Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4431/2013

Urteil vom 29. Juni 2015

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,

Syrien,
Parteien
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)

(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Araberin mit letztem Wohnsitz in Damaskus, ihren Heimatstaat Anfang September 2012 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern (N [...] /
E-4452/2013). Mit einem Minivan gelangten sie an einen unbekannten Ort in der Türkei, reisten einen Monat später in die Schweiz und suchten am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 2011 an der Universität Damaskus (...) studiert. Als die Unruhen ausgebrochen seien, habe sie etwa zehnmal an Demonstrationen teilgenommen, welche friedlich abgelaufen seien. Es seien dabei verschiedene Parolen wiederholt worden. Teilweise habe sie bei der Vorbereitung der Manifestationen geholfen, indem sie andere über geplante Treffen informiert habe. Einmal sei sie zusammen mit weiteren Studenten zu einer anderen Fakultät gegangen, um dort zu demonstrieren. Unterwegs seien sie von Shabbiha-Milizen angehalten und geschlagen worden beziehungsweise hätten sie (Studenten) Tafeln aufgehalten und seien von der Shabbiha und einigen Anhängern von Präsident Assad geschlagen worden. Einer ihrer Kollegen sei dort umgebracht worden. Sie habe lediglich einige blaue Flecken davongetragen. Danach sei sie praktisch nicht mehr zur Universität gegangen und habe das Studium aufgrund der schlechten Lage in Damaskus schliesslich aufgeben müssen. Nach der Einreise in die Schweiz sei sie etwa Ende Mai 2013 an der Universität Damaskus von der Shabbiha gesucht worden. Dies habe sie von einem Kollegen erfahren.

Ihr Vater habe sich ebenfalls politisch betätigt. Er habe (...) und Bilder sowie Videos von Demonstrationen und der allgemeinen Lage im Land gemacht. Diese habe er an verschiedene Fernsehsender wie Al-Jazeera und Al Arabia geschickt. Zudem sei er an der Organisation von Manifestationen beteiligt gewesen und habe weitere Aufgaben übernommen, über die er ihr jedoch nichts erzählt habe. Aus diesem Grund hätten die Behörden nach ihrem Vater gesucht. Im Mai 2012 sei dessen Kollege B._______ verhaftet und erschossen worden. Am (...) Mai 2012 habe ihr Vater die Wohnung der Familie verlassen; danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Mitglieder der Shabbiha und des Militärs seien daraufhin alle zwei bis drei Tage zu ihr, ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt und immer wieder Beschimpfungen und Bedrohungen, darunter auch Todesdrohungen, ausgesprochen. Diese hätten ausserdem die gesamte Wohnung durchsucht und Möbel zerstört. Aufgrund des Krieges hätten sie zudem Angst vor einer Bombardierung des Hauses gehabt. Sie seien deshalb im Juli 2012 vom Quartier C._______ zu einem Nachbarn nach D._______ gezogen. Dort hätten sie später erfahren, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei.

Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte deshalb vorläufige Aufnahme.

Mit Entscheid gleichen Datums lehnte es die Asylgesuche der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 5. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A9/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.

E.
Am 27. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

F.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies es den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdebegehren 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte A9/1 und Fristgewährung) ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

G.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 13. September 2013 - die der Beschwerdeführerin am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde.

H.
Am 17. September 2013 ersuchten der Vater (N [...] / E-4943/2014) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (N [...] / E-4947/2014) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen vom 28. Juli 2014 durch die Vorinstanz abgelehnt. Der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend ihre Bemühungen zur Stellensuche in der Schweiz zu den Akten.

J.
Am 20. März 2015 überwies das Amt für Gemeinden des Kantons E._______ der Vorinstanz einen gleichentags sichergestellten, auf die Beschwerdeführerin lautenden syrischen Reisepass (im Original) sowie ihre Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Wohnsitzbestätigung (alles in Kopie).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Da das BFM die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Über die vorliegende Beschwerde respektive die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wird koordiniert in separaten Urteilen gleichen Datums befunden (vgl. die Urteile E-4452/2013 / E-4943/2014 und E-4947/2014).

2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E.5).

