Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1429/2006
{T 0/2}

Urteil vom 29. August 2007

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
A._______,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWSTG (1.Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003); Ermessenseinschätzung.

Sachverhalt:
A. A._______ führt in Y._______ ein Coiffeurgeschäft für Damen und Herren. Das Geschäftslokal befindet sich in den Räumlichkeiten des Einfamilienhaus der Familie. Eine solche Einzelfirma wird deshalb auch als "Kellercoiffeurgeschäft" bezeichnet. Vor dem Umzug im Jahr 1999 in das Einfamilienhaus mit neu zwei Kundenstühlen, arbeitete sie in der Mitwohnung der Familie, wo sie über einen einzigen Waschplatz verfügte.
B. Anlässlich einer Kontrolle an Ort und Stelle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an diversen Tagen im Jahr 2003 wurde bei A._______ eine mangelhafte Buchführung festgestellt. Aufgrund des Umstandes, dass die verbuchten Materialeinkäufe gemessen an den ausgewiesenen Umsätze sehr hoch waren, wurde ermessensweise eine Umsatzkalkulation vorgenommen. Da gestützt auf diese Berechnung die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- überschritten wurde, trug die ESTV A._______ per 1. Januar 1998 im Register der Steuerpflichtigen ein und forderte für die Jahre 1998 bis 2000 die Mehrwertsteuer nach (EA Nr. 275'761). Für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003) forderte die ESTV mit EA Nr. 275'762 vom 20. Oktober 2003 Fr. 24'885.-- zuzüglich Verzugszins nach.
C. A._______ liess ihre Steuerpflicht mit Schreiben vom 7. November 2003 bestreiten. Mit Entscheiden vom 10. Dezember 2003 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderungen.
D. Dagegen liess A._______ am 14. Januar 2004 Einsprachen erheben. Die Steuerpflicht von A._______ wurde bestritten und das gewählte Vorgehen der ESTV bei der Umsatzkalkulation gerügt. Die von der ESTV geschätzten Umsätze liessen sich von einer "Kellercoiffeuse" im Allgemeinen und von A._______ im Speziellen aufgrund des Platzangebotes und der geleisteten Arbeitszeit nicht erreichen.
Nachdem die ESTV A._______ aufgefordert hatte, zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuern die notwendigen Unterlagen einzureichen, hiess die ESTV am 8. Februar 2005 die Einsprache betreffend die Jahre 1998 bis 2000 im Wesentlichen mit der Begründung gut, aufgrund der vergleichsweise niedrigen Preise der Beschwerdeführerin erhöhe sich prozentual der Materialaufwand am Gesamtumsatz. Der auf dieser erhöhten Basis ermessensweise kalkulierte Umsatz erreiche die Umsatzgrenze nicht. Mit Entscheid desselben Datums erklärte sie A._______ jedoch ab dem 1. Januar 2001 für steuerpflichtig. Die Einsprache betreffend das 1. Quartal 2001 bis zum 2. Quartal 2003 wurde im Umfang von Fr. 4'028.50 für anzurechnende Vorsteuern gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen und die Steuer in Höhe von Fr. 20'856.50 zuzüglich Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Buchführung verschiedene gravierende Mängel aufweise und der Materialanteil am ausgewiesenen Umsatz ohne erkennbaren Grund massiv über den Erfahrungswerten liege. Eine Ermessenseinschätzung sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Bei der Umsatzkalkulation habe die ESTV den Materialaufwand auf 15% des Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Dies ergab kalkulierte Nettoumsätze von Fr. 168'293.-- im Jahr 2001; Fr. 106'093.-- im Jahr 2002 und Fr. 53'047.-- im Halbjahr 2003. Ein höherer Materialanteil sei u.a. auch aufgrund der Preiserhöhung der Beschwerdeführerin ab 2000 nicht angezeigt. Den erzielten Umsatz habe A._______ ohne Weiteres eventuell mit aushilfsweise beschäftigten Mitarbeiterinnen erzielen können. Nach dem Umzug ins Einfamilienhaus hätten schliesslich neu zwei Waschplätze zur Verfügung gestanden.
