Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-591/2018

Urteil vom 29. Juli 2020

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Esther Marti,
Besetzung
Richter David Wenger,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

A._______, geboren am (...),

Somalia,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein Angehöriger des Clans B._______ aus Mogadischu - verliess seinen Heimatstaat im August 2015 und gelangte über verschiedene Länder am 13. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2016 folgte eine summarische Befragung zu seiner Person und seinen Asylgründen (Italienisch: Audizione sulle generalità; Deutsch: Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Dezember 2017 folgte eine ausführliche Anhörung zu seinen Asylgründen.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe eine Frau - eine Angehörige des Minderheits-Clans C._______ beziehungsweise D._______ - kennengelernt, mit der er sich im Januar 2015 verlobt respektive, die er religiös geheiratet habe, ohne seine Eltern darüber zu informieren. Als sein Vater davon erfahren habe, sei dieser sehr wütend geworden und habe ihn dazu aufgefordert, dieses Bündnis aufzulösen, und habe veranlasst, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 von der Polizei festgenommen und wegen Ungehorsam inhaftiert worden sei. Er sei nach einer Woche in Einzelhaft genommen und jede zweite Nacht geschlagen worden. Schliesslich habe er zum Schein eingewilligt, seinem Vater zu gehorchen. Nach sechs Monaten sei er aus der Haft entlassen worden. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass seine Familienangehörigen sie angegriffen und ihr dabei den Arm gebrochen hätten. Da er sich weiterhin dem Willen seines Vaters widersetzt habe, habe dieser ihn erneut bestrafen wollen. Nachdem er gehört habe, dass sein Vater beabsichtige, ihn zu beseitigen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer reichte einen von der somalischen Botschaft im Genf am 17. April 2017 ausgestellten Geburtsschein zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Gleichzeitig wurden eine Sozialhilfebestätigung vom 17. Januar 2018 sowie ärztliche Unterlagen (zwei ärztliche Zeugnisse der (...) in E._______ vom 9. November 2017 und 17. Januar 2018, ein Rezept der (...) in E._______ vom 17. Januar 2018 sowie eine ärztliche Aufforderung des (...) in E._______ vom 15. November 2017 für einen Untersuchungstermin [Magenspiegelung] am 25. Januar 2018) als Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte in Aussicht gestellt.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2018 die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der F._______ (nachfolgend: F._______) vom 5. Februar 2018 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies sie auf psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland hin.

H.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 26. März 2018 Stellung.

I.
Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Arzt- und Therapieberichte einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen Ausbildungs- und Arbeitstätigkeiten in der Schweiz (Arbeitsbestätigung vom 1. März 2017, Arbeitszeugnis vom 23. Dezember 2017, Jahreszeugnis des (...) vom 21. Juni 2019, Beurteilungsbogen "(...)" vom 9. September 2019), einen Bericht der Sozialhilfe G_______ vom 27. August 2019, einen ärztlichen Bericht der F_______ vom 29. August 2019, einen Sprechstundentermin für den 19. September 2019 sowie Auszüge aus dem Internet (betreffend psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Somalia) zu den Akten.

K.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Arzt- und Therapieberichte sowie eine allfällige Stellungnahme einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der F._______ vom 17. Februar 2020 sowie eine Schulbestätigung des (...) E._______ vom 5. Dezember 2019 samt Stellungnahme der Klassenperson vom 5. Februar 2020 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Gemäss seinen Angaben in der BzP solle ihn ein Onkel an die religiöse Trauung begleitet haben, währenddem dies gemäss der Anhörung ein Cousin väterlicherseits gewesen sein solle. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, sein Vater sei zusammen mit zwei - an der Anhörung indes lediglich mit einem - Polizisten gekommen, um ihn festzunehmen. Überdies habe er in der BzP angegeben, als er nach der Haftentlassung nach Hause gekommen sei, habe ihn sein Vater erneut aufgefordert, seine Ehe aufzulösen. Er habe sich aber geweigert, da er seine Strafe im Gefängnis verbüsst habe. Ein paar Tage darauf habe ihm ein Bekannter gesagt, sein Vater wolle ihn erneut festnehmen und mit sechs Monaten Haft bestrafen lassen. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe, nachdem er eine Woche nach seiner Festnahme in einer Einzelzelle untergebracht und regelmässig geschlagen worden sei, die Misshandlungen nicht länger ertragen, weshalb er, um aus dem Gefängnis entlassen zu werden, schliesslich zum Schein eingewilligt habe, seinem Vater zu gehorchen. Er sei zu seiner Ehefrau gegangen und habe erfahren, dass seine Familienangehörigen sie angegriffen und ihr dabei einen Arm gebrochen hätten. In der Folge habe er erfahren, dass ihn sein Vater nicht mehr ins Gefängnis bringen, sondern beseitigen wolle, weil er den Kontakt zu seiner Ehefrau wieder aufgenommen habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben damit erklärt, bei der BzP nicht genügend Zeit gehabt zu haben, um das Thema ausführlich zu schildern. Diese habe nur zwanzig Minuten gedauert und ihm habe die Zeit gefehlt, um zu erwähnen, dass er während der Haft geschlagen worden sei. Dies überzeuge nicht, da die BzP 75 Minuten gedauert habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Mogadischu gelebt zu haben. Bei der Anhörung habe er jedoch erzählt, im Alter von zirka elf Jahren zusammen mit seinen Eltern von Mogadischu nach Hargeysa geflüchtet zu sein.

