Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3793/2007

{T 0/2}

Urteil vom 29. August 2007

Besetzung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Andreas Trommer; Richter Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf T._______.

Sachverhalt:

A. Der am [...] im Kosovo geborene T._______ (Gesuchsteller) beantragte am 2. März 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel (Beschwerdeführer) in Küsnacht (ZH). Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Beschwerdeführer ergänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 11. Mai 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung für seinen Neffen. Zur Begründung macht er geltend, es gehe lediglich darum, der Familie zur Seite zu stehen. Seine Kinder seien auf den Gesuchsteller angewiesen. Auch werde er sich darum kümmern, dass dieser wieder ausreisen werde.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass Gründe, welche alleine auf der Seite des Beschwerdeführers liegen würden, für sich allein betrachtet keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten könnten.
E. Mit Replik vom 14. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reicht gleichzeitig ein Unterstützungsschreiben des Arztes seiner Ehefrau ein. Danach sei diese schwer krank und bis auf weiteres nicht in der Lage, nach dem Haushalt oder der Familie zu schauen. Die daraus resultierende Belastung für den voll erwerbstätigen Beschwerdeführer sei sehr hoch, was ihn an den Rand seiner Kräfte bringe. Für ihn sei es ausserordentlich hilfreich, wenn sein Neffe für drei Monate in der Familie helfend einspringen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Onkel) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff . VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, der offensichtlich noch bei seinen Eltern lebt. Aus dem Umstand, dass er für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Eltern (und weitere Verwandte) in der Heimat zurücklassen würde, kann er nichts Besonderes für sich ableiten. Auch geht er als Student keiner geregelten Erwebstätigkeit nach. So soll er gelegentlich in der Freizeit arbeiten. Der Gesuchsteller ist sehr jung, befindet sich weder sozial noch beruflich in dauerhaften, etablierten Verhältnissen und hat keine Verpflichtungen, die einen Verbleib in der angestammten Umgebung notwendig machten. Damit sind keine Verhältnisse auszumachen, die geeignet wären, ihn von einer Emigration abzuhalten.
5.3 Als eigentlicher Grund für den Besuch wird seitens des Beschwerdeführers die Krankheit der Ehefrau und die damit verbundene notwendige Unterstützung des Gesuchstellers im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder geltend gemacht, wobei nicht klar ist, wie lange die Hilfe des Gesuchstellers beansprucht werden soll. Während im Einreisegesuch von einem Monat die Rede ist, stellen sich der Beschwerdeführer und der Arzt der Ehefrau eine Unterstützung der Familie durch den Gesuchsteller von zwei bis drei Monaten vor (vgl. Ziff. 7 des Antwortschreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Migrationsamt vom 18. April 2007 sowie das Unterstützungsschreiben des Arztes vom 13. Juli 2007). Unabhängig von der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts und davon, dass diese unterschiedlichen Angaben nicht gerade auf eine fristgerechte Wiederausreise schliessen lassen, gilt es jedoch festzuhalten, dass die Tätigkeit als Kinderbetreuer und Haushalthilfe, so nützlich sie im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer auch wäre, mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Regel nicht vereinbar ist. Arbeitsleistungen in Haushalt und Familie - auch wenn sie nur stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden - gelten grundsätzlich als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit. Dies selbst dann, wenn derartige Tätigkeiten bloss unentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost und Logis erbracht würden (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Eine Ausnahme können allenfalls unentgeltliche Hilfeleistungen von nächsten Verwandten bilden. So hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einem Entscheid vom 22. September 1997 festgehalten (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.37), dass eine ausländische Grossmutter, die in der Schweiz ihr Enkelkind hütet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl das Kinderhüten grundsätzlich als Dienstleistung auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Es stellte dabei im Wesentlichen auf das arbeitsmarktfremde Kriterium ab, dass die Betreuungsdienste einer Grossmutter wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe zu den Enkelkindern nicht durch eine Drittperson ersetzt werden könnten, ohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge. Als Neffe des Beschwerdeführers bzw. Cousin der Kinder fällt der Gesuchsteller aber nicht in die Kategorie der nächsten Verwandten. Hinzu kommt, dass die hier vorgesehenen Hilfeleistungen keine reinen Gefälligkeitshandlungen darstellen, wie sie bei einem normalen Besuchsaufenthalt ohne entsprechende Bewilligung erlaubt wären.
5.4 Der Beschwerdeführer versichert ferner, dass er sich persönlich um die rechtzeitige Ausreise des Gesuchstellers kümmern werde. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 7

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Versand am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3793/2007
Datum : 29. August 2007
Publiziert : 18. September 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der Einreisebewilligung


Gesetzesregister
ANAG: 4  16  20
BGG: 83
BVO: 6
VEA: 1  1bis  9  14
VGG: 1  31  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48  49  63
Stichwortregister
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gesuchsteller • vorinstanz • einreise • bundesverwaltungsgericht • einreisebewilligung • familie • gastgeber • verhalten • neffe • arzt • monat • haushalt • prognose • kosovo • ausreise • bundesgesetz über das bundesgericht • hilfeleistung • ermessen • onkel • gerichtsschreiber
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