E. Mit Eingabe vom 11. März 2005 liess A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben, mit dem Begehren, der Einspracheentscheid der ESTV vom 8. Februar 2005 sei bezüglich der Steuerpflicht und der auferlegten Steuerforderung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurden weitgehend dieselben Argumente vorgebracht wie vor der Vorinstanz. Da die massgeblich erzielten Umsätze aus den vorhandenen Aufzeichnungen ohne Weiteres ersichtlich seien (Fr. 51'875.-- im Jahr 2001; Fr. 40'573.-- im Jahr 2002; Fr. 51'270.-- im Jahr 2003), bleibe für eine Ermessensveranlagung kein Raum. Im Eventualfall werde geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche Erfahrungswerte sie sich zur Berechnung des "astronomisch hohen" Netto-Umsatzes gestützt habe. Es werde bestritten, dass der angewendete Materialanteil von 15% für vergleichbare Betriebe realistisch bzw. für den vorliegenden Fall zutreffend sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem - bis auf wenige Wochen, während der sie zwei Anlehrtöchter beschäftigt habe - zu keiner Zeit Angestellte gehabt. Neben der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes und der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter habe die Beschwerdeführerin nicht mehr als zu 50% ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die mehrwertsteuerliche Umsatzlimite habe sie schon deshalb und aufgrund ihrer niedrigen Preise gar nie erreichen können.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Materialanteil liesse sich selbst bei verschwenderischem Umgang mit den Produkten unmöglich erreichen. Die Beschwerdeführerin habe weder Produkte vernichtet noch an Berufskolleginnen weiter gegeben. Entweder habe sie mehr als den in den Büchern festgehaltenen Umsatz erzielt oder die Saloneinrichtung an eine andere Coiffeuse vermietet (sog. "Stuhlvermietung"). Was auch immer zutreffe, eine kalkulatorische Umsatzermittlung sei unabdingbar. Zur Stützung ihres Standpunktes, dass sie ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten habe, legte die ESTV ein Spezialdossier mit ihren Erfahrungszahlen ausschliesslich zu Handen der SRK ein.
G. Mit Replik vom 11. Juli 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Insbesondere bezüglich der Erfahrungszahlen brachte sie vor, diese hätten keinerlei Beweiswert und seien aus dem Recht zu weisen. Andernfalls sei das vertrauliche Dossier der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht auszuhändigen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. In ihrer Duplik vom 5. September 2005 bestätigte die ESTV den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragte, das Spezialdossier sei der Beschwerdeführerin nicht zur Akteneinsicht vorzulegen; sollte die SRK zu einem anderen Schluss kommen, verlange sie den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheides. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2005 entschied die SRK, das vertrauliche Dossier sei in anonymisierter Form (Ausblenden je der Kolonnen "MWST-N°", "Ort", "Bemerkungen") dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen; es wurde Möglichkeit eingeräumt, innert Frist dazu Stellung zu nehmen.
Die von der ESTV dagegen beim Bundesgericht eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2005 wurde mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen.
H. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 wurde das vertrauliche Spezialdossier der Beschwerdeführerin in anonymisierter Form zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme gesetzt.
I. Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
J. Nach gewährten Fristverlängerungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2007 an ihren bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere bestritt sie die Relevanz und Tauglichkeit der Erfahrungszahlen und Statistiken der ESTV.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f., Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurück-haltung und führt so die gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK 2004-023 vom 10. Mai 2005 E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-behörden [VPB] 70.41 E. 2d.cc, vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c.cc).
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
1    Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
2    Von der Steuer ausgenommen sind:
1  die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt;
10  die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11  die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26
11a  die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
11b  Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
11c  im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
11d  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,
11e  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12  das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
13  die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14  dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27
14a  Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
14b  Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
14c  Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
14d  Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
15  für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16  kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind;
17  die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18  im Versicherungsbereich:
18a  Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
18b  Sozialversicherungsleistungen,
18c  die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
18d  Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
19  die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
19a  die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19b  die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19c  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
19d  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
19e  die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
19f  dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;
2  die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
20  die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21  die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
21a  die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
21b  die Vermietung von Campingplätzen,
21c  die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
21d  die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
21e  die Vermietung von Schliessfächern,
21f  die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22  die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23  die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird;
24  die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25  ...
