Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1484/2017

Urteil vom 29. Mai 2018

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - ersuchte am 26. Oktober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, wurde er am 5. November 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg und zum Verbleib seiner Papiere befragt, wie auch - aber bloss in den Grundzügen - zu seinen Gesuchsgründen. Nachdem er in der Zwischenzeit volljährig geworden war, fand am 18. Januar 2017 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.

Im Rahmen der Befragung vom 5. November 2015 führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ein ethnischer Hazara schiitischer Glaubenszugehörigkeit und er stamme aus dem Dorf B._______, welches im Distrikt Malestan in der Provinz Ghazni gelegen sei. Er habe (...[mehrere Geschwister]), aber nur (... [eines]) lebe noch bei den Eltern. ([Seine weiteren Geschwister lebten] ...) in Malestan und (...) Kabul. ([Ein Bruder] ...) halte sich seit einigen Jahren illegal im Iran auf, wo er arbeite. Im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, (... [von seinen Geschwistern hätten mehrere]) Afghanistan in der Zwischenzeit ebenfalls verlassen (...). ([Eines der Geschwister, welches] ...) in Kabul gelebt habe, sei dort (... [bei einem Anschlag von Ende 2016]) ums Leben gekommen. Sein Bruder, welcher sich illegal im Iran aufgehalten habe, befinde sich mittlerweile in Syrien im Krieg. Er sei von den iranischen Behörden erwischt worden, worauf ihm von dieser Seite drei Millionen Tuman und eine Aufenthaltsbewilligung versprochen worden sei, sollte er nach sechs Monaten lebend aus Syrien zurückkehren. Auch die Eltern würden in diesem Fall eine Aufenthaltsbewilligung für den Iran erhalten. Er habe früher auch noch einen (... [weiteren]) Bruder gehabt, dieser sei aber schon vor längerer Zeit verstorben (...). Seit dessen Tod seien seine Ehefrau und Kinder bei seinen Eltern in B._______ wohnhaft, wo weiterhin auch (... [das bereits erwähnte Geschwister]) lebe. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Er sei in B._______ während zehn Jahren zur Schule gegangen, wobei er während der letzten beiden Jahre auch noch schulischen Zusatzunterricht in Kabul besucht habe. Dies während den Winterferien und zusammen mit anderen Jungen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er in der elterlichen Landwirtschaft ausgeholfen. Seine Familie verfüge in B._______ über Land, welches aber nicht von seinen Eltern, sondern von einem angestellten Landwirt bewirtschaftet werde, weil sein Vater seit einem Ereignis vor (... rund zehn]) Jahren behindert sei. Sein Vater habe damals neben der Landwirtschaft auch noch als Fahrer für eine Hilfsorganisation gearbeitet, (...) als er zusammen mit (...) andern Männern (... [in einen Hinterhalt der Taliban geraten sei]), worauf (... [er von den Taliban]) wegen seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation (... [körperlich verstümmelt worden sei]). Von den (...) Begleitern des Vaters hätten die Taliban (... [mehrere anderweitig verstümmelt]). ([Einen] ...) Mann hätten die Taliban verschleppt, und dieser sei bis heute verschollen.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörung namentlich das Folgende vor: In seiner Heimat herrsche Krieg und der Nachbardistrikt von Malestan - der Distrikt Ajristan, welcher von ihnen Daya genannt werde - stehe komplett unter der Herrschaft der Taliban. Dort habe sich mit der Zeit eine neue Gruppe namens Daesh entwickelt, welche seinen Heimatdistrikt bedrohe. Diese Gruppe habe alle jungen Leute aufgefordert, für sie zu arbeiten respektive zu kämpfen. Den Jugendlichen seien 2'500 bis 3'000 US-Dollar monatlich angeboten worden, sollten sie sich der Gruppierung anschliessen. Auch sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem vier Männern aus seinem Distrikt, welche wegen Geschäften nach Ajristan gereist seien, vom Daesh umgebracht worden seien. Jedenfalls hätten sich die Taliban von dieser Tat distanziert. Knapp einen Monat nach diesem Vorfall (vom April 2015; vgl. unten, E. 4.2) hätten die Taliban und der Daesh versucht, seinen Heimatdistrikt zu erobern, worauf Krieg ausgebrochen sei. Die Angreifer seien zwar mit der Hilfe von Leuten aus Malestan zurückgeschlagen worden. Die Angreifer hätten jedoch angekündigt, es später mit verstärkten Kräften erneut zu versuchen. Aufgrund dieser Umstände habe er den kommenden Krieg befürchtet, und insbesondere, dass er vom Daesh mit Gewalt mitgenommen und zum Kampf gezwungen werde, sollte er sich nicht freiwillig anschliessen. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen, worauf er (... [im Herbst]) 2015 - finanziert vom Vater und seinem im Iran lebenden Bruder - die Heimat verlassen habe, indem er über Pakistan in den Iran gereist sei, von wo ihn sein Bruder weitergeschickt habe.

