Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2276/2020

Urteil vom 29. Juni 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw Michèle Künzi,

Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. März 2020.

Sachverhalt:

I.

A.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo (im Nachfolgenden: AmbaCH) reichte der Vater des Beschwerdeführers, B._______, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses Asylverfahren aus dem Ausland wurde unter der Verfahrensnummer N (...) geführt.

B._______ ergänzte sein Asylgesuch aus dem Ausland mit einer Eingabe vom 8. Januar 2008 sowie einem weiteren, undatierten Schreiben (Eingangsstempel der AmbaCH: 6. Juni 2013).

Für seine Vorbringen wird auf die Akten N (...) verwiesen.

Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht:

Beweismittel 1: Schreiben «Sri Lanka Police Nr. (...)», datiert 25.09.2007 und unterzeichnet vom «Registrar» des «(...) Court, C._______»;

In diesem Schreiben werden unter dem Titel «25-09-2007» die Namen von acht Personen («Surrendees») - darunter der Vater des Beschwerdeführers - aufgeführt. Diese Personen, die sich am 9 Oktober 2007 ergeben hätten, seien in Untersuchungshaft zu behalten («Keep on remand all those who surrendered on 09-10-2007»).

Unter dem Titel «14-11-2007» und «28-09-07» wird festgehalten, die acht «Surrendees» hätten in Untersuchungshaft zu verbleiben. Anwalt «Mr. D._______» habe eine Eingabe beim Gericht eingereicht im Zusammenhang mit der Kaution («bail») von B._______.

Unter dem Titel «19-11-2007» werden dieselben acht Personen als «Surrendees» aufgeführt und dazu festgehalten, die Polizei habe keine Einwände gegen die Freilassung der Genannten unter Leistung einer Kaution von Rs 25'000;

Unter dem Titel «14-12-2007» wird seitens des Registrars bestätigt, dass das vorliegende Dokument eine echte Kopie («true copy») des «Information Report and Journal Entries from 25-09-2007 to 19-11-2007» darstelle.

Beweismittel 2: Dokument «Affidavit», ausgestellt am 9. Januar 2008:

In diesem Dokument bestätigt der Friedensrichter («Justice of the Peace») E._______, dass B._______ unter Vorlage von sri-lankischen Identitätsausweisen vorgesprochen und zu Protokoll gegeben habe, dass er sich zur Wahrung seiner eigenen Sicherheit beim (...) Court in C._______ im Verfahren Nr. (...) ergeben habe;

Beweismittel 3: Dokument «Family Notification» des ICRC (International Commitee of the Red Cross), Comite International, Genève, Nr. (...), ausgestellt am 8. August 1996, mit englisch- und tamilisch-sprachlichen Textteilen, beglaubigt von E._______, Friedensrichter und Notar;

Beweismittel 4: Karte der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka in C._______, Klage-Nummer («Complaint No.») HRC/(...), ausgestellt am (...) September 2007, beglaubigt von E._______, Friedensrichter und Notar ).

B.
Mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamts für Migration (BFM) vom 6. August 2010 wurde die Einreise des Vaters verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.

Für die Begründung wird auf die Akten N (...) verwiesen.

Diese Verfügung der Vorinstanz wurde B._______ von der AmbaCH in Colombo an die der Botschaft damals mitgeteilte Adresse gesandt und von der sri-lankischen Post am 1. September 2010 an die Botschaft retourniert. Die Verfügung konnte dem Vater nicht eröffnet werden.

II.

C.
Am 20. April 2016 gelangte der Beschwerdeführer über den Flughafen Zürich in die Schweiz und ersuchte am Folgetag in der Schweiz um Asyl. Am 23. April 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) durch das SEM summarisch zu den Ausreise- und Asylgründen befragt.

D.
Mit E-Mail vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beweismittel 1-4 (in schlecht lesbarer Kopie), die sein Vater im Rahmen des Auslandsverfahrens bereits eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt oben, Ziffer I., Bst. A.) zu den Akten.

Im Weiteren wurden ein undatiertes, von F._______, «Retired District Judge;
Attorney At Law, Notary Public and Commissionner for Oaths» (Bezirksrichter in Ruhestand, Anwalt und Notar, Beurkundungsbeamter) stammendes Schreiben, die zweite Seite der undatierten Eingabe des Vaters an die AmbaCH (Eingangsstempel der AmbaCH: 6. Juni 2013), ein Geburtsschein sowie ein Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers, alle in Kopie, eingereicht.

In seinem Schreiben hält F._______ fest, er kenne B._______h (den Vater des Beschwerdeführers) persönlich. Der Vater sei von bewaffneten sri-lankischen Streitkräften am 25. Juli 1996 illegal festgenommen und bis zum 8. August 1996 festgehalten worden. Während seiner Festhaltung sei der Vater gefoltert worden. Anschliessend sei der Vater sechs Monate lang im «Army detention camp» in G._______ inhaftiert worden, wo er vom ICRC besucht worden sei. Er sei mit schwerwiegenden Warnungen («with severe warning») aus der Haft entlassen worden. Nachdem er am 15. Januar 1997 geheiratet und vier Kinder bekommen habe, sei der Vater des Beschwerdeführers am 20. September 2007 bei einem «rounding up» der sri-lankischen Sicherheitskräfte abgeführt und misshandelt worden. Anschliessend sei er einer täglichen Meldepflicht unterstellt worden. Zudem sei er eines Tages von Unbekannten auf Motorrädern aufgesucht worden. Als der Vater von diesen Unbekannten geflohen sei, hätten diese auf ihn geschossen. Unterdessen hätten die Unbekannten die Ehefrau und die Kinder angegriffen. Am 24. September 2007 habe sich der Vater bei der HRC in C._______ gemeldet respektive ergeben («surrendered») und habe dort eine Anzeige («complaint») eingereicht. Anschliessend sei der Vater vom Verantwortlichen der HRC zur Polizeistation in C._______ geführt worden. Dort habe der Vater eine weitere Anzeige eingereicht. Am 25. September 2007 sei der Vater von den Polizeibehörden zum (...) Court in C._______ geführt worden. Nach Anhörung des Vaters habe der Gerichtsverantwortliche ihn unter den Gewahrsam der Justizbehörden («under the judicial custody») gestellt. Nachdem der Vater von seiner Ehefrau im Untersuchungsgefängnis besucht worden sei, sei die Ehefrau von Unbekannten verfolgt und mit dem Leben bedroht worden. In der Folge habe auch sie eine Klage bei der HRC in C._______ eingereicht. Nachdem sich der Anwalt eingeschaltet habe, sei der Vater vom Gericht aus dem Gewahrsam der Justiz entlassen worden. Auf Anraten des Anwalts habe sich der Vater mit der gesamten Familie zum Schutz seines Lebens nach Colombo begeben, um von dort ins Ausland zu reisen.