26  die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
27  Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
28  Leistungen:
28bis  das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
28a  zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
28b  zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
28c  zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
29  die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
3  die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
30  Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
4  die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5  die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
6  die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
7  die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8  Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
9  die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
3    Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.
4    Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.
5    Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6    Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42
7    Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Demnach ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Tätigkeit selbständig ausübt, sofern ihre Lieferungen, ihre Dienstleistungen und ihr Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen. Ob und wann die Steuerpflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, hat sie aufgrund des bei der Mehrwertsteuer geltenden Selbstveranlagungsprinzips selber zu klären (vgl. Art. 46 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
. MWSTG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2003, ver-öffentlicht in VPB 67.51 E. 2a.aa, vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2a).
Zu den Obliegenheiten der Steuerpflichtigen gehören unter anderem: die An- und Abmeldepflicht als steuerpflichtige Person (Art. 56 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
MWSTG), die Auskunftspflicht gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 57 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG) sowie die Buchführungspflicht (Art. 58
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG; vgl. auch Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579 ff.; insbesondere zum Selbstveranlagungsprinzip Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.).
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG hat die Mehrwertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Daraus ergibt sich, dass auch nicht buchführungspflichtige selbständig Erwerbende die Geschäftsbücher so zu führen haben, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge erfasst und auch sämtliche Kunden- und Lieferantenbelege gesammelt werden (zur Buchführung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege vgl. "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer", herausgegeben von der ESTV im Sommer 2000 [Wegleitung 2001] Rz. 878 ff., insbesondere Rz. 888; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1671 ff.; vgl. Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 4b, vom 9. November 1999, veröffentlicht in TVA/MWST/VAT-Journal 2000 S. 1 E. 2c, 2004-187 vom 18. Oktober 2006 E. 2b).
Gemäss Rechtsprechung sind auch selbständig Erwerbende, die nur geringe Umsätze aufweisen und ihre Einnahmen bar erzielen, verpflichtet, wenn auch nicht kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts, so doch zumindest ein einfaches ordentliches Kassabuch zu führen, die erzielten Umsätze lückenlos zu erfassen und die geschäftsrelevanten Belege aufzubewahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2005 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d.aa, vom 12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 233 E. 2c.aa, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss demnach besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu auch Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980 S. 306). Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3).
2.3 Nach Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dabei hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheide der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa, vom 5. Januar 1998, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3a). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4, A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.5; Entscheide der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und E. 4e.bb.aaa., vom 12. August 2002, veröffentlicht in ASA 73 228 E. 2c.aa). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. Gerber, a.a.O., S. 307). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985, veröffentlicht in ASA 58 380 E. 3; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts 1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4, Entscheid der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesver-waltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabe-begünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesver-waltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 6. Juli 2004, in VPB 68.166, E. 2 d; vom 2. Oktober 1995, in ASA 65 413; Blumenstein/Locher, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn die Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesver-waltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; Entscheide der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d, 1998-175 vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, mit Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall ist zunächst darüber zu befinden, ob die ESTV zu Recht die von der Beschwerdeführerin geführte Buchhaltung abgelehnt und damit die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation als erfüllt betrachtet hat. Falls dies zu bejahen ist, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Ermessensveranlagung sich als rechtmässig erweist (E. 4 hienach).
3.1 Die ESTV nennt für die Ermessenseinschätzung hauptsächlich zwei Gründe. Zum einen sei die Buchführung formell mangelhaft. So sei keine Buchhaltung geführt, sondern einzig eine Gegenüberstellung per Jahresende erstellt worden. Ein direkter Bezug zu den vorhandenen Belegen lasse sich nicht herstellen. Es hätten keine "Kassastürze" (Abgleichung Kassabuch-Saldo mit dem tatsächlichen Bargeldbestand) nachgewiesen werden können, und es sei kein Inventar erstellt worden. Zum anderen habe der Materialanteil am ausgewiesenen Umsatz massiv über den Erfahrungswerten der ESTV gelegen (vgl. Ziffer 2 des Einspracheentscheides).