Über das Vorgenannte hinaus brachte Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Anhörung vor, er habe sich in seiner Heimat ausserdem zu fürchten gehabt, weil er während seiner Schulzeit als Wahlhelfer gearbeitet habe. Zwar habe er an seinem Heimatort nie Probleme gehabt. Wenn er aber das Gebiet habe verlassen wollen, beispielswiese um nach Kabul zu gehen, sei er stets in grosser Gefahr gewesen, da es Spione der Taliban gebe und alle in Gefahr seien, die für die Regierung arbeiteten oder die von den Taliban als Lernende erkannt würden. So sei er anlässlich seiner Reisen nach Kabul zweimal in eine Kontrollen der Taliban geraten. Beim ersten Mal sei er nur deshalb nicht mitgenommen worden, weil er vor der Reise seine Kleider gewechselt und sein Mobiltelefon einer Frau zur Verwahrung gegeben habe. Zwei andere, welche das nicht gemacht hätten, seien mitgenommen worden. Beim zweiten Mal sei er an einem Checkpoint Zeuge eines Feuergefechts geworden und danach im Rahmen einer Kontrolle an einer Umfahrungsstrecke nur deshalb nicht umgebracht, sondern nur geschlagen worden, weil er seine Tazkira nicht bei sich gehabt habe, aufgrund welcher er als Hazara zu erkennen gewesen wäre. Gegen Ende der Anhörung brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, er und seine Familie hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise auch noch Probleme mit dem Vater seiner ehemaligen Freundin gehabt, weil er seine Freundin nicht mehr habe heiraten wollen (...). Zwar sei eine Heirat noch nicht offiziell versprochen gewesen, da sie beide noch zu jung gewesen seien. Wegen der Trennung werde sein Vater aber bis heute vom Vater seiner ehemaligen Freundin schikaniert.

Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer neben Fotos seiner Tazkira und jener seines Vaters weitere Fotos vor. Dazu führte er aus, auf diesen sei seine ehemalige Freundin, dann die früheren Arbeitskollegen seines Vaters und schliesslich ein Junge, welcher aus seiner Heimatregion stamme und entführt worden sei, abgebildet.