4.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber eingewendet, der Beschwerdeführer habe seit 2006 zusammen mit seiner Familie in Hargeysa in Somaliland gelebt und die Schule besucht. Die Vorinstanz habe lediglich vier Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung festgestellt, nicht jedoch solche in der Anhörung. Die Vorinstanz habe zu den zentralen Punkten seiner Vorbringen - zur sechsmonatigen Haft - ausgesprochen wenige Fragen gestellt, die der Beschwerdeführer zudem korrekt beantwortet habe. Er sei weder zum Haftverlauf, zu den Bewachern, Misshandlungen, Peinigern, zum Tagesablauf, zur Ernährung, zu den Schlafmöglichkeiten und Örtlichkeiten noch zu seiner Ehefrau und der Beziehung zu ihr befragt worden. Zudem habe ihm das SEM nur zu einem der Widersprüche das rechtliche Gehör gewährt. Die Anhörung sei ungenügend gewesen. Ferner habe keine Abwägung mit den für seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente stattgefunden. Überdies komme der BzP bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit nur eine begrenzte Bedeutung zu. Der festgestellte Widerspruch betreffend den Onkel respektive Cousin sei auf eine Übersetzungsungenauigkeit zurückzuführen. Weiter seien seine Aussagen zur Anzahl Polizisten, die seinen Vater begleitet hätten, falsch gewichtet worden. Diesem sei einer der Polizisten bekannt gewesen, weshalb er in der Anhörung nur diesen erwähnt habe. Weiter würden sich der vorgebrachte Ablauf der Ereignisse bei der Haftentlassung und die Drohungen seitens des Vaters nicht widersprechen; seine Schilderung bei der Anhörung sei ausführlicher gewesen. Auch bezüglich seines Aufenthalts in Mogadischu komme der Aussage in der BzP keine wesentliche Rolle zu, da er die Frage offenbar nicht richtig verstanden habe. Überdies habe er alle wesentlichen Punkte seiner Verfolgung bereits in der BzP geschildert. Insgesamt beschränke sich das SEM bei seiner Einschätzung auf vier angebliche Widersprüche. Es gehe nicht auf seine Äusserungen ein, die Details und Realkennzeichen enthielten.

4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Entgegen des anderslautenden Vorwurfs sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt aufgefordert worden, mehr über die Ereignisse und Umstände zu erzählen. Dieser habe die Fragen kurz und oberflächlich beantwortet, so beispielsweise jene zur Trauungszeremonie. Ähnlich dürftig seien seine Antworten auf Fragen nach seiner Festnahme, zum Gefängnis und zu seinen Familienverhältnissen ausgefallen. Angesprochen auf Widersprüche habe er einsilbig geantwortet.

4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik dagegen ein, seine Einwände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, insbesondere hinsichtlich der Fragestellung zu den zentralen Elementen, zu seinen Antworten sowie zum ungenügend gewährten rechtlichen Gehör in Bezug auf die angeblichen Widersprüche. Es habe die für seine Glaubwürdigkeit sprechenden Punkte nicht berücksichtigt.

4.5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten (vgl. E.9.2.2, 9.2.5 und 9.2.6 hienach).

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5.2 Was die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betrifft, hat der Beschwerdeführer in der BzP geltend gemacht, er sei mit seinem Onkel väterlicherseits - H._______ - zu seiner Braut gegangen, um seine Heirat bestätigen zu lassen respektive zu vollziehen (vgl. Akte A6 S. 7). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Anhörung an, es habe sich um einen Cousin väterlicherseits gehandelt (A23 F105 ff.). Dieser habe ihn zum Vater seiner Ehefrau begleitet, wo die Trauung stattgefunden habe. Auf die Frage nach dem Namen von dessen Vater - also des Onkels des Beschwerdeführers - gab er an, dieser heisse I._______ (F164 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben in der BzP wies er darauf hin, J._______ sei sein Onkel und K._______ sein Cousin (a.a.O., F164). Diese unterschiedlichen Aussagen können entgegen des Erklärungsversuchs in der Beschwerdeschrift nicht als unbedeutend bezeichnet werden. Auch der Einwand, wonach sich der festgestellte Widerspruch betreffend den Onkel respektive Cousin auf eine Übersetzungsungenauigkeit in der BzP zurückzuführen sei, überzeugt nicht.

Ein weiterer Widerspruch besteht in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl Polizisten, die ihn festgenommen haben sollen. So soll sein Vater gemäss seinen Aussagen in der BzP zusammen mit zwei Polizisten erschienen sein (A6 S. 7), währenddem sein Vater gemäss Anhörungsprotokoll einen ihm befreundeten Polizisten zu sich nach Hause bestellt haben soll (A23 F91). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er in der Anhörung nur von einem Polizisten gesprochen habe, da sein Vater diesen ihm bekannten Polizisten zu Hause abgeholt habe und dieser die zentrale Person bei der Festnahme gewesen sei, muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, seine Festnahme zu schildern, wiederholt nur von einem Polizisten gesprochen hat, der seinen Vater begleitet habe (F117). Grundsätzlich wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens dann erklärt hätte, dass neben dem befreundeten Polizisten noch ein weiterer Polizist anwesend gewesen sei. Unbesehen dieser Ungereimtheit, sprechen andere gewichtigere Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

So hat der Beschwerdeführer die Umstände der Inhaftierung, der Haftentlassung, der Aufforderung seines Vaters, sich scheiden zu lassen und dessen weiteren Absichten ihm gegenüber in der BzP - wie von der Vorinstanz ausführlich dargestellt - anders vorgetragen als anlässlich der Anhörung (vgl. Akten A6 S. 7 und A23 F91). Dem Einwand, wonach sich der geschilderte Ablauf der Ereignisse bei der Entlassung und den Drohungen seines Vaters nicht widersprächen, kann nicht gefolgt werden. Zudem betrifft die unterschiedliche Darstellung zentrale Punkte seiner Asylvorbringen, welche nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung in der BzP zu erklären sind. Auch wenn dem Protokoll der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen nämlich Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer in der BzP genügend Zeit, um seine zentralen Vorbringen vorzutragen und allfällige Ergänzungen zu machen.

Was den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch betreffend die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Mogadischu betrifft, handelt es sich dabei um eine Ungereimtheit, die in der Tat unwesentlich erscheint und angesichts der hievor gemachten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht entscheidend ist. Es kann deshalb auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung verzichtet werden.