E.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 21. April 2016 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen worden war, bewilligte das SEM am 2. Mai 2016 seine Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu.

F.
Aus einem Bericht des Spitals I._______ vom 4. Mai 2016 an die ärztliche Leitung des Airport Medical Center in Zürich geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 27. April bis zum 30. April 2016 hat hospitalisiert werden müssen.

Aus diesem Spitalbericht geht weiter vor, dass beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert wurde. Als Prozedere wurde festgehalten, dass regelmässige Blutzuckerkontrollen und gegebenenfalls die Anpassung der Insulintherapie vorgesehen seien. Nach erfolgter kantonaler Platzierung solle der Beschwerdeführer an eine Ernährungs- und Diabetesberatung angebunden werden. Regelmässige augenärztliche Kontrollen bezüglich diabetischer (...) seien empfohlen. Als Austrittsmedikation wurde «Levemir s.c. nach Schema» sowie «Novorapid s.c. nach Schema» festgehalten.

G.
Am 6. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches trug er in der BzP und der Anhörung vom 6. Juni 2018 im Wesentlichen vor, er sei in C._______ geboren und habe von Geburt bis Mitte 2006 in J._______, Provinz Jaffna gelebt. Er habe dort bis zur fünften Klasse die Schule besucht. In Sri Lanka habe er keine persönlichen Probleme gehabt und sei dort nie bedroht oder verfolgt worden. Er habe mit den LTTE nichts zu tun gehabt. Wegen den Problemen seines Vaters habe er mit seiner Familie Sri Lanka verlassen. Sein Vater sei Mitglied und Kämpfer der LTTE gewesen; er sei von den sri-lankischen Behörden identifiziert und im Jahr 2006 festgenommen worden. In der Folge habe sich sein Vater an die Menschenrechtskommission im Heimatland gewandt. Die Behörden hätten öfters zu Hause nach dem Vater gefragt und die Mutter für Befragungen mitgenommen. Wegen dieser Behelligungen sei die ganze Familie nach Colombo gezogen, wo sie weiterhin Probleme gehabt habe. Sein Vater sei dort entführt worden. Wegen der Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Vater sei seine ganze Familie am 2. März 2008, als der Beschwerdeführer selbst (...)jährig gewesen sei, auf legalem Weg, mit eigenen Reisepässen und indischem Visum, nach Indien ausgereist. In Indien seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister registriert gewesen; nur sein Vater habe keine Aufenthaltsbewilligung besessen. In K._______, Indien, habe die Familie an verschiedenen Orten legal gelebt. Der Beschwerdeführer habe die dortige Schule besucht und im (...) mit Abschluss die zehnte Klasse absolviert. Danach habe er gearbeitet und Essen ausgeliefert. Bis im Jahr 2014 habe die Familie keine Probleme in Indien gehabt. Sein Vater sei als ehemaliges LTTE-Mitglied verraten und in der Folge von den indischen Sicherheitskräften respektive vom Geheimdienst (Q-Branch) gesucht worden. Weil sein Vater nicht zu Hause angetroffen worden sei, sei der Beschwerdeführer vom indischen Geheimdienst im Februar oder März 2016 mitgenommen, zum Vater verhört und dabei misshandelt worden. Auf Anraten des Anwalts seiner Mutter habe der Beschwerdeführer am 18. April 2016 Indien verlassen.

Zur gesundheitlichen Situation trug der Beschwerdeführer weiter vor, er leide an Diabetes und sei diesbezüglich bereits in Indien behandelt worden.

H.
Mit Verfügung vom 31. März 2020 - am 2. April 2020 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug.

Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Es sei unglaubhaft, dass sein Vater im vorgetragenen Ausmass Verbindungen zu den LTTE unterhalten habe, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und in der Folge die gesamte Familie im Jahr 2008 habe nach Indien ausreisen müssen.

Der Beschwerdeführer habe in zeitlicher Hinsicht unstimmige Angaben zur LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters gemacht. Durch die Angaben seines Vaters bei dessen Asylgesuchstellung aus dem Ausland (Sri Lanka und Indien) würden den Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig die Grundlage und die Glaubhaftigkeit entzogen. So habe sein Vater in seinen Schreiben und Angaben zu seinen eigenen Asylgründen mit keinem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet, dass er während Jahren ein Kämpfer der LTTE gewesen sein solle. Er habe im Gegenteil, in seiner Eingabe an die AmbaCH aus dem Jahr 2013, ausgeführt, dass er weder einer Organisation angehört noch eine solche unterstützt habe und dass es sich bei den Beschuldigungen durch die sri-lankischen Behörden um falsche Vorwürfe gehandelt habe. Hätte der Vater tatsächlich eine Verbindung zu den und Aktivitäten für die LTTE gehabt, hätte er diese anlässlich seiner Asylgesuchstellung mit Sicherheit dargelegt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer von den - vom Vater in dessen Asylgesuch aus dem Ausland geltend gemachten - Problemen aus den Jahren 1996/1997 im eigenen Asylverfahren nichts erwähnt.

Die vom Beschwerdeführer geschilderte Identifizierung seines Vaters durch einen Knopfnicker sei sehr zweifelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Knopfnicker den Vater zwar als eine mit den LTTE in Verbindung stehende Person identifiziert habe und die Behörden ihn mit einem gepanzerten Fahrzeug hätten mitnehmen wollen, dies dann aber unterlassen hätten, einzig weil der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen geweint hätten.

Auch die geschilderte Reise des Vaters des Beschwerdeführers nach Colombo und dessen dortige Mitnahme seien fragwürdig. Es sei einerseits wenig nachvollziehbar, wie es seinem Vater nach den angeblichen Problemen in Jaffna möglich gewesen sein solle, mit einem Passierschein beziehungsweise einer «Clearance» der Polizei von Jaffna legal auf dem Luftweg nach Colombo zu gelangen. Hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich eine Verfolgungsabsicht gehegt, wäre es dem Vater kaum gelungen, legal nach Colombo zu reisen. Anderseits mute es sonderbar an, dass die Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung in Colombo die wichtigen Dokumente für die Asylgesuchstellung bei der AmbaCH in der Wohnung nicht gefunden haben sollen. Auch die geschilderte Freilassung des Vaters nur wenige Stunden nach dessen Festnahme, angeblich weil die Familienangehörigen bei den Behörden vorgesprochen und dabei die Fahrzeugnummer des weissen Vans deponiert hätten, erscheine absolut unrealistisch. Der Umstand, dass diese Freilassung unter der Auflage erfolgt sein solle, dass der Vater sich nach zehn Tagen bei den Behörden wieder melde und ein Mitglied der LTTE verrate, erscheine ebenfalls konstruiert und stelle zudem ein klares Indiz dafür dar, dass die Behörden am Vater kein tatsächliches Interesse gehabt hätten.