B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (eröffnet am 7. Februar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen das Folgende fest: Die vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Freundin seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erkennen, da er solche im Rahmen der Befragung noch mit keinem Wort erwähnt habe. Dort habe er vielmehr bestätigt, der einzige Grund für seine Ausreise sei die herrschende Kriegssituation gewesen, aufgrund welcher er sich wie alle Jugendlichen den Taliban oder dem Daesh hätte anschliessen müssen. Eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) genannten Gründe sei nicht ersichtlich, da er lediglich über Nachteile berichtet habe, welche auf die allgemeine Situation in seiner Heimat zurückzuführen seien. Somit sei nicht asylrelevant, dass er zweimal von den Taliban kontrolliert und dabei auch einmal geschlagen worden sei, weil er keine Tazkira mit sich geführt habe. Die beiden Vorfälle hätten sich ausserdem schon 2014 zugetragen und danach sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen, womit diese Vorfälle für seine Ausreise nicht mehr kausal gewesen seien. Auch mit dem Bericht über die Entführung und das Verschwinden eines Freundes und über den Vorfall vor (...) Jahren, bei welchem (... [sein Vater von den Taliban körperlich verstümmelt worden sei]), habe er keine persönliche Verfolgungssituation vorgebracht. Der allgemeinen Lage in seiner Heimat werde schliesslich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2017 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks hinreichender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte er unter Bekräftigung seiner Angaben und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend, vom SEM sei der rechtserhebliche Sachverhalts weder vollständig festgestellt noch richtig gewürdigt worden, zumal das Staatssekretariat sein konkretes und reales Gefährdungsrisiko im Gesamtkontext von Afghanistan und seiner persönlichen Umstände, auf welchem sein Schutzanspruch beruhe, nicht erkannt habe. So sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bedroht gewesen, wobei für seine Flucht gleich mehrere Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Diesbezüglich habe er sich jedoch im Rahmen der Befragung nicht vollständig äussern können, da er dort immer wieder unterbrochen und zu kurzen Aussagen angehalten worden sei. Von seinen mehrfachen Gründen habe für ihn an erster Stelle seine Furcht vor dem Daesh respektive IS gestanden, neben dem, was seinem Vater vonseiten der Taliban wiederfahren sei, und dem, was er selbst bei zwei Anhaltungen durch die Taliban bereits erlebt und von dieser Seite zukünftig noch zu fürchten gehabt habe, zumal aufgrund seines früheren Engagements als Wahlhelfer. So habe für ihn in seiner Heimatprovinz die konkrete Gefahr zukünftiger Verfolgung durch eine Zwangsrekrutierung bestanden, was schon für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Vorbringen machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die UNHCR-Guidelines vom 19. April 2016 betreffend Afghanistan (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) sowie verschiedene Länderberichte anderer Organisationen geltend, in seiner Heimatprovinz sei er als junger Mann im kampffähigen Alter ernsthaft von einer Zwangsrekrutierung durch den Daesh respektive IS bedroht gewesen, worauf er im erstinstanzlichen Verfahren mit grosser Deutlichkeit hingewiesen habe. Zur Stützung dieses Vorbringens nahm er ferner Bezug auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zu Afghanistan von Ende 2016 (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016) sowie weitere Berichte, in welchen auf das Aufkommen des Daesh respektive IS in seiner Heimatprovinz und dessen Rekrutierungsbemühungen vor Ort berichtet wird. Ausserdem verwies er auf Berichte über andauernde Verschleppungen von Hazara sowohl in der Provinz Ghazni als auch der Nachbarprovinz Maidan Wardak. Vor diesem Hintergrund brachte er vor, aufgrund der damit ausgewiesenen Umstände habe er in seiner Heimatprovinz begründete Furcht davor gehabt, als minderjähriger zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden, und diese Furcht sei als bis heute
weiterbestehend zu erkennen. Hervorzuheben sei schliesslich, dass schon sein Vater und seine Brüder Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, zumal (... [sein Vater körperlich verstümmelt worden]) und einer seiner Brüder bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen sei. Im Rahmen einer Würdigung dieser Gesamtumstände - inklusive der generellen Diskriminierung von Hazara - habe er daher im Zeitpunkt seiner Flucht begründete Furcht vor ernsthaften Nachstellungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gehabt, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.

Nach diesen Ausführungen ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, zwecks Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Beziehung zu seiner Freundin.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde für den Entschied über das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zum Nachreichen einer Bestätigung der Bedürftigkeit. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) wurde verzichtet. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG.