5.3 Schliesslich ist entgegen der pauschalen und nicht weiter substanziierten Behauptung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern seine Schilderungen Details und Realkennzeichen enthalten sollen. Im Gegensatz zu seiner Bemerkung, wonach ihm anlässlich der Anhörung zu seinen zentralen Vorbringen zu wenig Fragen gestellt worden seien, können dem diesbezüglichen Protokoll zahlreiche Stellen entnommen werden, wo er Gelegenheit erhielt, Fragen zu verschiedenen Umständen und Vorbringen zu beantworten und frei darüber zu erzählen, was im Übrigen auch die von ihm als ungenügend festgestellt bezeichneten Sachverhalte zur Haft, zu seiner Ehefrau und deren Clanzugehörigkeit betrifft (vgl. Akte A23F121 ff. und F138 ff.). Es fällt überdies auf, dass viele seiner Antworten auf Fragen zur Trauung, zu seiner Festnahme, zum Gefängnis und zu den Besuchen seiner Mutter kaum über den Detaillierungsgrad verfügen, der von ihm hätte erwartet werden können. Diese sind grösstenteils oberflächlich ausgefallen (vgl. Akte A23 F91, F104 ff., F117 ff., F121 ff., F131 ff., F136 f.). Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, weitere Fragen zu stellen. Damit stand ihr für die Entscheidfindung eine genügende Grundlage zur Verfügung.

5.4 Soweit im ärztlichen Bericht der F._______ vom 5. Februar 2018 ausgeführt wird, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien auf die Vorgeschichte in seinem Heimatstaat zurückzuführen, ist festzustellen, dass aus einer ärztlichen Diagnose grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden kann. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung die für und gegen die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsvorbringens sprechende Elemente mitberücksichtigen. Vorliegend erwiesen sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers indes als unglaubhaft, weshalb die Ursache für seine psychischen Beschwerden eine andere ist als die von ihm dargelegte.

5.5 Aufgrund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er heimlich die Ehe mit einer Angehörigen eines anderen Clans eingegangen ist und deshalb Verfolgungsmassnahmen seitens seines Vaters ausgesetzt war.

5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Insgesamt besteht auch keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen oder materiellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden.

Im ärztlichen Bericht der F._______ vom 5. Februar 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welche akut behandlungsbedürftig sei. Er habe erstmals am 23. Januar 2018 in einer Sprechstunde vorgesprochen und befinde sich in Behandlung bei der (...) der F._______. Zudem habe er einen stark beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand. Es sei mit erhöhter Suizidalität zu rechnen. Diagnostik und Therapie seien noch nicht abgeschlossen. Bei einer drohenden Ausschaffung sei mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Es sei anzunehmen, dass in Somaliland Diagnostik und Therapie nicht im notwendigen Umfang gewährleistet wären.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2019 Gelegenheit gegeben worden war, aktuelle Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation zu machen, reichte er am 12. September 2019 einen ärztlichen Bericht der F._______ vom 29. August 2019 ein. Darin wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 26. August 2019 notfallmässig vorgesprochen. Er bedürfe aufgrund seines deutlich beeinträchtigten Gesundheitszustandes eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung. Deshalb sei er mit hoher Dringlichkeit in die Transkulturelle Ambulanz überwiesen worden. Derzeit werde er medikamentös mit Remeron behandelt. Er benötige zudem ein sicheres Umfeld zur Durchführung einer vertieften Traumatherapie.

Der aktuelle ärztliche Bericht der F._______ vom 17. Februar 2020 bestätigt die bisherige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.21). Es wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich sehr niedergeschlagen, vermisse seine Ehefrau, könne sich sehr schlecht konzentrieren und leide unter Schlafstörungen mit Albträumen. Belastend sei auch sein hängiges Asylverfahren. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein psychopathologischer Befund wegen Sprachbarriere erschwert beurteilbar sei. Es liege keine akute Suizid- oder Fremdgefährdung vor. Aktuell werde er mit Remeron und Surmontil behandelt. Zudem finde eine stützende Gesprächstherapie mit dem Ziel der Ressourcenaktivierung, Alltagsaktivierung und Alltagsintegration statt. Es sei weiterhin eine vertiefte Traumatherapie indiziert.

Aus diesen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals kurz nach dem negativen erstinstanzlichen Entscheid aufgrund psychischer Belastungen in ärztlicher Behandlung war. Die jüngste Diagnose lautet auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörungen, die offenbar insbesondere darauf zurückgingen, dass er seine Ehefrau vermisse; Auswirkungen seien insbesondere Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Niedergeschlagenheit. Eigen- und Fremdgefährdung bestehe nicht. Daraus ergibt sich klarerweise keine schwere Erkrankung. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass es dem Beschwerdeführer trotzdem gelingt, sich positiv in der Schule und an Arbeitseinsätzen zu engagieren.

Zusammenfassend ist kein Krankheitsbild ersichtlich, das im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Fall Paposhvili Berücksichtigung finden müsste.

7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Somaliland sich - wie nachstehend darzulegen ist - vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.

8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2

8.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug nach Somaliland, wo der Beschwerdeführer seit seinem elften Lebensjahr gelebt habe, angesichts dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Sie führte aus, die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannte "Republik Somaliland" besitze in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Das Land bemühe sich, seine Strukturen zu verbessern. Bürgergruppen, die sich aktiv in das politische Geschehen einbringen würden, würden teilweise von internationalen (UN- und Nichtregierungs-) Hilfsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Auch messe die Regierung von Somaliland der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der UNO und den NGOs ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geführt. Seit 1991 seien viele Flüchtlinge selbständig oder mit Unterstützung des UNHCR nach Somaliland zurückgekehrt. Die Mehrheit der Bevölkerung Somalilands gehöre dem Clan der L._______ an.

