundinnen bei sich zuhause Flugblätter hergestellt, welche zum Wahlboykott aufriefen. Sie hätten ausserdem geplant, eine Zeitung herauszugeben. In dieser Zeit sei - nach zehnjähriger Abwesenheit - der Vater ihres Sohnes aufgetaucht. Er habe Geld von ihr verlangt. Ausserdem habe er den Sohn zu sich nehmen wollen und gedroht, er werde ihrem Arbeitgeber, (...), von ihrer politischen Tätigkeit erzählen. Angesichts der Stellung der Frau im Iran habe sie befürchtet, er werde ihr das Kind wegnehmen, ohne dass sie sich dagegen zur Wehr setzen könnte. Sie habe auch Angst gehabt, dass der Mann sie ihrem Arbeitgeber gegenüber diffamieren und sie
daraufhin ihre Stelle verlieren würde oder dass er sie gleich bei den Behörden anzeigen würde. Sie sei vor ihrer Ausreise ohnehin schon für drei Monate von der Arbeit suspendiert worden. Aus diesen Gründen sei sie am 20. Februar 2004 mit Hilfe ihrer Cousins aus dem Iran ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, durch die Behörden inhaftiert zu werden. Ausserdem habe sie Angst, dass man ihr den Sohn wegnehmen würde.

Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: iranischer Identitätsausweis, Führerausweis, Studentenausweis, vorläufiger Eheschein vom 19. März 1992 (Kopie), Arbeitsausweis (Kopie), Gerichtsurteil vom 25. Dezember 1996 (Kopie).
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2006 - eröffnet am 13. April 2006 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Demzufolge wies es die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Dabei liessen sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventuell sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag ein Beweismitteldossier mit Unterlagen zur geltend gemachten exilpolitschen Aktivität der Beschwerdeführerin bei (Bestätigungsschreiben von M.M. vom 15. Mai 2006, Kopie Mitgliederausweis der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge [DVF], Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] mit Übersetzung, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 1. Mai 2006, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern vom 10. Februar 2005, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 10. Dezember 2004, Flugblätter sowie Internetausdruck eines Fotos betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 9. September 2004).
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2006 räumte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern antragsgemäss eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ein und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.
E. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2006 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und reichte die bereits im BFM-Dossier befindliche Kopie des vorläufigen Ehescheins (inkl. Übersetzung) zu den Akten.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. In der Stellungnahme vom 3. August 2006 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an den eingangs gestellten Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel zur exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin ein: eine DVD, Flugblätter sowie Internetausdrucke von Fotos betreffend eine Kundgebung vom 8. Juli 2006 in Bern.
H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 wurden weitere Beweismittel eingereicht: Bestätigung von M.M. vom 22. Oktober 2006, die Zeitschrift "Kanoun" Nr. 11/November 2006 (mit einem von der Beschwerdeführerin verfassten Artikel), Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] mit Übersetzung, Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] vom September 2006 mit Übersetzung, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung mit Hungerstreik in Zürich vom 9. Dezember 2006, Internetausdruck von Fotos betreffend das Zeitschrift-Verteilen in Chur am 4. Dezember 2006, Internetausdruck eines Fotos der Generalversammlung der DVF vom 16. September 2006 sowie Kopie der Zeitschrift "Kanoun" Nr. 10/Oktober 2006 zu diesem Thema, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern vom 26. August 2006, Flugblatt sowie Internetausdruck eines Fotos betreffend ein Referat des Präsidenten der DVF am 9. September 2006 in Winterthur.