Nachdem eine amtliche Bestätigung der Mittellosigkeit nachgereicht worden war, wurde mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung entsprochen, verbunden mit der Beiordnung der rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
i.V.m. Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG).

E.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 6. April 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Rahmen seiner Befragung nicht zu allen Fluchtgründen äussern können, überzeuge nicht. In der Befragung habe er zur Hauptsache eine Gefährdung aller Jugendlichen vonseiten des Daesh/IS geltend gemacht, respektive seine Furcht vor einer Rekrutierung durch diese Miliz. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber vor allem über Probleme mit der Familie seiner Freundin und Probleme anlässlich von Kontrollen durch die Taliban berichtet. Die Behelligungen, welche er im Rahmen von zwei Kontakten mit den Taliban mutmasslich im Jahre 2014 erlitten habe, seien jedoch nicht von asylrelevanter Art und Intensität gewesen, zumal er lediglich zweimal angehalten, durchsucht und nach seiner Tazkira gefragt worden sei, wobei er beim zweiten Vorfall nur geschlagen worden sei, da er diese nicht bei sich gehabt habe. Insgesamt beständen keine Hinweise dafür, dass er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung vonseiten der Taliban oder einer anderen Miliz zu fürchten hätten, zumal er nach 2014 von keiner Seite konkret angegangen worden sei. An seiner Person dürfte daher zum damaligen Zeitpunkt kein gezieltes Interesse bestanden haben, noch dürfte ein solches heute bestehen.

F.
Am 4. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme (Replik) einreichen, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen festhielt. Dabei bekräftigte er, er habe schon im Rahmen der Befragung nicht nur seine Furcht aufgrund von Rekrutierungsversuchen, sondern auch eine Gefährdung vonseiten der Taliban geltend gemacht, wobei für ihn das erstgenannte im Vordergrund gestanden habe. In der Folge bekräftigte er, er habe die begründete Furcht, als Minderjähriger zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Diese Gefahr sei angesichts des volatilen Zustands in der Provinz Ghazni weiterhin aktuell und hoch. Unter nochmaligen Verweis auf das Schicksal seiner Angehörigen bekräftigte er sodann, er erfülle das vom UNHCR aufgezeigte Gefährdungsprofil, womit seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt - namentlich sein besonderes Gefährdungsprofil im Kontext von Afghanistan - nicht erfasst worden sei. In seinen diesbezüglichen Vorbringen vermengt er allerdings ganz überwiegend die Frage des Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mir der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seinen Gesuchsgründe umfassend äussern konnte (vgl. oben, Bst. A), ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalts erscheint als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Anspruch auf Asyl hat demnach, wer nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus einem asylrelevanten Grund ernsthaften Nachstellungen bereits ausgesetzt war oder dass er aus einem solchen Grund entsprechende Nachstellungen zumindest konkret zu fürchten hatte. Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, in seinem Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei er doch im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Heimat gleich aus mehreren Gründen ernsthaft vor Verfolgung bedroht gewesen, was er auch heute noch sei (vgl. oben, Bst. C und F). Den Akten lassen sich indes - wie vom SEM im Resultat zu Recht erkannt - keine hinreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation befunden hätte oder dass ihm solche zum heutigen Zeitpunkt drohen würde.