3.
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die unrichtige und unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erfasst und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei.Insbesondere habe die Vorinstanz gewisse geltend gemachte Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere die Todesdrohungen, die Drohung bezüglich des Inbrandsetzens der Wohnung und die tatsächliche Brandstiftung, die Zerstörung von Mobiliar und die zunehmend aggressivere Vorgehensweise der Behörden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12 f.). Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten

3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnte. Die vorgeblich durch die Beamten ausgestossenen Todesdrohungen und das zunehmend aggressivere Vorgehen wurden im angefochtenen Entscheid jedoch sowohl im Sachverhalt als auch im Erwägungsteil (als regelmässige Einschüchterungen und Drohungen sowie ein Leben in ständiger Angst) mitberücksichtigt. Die Zerstörung von Mobiliar bei den angeblichen Hausdurchsuchungen sowie die spätere Niederbrennung des Hauses wurden in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht erwähnt. Diese Elemente erscheinen jedoch für die Beurteilung der Asylvorbringen nicht als zentral, zumal der Brand erst nach dem endgültigen Verlassen der Wohnung erfolgte. Eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Darlegung und Würdigung des Sachverhalts durch das BFM, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, ist nicht auszumachen.

Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit, dass die Asylgewährung gezielt gegen die Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen voraussetze. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.

Die Beschwerdeführerin mache eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Vaters geltend. Die Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gegen Familienangehörige bestehe jedoch vorwiegend dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass es den Behörden nicht darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin persönlich zu verfolgen, sondern rein um die repressive Einschüchterung des personellen Umfelds eines Gesuchten. Dafür spreche vor allem, dass die Behörden zwar wiederholt vorbeigekommen seien, jedoch nach einigen Fragen, Einschüchterungen und Sachbeschädigungen jedes Mal wieder abgezogen seien und sie weitgehend unbehelligt zurückgelassen hätten. Es könne nicht von Massnahmen asylrelevanter Intensität gesprochen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Rahmen einer Demonstration an der Universität Damaskus von Mitgliedern der Shabbiha-Milizen angegriffen und geschlagen worden zu sein, sei festzustellen, dass es sich dabei ohne Zweifel um ein tragisches Erlebnis handle. Der geschilderte Angriff stelle jedoch keine derart intensive Verfolgung dar, als dass dadurch eine lebensbedrohliche Situation für die Beschwerdeführerin entstanden wäre. Demnach liessen sich keine asylrelevanten Nachteile für sie ableiten. Die geltend gemachte Suche nach ihr an der Universität im Mai 2013 müsse sodann angezweifelt werden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb Mitglieder der Shabbiha-Milizen sie acht Monate nach der Ausreise gesucht hätten.

Die weiteren von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen und stellten somit keine asylrelevante Verfolgung dar.

Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe glaubhaft geschildert, dass ihr Vater als (...) für die syrische Opposition tätig gewesen sei und in Kontakt mit ausländischen Medien gestanden habe, bis er sich nach der Ermordung eines Arbeitskollegen versteckt habe. Daraufhin sei es zu den genannten Todesdrohungen gegen die Familie gekommen. Es sei offensichtlich, dass es den syrischen Behörden darum gegangen sei, ihren Vater zu finden und ihn dasselbe oder ein ähnliches Schicksal erleiden zu lassen wie seinen Kollegen. Durch die zunehmende Intensität der Drohungen und der Angriffe auf die Wohnung sei schliesslich auch ihr und ihrer Familie klar geworden, dass sie an Leib und Leben konkret bedroht gewesen seien, was sie im letzten Moment verstanden und deshalb die Flucht angetreten hätten. Wenn die Behörden im Zeitpunkt der Suche nach ihrem Vater bereits gewusst hätten, dass es sich bei ihr um eine an Demonstrationen teilnehmende Person gehandelt habe, wäre sie umgehend verhaftet und dadurch gezielt asylrelevant verfolgt worden. Die Suche nach ihr im Mai 2013 an der Universität sei wohl erfolgt, weil es den syrischen Behörden gelungen sei, die Verknüpfung zwischen ihr als Demonstrantin sowie als Tochter eines gesuchten (...) zu machen. Sie habe dieses Vorbringen entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht nachgeschoben, sondern ausdrücklich gesagt, dass sie chronologisch erzählt habe, weshalb sie die entsprechende Suche erst im Rahmen der Rechtsbelehrung betreffend weitere Gründe erwähnt habe. Insbesondere sei offensichtlich, dass diese jüngste Suche nicht das eigentliche fluchtauslösende Ereignis dargestellt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei. Vielmehr stelle die Suche im Mai 2013 einen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung nach ihrer Flucht dar. Sie habe ihre Vorbringen glaubhaft und logisch konsistent geschildert. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, die entsprechenden Ausführungen seien unglaubhaft, weil sie von der Suche nach sich nur vom "Hörensagen" wissen. Dies liege bei ausgereisten Personen auf der Hand. Ausserdem habe sie konkret geschildert, dass sie die entsprechenden Informationen über einen Kollegen und einen Onkel erfahren habe.