Der weitere Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers kurz nach der angeblichen Festnahme des Vaters in Colombo Sri Lanka auf legale Weise, mit eigenen Reisepässen und mit einem indischen Visum, über den Flughafen Colombo verlassen habe, spreche ebenfalls dagegen, dass der Vater und in der Folge auch der Beschwerdeführer in der Heimat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen seien.

An dieser Gesamteinschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Einerseits seien diese in Kopieform eingereicht worden, weshalb ihnen angesichts der fehlenden Sicherheitsmerkmale und der leichten Erhältlichkeit nur verminderte Beweiskraft zukomme. Zudem handle es sich bei der ICRC-Benachrichtigung um ein Dokument aus dem Jahr 1996. Dem zugrundeliegenden Vorfall fehle der zeitliche wie auch der sachliche Kausalzusammenhang zu der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers.

Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Familie in Indien seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. Zudem fehle es den vorgetragenen Problemen in Indien an Asylrelevanz, nachdem eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthalts nur bei staatenlosen Asylgesuchstellern zu prüfen sei.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Teilnahmen an Demonstrationen in L._______ und an Märtyrer-Feierlichkeiten vermöchten für sich alleine kein exilpolitisches Profil dazulegen, welches bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie das Tragen von Flaggen oder niederschwellige Arbeiten an Demonstrationen, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, würden für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen.

Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentenwahl in Sri Lanka vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe aktuell keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Da der Beschwerdeführer individuelle Verfolgungsvorbringen nicht habe glaubhaft machen können, sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er aufgrund der aktuellen Lage in der Heimat gefährdet wäre.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen und den fehlenden Originalen seiner Ausweise bestünden Zweifel, dass seine biographischen Angaben stimmen würden. Der Beschwerdeführer stamme angeblich aus dem Gebiet Jaffna, Nordprovinz. In diesem Gebiet würden noch heute verschiedene seiner Verwandten (Grossmutter und Tante mütterlicherseits sowie Grossmutter, zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits) leben. Zu diesen Verwandten pflege der Beschwerdeführer mehr oder weniger starken Kontakt. Seine Mutter und drei Geschwister würden mit Aufenthaltsbewilligungen in Indien leben. Auch wenn der Beschwerdeführer vor vielen Jahren Sri Lanka verlassen und seither in Indien gelebt habe, wäre ihm eine Rückkehr nach Sri Lanka zuzumuten. Während seines Aufenthalts in Indien habe er sich im Bundesstaat Tamil Nadu aufgehalten. Sein Leben dort habe sich bezüglich Sprache, Kultur und Gesellschaft nur wenig von einem Aufenthalt in Sri Lanka unterschieden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich rasch und problemlos im Alltag seines Heimatlandes wieder werde integrieren können. Nachdem seine Verwandtschaft bereits seine Ausreise nach Europa organisiert und finanziert habe, sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer bei einem allfälligen finanziellen Engpass auch weiterhin unterstützen werde. Das soziale Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation im Heimatstaat könne daher als gesichert angesehen werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werde. Die bestehende Diabeteserkrankung könne auch in Sri Lanka behandelt werden, wie dies auch in Indien möglich gewesen sei. Sollte der Beschwerdeführer allenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Indien besitzen und eine Rückkehr zur Familie in Indien in Betracht ziehen, könne er eine entsprechende Rückreise in Zusammenarbeit mit den indischen Botschaftsbehörden in der Schweiz, mit Unterstützung der Schweizer Vollzugsbehörden und der internationalen Organisation für Migration (IOM), organisieren.

I.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. April 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Sache sei zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-währen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Sub-subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in das Asyldossier seines Vaters (Asylgesuch aus dem Ausland) zu gewähren. Im Weiteren sei die die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die damalige mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beizuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe eine LTTE-Vergangenheit; es dürfe aber dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass sein Vater diese LTTE-Verbindung in seinem Auslandsverfahren nicht offengelegt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht widersprüchlich zu den LTTE-Verbindungen seines Vaters geäussert. Zum Umstand, dass sein Vater in seinem Asylverfahren aus dem Ausland seine LTTE-Zugehörigkeit verneint habe, sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Zudem habe der Vater diesbezüglich bewusst Falschangaben gemacht, weil er sich im damaligen Zeitpunkt immer noch in Sri Lanka befunden habe. Es sei letztlich für die Beurteilung der Gefährdungslage für den Vater - und somit auch für die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers - auch unerheblich, ob der Vater tatsächlich ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Zentral sei vielmehr, ob die heimatlichen Sicherheitskräfte von einer LTTE-Zugehörigkeit ausgegangen seien oder nicht.

Sein Vater sei im Juli 1996 unrechtmässig verhaftet und schwer misshandelt worden. Zudem habe er eine sechsmonatige Haft in einem Gefängnis für Terrorverdächtige in G._______ erlitten. Anschliessend sei er bei den LTTE ausgetreten und habe diese nur noch logistisch unterstützt. Im Jahr 2006 sei er von einem Informanten als LTTE-Mitglied denunziert und einer täglichen Meldepflicht unterstellt worden. Am 24. September 2007 sei der Vater mit dem Büro der HRC in C._______ in Kontakt getreten und habe dort eine Klage eingereicht. Die Zuständigen bei der HRC hätten dem Vater empfohlen, sich den Behörden zu stellen und hätten ihn auf die Polizeistation in C._______ begleitet. Der Vater sei am 25. September 2007 dem Richter am (...) Court in C._______ vorgeführt und anschliessend in Sicherheitshaft versetzt worden. Am 19. November 2007 sei auf Antrag des Anwalts F._______ die Freilassung des Vaters aus der Sicherheitshaft bewilligt worden, worauf die gesamte Familie am Folgetag auf dem Luftweg nach Colombo gereist sei. Am 30. November 2007 habe der Vater das Asylgesuch aus Colombo eingereicht. Mitte Februar 2008 hätten bewaffnete Soldaten eine Hausdurchsuchung in Colombo vorgenommen und den Vater mitgenommen. Nachdem die Familie eine Anzeige erstattet habe, sei der Vater noch am gleichen Abend mit der Auflage, innerhalb von zehn Tagen Namen von LTTE-Mitgliedern zu liefern, freigelassen worden. Die Eltern hätten dann Kontakt mit einem lokalen Reisebüro aufgenommen und die gesamte Familie sei am 2. März 2008 legal nach Indien geflogen.