4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich unter auszugsweiser Wiedergabe verschiedener Länderberichte zur Hauptsache darauf, er sei an seinem Heimatort konkret von einer Zwangsrekrutierung durch den Daesh respektive IS bedroht gewesen, und er wäre dies auch heute noch, da sich der Daesh/IS in seiner Heimatprovinz massiv ausgebreitet habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da er in seinen Ausführungen die an seinem Herkunftsort tatsächlich herrschenden Umstände und Gegebenheiten vollständig ausblendet. So stammt er gemäss seinen übereinstimmenden Angaben aus der Ortschaft B._______ (auch: ...), welche im Distrikt Malestan (auch: Malistan) gelegen ist. Dieser Distrikt - einer von insgesamt 19 Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. dazu UN OCHA, Ghazni Province - Reference Map, 19. Februar 2014; www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/
Ghazni_Province_Reference_Map_DD_20140209FEB09_A0.pdf, abgerufen am 14. Mai 2018) - gehört mit seinen beiden Nachbardistrikten Jaghuri (im Südosten) und Nawur (im Nordosten) zum klassischen Siedlungsgebiet der Hazara, dem sogenannten Hazarajat. In diesen drei Distrikten stellen die Hazara die klare Bevölkerungsmehrheit, und zwar mit einem Anteil von nahezu 100%. In drei weiteren Distrikten der Provinz Ghazni stellen die Hazara zwar ebenfalls die Mehrheit, aber nicht mit einer derartigen Übermacht (Jaghatu, Khwaja Omari und Dehyak). Gerade umgekehrt verhält es sich in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Nachbardistrikt Ajristan (im Nordwesten von Malistan), von wo ihm Gefahr gedroht haben soll. In diesem eher schwach besiedelten Distrikt am westlichen Rand der Provinz Ghanzni, welcher bis zum Jahre 2000 noch zur Provinz Uruzgan gehörte, stellen die Paschtunen die klare Bevölkerungsmehrheit, und zwar mit einem Anteil von deutlich über 90%. Nur schon von daher sind die Verhältnisse in Ajristan in keiner Weise mit jenen in Malistan vergleichbar. In den drei von den Hazara faktisch vollständig dominierten Distrikten verfügen diese denn auch über die klare militärische Hoheit. Zwar sind die Taliban oder der Daesh/IS auch bei einer solchen Ausgangslage noch zur Ausführungen gezielter Anschlägen in der Lage. Aufgrund der klaren militärischen Übermacht der Hazara war jedoch in diesem Gebiet zu keinem Zeitpunkt eine Machtübernahme durch eine dieser Gruppen zu befürchten. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, der Daesh/IS wäre tatsächlich jemals ernsthaft in der Lage gewesen, im Malistan-Distrikt Zwangsrekrutierungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angerufene Ereignis zum Beleg der Ausbreitung des Daesh/IS angeblich über den Nachbardistrikt hinaus - der Tod von vier Hazara aus dem Malistan-Distrikt, welche im April 2015 im Ajristan-Distrikt entführt und ermordet wurden - doch einen anderen Hintergrund gehabt haben dürfte, als von ihm dargestellt
(vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN], Hazara in the Crosshair? A scrutini of recent incidents, 24. April 2015 [Titel: The eight incident];
www.afghanistan-analysts.org/hazaras-in-the-crosshairs-a-scrutiny-of-
recent-incidents/; abgerufen am 14. Mai 2018). Schliesslich stellt sich die Sicherheitslage in den vorerwähnten Hazara-Distrikten Jaghuri, Malistan und Nawur (sowie einem vierten Distrikt im Osten der Provinz [Khwaja Umari]) auch gemäss jüngsten Berichten deutlich besser dar, als in den 15 anderen Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. Pajwhok, Ghazni's unstable areas being developed: Governor, 10. April 2018 [am Ende]; www.pajhwok.com/en/2018/04/10/ghazni%E2%80%99s-unstable-areas-being-developed-governor; abgerufen am 14. Mai 2018). Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den EASO-Report von Ende 2016 beruft (vgl. oben, Bst. C), bleibt darauf hinzuweisen, dass im EASO-Report vom Dezember 2017 ebenfalls bestätigt wird, dass sich die Sicherheitslage in den von den Hazara dominierten Distrikten Jaghuri, Malistan und Nawur (sowie in zwei weiteren Distrikten) anders darstellt, als in den übrigen Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. a.a.O., S. 120, letzter Absatz).