Es stehe somit fest, dass sie aufgrund ihres aussergewöhnlichen Profils besonders gefährdet sei und gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dass die Vorinstanz dies nicht erkannt habe stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV dar.

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, einmal von Shabbiha-Milizen angehalten und geschlagen worden zu sein, wovon sie blaue Flecken davongetragen habe. Diesbezüglich gab sie anlässlich der BzP an, der Vorfall habe sich im Jahr 2011 ereignet (vgl. A3/10 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der Anhörung datierte sie diesen hingegen auf Januar respektive Februar 2012 (vgl. A8/13 F73 S. 8). Unabhängig von dieser Ungereimtheit ist festzustellen, dass die Vorinstanz mangels Intensität zu Recht nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausging.

Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend, im Jahr 2011 mehrfach an friedlich verlaufenen Demonstrationen von Studenten der Universität von Damaskus teilgenommen und andere Personen über geplante Manifestationen informiert zu haben. Sie sagte jedoch aus, sie sei abgesehen von der Begegnung mit den Milizen und den späteren Hausdurchsuchungen nicht mit den Behörden in Kontakt gekommen. Sie sei nicht als Oppositionelle bekannt gewesen und auch die Mitglieder der Shabbiha, die sie geschlagen hätten, hätten ihren Namen nicht gekannt (vgl. A8/13 F72 und 78 S. 8). Es ist daher - anders als in der Konstellation des zur Publikation bestimmten Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (vgl. insb. E. 5.5-5.8) - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beteiligung an Demonstrationen im Jahr 2011 durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin identifiziert worden ist. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Ausreisezeitpunkt kann nicht festgestellt werden.

Aus dem nachträglichen Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser lediglich während eines Zeitraums von drei bis vier Monaten im Frühjahr 2011 als Dokumentator der Demonstrationen tätig war, wobei er anonym agierte. Dass die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil E-4452/2013 / E-4943/2014 E. 7.2). Die angeblichen Behelligungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Familie begannen indes erst ein Jahr später, als ihr Vater Ende Mai 2012 die Wohnung verliess. Ein Zusammenhang zwischen der Dokumentation der Demonstrationen durch ihn und den angeblichen Behelligungen erscheint daher als unwahrscheinlich. Zudem hat sich nach dem Erlass der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin erwiesen, dass die Vorbringen ihres Vaters zur Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit zu Gunsten der Opposition nicht geglaubt werden können, weshalb eine Behelligung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch aus diesem Grund nicht erfolgt sein kann. Im Übrigen kann die gestützt auf die damalige Aktenlage vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz geschützt werden, da es sich bei den geltend gemachten Drohungen, Wohnungsdurchsuchungen, leichten Tätlichkeiten und der allgemeinen Lage in Syrien - wie zutreffend ausgeführt - nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handelt. Für eine Niederbrennung der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus asylrechtlichen Motiven bestehen sodann keine begründeten Hinweise.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Suche nach ihr im Mai 2013 sei erfolgt, weil die syrischen Behörden eine Verbindung zwischen ihrer Tätigkeit als Demonstrantin und ihrer Eigenschaft als Tochter eines gesuchten (...) erkannt hätten, schlägt fehl. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin als Demonstrantin zwei Jahre nach ihrer Teilnahme an Manifestationen ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) nicht genügen.

6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest aktuell als erfüllt zu betrachten. Nach ihrer Ausreise sei im Mai 2013 nach ihr gesucht worden. Im Übrigen könne bereits der Status als abgewiesene Asylbewerberin im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Inhaftierung und Folter auslösen, ebenso die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers und ein langjähriger Auslandsaufenthalt. Es sei ausserdem offensichtlich, dass nach Syrien ausgeschafften Asylsuchenden zurzeit flächendeckend vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein. Diese würden deshalb bei der Einreise gezielt asylrelevant verfolgt (vgl. die Beschwerdeschrift S. 16-18).

6.2.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.

Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im September 2012, nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser aktuell herrschende Konflikt, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

Angesichts der Ausführungen unter E. 6.1, wonach die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Manifestationen an der Universität den Behörden nicht bekannt wurde, ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Es ist als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbekannt gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen nachträglich als Regimegegnerin identifiziert wird.

6.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

Die Ausreise aus Syrien und die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz alleine führen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivistin identifiziert worden zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochten Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4431/2013
Date : 29. Juni 2015
Published : 28. Juli 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
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