I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut ein Dossier mit Beweismitteln nach: NZZ-Artikel vom 9. März 2007, Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] mit Übersetzung, Kopie der Zeitschrift "Kanoun" Nr. 6/Juni 2007, Zeitschrift "Kanoun" Nr. 3/März 2007, Zeitschrift "Kanoun" vom März 2007 (Ausgabe in Farsi mit Fotos eine Kundgebung in Bern), Flugblätter und Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 1. Mai 2007, Zeitschrift "Kanoun" vom April 2007 (Ausgabe in Farsi) mit Fotos der Sitzung der DVF-Sektionen Zürich/Graubünden, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern vom 4. April 2007, Zeitschrift "Kanoun" vom Februar 2007 mit Fotos einer Aktion der DVF in Chur sowie Internetausdruck von diesbezüglichen Fotos, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern vom 10. Februar 2007, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 13. Januar 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant. Nicht glaubhaft sei insbesondere das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin infolge ihrer politischen Aktivitäten von der Arbeit suspendiert worden sei, da sie dieses Sachverhaltselement in der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern es erst in der kantonalen Anhörung nachgeschoben habe. Ebenfalls anzuzweifeln sei das Vorbringen, wonach der Vater des Sohnes die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin entdeckt habe; denn die Beschwerdeführerin habe den Zeitpunkt dieser angeblichen Entdeckung im Verlaufe der Anhörungen unterschiedlich datiert. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der angegebenen Weise respektive zur angegebenen Zeit politisch tätig gewesen sei. Die Wahlen seien auf Ende Februar 2004 angesetzt gewesen; im Juni 2003 seien sie noch kein Thema gewesen, während ein Aufruf zum Wahlboykott im Februar 2004 nicht mehr notwendig gewesen wäre. Angesichts der geltend gemachten ständigen Überwachung der Beschwerdeführerin sei nach dem Gesagten erst recht nicht nachvollziehbar, dass sie entweder im Juni 2003 oder im Februar 2004 im Zusammenhang mit den Wahlen tätig geworden sei. Die angeblich erlittenen Verletzungen bei einer Demonstration im Jahr 1999 seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang auch keinen weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen respektive habe deswegen keine zukünftige Verfolgung zu befürchten. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes seien ebenfalls nicht asylrelevant, zumal den Akten in diesem Zusammenhang nichts zu entnehmen sei, was auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden hinweise.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das Vorbringen betreffend die Suspendierung könne nicht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Erstbefragung nicht fähig gewesen, ihre Probleme strukturiert und detailliert zu schildern. Nach der ungesteuerten Schilderung habe sie die darauffolgenden Fragen kurz und präzise beantwortet. Immerhin habe sie dabei zu Protokoll gegeben, sie sei bei der Arbeit kontrolliert worden. Es sei nachvollziehbar, dass sie die Suspendierung erst in der kantonalen Befragung erwähnt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie die Suspendierung auch in der kantonalen Befragung erst auf konkrete Nachfrage hin zur Sprache gebracht habe. Entgegen den Ausführungen des BFM habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Vater ihres Sohnes aufgetaucht sei, nicht widersprochen. Vielmehr sei ihre Aussage in der Erstbefragung fehlerhaft interpretiert worden: Als nach Vorfällen im Februar 2004 gefragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin diese Frage nicht präzise beantwortet, sondern habe sich unter anderem zu den Wahlvorbereitungen geäussert. Es sei klar, dass derartige Vorbereitungen nicht erst im Wahlmonat begännen, sondern mehrere Monate vorher. Aus den übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich denn auch, dass sie sich lange vor den Wahlen getroffen hätten, um Flugblätter zu gestalten. Der Vater des Sohnes sei tatsächlich in diesem Zeitraum (Juni/Juli 2003) aufgetaucht. Es sei im Übrigen keineswegs ungewöhnlich oder unplausibel, dass man sich sieben Monate vor den Wahlen treffe, um Flugblätter für den Aufruf zum Wahlboykott vorzubereiten. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Demonstration im Juli 1999 keinen weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt worden sei. Bei der Frage der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung sei jedoch auch der Vorfall vom Juni 2003 zu beachten, welcher ebenfalls Verfolgungscharakter gehabt habe. Den Erwägungen des BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht beizupflichten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind. Die Drohung des Kindsvaters, die Beschwerdeführerin zu denunzieren, um so das Sorgerecht für das Kind zu erhalten, sei ernst zu nehmen. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die soziale Stellung der Beschwerdeführerin unter anderem auch durch die eingegangene Ehe auf Zeit beeinträchtigt sei. Der Kindsvater leiste keine Unterhaltszahlungen, und sie habe als Single Mühe, eine Wohnung zu mieten. Sie finde nur bei ihrer Familie Rückhalt. Schliesslich wird in der Beschwerde auf das exilpolitische
Engagement der Beschwerdeführerin hingewiesen. Dabei wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich bereits im Iran politisch betätigt und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz politisch aktiv gewesen. Sie sei praktisch seit der Gründung der DVF Mitglied dieses Vereins, was von dessen Präsidenten schriftlich bestätigt werde. Im Winter 2004/2005 habe sie sich an drei Protestkundgebungen beteiligt. Danach habe sie aus psychischen Gründen pausiert. Im Mai 2006 habe sie erneut an einer Kundgebung teilgenommen. In einem im Internet veröffentlichten Artikel, welchen sie unter ihrem Namen verfasst habe, erkläre sie, weshalb sie das iranische Regime bekämpfe und sich für die Rechte der Frauen einsetze.