Der Beschwerdeführer, dessen Mutter dem Mehrheitsclan der L._______ angehöre, habe keinerlei Nachteile wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der B._______ geltend gemacht. Angesichts seiner Schilderungen zum Leben in Mogadischu, zu seiner Schulzeit und seinen Familienverhältnissen stehe nicht fest, ob er tatsächlich in Mogadischu geboren und Angehöriger des Clans B._______ sei. Hingegen würde der Umstand, dass er in Hargeysa Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits habe, darauf hindeuten, dass er dort ein Beziehungsnetz habe und seine Herkunft Somaliland sei. Zwar stehe in seinem Geburtsschein, dass er in Mogadischu geboren sei, der Beweiswert dieses Dokumentes sei jedoch gering. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er seine gesundheitlichen Probleme - Schmerzen am Rücken und im Nacken, Gastritis und psychische Beschwerden - in seiner Heimat nicht behandeln lassen könnte oder diese es ihm verunmöglichen würden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

8.2.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, er leide an erheblichen gesundheitlichen, vor allem psychischen Problemen, die auf seine Verfolgung in Somaliland zurückzuführen seien. Er habe seine Ehefrau, nachdem diese selber habe fliehen müssen, lediglich im März 2016 kontaktieren können. Seither habe er keine Nachrichten mehr von ihr, was ihn sehr belaste. Zudem sei bei ihm eine Magenspiegelung durchgeführt worden. Mangels Beziehungsnetz - seine Familie habe sich gegen ihn gewendet - könne er in Somaliland keine Existenz aufbauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

8.2.3 Die Vorinstanz hält dazu in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2018 fest, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst am 23. Januar 2018 - zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz - in der Sprechstunde vorgestellt habe, spreche nicht dafür, dass die Ursachen für seine Leiden zwingend bei Ereignissen im Heimatland zu suchen seien. Es stehe auch nicht fest, dass eine langwierige und wohl aufwändige psychiatrische Therapie in E._______ zu besseren Ergebnissen führen würde als etwa eine Behandlung im "Hargeysa Group Hospital", welches über eine moderne psychiatrische Abteilung verfüge. Zudem gebe es mehrere private Kliniken für psychiatrische Gesundheit.

8.2.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. März 2018, dass er bereits früh nach seiner Einreise psychische Probleme gehabt habe. Es sei naheliegend, dass diese in Somalia begründet seien. Er würde bei einer Behandlung in Somaliland, wo seine Leiden entstanden seien, auf kein stabiles Umfeld treffen.

Weiter wies der Beschwerdeführer auf einen Artikel der "The New Humanitarian" vom 26. Juni 2019 hin, worin über die mangelhafte Behandlung psychischer Krankheiten in Somalia und Somaliland berichtet werde. Es gebe in Somaliland nur zwei Psychiater für eine Region von vier Millionen Menschen. Psychisch Kranke würden schlecht behandelt. Ausserdem wird auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen.

9.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteile des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland], je m.w.H.). In einem Entscheid der Vorgängerinstitution des Bundesverwaltungsgerichts (die Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) kam diese in einer Lagebeurteilung zu Somalia zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somaliland
oder nach Puntland nicht generell eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG bedeutet. Zumutbar ist er gemäss jenem Entscheid dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beurteilung in Bezug auf Puntland in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 (als Referenzurteil zur Publikation vorgesehen) bestätigt. Nachfolgend drängt sich ebenso eine Aktualisierung der bisherigen Praxis in Bezug auf die aktuelle Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers Somaliland auf.

9.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6310/2017 festgestellt hat, erweist sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in ganz Somalia als äusserst komplex und volatil (vgl. dazu auch die dort zitierten Quellen in E. 11.2.1) und ist als prekär zu bezeichnen
(E. 11.2.3). Auf dieses kann vorab verwiesen werden.

9.3 In Bezug auf Somaliland gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der ARK aus dem Jahre 2006, wonach bei einem Vollzug der Wegweisung in das autonome Somaliland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen ist, weiterhin zutreffend ist. Die nachfolgend aufgeführten Links wurden zuletzt am 20. Mai 2020 abgerufen.

9.3.1 Das Gericht konsultierte zur Sicherheitslage in Somaliland die folgenden Quellen:

- Neue Zürcher Zeitung (NZZ), "Somaliland, der Staat, den es offiziell gar nicht gibt, ist der Hoffnungsschimmer in Ostafrika" - ein Foto-Tableau von François X. Klein, 03.02.2020, https://www.nzz.ch/feuilleton/somaliland-der-staat-in-afrika-den-es-offiziell-gar-nicht-gibt-ld.1537878 (zitiert als NZZ),

- U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Somalia, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/somalia/ (zitiert als U.S. Department of State),

- Freedom House, Freedom in the World 2019 - Somaliland, 2019, https://freedomhouse.org/country/somaliland/freedom-world/2020#PR (zitiert als Freedom House),

- Horton Michael / The American Conservative (TAC), How Somaliland Thrives in Such a Rough Neighborhood, 20.11.2019, https://www.theamericanconservative.com/articles/how-somaliland-thrived-insuch-a-rough-neighborhood/ (zitiert als Horton in TAC),

- Horton Michael, How Somaliland Combats al-Shabaab, in: CTC Sentinel, 12 (10), 11.2019: 20-25, https://ctc.usma.edu/somaliland-combats-al-shabaab (zitiert als Horton in CTC),

- International Crisis Group, Averting War in Northern Somalia, 27.06.2018, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b141-averting-war-in-northern-somalia.pdf (zitiert als ICG - Averting War),

- International Crisis Group, Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks, 12.07.2019, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/280-somalia-somaliland-perils-delaying-new-talks (zitiert als ICG - Somalia-Somaliland),

- Institute for Security Studies (ISS), Overlapping claims by Somaliland and Puntland - The case of Sool and Sanaag, 11.2019, https://issafrica.s3.amazonaws.com/site/uploads/ear27.pdf (zitiert als ISS),

- Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, 01.2019, ttps://coi.easo.europa.eu/administration/netherlands/PLib/COISomaliaMarch2019.pdf (zitiert als Ministerie van Buitenlandse Zaken).