Der Umstand, dass der Vater nach der Strassenkontrolle im Jahr 2006 allein aufgrund der Intervention seiner Familie nicht verhaftet worden sei, sei damit zu erklären, dass die sri-lankischen Behörden offensichtlich Zeugen hätten vermeiden wollen.

Die legale Ausreise über den Flughafen Colombo spreche nicht per se gegen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungshandlungen seien primär vom militärischen Arm der Sicherheitskräfte ausgegangen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Vater im Ausreisezeitpunkt bereits auf einer Stopp-Liste aufgeführt worden sei. Auch der Umstand, dass der Reisepass des Beschwerdeführers am (...) 2008 ausgestellt worden sei, spreche nicht gegen die damalige Verfolgungsgefahr. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 könne aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reisepassinhaber hätten. Insbesondere lasse das «24-Stundenverfahren» des Passamtes eine nur limitierte sicherheitsrelevante Überprüfung der Person zulasse.

Die Suche der Geheimdienstbehörde von Tamil Nadu (Indien) nach dem Vater könne die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers noch verschärft haben. Es sei bekannt, dass die indischen und sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Kampf gegen die LTTE zusammenarbeiten würden. Diese Kooperation habe sich seit den Anschlägen von April 2019 in Sri Lanka noch intensiviert. Der Umstand, dass sich der Vater nach wie vor in Indien nicht habe registrieren lassen, erhöhe den Verdacht, dass er weiterhin der LTTE angehöre oder einen Wiederaufbau dieser Organisation unterstützen könnte.

Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka anfangs März 2008 sei der damals (...)jährige Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Die aktuelle Verfolgungsgefahr müsse jedoch anhand von Risikofaktoren eingeschätzt werden. Er sei mittlerweile volljährig und der älteste Sohn eines ehemaligen LTTE-Kämpfers, der durch die Militärbehörden identifiziert worden sei. Aufgrund der veränderten politischen Landschaft in Sri Lanka infolge des Wahlsiegs von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 müsse ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Risikoprofils seines Vaters in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerate. Obwohl sein Vater kein Führungsmitglied der LTTE gewesen sei, habe er sich durch die Klageeinreichung beim HRC im Herbst 2007 eine gewisse Öffentlichkeit verschafft, die von seinen Verfolgern sicherlich registriert worden sei. Die Militärbehörden würden versuchen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, um den Aufenthalt seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nach einer über zwölfjährigen Landesabwesenheit Verdacht erwecken. Spätestens bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf werde er einem vertieften Screening unterzogen. Zudem habe er in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen, indem er am jährlichen Märtyrergedenktag für verstorbene LTTE-Kämpfer und an einer Demonstration in L._______ gegen Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka mitgemacht habe.

Der Wegweisungsvollzug sei als unzumutbar einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei als (...)jähriger vor über zwölf Jahren aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei mit den kulturellen und politischen Begebenheiten seiner Heimat nicht mehr vertraut. Auch wenn er wichtige Jahre seiner Adoleszenz im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verbracht habe, sei ihm die gesellschaftliche und politische Ordnung in seinem Heimatland fremd geworden. In Indien habe er in einer offenen, demokratischen und sicheren Gesellschaft gelebt und sei von dieser entscheidend geprägt worden. Sein Auftreten sei selbstbewusst, was ihm im Norden von Sri Lanka Probleme bereiten könne. Zudem sei er seit vier Jahren in der Schweiz und habe sich dadurch weiter von seiner Herkunftskultur entfernt. Er habe zu Sri Lanka schon lange keinen Bezugspunkt mehr. Seine nahen Verwandten würden alle in Indien leben. In Sri Lanka habe er lediglich vier Tanten, zwei Onkel und zwei Grossmütter; nur zur Grossmutter und Tante mütterlicherseits habe er einen persönlichen Bezug. Ob die in Sri Lanka verbliebenen Verwandten gewillt und in der Lage seien, ihn bei der sozialen und beruflichen Reintegration zu unterstützen, sei fraglich. Eine Rückkehr nach Indien sei unzumutbar und auch nicht möglich. Seine ehemalige Registrierung bei der indischen Polizei dürfte abgelaufen sei; er habe keinen Flüchtlingsstatus oder eine Aufenthaltsbewilligung in Indien.

Der Beschwerdeeingabe wurden ein Schulabschlusszertifikat vom (...), ein englisch-sprachiges Dokument «Srilankan Registration Particulars of T4 M._______ Police Station, K._______/Indien», ausgestellt am 15. Oktober 2008, drei Farbfotos, eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 21. April 2020
sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin beigelegt.

J.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Asylentscheid einstweilen in der Schweiz abwarten.

K.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Gericht mit, sie verlasse per Ende Mai 2020 die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht wurde beantragt, die heutige Vertreterin des Beschwerdeführers als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.

In der Rechtsmitteleingabe wird unter Ziffer 4 (Formelle Mängel) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und dazu geltend gemacht, eine inhaltliche Würdigung der eingereichten Beweismittel sei nicht vorgenommen worden (Ziffer 4.2). Zudem wird angezweifelt, dass dem Beschwerdeführer korrekt Akteneinsicht gewährt worden sei und weiter in Frage gestellt, ob dem Beschwerdeführer alle Beweismittel vorliegen würden, die sein Vater im Rahmen seines Auslandsverfahrens im Jahr 2007 eingereicht habe (vgl. Ziffern 4.1 und 4.2). Es wird diesbezüglich auch vollständige Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Vaters (Asylgesuch aus dem Ausland) verlangt (Beschwerdebegehren 2).

Zu diesen formellen Rügen ist das Folgende festzuhalten:

3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, die von ihm eingereichten Beweismittel seien inhaltlich nicht gewürdigt worden, trifft in dieser pauschalen Form nicht zu. In Ziffer II1, /Bst. a, Seite 6, setzte sich das SEM inhaltlich mit der eingereichten ICRC-Bestätigung vom 8. August 1996 konkret auseinander und hielt dazu fest, dieses Beweismittel belege ein Ereignis aus dem Jahr 1996, welches zu der zwölf Jahre später, im Jahr 2008, erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers keinen zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang aufweise. Der Vorwurf, das SEM habe keine Würdigung der eingereichten Beweismittel vorgenommen, ist somit bereits aus diesem Grund aktenwidrig.