In der ergänzenden Eingabe vom 31. Mai 2006 wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Zeitehe einmal normal verheiratet gewesen sei. Diese Ehe sei jedoch nach nur vier Jahren geschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe somit bereits bei der Scheidung eine erste Stigmatisierung erfahren müssen. Unter dieser Scheidung habe auch die Ehre der Familie der Beschwerdeführerin gelitten. Nach einer Scheidung habe insbesondere die Frau nur noch eingeschränkte Lebensperspektiven. Nachdem sie nun eine Zeitehe eingegangen sei, daraus ein Kind hervorgegangen sei und sich der Vater ihres Kindes geweigert habe, sie nach Ablauf der Zeitehe zu heiraten, sei sie der gesellschaftlichen Ächtung umso mehr preisgegeben. Gemäss iranischem Recht hätte eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ausserdem zur Folge, dass der Kindsvater den Sohn zu sich nehmen würde, da dies im iranischen Recht so vorgesehen sei. Die Zusprechung des Sorgerechts an den Vater würde jedoch eine Verletzung des Kindeswohls darstellen. Eine Rückkehr in den Iran sei daher insgesamt nicht zumutbar.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, es werde nicht bestritten, dass das Leben für geschiedene Frauen im Iran nicht leicht sei. Allerdings betrage die Scheidungsrate in Teheran bereits 20%. Die Beschwerdeführerin befinde sich somit nicht in einer Ausnahmesituation. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von 1992 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2004 in der von ihr geschilderten Situation im Iran gelebt habe. Nachdem sie somit bereits zwölf Jahre lang unter diesen Umständen gelebt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb ihr dies plötzlich nicht mehr zumutbar sein solle. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bemerkt das BFM Folgendes: Vermutlich treffe es zu, dass sich die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland informierten. Es sei indes ausgeschlossen, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden identifiziert und überwacht werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Ausland zu erwirken. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von Flugblättern, das Tragen von Plakaten sowie eine gelegentliche Publikation im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Die iranischen Behörden seien in der Regel nur daran interessiert, entsprechende Internetseiten zu blockieren, um eine Verbreitung deren Inhalts im Iran zu verhindern. Die iranischen Behörden hätten hingegen kein weitergehendes Interesse an den Autoren solcher Texte, sofern diese kein politisches Profil hätten. In diesem Zusammenhang sei auf das Verhalten der iranischen Behörden gegenüber dem bekannten iranischen Blogger "Hoder", welcher eine Reise in den Iran unternommen habe und lediglich für einige Tage an der Ausreise gehindert worden sei, zu verweisen. Nach dem Gesagten sei das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden auszulösen. Im Übrigen seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten gegen die Beschwerdeführerin im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