3.2 Aus diesen Gründen hat die ESTV die Umsätze zu Recht ermessenweise festgelegt. Die Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat sie - mit der Begründung der Unverhältnismässigkeit angesichts des effektiv erzielten geringen Umsatzes - bis Ende 2003 keine eigentliche Buchhaltung geführt. Sie habe aber die Tageseinnahmen im Kassabuch festgehalten. Die Einträge in die entsprechenden Kassabücher seien jeweils durch Übertrag aus den Agenden, in denen nicht nur die Kundentermine, sondern auch die Tageseinnahmen notiert worden seien, erfolgt.
Was die Kundenagenda betrifft, die gemäss Ausführung der Beschwerdeführerin als Grundlage für das Kassabuch gedient habe, fehlt darin an zahlreichen Tagen ein Eintrag der Tageseinnahmen (Beispiele: 9. Februar 2002 bis 20. April [Ausnahme 2. April] 2002; 13. September [Ausnahme 25. September] 2002 bis 31. Januar [Ausnahme 11. Januar] 2003, 11. bis 13. und 18. bis 20. Februar 2003). Die Tageseinnahmen sind als Total in der Kundenagenda ein- bzw. im Kassabuch übertragen worden. Wie sich die Tageseinnahmen zusammensetzen, kann daraus nicht ermittelt werden. Für ihre Leistungen stellte die Beschwerdeführerin offenbar keine Quittungen aus; über eine Registrierkasse verfügte sie erst nach der Kontrollperiode. Deshalb können die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht im Detail chronologisch und lückenlos nachvollzogen werden. Insbesondere kann nicht ermittelt werden, ob die Beschwerdeführerin die verbuchten Umsätze aus Frisierdienstleistungen oder aus dem Verkauf von Handelswaren tatsächlich in dieser Höhe erzielt hat. Und folglich kann nicht nachvollzogen werden, welche Dienstleistung zu welchem Preis die jeweiligen Kunden beansprucht haben. Als bargeldintensiver Betrieb hätte die Beschwerdeführerin überdies "Kassastürze" durchführen müssen; dass solches geschehen ist, lässt sich aus den Unterlagen (z.B. mittels Notiz oder Visierung) nicht schliessen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ausserdem wurde im überprüften Zeitraum kein Inventar erstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen ihre Aufzeichnungen und das Kassabuch in keiner Weise den obgenannten Anforderungen (E. 2.2). Für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs erbringt das Kassabuch der Beschwerdeführerin folglich nicht den erforderlichen Nachweis. Die massgebenden Tatsachen für die Feststellung der Steuerpflicht (bzw. der allenfalls fehlenden Steuerpflicht) lassen sich daraus weder leicht noch zuverlässig ermitteln.
Der verbuchte Materialanteil lag im Verhältnis zum Umsatz zudem beträchtlich über den Erfahrungswerten der ESTV. Gemäss den Aufschrieben der Beschwerdeführerin hat der Materialaufwand in Prozenten des Umsatzes 49,9% im Jahr 2001 und 39% im Jahr 2002 betragen. Der maximale Erfahrungswert der ESTV liegt bei 19% (gemäss Stichprobe 2 der Damen- und Herrencoiffeurbetriebe ohne Einschränkung hinsichtlich Grösse und Umsatz [Branche 9302A, Untergruppe C]; Minimaler Wert 4.5%, Mittelwert 11.3%; Datensatz umfasst 230 Betriebe). Im Jahr 2001 bzw. 2002 übertraf die Beschwerdeführerin diesen Wert folglich um 30.9% bzw. 20%. Da für die ESTV diese Abweichungen aufgrund der konkreten Umstände nicht erklärbar und die Buchführung nicht zuverlässig waren, durfte sie davon ausgehen, dass sich die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht in Übereinstimmung befanden.