Somaliland ist eine völkerrechtlich zu Somalia gehörende autonome Region, als De-Facto-Regime aber ein praktisch unabhängiger, international von keinem Land anerkannter Staat im Osten Afrikas. Im Jahre 1991 erklärte es seine Unabhängigkeit von Somalia und bezeichnet sich offiziell als Republic of Somaliland (vgl. NZZ). Somaliland wird in den Medien oft als Vorbild für interne Stabilität und Frieden am Horn von Afrika beschrieben. Die Sicherheitslage kann mit Ausnahme der östlichen Grenzregion zu Puntland als gut bezeichnet werden (vgl. Horton in: TAC und CTC). Zwar wurde dieses Bild im Dezember 2019 aufgrund von Verhaftungen von Medienschaffenden und Oppositionellen, die zu heiklen Themen, wie dem Konflikt zwischen Somaliland und Puntland, recherchiert hatten, etwas relativiert (vgl. U.S. Department of State). Auch kam es in der Vergangenheit zu jahrelangen Verspätungen von Wahlen, welche indes als relativ frei und fair bezeichnet wurden (vgl. Freedom House). Schliesslich besteht ein langjähriger, teilweise mit Waffengewalt - mit Toten auf beiden Seiten - ausgetragener Konflikt zwischen Somaliland und Puntland über die Kontrolle der Regionen Sool und Sanaag. Trotz dieses Konflikts kann nicht von einer erheblichen Eskalation zwischen Somaliland und Puntland gesprochen werden (vgl. ICG - Averting War, ICG - Somalia-Somaliland und ISS). Die in Somalia engagierten internationalen Akteure, darunter insbesondere die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM), sind um eine friedliche Lösung zwischen den beiden Regionen bemüht (vgl.
E-6310/2017 E. 11.2.2). Überdies ist es den Behörden Somalilands dank einem effektiven Sicherheitsapparat, einer homogenen Gesellschaft mit einem dominanten Clan - den L._______ - und Unterclans sowie strengen sozialen Kontrollen weitgehend gelungen, die Ausbreitung der islamistischen Miliz Al-Shabab in Somaliland zu verhindern.In Somaliland verübte Al-Shabab den letzten grösseren Anschlag im Jahr 2008 (vgl. Horton Michael in: TAC und Ministerie van Buitenlandse Zaken).

9.3.2 Im Folgenden ist die sozio-ökonomische Situation in Somaliland darzustellen, wobei folgende Quellen beigezogen worden sind:

- Hagmann Tobias et Stepputat Finn, Corridors of trade and power: economy and state formation in Somali East Africa, 2016 (zitiert als Hagmann/Stepputat),

- Hersi, Mohamed Farah / Commission on State Fragility, Growth and Development, State fragility in Somaliland and Somalia: A contrast in peace and state building, 08.2018 (zitiert als Mohamed Farah Hersi),

- The New Humanitarian, Inside Somalia's mental health emergency, 26.06.2019, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2019/ 06/26/somalia-mental-health-emergency (zitiert als The New Humanitarian),

- Welthungerhilfe, Somaliland: Strategies and Goals, undatiert, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/projektupdate/2020/heuschreckenplage-in-somaliland/ (vgl. Welthungerhilfe),

- Mills, Greg et al. / Daily Maverick, Somaliland: New ways of doing things in a rough neighbourhood, 12.09.2019, https://www.dailymaverick.co.za/article/2019-09-12-somaliland-new-ways-of-doing-things-in-a-rough-neighbourhood/ (zitiert als Mills),

- The World Bank, Population, total, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL (zitiert als The World Bank),

- International Organization for Migration (IOM) / European Reintegration Network (ERIN), European Reintegration Network (ERIN) - Specific Action Program Briefing Note: Somaliland Region of Somalia, 27.10.2016,

- Reuters, Flight to the future: One land's quest to defuse a climate 'timebomb', 10.09.2019, https://packages.trust.org/flight-to-the-future/index.html#group-Future-generations-k0xQYKbjhp (zitiert als Reuters),

- UN Human Rights Council, Situation of human rights in Somalia - Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia (A/HRC/42/62), 16.09.2019, https://undocs.org/en/A/HRC/42/62, zitiert als UN Human Rights Council,

- Ahmed, Warsame M. et Stepputat, Finn / Rift Valley Institute, Berbera Port - Geopolitics and State-making in Somaliland, August 2019, http://riftvalley.net/sites/default/files/publication-documents/Berbera% 20Port-%20Geopolitics%20and%20State-making%20in%20Somaliland%20by%20Warsame%20M.%20Ahmed%20and%20Finn%20 Stepputat%20-%20RVI%20Briefing%20%282019%29.pdf (zitiert als Warsame),

- Gandrup, Tobias et Titeca, Kristof, Reproducing the state? Organising primary education between state and non-state actors in Somaliland, in: Journal of Eastern African Studies, 13 (4), 2019: 642-660, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/17531055.2019.1646557 (zitiert als Gandrup),

Zur sozio-ökonomischen Situation in Somaliland liegen nur wenige aktuelle und verlässliche statistische Daten vor. Quellen basieren oft auf Schätzungen. Oft ist nicht klar, ob sich die Informationen zu Somalia auch auf Somaliland beziehen (Hagmann/Stepputat). Das Bruttoinlandprodukt (BIP) Somalilands wird auf zwei Milliarden USD geschätzt (vgl. Mills Greg). Bei einer Bevölkerung von geschätzten vier Millionen Menschen entspricht dies rund 500 USD pro Person (vgl. Reuters). Im Vergleich: Die Schweiz hatte 2018 mit einer Bevölkerung von 8,5 Millionen Personen ein BIP von rund 705 Milliarden USD (83'000 pro Person; vgl. The World Bank). Die wichtigsten Wirtschaftszweige Somalilands sind die Telekommunikation, Geldüberweisungsfirmen, Viehwirtschaft und Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Personen an Verwandte in Somaliland (vgl. NZZ und Mohamed Farah Hersi). Gemäss der Weltbank trägt das geringe Wirtschaftswachstum kaum zur Schaffung von Arbeitsstellen bei, was das grösste politische Risiko für Somaliland darstellt. Weil Somaliland international nicht anerkannt wird, hat es keinen Zugang zu Krediten der Weltbank und des internationalen Währungsfonds. 70 bis 80 Prozent der öffentlichen Einnahmen stammen aus den Zolleinnahmen und Gebühren des Hafens in Berbera (vgl. Warsame). Je nach Quelle wird die Arbeitslosenquote mit 70 bis 80 Prozent angegeben (vgl. The New Humanitarian, Reuters und Mills). Regelmässig wiederkehrende Dürren und Heuschreckenplagen führen zu Knappheit an Nahrungsmitteln bei der vor allem in der Viehzucht, im Viehhandel und in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Die Hälfte der Bevölkerung lebt in Städten. Die ländliche Bevölkerung lebt vorwiegend nomadisch oder halbnomadisch von der Viehzucht. Aufgrund des Klimawandels sind mittellose Familien gezwungen, die Viehwirtschaft aufzugeben, finden aber keinen anderen Einkommensmöglichkeiten, was zu einer besonders bei Jungen stark ansteigenden Arbeitslosigkeit führt. Viele Personen sind in den vergangenen Jahren in die Städte und in Lager für intern vertriebene Personen (internally displaced persons [IDPs]) gezogen, von denen es in und um Hargeysa rund zwanzig gibt. Dort sind sie auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Welthungerhilfe, Reuters). Für sie ist der Zugang zu elementaren medizinischen Dienstleistungen, Bildung, Land, Behausungen und Arbeitsstellen stark beeinträchtigt (vgl. UN Human Rights Council).