Das Kernvorbringen - die Behauptung einer angeblich am Heimatort konkret bestehenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den Daesh/IS - überzeugt nach dem Gesagten nicht. Das Vorbringen vermag schliesslich auch von daher nicht zu überzeugen, da weitgehend ausgeschlossen werden darf, dass der Daesh/IS - eine Gruppierung radikal-sunnitischer Prägung - überhaupt je ein Interesse an einer Rekrutierung von jugendlichen Hazara gehabt hätte, da es sich bei diesen nahezu durchwegs um Schiiten und damit aus seiner Sicht um Feinde im Glauben handelt. Es konnte denn auch keine Quelle eruiert werden, in welcher von einer Rekrutierung von jungen Hazara durch den Daesh/IS berichtet worden wäre.

4.3 Im Rahmen des jüngsten Länderurteils zu Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Prüfung der Quellenlage bestätigt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund des herrschenden Krieges landesweit extrem prekär ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 6 und 7). Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara sehen sich auch unbestrittenermassen mit dem Risiko konfrontiert, bei Reisen ausserhalb des Hazarajat entführt zu werden, worauf sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft. In der Berichterstattung über solche Entführungen wird allerdings den jeweiligen Einzelfallumständen selten Rechnung getragen und rasch auf ausschliesslich ethnische Motive geschlossen, was oft zu kurz greift (vgl. dazu den vorerwähnten AAN-Bericht vom 24. April 2015). Sowohl der kriegsbedingten Bedrohungslage, welcher die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen ausgesetzt ist, als auch der spezifischen Bedrohungslage, welche Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara ausgesetzt sein können, ist indes praxisgemäss im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen (vgl. unten, E. 5.2), da im Kontext von Afghanistan weder im Falle der Hazara noch im Falle von Angehörigen anderer Minderheitsethnien von einer Kollektivverfolgung ausgegangen wird (vgl. für die diesbezüglichen, sehr hohen Anforderungen: BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1 und 2013/12 E. 6 sowie EMARK 1996 Nr. 1 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer auf die generelle Gefährdung als Hazara verweist. Auch seine Berufung auf die schwerwiegenden Ereignisse, von welchen seine Familie in der Heimat betroffen war, erweist sich als nicht ausschlaggebend. Diese Ereignisse sind durchaus als sehr tragisch zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegen halten lassen, dass er selbst nie das Ziel von konkret gegen seine Person gerichteten Massnahmen gewesen ist.

Zwar hat der Beschwerdeführer über Erlebnisse anlässlich von Kontrollen durch die Taliban an Strassensperren berichtet. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen lassen indes nicht darauf schliessen, vonseiten der Taliban hätte jemals ein ernsthaftes Interesse konkret an seiner Person bestanden. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Gefährdung wegen einem früheren Engagement als Wahlhelfer beruft, erschöpfen sich seinen Angaben und Ausführungen weitgehend in blossen Mutmassungen. Nähere Angaben zum behaupteten Engagement macht er nicht. Ohnehin wäre er zum Zeitpunkt der letzten Wahlen vor seiner Ausreise, der Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, faktisch noch ein Kind gewesen. Auf ein konkretes Gefährdungsprofil lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen.

4.4 Zum geltend gemachten Konflikt mit der Familie der ehemaligen Freundin bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser rein privaten Streitigkeit keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Bezug erkennen lassen.

4.5 Nach dem Gesagten sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.

5.

5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM sodann zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83
Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
i.V.m. Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Da sie keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist ihre Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 1'200.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1484/2017
Date : 29. Mai 2018
Published : 13. Juni 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3  8  9  11  12  14
VwVG: 32  48  52  57  61  63  65
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afghanistan • father • departure • statement of affairs • federal administrational court • hamlet • preliminary acceptance • iran • family • brother and sister • life • position • judicature without remuneration • time limit • rice • month • report • native place • remuneration • correctness
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D-1484/2017 • D-5800/2016
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