4.4 In der Replik vom 3. August 2006 wird argumentiert, die Stigmatisierung nehme mit zunehmender Scheidungsrate nicht automatisch oder wenigstens nicht unmittelbar ab. Ausserdem sei die Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen einer "nur" geschiedenen Frau zu vergleichen, da bei ihr zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sie eine Ehe auf Zeit eingegangen sei, diese nicht in eine unbefristete Ehe umgewandelt worden sei und aus der Zeitehe ein Kind hervorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Situation umso mehr auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Entgegen der Auffassung des BFM habe sich ausserdem die Situation seit dem Jahr 1992 durchaus verändert, und zwar insofern, als dass der Kindsvater im Juni/Juli 2003 erstmals gedroht habe, er nehme ihr das Kind weg. Die Darstellung des BFM im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin greife zu kurz. Der von der Vorinstanz erwähnte "Hoder" sei im Schutze der Präsidentschaftswahlen in den Iran gereist. In dieser Zeit herrsche im Iran jeweils ein liberaleres Klima. Ausserdem sei die Situation heute, unter Präsident Ahmadinejad, anders. Menschenrechtsorganisationen hätten seit seinem Amtsantritt eine deutliche Verschärfung des behördlichen Vorgehens gegen Andersdenkende festgestellt. Für Personen, welche im Ausland gegen das iranische Regime demonstriert hätten, bestehe eine erhebliche Rückkehrgefährdung; dies sei beispielsweise dem Bericht der dänischen Migrationsbehörden zu ihrer "Fact-Finding-Mission" von Anfang 2005 zu entnehmen. In der Stellungnahme wird weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2006 in Bern an einer weiteren Protestkundgebung teilgenommen habe. Bei diesem Anlass hätten über 200 Mitglieder der DVF vor der iranischen Botschaft regimefeindliche Parolen skandiert. Fotos der Kundgebung seien auf der Homepage der DVF veröffentlicht worden. Auf der beiliegenden DVD sei eine Videoaufnahme der Kundgebung gespeichert. Auf der Aufnahme sei unter anderem zu sehen, wie ein Botschaftsangestellter die Demonstranten filme. Die Beschwerdeführerin engagiere sich aus Überzeugung gegen das iranische Regime und gehe damit ein Verfolgungsrisiko ein.
4.5 In der Eingabe vom 15. Januar 2007 wird angefügt, die Beschwerdeführerin sei an der Generalversammlung der DVF vom 16. September 2006 zur (...) ernannt worden. Dies zeige, dass sie innerhalb dieser Organisation Verantwortung übernehme und einen aktiven Beitrag leiste. Der Präsident der DVF, M.M., sei den iranischen Behörden bekannt, und dessen Aktivitäten würden genau beobachtet. Öffentliche Auftritte mit ihm gälten daher als gefährlich. Dies gehe beispielsweise aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 zur Frage der Rückkehrgefährdung hervor. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem im Mai 2006 einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher unter ihrem Namen auf der Internetseite der DVF sowie in der Monatszeitschrift der DVF "Kanoun", Ausgabe 11/2006, veröffentlicht worden sei. In diesem Artikel habe sie sich kritisch mit der Situation der Frauen im Iran auseinandergesetzt und den Iran unter anderem als Gefängnis für Frauen bezeichnet. Im September 2006 habe sie einen weiteren Artikel zum Thema Frauenunterdrückung im Iran verfasst. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischen August und Dezember 2006 schliesslich wiederum an mehreren von der DVF organisierten Kundgebungen und Veranstaltungen beteiligt, so am 26. August 2006 (Protestkundgebung bei der iranischen Botschaft in Bern), am 9. September 2006 (Podiumsdiskussion und Vorträge in Winterthur), am 4. Dezember 2006 (Verteilen der Zeitschrift "Kanoun" in Chur) und am 9. Dezember 2006 (Versammlung in Zürich und eintägiger Hungerstreik zum Gedenken an den Hungerstreik vom Dezember 2003). Anlässlich mehrerer dieser Aktionen sei der iranische Präsident unter anderem als Terrorist bezeichnet worden. Die Demonstranten hätten zudem provokative Karikaturen von Ahmadinejad sowie von den Mullahs gezeigt. Die Kundgebungen seien fotografisch dokumentiert worden, und die Fotos seien auf der Homepage der DVF einsehbar.