Im Bürgerkrieg Ende der 1980er-Jahre wurden in Somalia über 90 Prozent der Schulen zerstört. Nach einem Wiederaufbau des Schulsystems in Somaliland besteht heute ein Schulsystem mit Kindergarten, Primar- und Sekundarschulen sowie Universität. Daneben gibt es auch Koranschulen. Beim Aufbau und Betrieb spielen besonders nicht-staatliche Akteure - NGO's und die Diaspora - eine zentrale Rolle (vgl. Gandrup).

Gemäss Mohamed Farah Hersi, Direktor der Academy for Peace and Development in Hargeysa, ist es den Behörden Somalilands zwar gelungen, Frieden und Sicherheit in Somaliland weitgehend herzustellen; grundlegende Infrastruktur bauten sie jedoch nur in beschränktem Mass auf. Wegen den geringen öffentlichen Einnahmen sind fast alle Dienstleistungen, ausser diejenigen der Sicherheitskräfte, weitgehend privatisiert, dies betrifft beispielsweise die Wasser- und Stromversorgung, die Abfallentsorgung, das Bildungs- und das Gesundheitssystem. Auch Dienstleistungen der Justiz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind teilweise privatisiert, basierend auf traditionellen Clan-Regeln. Der private Sektor ist weitgehend informell und unreguliert und die wirtschaftliche Elite ist eng mit den politischen Machthabern verknüpft.

9.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitssystems in Somaliland kann auf die folgenden Quellen verwiesen werden:

- Leather, Andrew et al., Working together to rebuild health care in post-conflict Somaliland, in: The Lancet, 368 (9541), 09. 2006: 1119-1125, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S01406736066904
78?via%3Dihub (zitiert als Leather),

- Human Rights Watch (HRW), "Chained Like Prisoners" - Abuses Against People with Psychosocial Disabilities in Somaliland, 10.2015, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/somaliland1015_forupload_0.pdf (zitiert als HRW),

- Strategic Partnerships for Higher Education Innovation and Reform (SPHEIR), Delivering multi-level health system reform in Somaliland, 09.09.2019, https://www.spheir.org.uk/blog/delivering-multi-level-health-system-reform-somaliland (zitiert als SPHEIR),

- Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Somalia, 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427454.html (zitiert als Bertelsmann),

- SomTribune, Somaliland: Hargeysa Group Hospital to get a multi-story mother and child ward, 10.12.2018, https://www.somtribune.com/2018/12/10/somaliland-Hargeysa-group-hospital-to-get-a-multi-story-mother-and-child-ward/ (zitiert als SomTribune),

- Somaliland Chronicle, Dangerously Unregulated: The Dire Conditions at Hargeysa Group Hospital, 30.06.2019, https://somalilandchronicle.com/2019/06/30/dangerously-unregulated-the-dire-conditions-at-Hargeysa-group-hospital/ (zitiert als Somaliland Chronicle),

- Abdillahi Fatumo Abdi et al., Mental Health in Somaliland: a critical situation, in: British Journal of Psychiatry International, 17 (1), 02.2020: 11-14, https://www.cambridge.org/core/services/aop-cambridge-core/
content/view/A7522141E3EC79E2ACBCC6DD43843813/S20564740
1900014Xa.pdf/mental_health_in_somaliland_a_critical_situation.pdf (zitiert als Abdillahi Fatumo Abdi et al.),

- UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Culture, context and mental health of Somali refugees, 2016, https://data2.unhcr. org/en/documents/download/52624 (zitiert als UNHCR).

Nachdem im somalischen Bürgerkrieg von 1988 bis 1991 ein Grossteil der medizinischen Infrastruktur zerstört worden war, emigrierten viele medizinische Fachleute. Seither entstanden in Somaliland viele unregulierte private medizinische Einrichtungen. Das Gesundheitssystem wird zu einem grossen Teil durch internationale Organisationen und durch Geldüberweisungen durch private, im Ausland lebende Personen aus Somaliland finanziert (sogenannte Rimessen, vgl. Leather). Es besteht ein Mangel an medizinischem Personal und der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist knapp und teuer. Mit dem Zusammenbruch der staatlichen Sozialdienste wurden alle Dienste, einschließlich jener der Gesundheitsversorgung, betreffend Wohnen, Arbeitssuche und Armutsbekämpfung, "privatisiert" (vgl. HRW und SPHEIR). Die wichtigsten sozialen Sicherheitsnetze werden von Großfamilien und Clans unterhalten. In den öffentlichen Spitälern besteht oft ein Mangel an grundlegenden Ausstattungen. Private Spitäler sind meist teuer. Patienten, die es sich leisten können, lassen sich im Ausland behandeln (vgl. SomTribune). Immerhin sollen sich die Zustände im öffentlichen Hargeysa Group Hospital in den letzten Jahren verbessert haben. Zudem werden viele Expansions- und Renovationsprojekte sowie Abteilungen wie die Frauenklinik, die Neonatologie und Dialyse von Hilfsorganisationen und Institutionen - unter anderem die EU, das UNHCR, der dänische Flüchtlingsrat - finanziert. Die Dienstleistungen im Hargeysa Group Hotel sind zwar nicht kostenlos, jedoch sind die Gebühren wesentlich günstiger als in privaten medizinischen Einrichtungen. Es gibt auch ein Verzichtssystem für diejenigen Patienten und Patientinnen, die nicht bezahlen können.

Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen hat das British Journal of Psychiatry International (BJPsych) im Februar 2020 einen Artikel "Mental Health in Somaliland: a critical situation" veröffentlicht. Darin wird die Situation in Somaliland als "mental health crisis of monumental proportions" bezeichnet. Mental health sei keine Priorität der Regierung von Somaliland. In Somaliland gibt es fünf medizinische Fakultäten, und das Training für psychische Gesundheit ist Teil des medizinischen Grundstudiums. Es existieren in fünf öffentlichen Spitälern in Hargeysa, Berbera, Borame, Gabiley und Burao psychiatrische Abteilungen mit insgesamt rund 250 Betten, 100 davon im Hargeysa Group Hospital. Der Mangel an Geldern hat dazu geführt, dass nur drei Krankenhäuser einen qualifizierten Psychiater in Vollzeit beschäftigen, so in Hargeysa, Gabiley and Borame. Die gesamte öffentliche psychiatrische Versorgung ist kostenlos, und alle Abteilungen bieten begrenzte stationäre und ambulante Leistungen an. Der Zugang und die Aufrechterhaltung des Kontakts zu Diensten ist für ländliche oder abgelegene Gemeinden weitaus schwieriger (vgl. Abdillahi Fatumo Abdi et al.).

Medikamentenvorräte sind weitgehend abhängig von der Unterstützung internationaler Organisationen. Familien und Verwandte von Menschen mit psychosozialen Behinderungen spielen eine wichtige Rolle bei deren Betreuung und Unterstützung. Die Bedingungen für Patienten in der Hauptstation für psychische Gesundheit in Hargeysa haben sich dank der Unterstützung durch eine NGO etwas verbessert; die Überbelegung der Station konnte verringert, das Personal geschult und die Verkettungspraxis beendet werden. Die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeitenden bleibt jedoch in allen Institutionen ein Problem. Es gibt auch Zentren, die gemischte religiöse und psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. HRC). Der Privatsektor spricht häufiger Gesundheitspersonal an, weil die Arbeitsbedingungen und das Gehalt besser sind. Es ist üblich, dass Ärzte oder Pflegepersonal mit psychiatrischem Fachwissen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Kliniken arbeiten. Das Versorgungsniveau der vorhandenen Einrichtungen variiert. Ein Merkmal, das sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen gemeinsam haben, ist der mangelnde Zugang zu psychiatrischen Fachkräften und die richtige Medikation zur Behandlung ihrer Patienten. Medikamente müssen von der Familie der Patienten von außerhalb gekauft werden. Sahan ist eine der größten Einrichtungen für psychische Gesundheit in Hargeysa/Somaliland und gilt als eine der besten. Es gibt Programme, die Patienten in verschiedenen Fertigkeiten wie Sägen, Elektroarbeiten schulen und sogar Freizeiteinrichtungen bieten (vgl. Somaliland Chronicle).

9.3.4 Zusammengefasst kann die Sicherheitslage in Somaliland als relativ stabil bezeichnet werden. Hinsichtlich der sozio-ökonomischen Situation erweist sich diese unter den dargestellten Umständen zwar teilweise als nicht besonders günstig, aber es bestehen sowohl öffentliche wie auch nicht-staatliche Dienstleistungen und Infrastrukturen. Auch die Gesundheitseinrichtungen sind teils von privaten sowie von internationalen Institutionen finanziert. Indessen erweist sich der Zugang zur medizinischen Versorgung als schwierig, wobei insbesondere der Zugang zu psychiatrischer Behandlung nur beschränkt verfügbar ist respektive als höchst ungewiss qualifiziert werden muss. Davon sind verletzliche Personen (beispielsweise wirtschaftlich Geschwächte, Betagte, Frauen und Kinder sowie Personen ohne Unterstützung eines Familienclans) besonders betroffen. Diese Umstände reichen aber für die Feststellung einer allgemeinen Unzumutbarkeit aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von BVGE 2014/26 und 2011/24 (vgl. E. 8.1 hievor) nicht aus.

9.3.5 Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und der zitierten Quellen ist - trotz teilweise schwieriger Bedingungen - auch heute nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somaliland auszugehen, weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, der sozio-ökonomischen noch wegen der humanitären Situation. Daraus ergibt sich hingegen, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) zumutbar ist.

9.4 Im vorliegenden Einzelfall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar in Mogadischu geboren ist. Indessen lebte er seit seiner Kindheit in Hargeysa (Hauptstadt des seit 1991 de facto unabhängigen Somalilands) bei seiner Mutter, wo in deren Nähe auch sein mit einer anderen Frau verheirateter Vater sowie zwei Halbbrüder und weitere Verwandte leben. Seine Familie halte sich nach wie vor dort auf (A6 S. 5 und 7 und A23 F30 ff.). Zudem soll seine Mutter Angehörige des Clans der L._______ sein, welcher die Mehrheit der Bevölkerung Somalilands ausmacht. Er und sein Vater sollen zwar einem anderen Clan (B._______) angehören. Indessen machte er keine Nachteile im Zusammenhang mit dieser Clanzugehörigkeit geltend. Ferner verfügt er über eine gewisse Schulbildung (sieben Jahre; A23 F69-F74). Nach Beendigung der Schule - im Jahre 2012 - sei er verschiedenen Arbeitstätigkeiten in Hargeysa nachgegangen (A23 F77 ff.). Seine Mutter wird von ihrer Schwester finanziell unterstützt, welche über Einnahmen aus der Miete eines Hauses verfügt (A23 F45 ff.). Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den erwähnten Verwandten über ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz verfügt, zumal die Asylvorbringen, welche zu einer Zerrüttung der Familienbande geführt haben sollen, nicht geglaubt wurden. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass er bei einer Rückkehr seine Ehefrau wieder finden kann, die er sehr vermisst, was sowohl aus seinen eigenen wie auch den Aussagen in den Arztberichten hervorgeht (vgl. A23 F87 und jüngster Arztbericht vom 17. Februar 2020). Darüberhinaus hatte die Familie seiner Frau der Verbindung zugestimmt, und er hatte von dieser Seite keine Probleme geltend gemacht, weshalb er auch von dieser Seite eine gewisse Hilfestellung bei der Rückkehr erwarten dürfte (vgl. A23 F141 und F142). Zwar wird er in Somaliland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann angenommen werden, dass ihm aufgrund seines jungen Alters, seiner sowohl in Somaliland als auch in der Schweiz erworbenen beruflichen und schulischen Erfahrungen, der vorhandenen sozialen Strukturen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.

Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er in somatischer Hinsicht offenbar seit der Magenspiegelung, die auf den 25. Januar 2018 vorgesehen war (vgl. Beschwerdebeilagen) nicht mehr in ärztlicher Behandlung steht. Aufgrund der eingereichten, hiervor erwähnten ärztlichen Berichte ist demgegenüber festzustellen, dass der Beschwerdeführer aktuell weiterhin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem depressiven Syndrom in Behandlung ist. Er wird mit Remeron und Surmontil behandelt. Zudem würden stützende Gespräche stattfinden. Zu berücksichtigen ist vorliegend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre nach seiner Einreise erstmals und kurz nach Erhalt des negativen Asylentscheids des SEM in der F._______ am 23. Januar 2018 vorgesprochen hat und somit zu einem Zeitpunkt, als er mit einem drohenden Wegweisungsvollzug konfrontiert war. Dass er darauf mit einem stark beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand reagiert hat, ist verständlich. Die damalige Auskunft der behandelnden Ärzte, wonach der Beschwerdeführer "durch seine Vorgeschichte" stark belastet und traumatisiert sei, lässt nicht automatisch auf den tatsächlichen Ursprung schliessen. Jedenfalls können damit die hiervor als unglaubhaft bezeichneten Verfolgungsvorbringen nicht als Ursache der diagnostizierten Beschwerden gelten. Schliesslich begab sich der Beschwerdeführer offenbar auch erst wieder am 26. August 2019 "notfallmässig" in die F._______ in eine psychiatrische Sprechstunde, nachdem er mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2019 zur Aktualisierung der ärztlichen Berichte aufgefordert worden war. Daraus ist zu schliessen, dass insbesondere die Unsicherheit seines Aufenthalts in der Schweiz sowie gemäss aktuellem Arztbericht vom 17. Februar 2020 das Vermissen seiner Ehefrau und Zukunftsängste im Vordergrund seiner psychischen Leiden stehen. Dies kann ebenfalls dem Bericht der Klassenlehrperson des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 entnommen werden sowie bereits seinen Angaben anlässlich der Anhörung (vgl. A23 F187). Die in den eingereichten ärztlichen Berichten gestellten Diagnosen sind daher nachvollziehbar und die Zuverlässigkeit der Berichte ist auch nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der grösseren zeitlichen Behandlungsunterbrüche, für die keine Angaben vorliegen und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zweimal erst wieder in ärztliche Behandlung begab, als er sich mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug konfrontiert sah, erscheinen die erwähnten psychischen Leiden nicht derart gravierend, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Für diese Einschätzung spricht auch, wie bereits an anderer Stelle erwähnt (vgl. oben
E. 7.2.2 in fine), dass der Beschwerdeführer gemäss den zu den Akten gereichten Berichten zu seinen Integrationsbemühungen in der Lage ist, die Schule zu besuchen und Arbeitseinsätze zu leisten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall an seinem Wohnort das Hargeysa Group Hospital zwecks Weiterbehandlung aufsuchen kann, nötigenfalls mit Unterstützung seines sozialen Umfeldes, auch wenn eine dortige psychiatrische Behandlung auf einem tieferen Niveau liegt als eine solche in der Schweiz. Insgesamt muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete Gefahr droht. Ausserdem könnte vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe und Mitgabe eines allenfalls notwendigen Medikamentenvorrats zu beantragen (vgl. auch Art. 73 ff
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 73 Voraussetzungen - Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.
. AsylV 2 [SR 142.312]).

9.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.

9.6 Insgesamt ist demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände im Sinne von EMARK 2006/1 (E. 7) auszugehen und die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7.2 m.w.H.) sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar.

10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom 28. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-591/2018
Datum : 29. Juli 2020
Publiziert : 07. August 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert / Referenzurteil
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung.


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylV 2: 73
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 73 Voraussetzungen - Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abfallentsorgung • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmungsbotschaft • afrika • akte • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • arbeitsbedingungen • arbeitszeugnis • arzt • arztbericht • asylgesetz • asylrecht • asylrekurskommission • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • ausführung • auskunftspflicht • ausmass der baute • ausreise • ausschaffung • autonomie • baute und anlage • bedingung • bedürftigkeit • begünstigung • belgien • berechnung • bescheinigung • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • betagter • betroffene person • beurteilung • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bieter • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • diagnose • dialyse • drittstaat • druck • ehe • ehegatte • einreise • einsprache • entscheid • erleichterter beweis • europäischer gerichtshof für menschenrechte • falsche angabe • familie • festnahme • form und inhalt • fotografie • frage • frieden • frist • garantie der menschenwürde • geburtsschein • gefahr • gefährdung des lebens • geisteskrankheit • geld • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuchsteller • gesundheitszustand • gewicht • heimatstaat • hindernis • information • infrastruktur • insider • internationale organisation • internet • italienisch • kantonale behörde • kenntnis • kindergarten • knappheit • kommunikation • kostenvorschuss • landesverweisung • leben • lebenserwartung • mass • medien • minderheit • mitwirkungspflicht • monat • mutter • nachrichten • nacht • nichtstaatliche organisation • non-refoulement • not • onkel • patient • personalbeurteilung • pflegepersonal • planungsziel • psychisches leiden • psychotherapie • rasse • region • replik • report • richterliche behörde • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • schmerz • schriftstück • schweizer bürgerrecht • somalia • sozialhilfe • staatsangehörigkeit • statistik • stelle • stiftung • submittent • sucht • suizid • tag • teuerung • therapie • tod • training • trauung • treffen • trust • umfang • unrichtige auskunft • unterhaltspflicht • vater • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verlobung • verwandtschaft • viehhandel • viehzucht • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wasser • weiler • wesentlicher punkt • wiederaufbau • wiederholung • wiese • wille • wirtschaftswachstum • wirtschaftszweig • zeitung • zweck • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/11 • 2013/37 • 2013/27 • 2011/24 • 2009/2 • 2008/34
BVGer
E-3732/2019 • E-591/2018 • E-6310/2017 • E-73/2017
EMARK
1995/14 • 2006/1 • 2006/2
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101