3.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem damaligen Asylgesuch aus dem Ausland insgesamt drei Eingaben bei der AmbaCH einreichte. Mit der ersten Eingabe vom 30. November 2007 wurde das Auslandsverfahren des Vaters eingeleitet. Die zweite Eingabe vom 9. Januar 2008 reichte der Vater aus N._______, Colombo und die dritte, undatierte Eingabe (mit Eingangsstempel der AmbaCH vom 6. Juni 2013) reichte dieser aus K._______, Indien ein. Zur Stützung dieses Auslandsverfahrens wurden insgesamt vier Beweismittel, alle in Kopie, eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A).

Dieselben vier Beweismittel hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. April 2016 zu den Akten seines eigenen, vorliegend zu beurteilenden, Asylverfahrens gereicht, in - teilweise kaum lesbarer - Kopieform (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D). Die diesbezüglichen Original-Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht und sie liegen dem Gericht auch nicht im Verfahren des Vaters vor.

Das Gericht hat die vom Vater eingereichten, gut lesbaren, Beweismittelkopien für die Beurteilung des Asylbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers herangezogen. Alle Beweismittel liegen nur als Kopien vor. Die Kopien der Beweismittel Nr. 1 und 2 wurden mit einem Vermerk von E._______ als «Justice of the Peace» respektive als «Notary Public» versehen; darin bestätigt E._______, dass er persönlich das Original dieser Dokumente gesehen habe («Original Seen; Photo Copy Certified»); die zwei Dokumente tragen die Unterschrift des Friedensrichters respektive Amtsnotars im Original. Bei den Beweismitteln Nr. 3 und 4 handelt es sich um die beiden Dokumente des ICRC beziehungsweise der HRC (vgl. Beweismittel Nr. 3 und 4; Sachverhalt oben, Bst. A); auch diese Beweismittel tragen den von E._______ unterzeichneten Vermerk "Original Seen; Photo Copy Certified".

Weitere Dokumente oder Eingaben wurden im Rahmen des Auslandsverfahrens des Vaters nicht eingereicht. Es wurden auch seitens des AmbaCH keine weitergehenden Untersuchungen oder Abklärungen getätigt, wie dies in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers (vgl. 4.1) suggeriert wird. Der Beschwerdeführer ist im Besitz aller Beweismittel, die von seinem Vater im Rahmen dessen damaligen Auslandsverfahrens in Kopie eingereicht worden waren.

Das damals zuständige BFM hat mit Verfügung vom 6. August 2010 das Asylgesuch des Vaters aus dem Ausland abgewiesen. Diese Verfügung wurde mit Zustellschreiben der AmbaCH vom 18. August 2010 an die der Botschaft bekannte Adresse von B._______ (des Vaters) zugestellt. Diese Sendung wurde am 1. September 2010 von der sri-lankischen Post der AmbaCH retourniert, nachdem der Vater es unterlassen hatte, der AmbaCH in Colombo seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben. In der Folge konnte die abweisende Verfügung des BFM (betreffend Verweigerung der Einreise des Vaters in die Schweiz und Ablehnung dessen Asylgesuchs) nicht eröffnet werden.

Die damalige Vorgehensweise der AmbaCH in Colombo ist nicht zu beanstanden, nachdem sie die Verfügung des BFM an den der Botschaft zuletzt bekannten Wohnort des Vaters zugestellt hatte. Die BFM-Verfügung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie dem Vater nicht hat persönlich eröffnet werden können.

3.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Besitz aller Beweismittel aus dem Auslandsverfahren seines Vaters ist und diese auch zuhanden des vorliegenden Asylverfahrens zu den Akten gereicht hat, trifft die Rüge der unvollständigen Gewährung von Akteneinsicht durch das SEM nicht zu. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend Akteneinsicht zu gewähren und diesbezüglich eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen, da es keinerlei Beweismittel aus dem Auslandsverfahren des Vaters gibt, in deren Besitz der Beschwerdeführer nicht bereits ist und zu welchen er sich im bisherigen Verfahren nicht hat einlässlich äussern können. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht ist nach dem Gesagten gegenstandslos, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.4 Das Gesuch um vollständige Einsicht in das Asyldossier des Vaters, das heisst die Offenlegung der drei Eingaben des Vaters und die übrigen Korrespondenzen zwischen der AmbaCH und dem Vater, ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keine persönliche Einwilligungserklärung seines Vaters eingereicht, die es dem Gericht erlauben würde, ihm vollständige Akteneinsicht in die Verfahrensakten von dessen Auslandverfahren zu gewähren. Im Asylbeschwerdeverfahren gewährt das Bundesverwaltungsgericht ohne Einwilligung des Betroffenen keine Einsicht in die Verfahrensakten von weiteren Asylgesuchstellern, auch wenn es sich dabei um Verwandte respektive um Familienangehörige handelt.

3.5 Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, sein Vater sei Mitglied und Kämpfer der LTTE gewesen. Beweismittel, die diese Vorbringen stützen würden, hat er - mit Ausnahme des Anwaltsschreibens in Kopie - nicht eingereicht. Das SEM hat in seinem ablehnenden Asylentscheid vom 31. März 2020 zwar insofern auf die Verfahrensakten des Vaters verwiesen, als es erwog, der Vater habe selbst keine LTTE-Zugehörigkeit geltend gemacht und vielmehr explizit vorgetragen, nie eine Organisation unterstützt zu haben. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten, zweiten Seite der undatierten Eingabe des Vaters an die AmbaCH (Eingang bei der AmbaCH: 6. Juni 2013) geht hervor, dass der Vater in seinem Asylgesuch aus dem Ausland ausdrücklich angab, in Sri Lanka nie einer Gruppe oder Organisation angehört zu haben und «in Wahrheit» nie jemanden unterstützt zu haben. Das SEM hat nach dem Gesagten nicht auf Verfahrensakten des Vaters verwiesen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann deshalb nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Rede sein.

3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen als unbehelflich erweisen. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt und geklärt einzustufen, weshalb keine Veranlassung besteht, die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, ihm die Asylgewährung verweigert und seine Wegweisung inklusive -vollzug angeordnet hat.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Zugehörigkeit seines Vaters und die damit hergehende behördliche Verfolgung sowie eine daraus für ihn - den Beschwerdeführer - resultierende Reflexverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen.