Der (im Übrigen nicht nachgewiesene) Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsbücher seien von anderen Stellen und Behörden, namentlich den Steuerbehörden des Kantons, akzeptiert worden, verfängt nicht. Die Praxis der kantonalen Behörden bzw. die Veranlagung zu den direkten Steuern kann für die ESTV und insbesondere den Bereich der Mehrwertsteuer offensichtlich nicht massgeblich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4, vom 12. November 1998, veröffentlicht in ASA 68 660, E. 3e; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.53 E. 6a, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der ESTV unrichtig ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenseinschätzung im Einzelnen zu befassen und - unter Hinweis auf Beweismittel - die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Schätzung der ESTV vor, es sei von einem Materialverbrauch von mindestens 25% (Ziffer 6 der Beschwerdeschrift), eher 30% (Ziffer 5 der Beschwerdeschrift) auszugehen, wobei sie auf die überwiegend weibliche Kundschaft verweist, Privatentnahmen im Umfang von jährlich Fr. 1000.--, jährliche Kundengeschenke, zahlreiche, der Kundengewinnung dienende, kostenlose Frisierdienstleistungen für verschiedene Vereine sowie die Kosten für die massive Aufstockung des Lagers in den Jahren 2000 bis 2003 bzw. die nicht optimale Lagerbewirtschaftung geltend macht. Um als Kleinstbetrieb konkurrenzfähig zu sein, müsse sie das ganze Sortiment anbieten können, was zu einem höheren Materialanteil führe. Insbesondere hätten deswegen auch grössere Materialverluste hingenommen werden müssen. Wenig benötigte Produkte seien eingetrocknet und entsorgt worden. Im Weiteren gehe nicht an, den gesamten Warenumsatz für die theoretische Berechnung des Gesamtumsatzes heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin tiefere Preise für Handelswaren anbieten könne, sei ihr Umsatz diesbezüglich grösser, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz hätte überdies nicht berücksichtigt, dass in den Wareneinkäufen wiederverwendbare Artikel inbegriffen seien.
4.3
4.3.1 Die ESTV hat den Umsatz auf Basis der von der Beschwerdeführerin verbuchten Materialaufwendungen kalkulatorisch ermittelt. Konkret ist sie von den Materialeinkäufen gemäss Belegen der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat den Materialaufwand auf 15% des Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Auf den kalkulierten Nettoumsätzen hat sie die geschuldete Steuer zum Normalsatz berechnet. Zur Vervollständigung sei angefügt, dass die ESTV den Materialeinkauf für das 1. und 2. Quartal 2003 auf der Basis des Vorjahres ebenfalls geschätzt hat. Diese Kalkulation wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.3.2 Die Festlegung des Materialanteils basiert auf den von der ESTV erfassten Erfahrungszahlen. Gemäss dem von der ESTV eingereichten Spezialdossier beträgt der durchschnittliche Materialverbrauch eines Coiffeursalons für Damen und Herren ohne Einschränkungen 11.3% (Stichprobe 2, vgl. E. 3.2) . Bei - wie bei der Beschwerdeführerin - kleinen ländlichen Damen- und Herren-coiffeurbetrieben liegen die durchschnittlichen Materialanteile mit maximal einer produktiv beschäftigten Person und einem Umsatz unter Fr. 200'000.-- etwas höher, nämlich bei 12.6% (Stichprobe 1 [Branche 9302A, Untergruppe C], Datensatz umfasst 19 Betriebe). Der minimale Wert liegt bei 7%, der maximale bei 18%. Insbesondere bei den vier im Datensatz enthaltenen Betrieben, die - wie die Beschwerdeführerin - keine Beschäftigten haben, liegt der Materialaufwand bei 9%, 10%, 11% und 15%.
4.3.3 Die ESTV hat bei der Festsetzung des Materialanteils im Fall der Beschwerdeführerin nicht auf den Mittelwert von 12.3% abgestellt, sondern ist von einem höheren, für sie vorteilhafteren Materialverbrauch ausgegangen. Dadurch sollte berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend weibliche Kundschaft bedient, deren Materialverbrauch gegenüber demjenigen der Männer in der Regel höher liege (vgl. Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. a).
