Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1770/2021
Urteil vom 29. April 2021
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Besetzung Richterin Susanne Genner, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
A._______, geboren (...)
alias A._______,geb. (...),
Algerien,
Parteien
vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. April 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 31. Dezember 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 in Italien um Asyl ersucht hatte.
C.
Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 6. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) statt (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] 1084368-12/8).
D.
Die rubrizierte Rechtsvertretung wurde vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 bevollmächtigt.
E.
Seit dem 10. Januar 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (vgl. Vi-act. 1084368-16/1).
F.
Mit als «Rechtliches Gehör» betiteltem Schreiben vom 20. Januar 2021 forderte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, bis zum 3. Februar 2021 verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem in Italien erfolgten Asylverfahren und seinem dortigen Aufenthalt zu beantworten, sich zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern und das SEM über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Vi-act. 1084368-20/2).
G.
Nach erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Februar 2021 eine Stellungnahme einreichen.
Neben Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte er geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Italien um sein Leben fürchten. Aufgrund seiner Rauschmittelabhängigkeit habe er Probleme mit Gruppierungen aus dem organisierten Verbrechen gehabt. (...).
H.
Am 10. Februar 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank habe ergeben, dass dieser am (...) 2014 in Italien um Asyl ersucht habe. (...).
Dieses Gesuch blieb von Italien unbeantwortet.
I.
Auf entsprechende Anfrage des SEM vom 25. Februar 2021 reichte das Gefängnis B._______ medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein (vgl. Vi-act. 1084368-29/1, 1084368-30/4). Die Psychiatrische Gefängnisversorgung des Kantons C._______ gab einen Arztbericht vom 5. März 2021 zu den Akten (vgl. Vi-act. 1084368-33/2).
J.
Am 19. März 2021 liess der Beschwerdeführer dem SEM ein medizinisches Verlaufsprotokoll und einen psychiatrischen Verlaufsbericht zu den Akten reichen (vgl. Vi-act. 1084368-35/3).
K.
Mit als «Zweites Rechtliches Gehör» betiteltem Schreiben vom 23. März 2021 forderte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, bis zum 1. April 2021 verschiedene Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Aufenthaltssituation und medizinischen Behandlung in Italien sowie zu seinen familiären Beziehungen zu beantworten (vgl. Vi-act. 1084368-36/2).
L.
Am 31. März 2021 liess der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme einreichen (Vi-act. 1084368-37/4).
M.
Mit Verfügung vom 12. April 2021 (gleichentags ausgehändigt) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
N.
Am 19. April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung vom 12. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
O.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 20. April 2021 gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC ergab, dass er am (...) 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am
10. Februar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
5.3 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 7.2).
6.
Auf Rechtsmittelebene macht der Beschwerdeführer geltend, infolge seiner schweren Suchterkrankung, seines Diabetes mellitus II und seiner psychischen Beschwerden sei er als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. Ihm drohe aufgrund der Mängel im italienischen Asylsystem bei einer Überstellung nach Italien die Gefahr der Obdachlosigkeit und einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, was gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Betreffend seinen Gesundheitszustand führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss Arztbericht vom 16. Februar 2021 folgende Medikamente benötige: Metformin 1000mg, Pantoprazol 40mg, Seresta forte 50mg, Pregabalin 300mg, Trittico 100mg und Truxal 15mg. Er leide an Schlafproblemen, Gedankenkreisen, Rücken- und Beinschmerzen sowie an Herzproblemen seit einer Überdosis Kokain. Im Rahmen seiner Inhaftierung vom 6. Januar 2021 (recte: 7. Januar 2021) habe er sich mit einer Rasierklinge Schnittverletzungen am Unterarm zugefügt. Zudem habe er eine kleine Rasierklinge im Mund versteckt und angegeben, weitere verschluckt zu haben.
Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-552/2020 vom 5. Februar 2020 sei eine schwere Abhängigkeit von Hypnotika zweifelsohne als eine schwere Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zu werten. Gemäss diesem Referenzurteil erwiesen sich für schwer erkrankte Asylsuchende Dublin-Überstellungen nach Italien erst wieder als zulässig, wenn die schweizerischen Behörden von den italienischen Behörden vorgängig individuelle Garantien für einen unmittelbaren Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung verlangt und erhalten hätten. Solche Garantien seien vorliegend nicht eingeholt worden. Er sei indessen auf eine nahtlose medizinische Weiterbehandlung angewiesen. Einem schwer suchtkranken Menschen könne keine Reservemedikation ausgehändigt werden, da die Gefahr der gleichzeitigen Einnahme und somit einer Überdosis bestehe. Ein sofortiger Zugang zu medizinischer Behandlung und zu den benötigten Medikamenten sei aufgrund der aktuellen Lage in Italien nicht wahrscheinlich. Gemäss dem im Internet verfügbaren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien" vom Januar 2020 sei fraglich, ob ihm überhaupt Zugang zum Asylsystem beziehungsweise zu medizinischer Versorgung gewährt werde. Soweit die Vorinstanz bezüglich Italien auf das Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 hinweise, welches für 60 Tage in Kraft gewesen sei und den Asylsuchenden die Registrierung in den lokalen Gemeinderegistern erneut ermöglichen und damit den Zugang zu den Leistungen wie die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst vereinfachen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass diese 60 Tage bereits abgelaufen seien. Es sei indessen nicht klar, ob Italien dieses Dekret in ein Gesetz umgewandelt habe. Im Übrigen gelte eine mit Diabetes erkrankte Person gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) als eine besonders gefährdete Person, für welche die Ansteckung mit dem Corona-Virus besonders gefährlich sein könne. Zudem hätten Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf eine Unterkunft. (...).