5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie in irgendeiner Form selbst für die LTTE tätig gewesen ist. Er wurde in Sri Lanka auch nie an Leib und Leben bedroht oder verfolgt. Er hatte nie persönliche Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Er gab auch explizit zu Protokoll, nie inhaftiert oder angeklagt worden zu sein. Seine politische Tätigkeit beschränkte sich im Zeitpunkt der BzP auf die Teilnahme an einem Hungerstreik in Indien (vgl. hierzu: Akte A7, Ziffer 7.2, Seiten 17 und 18).

5.2 Der Beschwerdeführer leitet eine eigene, flüchtlingsrelevante Reflexgefährdung von der angeblichen Verfolgungssituation seines Vaters ab.

5.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers hat im Jahr 2007 selbst ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt (vgl. Sachverhalt oben, Ziff. I). Im Rahmen der drei in diesem Verfahren eingereichten Eingaben hat der Vater nie geltend gemacht, LTTE-Mitglied oder gar -Kämpfer gewesen zu sein. Wie bereits festgehalten, geht aus der - vom Beschwerdeführer selbst eingereichten - zweiten Seite der undatierten Eingabe des Vaters an die AmbaCH (Eingang AmbaCH: 6. Juni 2013) hervor, dass der Vater in seinem Asylgesuch aus dem Ausland explizit vortrug, nie einer Gruppe oder Organisation angehört zu haben und «in Wahrheit» nie jemanden unterstützt zu haben («I don't support any groups or organization» [...] «but in the truth I do not help any one") , sondern vielmehr mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammengelebt zu haben. Deshalb findet die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit seines Vaters zu den LTTE in dessen Verfahrensakten keinerlei Stütze. Wie bereits festgehalten war das SEM auch nicht gehalten, vor Fällung seines Asylentscheids den Beschwerdeführer mit dem Umstand zu konfrontieren, dass sein Vater in seinem Auslandsverfahren eine LTTE-Zugehörigkeit verneint hatte, wie dies in der Beschwerde (vgl. Ziffer 5.3 Bst. d, S. 10 unten) behauptet wird, nachdem dieser Umstand vielmehr aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Dokumenten hervorging und ihm diese Sachlage somit bekannt war.

5.2.2 Auch im eigenen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, die die LTTE-Zugehörigkeit seines Vaters belegen oder überwiegend wahrscheinlich machen würden. Die Ausführungen in der eingereichten Kopie eines undatierten Anwaltsschreibens vermögen für sich alleine keine diesbezügliche Gefährdung darzulegen, nachdem sie sich im Wesentlichen auf die Aufreihung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse beschränken und dadurch einen konstruierten Eindruck hinterlassen. Zudem liegt dieses Schreiben in blosser Kopieform vor, weshalb angesichts der Manipulierbarkeit nicht ohne Weiteres auf deren Inhalt abgestellt werden kann.

5.2.3 Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist seine gesamte Familie im November 2007 mit einer «Clearance-Bestätigung» des Vaters respektive mit Passierscheinen auf dem Luftweg von Jaffna nach Colombo geflogen (vgl. A29, Antwort 45, S. 7). Dieses Sachverhaltselement wird auch in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. Ziffer 5.3, S. 9). Bereits der Umstand, dass der Vater für diesen Inlandflug im Jahr 2007 eine «Clearance» erhalten haben soll, spricht gegen dessen behördliche Verfolgung als angeblicher ehemaliger LTTE-Kämpfer. Aber auch die Vorgehensweise der Familie, einen Inlandflug von Jaffna nach Colombo vorzunehmen, lässt darauf schliessen, dass der Vater nicht in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass wegen angeblicher LTTE-Tätigkeiten ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet. Zudem ist dieses Verhalten mit dem Umstand nicht vereinbar, dass sich die Familie wegen der angeblichen LTTE-Vergangenheit des Vaters als Kämpfer dieser Gruppierung als behördlich gesucht erachtet haben soll.

5.2.4 Hinzu kommt, dass es der Familie auch gelungen sein soll, auf legalem Weg und mit eigenen Reisepapieren über den Flughafen von Colombo Sri Lanka Richtung Indien verlassen zu haben (vgl. A7, Ziffer 7.2, S. 18 sowie A29, Antwort 45, S. 8). Auch dieses Verhalten der Familie kann kaum mit dem Umstand vereinbart werden, dass sie sich angeblich wegen der LTTE-Vergangenheit des Vaters als von den heimatlichen Behörden verfolgt erachtet hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Familie ein lokales Reisebüro mit der Organisation der Ausreise von Sri Lanka nach Indien betraut haben soll (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 9).

In der Beschwerde wird hierzu vorgetragen, die legale Ausreise über den Flughafen Colombo spreche nicht per se gegen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr des Vaters; es wird auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 verwiesen.

Ob der Umstand der Ausstellung von Reisepässen durch die sri-lankischen Behörden für sich alleine bereits genügen würde, um ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausschliessen zu können, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Der Umstand, dass die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers auf legalem Weg, unter Verwendung von echten Reisepässen und über den Flughafen von Colombo erfolgt sein soll, lässt jedenfalls darauf schliessen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht im behaupteten Ausmass als politisch verfolgt erachtet hat. Wenn der Vater des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt tatsächlich aufgrund seiner LTTE-Zugehörigkeit eine behördliche Verfolgung befürchtet hätte, ist kaum davon auszugehen, dass er die Dienste eines privaten Reisebüros beansprucht hätte, um eine ordentliche, legale Ausreise für sich und seine Familie aus Sri Lanka zu organisieren.

5.2.5 Es ist auch nicht plausibel, dass der Vater im Jahr 2006 von einem Kopfnicker als LTTE-Angehöriger identifiziert und angeblich von den Behörden mit einem gepanzerten Fahrzeug abgeholt werden sollte, dass dann aber auf eine Festnahme verzichtet worden sei, bloss weil die Familienmitglieder geweint hätten (vgl. A29, Antwort 45, S. 6). Wenn der Vater des Beschwerdeführers wegen angeblicher Teilnahme an LTTE-Kämpfen gegen die sri-lankischen Sicherheitskräfte ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre, hätten diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht alleine aufgrund des Verhaltens seiner Familie von einer Festnahme abgesehen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Verhalten der sri-lankischen Sicherheitsbehörden dadurch erkläre, dass diese offensichtlich Zeugen hätten vermeiden wollen, vermögen nicht zu überzeugen. Angesichts des bekannten rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden beim Vorliegen eines konkreten LTTE-Verdachts muss angenommen werden, dass die Behörden nicht von weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen den Vater abgelassen, sondern vielmehr ein entsprechendes Strafverfahren gegen diesen eingeleitet hätten.