Der Verkauf von Handelswaren ist im Umfang von 10% des Gesamtumsatzes berücksichtigt worden (vgl. Ziffer 1 der EA Nr. 275'761 [betreffend MWSTV] auf die die EA Nr. 275'762 verweist). Sofern die Beschwerdeführerin einen höheren Anteil an Handelsprodukten berücksichtigt haben will, hat sie es gerade selber versäumt, die buchmässigen Voraussetzungen für eine solche Ausscheidung zu schaffen. Die daraus entstehenden Nachteile hat sie nun selber zu tragen. Mit der pauschalen Behauptung, die Preise für Handelswaren seien bei der Beschwerdeführerin tiefer gewesen und deshalb der Umsatz höher, kann die Ermessenseinschätzung der ESTV jedenfalls nicht widerlegt werden. Im Übrigen hat die ESTV bereits in ihrem Einspracheentscheid dargelegt, dass ein akzeptierter Materialdirektverkauf gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel der Einkäufe (und einem Materialanteil von 10% für Behandlungen) zu einem noch höheren Umsatz geführt hätte (vgl. Einspracheentscheid, Beilage 1, Variante zur kalkulatorischen Umsatzermittlung).
In den Materialaufwendungen mitberechnet ist der Privatverbrauch, da dieser auch in den Erfahrungswerten der ESTV mitenthalten ist (Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. d). An der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vermöchte der beantragte, überdies unbelegte, Abzug von Fr. 1000.-- jährlich nichts zu ändern.
Die der Umsatzkalkulation zugrunde gelegten Materialaufwendungen enthalten ausschliesslich Verbrauchsprodukte. Sämtliche Ausgaben für Produkte, die nicht an Kunden verabreicht werden können, sind darin nicht enthalten (Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. f). Insbesondere nicht erfasst sind die auf das Jahr 2001 fallenden Kosten für die Saloneinrichtung, die Aufwendungen für Verbrauchsmaterialien, Maschinen und Ausstellungsmobilien (vgl. Ziffer 1 der EA Nr. 275'761 [betreffend MWSTV] auf die die EA Nr. 275'762 verweist). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte wiederverwendbare Artikel in die Berechnung miteinbezogen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Einwand, der erhebliche Materialmehrverbrauch sei mitunter durch die kostenlos erbrachten Frisierdienstleistungen an Laienschauspielerinnen und -schauspielern begründet, erscheint in Anerkennung einer gewissen Freigiebigkeit der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang als unglaubhaft. Gleiches gilt für die der Höhe nach ebenfalls nicht nachgewiesenen Kundengeschenke.
Was das Warenlager betrifft, so wurde in den Jahren 2001 und 2002 kein Inventar erstellt, weshalb die Verwaltung zu Recht von einem konstanten Warenlagerbestand ausging. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufbaus des Warenbestandes hat die ESTV in nachvollziehbarer Weise dargelegt, anhand der eingereichten Lieferantenrechnungen ergebe sich vielmehr, dass die Be-schwerdeführerin gezielt nur diejenigen Produkte bestellt hat, die unmittelbar benötigt wurden. Für eine massive Aufstockung des Lagers oder grosse Materialverluste gibt es keine Hinweise (Vernehmlassung Ziffer 9 Stellungnahme zu lit. e, Ziffer 10; Einspracheentscheid Ziffer 4 lit. c).
Insofern die Beschwerdeführerin zum Nachweis der nicht erreichten Umsatzgrenze im überprüften Zeitraum auf die Geschäftsabschlüsse der nachfolgenden Jahre verweist bzw. auf die dort behaupteten über 15% liegenden Materialanteile, und geltend macht, dass trotz höherem Pensum der Beschwerdeführerin und der Beschäftigung von Lehrtöchtern die mehrwertsteuerlich relevante Umsatzgrenze noch immer nicht erreicht sei, betrifft dies Geschäftsjahre ausserhalb der Kontrollperiode. Sie könnten im vorliegenden Verfahren nur bedingt berücksichtigt werden und für sich allein den rechtsgenügenden Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Veranlagung jedenfalls nicht erbringen.
4.3.4 Zusammenfassend ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden. Inwiefern diese dadurch ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Schätzungsgrundlagen und -methoden erscheinen nicht als sachwidrig oder unverbeinbar mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles.
5. Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst hinsichtlich der Erfahrungszahlen vor, das erhobene Datenmaterial sei mit 230 (Stichprobe 2) bzw. 19 (Stichprobe 1) Datensätzen bei rund 13'000 Einträgen unter "Coiff*" im elektronischen Telefonverzeichnis nicht repräsentativ. Die Erfahrungszahlen seien deshalb nicht relevant und untauglich für die Berechnung des (theoretischen) Umsatzes. Massgebend sei allein der effektiv erzielte Umsatz. Die einzelnen Coiffeurgeschäfte liessen sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur, Grösse und Lage kaum vergleichen. Zudem seien die Kriterien, gemäss derer die Datensätze Eingang in die Statistik gefunden hätten, unklar.
5.1.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die einzelnen Coiffeurbetriebe tatsächlich hinsichtlich Grösse, Umsatz, Preise und Anzahl Mitarbeitende sehr unterschiedlich strukturiert zu sein scheinen. Ob solches allein für das Coiffeurgewerbe typisch ist, erscheint jedoch fraglich. Dennoch zeigt die Beschwerdeführerin damit exemplarisch die Schwierigkeiten der Verwaltung auf, wenn diese zu einer Ermessenveranlagung verpflichtet ist. Um eine Basis für die Ausübung ihres Ermessens zu schaffen, sammelt die ESTV die Daten der Steuerabrechnungen der anderen Steuerpflichtigen. Dies gehört zur konstanten und langjährigen Praxis der ESTV und wird auch vom Bundesgericht gestützt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.3). Die Abstützung auf Erfahrungszahlen ist auch in der Literatur dem Grundsatz nach völlig unbestritten (statt vieler Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1681, Ueli Mauser, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 4 zu Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
, Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: ASA 69 S. 511 ff., 553 f.). Das Datenmaterial, auf das sich die ESTV stützt, muss nicht repräsentativ im Sinne einer sämtliche schweizerische Coiffeurbetriebe umfassenden - annähernd wissenschaftlichen - Analyse sein; solches ist nicht ihr gesetzlicher Auftrag. Solange die ESTV die gesammelten Daten nach sachgemässen Kriterien auswertet und diejenigen Datensätze und Erfahrungswerte heranzieht, die dem zu beurteilenden Fall am nächsten kommen, sowie diese Daten rechtsgleich anwendet und die individuellen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, übt sie ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde hinlänglich dargelegt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht in der Lage gewesen, den von der Steuerverwaltung errechneten Umsatz zu erzielen. Neben der Tätigkeit als Mutter und der Arbeit im Betrieb ihres Mannes während 1,5 Stunden pro Tag, habe sie höchstens 50% als Coiffeuse arbeiten können. Selbst mit einem Stundenlohn von Fr. 50.--, welcher sich im Coiffeurgewerbe allerdings kaum erzielen liesse, sei es unmöglich, den kalkulatorisch ermittelten Umsatz zu erreichen. Maximal hätte sie einen Umsatz von 54'000.-- erzielt (4,5 Stunden x 5 Tage x 48 Wochen x Fr. 50.--). Selbst bei der von der Steuerverwaltung angenommenen Preiserhöhung von 35% (die prozentuale Berechnung wird von der Beschwerdeführerin allerdings bestritten) ab dem Umzug in das Einfamilienhaus werde die Umsatzgrenze nicht erreicht. Daraus sei ersichtlich, wie konstruiert, unrealistisch und willkürlich die Berechnungen der Vorinstanz seien. Ihre Preise seien, verglichen mit anderen Betrieben, deutlich niedriger, habe sie sich doch nach den herrschenden Marktverhältnissen zu richten.