4.6 In der Eingabe vom 24. Juni 2007 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ausführen, sie habe zwischen Januar und Mai 2007 erneut an Kundgebungen und Anlässen der DVF teilgenommen, und zwar am 13. Januar 2007 (Protestaktion in Zürich), am 10. Februar 2007 (Protestkundgebung zum Thema "Gegen 28 Jahre Existenz der islamischen Republik Iran"), am 12. Februar 2007 (Verteilen der Zeitschrift "Kanoun" in Chur), am 23. März 2007 (Sitzung der DVF-Sektionen Zürich und Graubünden), am 4. April 2007 (Antikriegsdemonstration) sowie am 1. Mai 2007 (Grossdemonstration in Zürich). Fotos und Flugblätter zu diesen Anlässen seien auf der Internetseite der DVF einsehbar. Teilweise seien die Veranstaltungen auch in der Zeitschrift "Kanoun" kommentiert und bebildert worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem zwei weitere regimekritische Artikel verfasst, welche unter ihrem Namen und mit ihrem Foto auf der Internetseite der DVF veröffentlicht worden seien. Abschliessend wird auf den der Eingabe beiliegenden NZZ-Artikel vom 9. März 2007 hingewiesen: Dieser Artikel schildere den Kampf von Frauenrechtlerinnen zur Verbesserung der rechtlichen Stellung geschiedener Frauen im Iran. Daraus sei ersichtlich, wie schwierig die Situation einer geschiedenen, alleinerziehenden Mutter sei, wenn der Kindsvater das Sorgerecht beanspruche.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant und teilweise überdies auch nicht glaubhaft sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahr 1999 anlässlich einer Demonstration von Polizisten verletzt worden zu sein. Dieser Vorfall lag indessen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bereits fünf Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin erlitt im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine weiteren Nachteile. Somit fehlt ein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Flucht im Jahr 2004, weshalb dieser Vorfall nicht asylrelevant erscheint.
Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme vom Mai/Juni 2003 ist festzustellen, dass diese lediglich ungefähr eine Stunde dauerte und dass die Beschwerdeführerin dabei nicht geschlagen wurde (vgl. A8, S. 13 und 14). Diese Nachteile sind infolgedessen nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Überdies fehlt auch in diesem Fall der genügend enge zeitliche und kausale Zusammenhang zur Ausreise: Die Beschwerdeführerin verblieb nach diesem Vorfall noch ungefähr neun Monate an ihrem Wohnort. Grund für ihre Flucht war eigenen Angaben zufolge denn auch nicht die kurze Haft im Jahr 2003, sondern vielmehr die Drohungen des Vaters ihres Kindes, er werde ihr das Kind wegnehmen und sie bei der Arbeit diffamieren respektive ihre politische Tätigkeit den Behörden melden (vgl. A8, S. 14).
Die geltend gemachten politischen Aktivitäten (Engagement für die Rechte der Frauen sowie die im Hinblick auf die Wahlen vom Jahr 2004 abgehaltenen Treffen mit anderen Frauen) sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz als überwiegend glaubhaft zu erachten. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass es nicht der allgemeinen Erfahrung widerspricht, wenn der geplante Aufruf zum Wahlboykott bereits mehrere Monate vor den Wahlen vorbereitet wurde. Auch der vom BFM zitierte Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, in dem der Kindsvater von den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten habe, ist nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zu relativieren. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aber aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise infolge der geltend gemachten politischen Aktivitäten eine unmittelbare, asylrelevante Verfolgungsgefahr drohte. Ihren Angaben zufolge wusste ihr Arbeitgeber bereits von ihrem politischen Engagement; deshalb sei sie kurz vor ihrer Ausreise für drei Monate von der Arbeit suspendiert worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wurde vom BFM indessen zu Recht in Zweifel gezogen, da die Beschwerdeführerin die angebliche Suspendierung erst erwähnte, als der/die Befrager/in sie konkret nach Problemen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement fragte (vgl. A8, S. 15). Mehrere naheliegende Gelegenheiten, die Suspendierung bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzusprechen (beispielsweise als sie über ihre Arbeit sprach und dass sie dabei kontrolliert worden sei [vgl. A1, S. 2 und 5; A8, S. 6] oder als sie in der kantonalen Anhörung ausführte, sie habe am Arbeitsplatz mit anderen Frauen über die Probleme der Regierung gesprochen, habe deswegen jedoch keine Schwierigkeiten bekommen [vgl. A8, S. 12]), liess die Beschwerdeführerin dagegen ungenutzt verstreichen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sie die Suspendierung als eine Art Bestrafung für ihr politisches Engagement darstellte, nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man die geltend gemachte Suspendierung als glaubhaft erachten wollte, würde dies nicht dazu führen, dass deshalb eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bestehende, asylrelevante Verfolgungsgefahr angenommen werden müsste. Falls die Beschwerdeführerin nämlich tatsächlich infolge ihres politischen Engagements von der Arbeit suspendiert wurde - was vorliegend bezweifelt wird - würde dies jedenfalls deutlich machen, dass sie im damaligen Zeitpunkt seitens des iranischen Staates keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hatte, da sie nämlich ansonsten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht bloss suspendiert, sondern mindestens eingehend verhört und allenfalls gar festgenommen worden wäre. Da der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin - nota bene der iranische Staat - ihren Angaben zufolge bereits von ihrem politischen Engagement wusste (vgl. A8, S. 15), ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden gestützt auf eine allfällige Anschuldigung des - drogensüchtigen (vgl. A8, S. 16) - Kindsvaters ernsthafte Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor allfälligen Äusserungen des Kindsvaters den Behörden gegenüber ist daher nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der Kindsvater den Akten zufolge bereits ungefähr im Juni 2003 von den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erfahren hatte. Dennoch hatte er offenbar bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nichts Konkretes unternommen, um ihr zu schaden. Insgesamt sind den Akten somit keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates hätte rechnen müssen.