5.2.6 Ferner ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater nach seiner angeblichen Festnahme in Colombo nach wenigen Stunden freigelassen worden sein soll, nachdem seine Familie und der Onkel des Beschwerdeführers sich für eine Freilassung eingesetzt hätten. Die Begründung des Beschwerdeführers in der Anhörung, sein Vater sei freigekommen, weil der Onkel den Behörden die Fahrzeugnummer des Vans habe angeben können, ist nicht plausibel oder realistisch. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer II/a, S. 5 unten) verwiesen werden.

In diesem Zusammenhang widerspricht es auch der Logik des Handelns, dass die sri-lankischen Behörden den Vater als angeblichen LTTE-Kämpfer freigelassen hätten unter der Auflage, dass er sich innert zehn Tagen melden müsse, um ein LTTE-Mitglied zu verraten (vgl. A29, Antwort 45, Seite 7 unten). Dieses vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten der heimatlichen Behörden macht keinerlei Sinn; die entsprechenden Vorbringen müssen deshalb als unglaubhaft eingestuft werden.

5.2.7 Schliesslich bleibt unrealistisch, dass die Behörden bei der angeblich in Colombo vorgenommenen Hausdurchsuchung ausgerechnet die Dokumente betreffend das vom Vater eingereichte Asylverfahren aus dem Ausland nicht gefunden haben sollen, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers die entsprechenden Akten bloss «auf den Schrank gelegt» haben soll (vgl. A29, Antwort 45 Mitte).

5.2.8 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

5.2.8.1 Einerseits beziehen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ausnahmslos auf den Vater. Zudem soll die Family Notification des ICRC Vorfälle belegen, die sich im Jahr 1996 zugetragen haben. Diesen Vorfällen mangelt es sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht am erforderlichen Kausalzusammenhang mit der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka.

5.2.8.2 Die Beweismittel, die angeblich vom (...) Court in C._______ ausgestellt worden sein sollen, betreffen Ereignisse, die sich vor Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs zugetragen hätten. Aus diesen Dokumenten geht nicht hervor, aus welchen Gründen der Vater sich «zur eigenen Sicherheit» bei der HRC in C._______ gemeldet und anschliessend den Behörden gestellt haben soll. Sie sind inhaltlich nicht geeignet, einen flüchtlingsrelevanten Hintergrund der Kontakte mit der HRC oder den Justizbehörden in Sri Lanka plausibel zu machen. Dasselbe gilt auch für die Karte der HRC in C._______, die zwar die Einreichung einer Klage («complaint») festhält, jedoch keine weiteren Spezifizierungen oder Angaben zu deren Hintergrund enthält.

5.2.9 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente betreffend Schulabschlusszertifikat sowie die Registrierung bei einer indischen Polizeistation vom 15. Oktober 2008 vermögen zwar Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Indien im Zeitraum 2008 respektive 2014 zu liefern. Sie sind jedoch nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatland Sri Lanka zu untermauern.

5.2.10 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine Reflexverfolgung wegen eines angeblichen LTTE-Engagement seines Vaters als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein eigenes, konkretes, ihn im länderspezifischen Kontext gefährdendes Risikoprofil aufweist. Wie bereits festgehalten, hat er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, nie persönlich mit den LTTE zu tun und Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es ist ihm auch nicht gelungen, eine Reflexverfolgungssituation im Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten seines Vaters glaubhaft darzutun.

Es bestehen insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Vorfluchtgründen.

5.4 Auch die angeblich in der Schweiz entfaltete politische Tätigkeit, die Teilnahme an Märtyer-Gedenkfeiern und Demonstrationen, vermag keine exponierte exilpolitische Tätigkeit dazuzulegen.

5.4.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz nicht geeignet, ein exilpolitisches Profil zu bezeugen oder nahezulegen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Kundgebungen erschöpft sich in der Wahrnehmung untergeordneter Funktionen als Mitläufer bei Massenveranstaltungen. Er hat nicht geltend gemacht, im Rahmen dieser Anlässe eine ausserordentliche Funktion ausgeübt oder eine exponierte Stellung wahrgenommen zu haben.

5.4.2 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Standbildaufnahmen ist ersichtlich, dass es sich bei den hier interessierenden Kundgebungen um Massenkundgebungen gehandelt haben dürfte. Auf den Aufnahmen ist der Beschwerdeführer mit weiteren Personen zwar mit einem LTTE-Banner abgebildet. Es ist jedoch insgesamt nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der entsprechenden Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Kundgebungen konkrete Kenntnisse erlangt haben und ihn anhand der aufgenommenen Aufnahmen als besonders exponierten Oppositionellen oder als eine aus der Massenkundgebung besonders hervorgehobene Person haben erkennen und identifizieren können.

Auch wenn bekannt ist, dass die sri-lankischen Behörden im Ausland aktiv sind und Informationen über oppositionell gesinnte Personen zu erlangen versuchen, genügt die vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Tätigkeit vom Ausmass her nicht, um im Falle einer Rückkehr eine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen. Es bestehen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr bezüglich des Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden könnte.

5.5 Das SEM hat im Weiteren korrekt und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, und hat zutreffend eine diesbezügliche Gefahr verneint.

Beim derzeitigen Kenntnisstand kann zwar nach der Präsidentschaftswahl von November 2019 durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage ausgegangen werden, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Im heutigen Zeitpunkt besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solch direkter Bezug oder Hinweise auf ein Gefährdungspotential sind vorliegend nicht ersichtlich.

5.6 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen; dies gilt auch im Lichte des Regierungswechsels vom November 2019 sowie der aktuellen Situation in Sri Lanka (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 9.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13). An dieser Einschätzung vermögen - wie vom SEM zutreffend festgestellt - auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa oder die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern.

7.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.