5.2.2 Abgesehen davon, dass sich der Umsatz nicht anhand des Stundenlohnes berechnet, wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer hypothetischen Berechnung tut, ist die Höhe des behaupteten Stundenlohnes sowie der Arbeitsaufwand gänzlich unbelegt geblieben. Überdies ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin keinen Lohn ausbezahlt hat, jedoch der Gewinn ihrer Einzelfirma als Abgeltung für die von ihr geleistete Arbeit anzusehen ist. Aufgrund der schwerwiegenden Mängel in den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin könnte ein Stundenlohn ohnehin nicht aussagekräftig errechnet werden. Aus den Kundenagenden ist nicht ohne Weiteres und zuverlässig ersichtlich, wie gross der von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeiteinsatz gewesen ist. Indes kann eine Klärung dieser Fragen im Rahmen der Ermessensüberprüfung offen bleiben. Belegt und der Höhe nach unbestritten geblieben sind einzig die Materialeinkäufe der Beschwerdeführerin. Diese wurden deshalb für die Umsatzkalkulation herangezogen. Diese Methode erscheint im vorliegenden Fall ohne Zweifel als sachgerecht. Warum gerade die Beschwerdeführerin einen über den Erfahrungswerten liegenden höheren Bedarf an Material gehabt haben soll, hat sie - wie bereits ausgeführt - nicht nachweisen können.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Nettoumsatz gegenüber dem von ihr deklarierten hoch ist (jeweils rund das Dreifache). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen einer Schätzung grundsätzlich inhärent sind. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche von ihr erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen und die Beschwerdeführerin hat allfällig nun sich daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten zu tragen. Jedenfalls liegt der durchschnittliche Nettoumsatz gemäss Stichprobe 1 (ländliche Betriebe) bei rund Fr. 133'700.-- (Minimum Fr. 82'000.--, Maximum Fr. 195'000.--). Insbesondere der Mittelwert der vier Betriebe ohne Angestellte beträgt Fr. 116'000.-- (Fr. 82'000.--, Fr. 179'000.--, Fr. 92'000.--, Fr. 111'000.--). Bei der Beschwerdeführerin liegt der Schnitt für die kontrollierte Periode bei rund Fr. 126'000.--. Der von der ESTV kalkulierte Umsatz liegt klar im Rahmen und nicht ausserhalb der Erfahrungswerte. Er befindet sich somit keineswegs im Bereich des Unmöglichen oder des Konstruierten, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Mit Blick auf die Zahlen, insbesondere der vier Betriebe ohne Angestellte, ist dieser Umsatz von einer Einzelperson durchaus erreichbar, so dass der Verdacht der ESTV, die Beschwerdeführerin habe unter Umständen Mitarbeiterinnen gehabt, dahingestellt bleiben kann.
Inwiefern schliesslich die spezifisch lokalen Marktverhältnisse die Beschwerdeführerin zu niedrigeren Preisen - und entsprechend tieferem Umsatz - als andere Betriebe in ebenfalls ländlichen Gebieten der Schweiz gedrängt haben sollen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr Angebot ab 2000 verändert und ausgebaut, sodass ein detaillierter Preisvergleich nicht für jede Leistung möglich ist. Dennoch ergibt sich aus den eingereichten Preislisten, dass die Beschwerdeführerin ihre Preise im Jahr 2000 - entgegen ihrer Auffassung - deutlich hat erhöhen können, wie auch immer diese Preiserhöhung in Prozenten - die ESTV geht von 35.5%, die Beschwerdeführerin von maximal 29% aus - korrekt zu berechnen ist (als beispielhaften Vergleich die von den Parteien diskutierte, wohl gebräuchlichsten Leistung "Waschen/ Schneiden/Föhnen": Damen bis 1999: Fr. 51.--, ab 2000: Fr. 64.-- bis Fr. 72.--; Herren: bis 1999: Fr. 30.--, ab 2000: Fr. 38.--; weitere Beispiele: Dauerwelle Damen: bis 1999: Fr. 50.--, ab 2000: Fr. 52.-- bis Fr. 62.--; Mèches Oberkopf Damen: bis 1999: Fr. 20.--, ab 2000: Fr. 37.--).
Dem Vorwurf, die ESTV habe den Umsatz willkürlich festgelegt, kann unter all diesen Umständen nicht gefolgt werden.
5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation die Rechtmässigkeit der Schätzung der ESTV nicht zu widerlegen vermocht. Die von der ESTV angewandte Umsatzkalkulation hält der Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgericht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1429/2006
Date : 29. August 2007
Published : 11. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWSTG (1.Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003); Ermessenseinschätzung


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BGG: 42  82
MWSTG: 21  46  56  57  58  60
TVA: 60
VGG: 31bis  32e  33  37  53
VGKE: 4  7
VwVG: 49  63  64
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.222/2002 • 2A.253/2005 • 2A.657/2005 • 2A.693/2006
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