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, sie habe damit rechnen müssen, dass dem Kindsvater das Sorgerecht für ihren Sohn zugesprochen würde, falls dieser seiner Drohung nachgekommen wäre und dies vor Gericht verlangt hätte. Angesichts des iranischen Rechtssystems hätte sie keine Möglichkeit gehabt, sich dagegen zu wehren. Es ist nachvollziehbar, dass diese Aussichten die Beschwerdeführerin zutiefst beunruhigten. Wie bereits das BFM zu Recht bemerkte, ist jedoch der von der Beschwerdeführerin befürchtete Nachteil - der Verlust des Sorgerechts für ihr Kind - nicht asylrelevant, zumal kein Hinweis dafür vorliegt, dass einer derartigen Gerichtsentscheidung ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugrunde liegen würde.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist.
6.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2004 Mitglied der DVF. Die DVF ist sowohl die grösste als auch die aktivste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz. Ihr Präsident, M.M., kann auf eine bewegte Vergangenheit innerhalb der iranischen Exilopposition in der Schweiz zurückblicken und gehört zweifellos zu deren aktiven Kern. Er ist den iranischen Behörden mit Sicherheit bekannt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Personen, welche sich - wie die Beschwerdeführerin - im Umfeld von M.M. exilpolitisch betätigen, bereits dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, selber ins Visier der iranischen Behörden zu gelangen. Die Beschwerdeführerin exponierte sich jedoch nicht nur durch ihr Engagement in der exilpolitischen Bewegung von M.M., sondern auch durch die Art und Weise ihres Engagements. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2004 nahm sie regelmässig und relativ häufig an von der DVF organisierten Kundgebungen und Veranstaltungen teil. In den Flugblättern und Parolen zu den Kundgebungen der DVF wird das iranische Regime mit deutlichen Worten kritisiert; so wird der Iran beispielsweise als "barbarisches Regime" bezeichnet, welches "sadistische Massenhinrichtungen" ausgeführt habe. Es wird das Ende des "Mullah Terrors" gefordert. Präsident Ahmadinejad wird als Terrorist und Geiselnehmer bezeichnet und der Mittäterschaft bei der Ermordung von bekannten Regimekritikern bezichtigt. Bei der Versammlung vom 9. Dezember 2006, an der die Beschwerdeführerin ebenfalls teilnahm, wurde im Gedenken an den Hungerstreik iranischer Asylsuchenden vom 10. - 19. Dezember 2003, welcher damals ein relativ grosses Medienecho im In- und Ausland
ausgelöst hatte, ein eintägiger Hungerstreik durchgeführt. Gleichzeitig wurde gegen die Verletzung der Menschenrechte im Iran protestiert. Die Beschwerdeführerin verfasste überdies mehrere regimekritische Artikel, welche unter ihrem Namen und teilweise unter Beifügung ihres Fotos auf der Homepage der DVF sowie teilweise auch in der Monatszeitschrift der DVF veröffentlicht wurden. Darin prangert sie die Ideologie der Mullahs sowie deren Einfluss auf die iranische Politik an und kritisiert die politischen Entscheidungen von Präsident Ahmadinejad. Sie spricht sich insbesondere auch gegen die Unterdrückung der Frauen im Iran aus, wobei sie unter anderem schreibt, Frauen lebten im Iran in einer Hölle, einem Gefängnis. In einigen ihrer Artikel ruft sie ausdrücklich zum Kampf gegen das iranische Regime auf. Durch ihre Teilnahme an den erwähnten Kundgebungen sowie durch das Verfassen der genannten Presseartikel brachte die Beschwerdeführerin unverblümt ihre Abneigung gegen die politische und gesellschaftliche Struktur ihres Heimatlandes sowie ihre Kritik am gegenwärtigen Regime zum Ausdruck. Nach dem Gesagten ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass sie den iranischen Behörden damit als exilpolitisch relativ engagierte Person aufgefallen ist. Angesichts der Äusserungen der Beschwerdeführerin respektive der bei den Kundgebungen verwendeten Parolen, welche nicht lediglich als kritisch, sondern teilweise geradezu als provozierend, diffamierenden und aufwieglerisch bezeichnet werden müssen, ist überdies davon auszugehen, dass sich die iranischen Behörden aktiv um die Identifizierung der Beschwerdeführerin bemüht