7.4.2.1 So verfügt der Beschwerdeführer über eine 10-jährige Schulbildung. Diese Schulbildung hat er zunächst im Heimatland (erste bis fünfte Klasse) begonnen und in Indien (fünfte bis zehnte Klasse) mit Abschluss in Indien absolviert (vgl. A7, Ziffer 1.17.4). Zwar lebt seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) seit 2008 in Indien und hält sich nach wie vor dort auf. Wie da SEM diesbezüglich zutreffend festhielt, lebte der Beschwerdeführer von 2008 bis zur Ausreise aus Indien in seinem tamilischen Familienverbund hinsichtlich Sprache, Kultur und Gesellschaft in einem ähnlichen Umfeld, wie dies den Gegebenheiten in Sri Lanka entspricht. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich im sri-lankischen Alltag wird wieder integrieren können. Das Gericht verkennt nicht, dass der Wiederaufbau des Alltags in Sri Lanka mit gewissen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird (vgl. Ziffer 7) - in Indien in einer offeneren, demokratischeren und sicheren Gesellschaft gelebt habe und entsprechend geprägt worden sei, vermag für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ins Heimatland zu sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über mehrere Verwandte, zu denen er engeren Kontakt pflegt (vgl. A29, Antworten 23 und 24 sowie Beschwerde, Ziffer 7b, S. 17). Die Familie des Beschwerdeführers wurde bereits während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Indien mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Verwandten im Ausland finanziell unterstützt (vgl. vgl. A7, Ziffer 1.17.4 sowie A29, Antworten 21), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch dort mit Unterstützungsmassnahmen seiner Verwandten weiterhin rechnen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er trotz längerer Landesabwesenheit mit Unterstützung seiner Verwandten in ein soziales Umfeld zurückkehren kann, und dass er nicht in eine existentielle Notlage geraten wird.

7.4.2.2 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichtem Spitalbericht vom 4. Mai 2016 an Diabetes mellitus Typ II und sollte regelmässige Blutzuckerkontrollen durchführen und die Insulintherapie anpassen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die grundsätzliche Behandelbarkeit des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers in Sri Lanka verwiesen. In der Beschwerdeeingabe werden hierzu keinerlei Ausführungen gemacht, die die vorinstanzliche Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen liessen.

Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist Diabetes Mellitus in der Herkunftsregion (Jaffna) des Beschwerdeführers weit verbreitet. 16.4 Prozent der Erwachsenen im Distrikt Jaffna weisen dieses Krankheitsbild auf. Gemäss einer Studie der WHO (World Health Organization) vom Oktober 2019 sind Medikamente für nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes nicht durchgehend, aber grösstenteils in den Apotheken vorhanden (vgl. WHO, Status, determinants and interventions on cardiovascular disease & diabetes in Sri Lanka: desk review of research 2000-2018, 10.2019, https://apps.who.int/iris/handle/10665/329430, abgerufen am 02.06.2020). Auch das staatliche Teaching Hospital in Jaffna verfügt über eine Diabetes-Abteilung. Im angegliederten Jaffna Diabetic Center sind seit der Eröffnung im April 2018 über 12'000 Patienten behandelt worden. Im Jahr 2017 sind über 3'000 Behandlungen dazugekommen. Die betroffenen Patienten werden regelmässig kontrolliert. Sie erhalten jährlich medizinische Check-ups, Gesundheitsberatungen und bildgebende Verfahren werden angewandt (vgl. hierzu: Teaching Hospital Jaffna, Diabetes Unit, undatiert, https://thjaffna.lk/services/diabetes-endocrinology-unit/ sowie: Jaffna Diabetic Center, About us, undatiert, http://www.jaffnadiabeticcentre.org/about-us, beide abgerufen am 02.06.2020).

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine weitere Behandlung des diagnostizierten Krankheitsbilds des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG) hinzuweisen, so dass auch die erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.

7.4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in die Heimatgegend seiner Familie in Sri Lanka zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

In der Rechtsmitteleingabe wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt.

Vorliegend haben sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung der (...) vom 21. April 2020 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erfüllt sind.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten.

9.2 Damit ist gestützt auf aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.

Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch wurde vom Gericht bisher noch nicht instruktionsweise behandelt; es ist mit dem vorliegenden Urteil gutzuheissen. Die damalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatung für Menschen in Not, wäre als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen gewesen, nachdem sie die entsprechenden persönlichen Vor-aussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG erfüllte. Auch die heutige Rechtsvertreterin, MLaw Michèle Künzi, erfüllt die persönlichen Voraussetzungen und kann als amtliche Rechtsbeiständin ernannt werden.

Der von der früheren Vertreterin geleistete Vertretungsaufwand ist mithin unter dem Titel des amtlichen Honorars zu entschädigen und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zu überweisen; die heutige Rechtsvertreterin arbeitet bei derselben Rechtsberatungsstelle; sie hat ihrerseits im vorliegenden Verfahren keinen zusätzlichen Aufwand erbracht.

Sowohl die frühere als auch die heutige Vertreterin kennen die Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen (für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.-) und haben sich in anderweitigen Asylbeschwerdeverfahren vor dem Gericht mit diesen Konditionen einverstanden erklärt.

In der Kostennote vom 29. April 2020 wird ein Arbeitsaufwand von 13 Stunden für die Ausarbeitung der 19-seitigen Beschwerdeschrift ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint dem Verfahren, das sich als nicht überdurchschnittlich komplex darstellt, nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 11 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- festzusetzen. Zudem werden praxisgemäss keine Aufwandpauschalen vergütet. Nach dem Gesagten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1'780.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

4.
Frau MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5.
Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 1'780.- festgesetzt und im Sinne der Erwägungen der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2276/2020
Datum : 29. Juni 2020
Publiziert : 08. Juli 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmungsbotschaft • adresse • akte • akteneinsicht • angabe • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • apotheke • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausarbeitung • ausführung • ausgabe • ausreise • ausschaffung • ausweispapier • beendigung • beginn • begründung des entscheids • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeschrift • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • beweiskraft • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesverwaltungsgericht • check • dauer • diabetes • drittstaat • druck • e-mail • einreise • eintragung • englisch • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • festnahme • flughafen • form und inhalt • frage • friedensrichter • frist • funktion • geburtsschein • gefangener • gerichts- und verwaltungspraxis • geschoss • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • hausdurchsuchung • heimatstaat • hinterlassener • honorar • hungerstreik • indien • indiz • innerhalb • internationale organisation • italienisch • judikative • kausalzusammenhang • kommunikation • koordination • kopie • kosten • landschaft • leben • meldepflicht • mitgliedschaft • monat • mutter • non-refoulement • not • notar • onkel • original • patient • profil • prozessvertretung • rasse • rechtskraft • reis • reisepapier • report • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sicherheitshaft • sicherstellung • sprache • sri lanka • staatsangehörigkeit • stelle • tag • unentgeltliche rechtspflege • unterschrift • untersuchungshaft • vater • veranstaltung • verbot unmenschlicher behandlung • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • verwandtschaft • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wahrheit • weiler • wesentlicher punkt • who • widerrechtlichkeit • wiederaufbau • wiese • zeuge • zweifel • überprüfungsbefugnis
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AS 2016/3101