haben. Aufgrund der Aktenlage muss weiter angenommen werden, dass ihnen die Identität der Beschwerdeführerin inzwischen bekannt ist, zumal die von ihr den Akten zufolge in Eigenregie und Eigenverantwortung verfassten Presseerzeugnisse teilweise nicht nur mit ihrem Namen, sondern zusätzlich mit ihrem Foto versehen auf der Homepage der DVF sowie in der Zeitschrift "Kanoun" veröffentlicht wurden. Mit Blick auf die vom BFM nicht angezweifelte Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die iranischen Sicherheitsbehörden anlässlich der Festnahme im Jahr 2003 ihre Identität überprüft und ihr die Fingerabdrücke abgenommen hätten, dürfte den iranischen Behörden im Weiteren nicht entgangen sein, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Flucht in die Schweiz im Iran - wenn auch lediglich niederschwellig - politisch aktiv war und sich insbesondere bereits früher für die Rechte der Frauen einsetzte. Dieser Umstand deutet unter anderem darauf hin, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Gegensatz zu demjenigen der grossen Masse von Exiliranern als aufrichtig und ernsthaft zu
qualifizieren ist. Die iranischen Behörden dürften diese Einschätzung teilen. Die vorstehenden Erwägungen lassen im Weiteren auch den Schluss zu, dass der iranische Staat Kenntnis davon hat, dass die Beschwerdeführerin im September 2006 zur (...) ernannt worden ist. Diese Tatsache ist ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, innerhalb der DVF vermehrt Initiative und Verantwortung zu übernehmen, und dass sie über gewisse Führungs- Organisations- und Motivierungsfähigkeiten verfügt. Auch dadurch hebt sich die Beschwerdeführerin von der Masse der mit dem iranischen Regime unzufriedenen Exiliranern ab.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Profil einer überzeugten und engagierten Regimegegnerin erfüllt. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, ihres früheren politischen Engagements im Iran sowie ihrer durchaus noch ausbaufähigen Position innerhalb der DVF ist entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin als - mindestens latente - Bedrohung für das politische System im Iran wahrnehmen. Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätte; der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen.
6.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus. Da keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 14), ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, welcher keine eigenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe vorbrachte, gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
7.
7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Da die Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen, ist die Wegweisung aus der Schweiz demnach zu Recht angeordnet worden (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit im Eventualbegehren beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (vgl. das Subeventualbegehren). Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2006 ist somit insoweit aufzuheben, als die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführer) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).
9.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. Der in der Kostennote vom 18. Juli 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 13 Stunden und 3 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 62.-- erscheinen als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM den Beschwerdeführern in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'916.70 (inkl. MWSt) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'916.70 zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. ...; Kopie)
- (...)

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5300/2006
Date : 29. August 2007
Published : 06. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 11. April 2006 i. S. Asyl und Wegweisung


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  5  6  7  44  51  54  105  106
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  53
VGKE: 7  8  10
VwVG: 5  48  50  63  64  65
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BVGer
D-5300/2006
EMARK
1996/14 • 2000/16 • 2001/21