7.
Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist indes im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie anstelle vieler die jüngst ergangenen Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 6,
F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5 sowie das Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch in Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringens, wonach hinsichtlich des italienischen Asylsystems von Defiziten auszugehen sei, keine Veranlassung (vgl. unter vielen F-27/2021 E. 6). Aufgrund dieser Umstände ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
8.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.
Aus den Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt:
9.1 Das SEM führte im vorinstanzlichen Verfahren kein mündliches Dublin-Gespräch durch, sondern gewährte dem Beschwerdeführer zweimal im Rahmen einer schriftlichen Gehörsgewährung Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 ist betreffend Gesundheitszustand zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Diabetes, Schlafproblemen, Rücken- und Beinschmerzen, Medikamenten- und Rauschmittelabhängigkeit und nach einer Überdosis an Kokain an schweren Herzproblemen (u.a. Bluthochdruck) leidet.
9.2 Im Bericht zur «Ärztlichen Abklärung Hafterstehungsfähigkeit» der (...) Medical Services (Anmerkung des Gerichts: Adresse anonymisiert) vom 11. Januar 2021 wurden betreffend den Beschwerdeführer folgende Befunde festgehalten: Diabetes mellitus II, Polytoxikomanie (Alkohol, Opiate, Pregabalin, Benzodiazepine) und Schmerz nach Verhaftung im Muskel-Skelettsystem. Als fixe Medikation wurden als tägliche Dosis Metformin 3000mg, Rivotril 8mg, Pregabalin 600mg, Esomep 40mg verschrieben sowie als Reservemedikation Ibuprofen 600mg und bei Entzugssymptomen Seresta (max. 60mg täglich) vermerkt (vgl. Vi-act. 1084368-29/1).
9.3 Mit ärztlicher Verordnung des Amts für Justizvollzug/Gefängnis B._______ (Anmerkung des Gerichts: undatiert, letztes aufgeführtes Medikament datiert vom 21. Januar 2021) wurden folgende Medikamente verschrieben: am 14. Januar 2021 Metformin 3000mg, Seresta forte 100mg, Pregabalin 600mg sowie Pantoprazol 40mg. Am 15. Januar 2021 wurde zusätzlich Quetiapin 100mg verordnet und die Medikation am
21. Januar 2021 um Trittico 200mg und Truxal in Reserve (3x15mg) ergänzt (vgl. Vi-act. 1084368-30/4). Dem dazugehörigen medizinischen Verlaufsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 dem Arzt mitteilte, er habe in den letzten vier bis fünf Tagen jeweils nur 3 Stunden geschlafen, da er an Schlafstörungen und Gedankenkreisen leide. Er habe bis zum Haftantritt jahrelang Alkohol, Kokain und Benzodiazepine konsumiert. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Abgabe von Valium und Rivotril drängte, dem jedoch kein Gehör geschenkt wurde, sondern ihm eine Ausschöpfung des Medikaments Truxal nahegelegt wurde.
9.4 Im Arztbericht der psychiatrischen Gefängnisversorgung, Justizvollzug und Wiedereingliederung, Kanton C._______, vom 5. März 2021, wurde festgehalten, dass bisher im Rahmen der psychiatrischen Gesundheitsversorgung der Psychiatrischen (...)klinik ([...] ) C._______ zwei Konsultationen (am 21. Januar 2021 und am 16. Februar 2021) stattgefunden hätten. Beim Beschwerdeführer wurde eine «psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (insbesondere Benzodiazepine)» diagnostiziert. Es wurde weiter festgehalten, den Einträgen des Gefängnisses sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld vor allem Benzodiazepine konsumiert habe (vermutlich Rivotril). Im Rahmen der psychiatrischen Konsultationen habe er auf Erhöhung des verordneten Benzodiazepins Seresta oder auf eine Umstellung auf Rivotril gedrängt. Auf eine Alternativmedikation ohne Abhängigkeitspotential habe er sich nur gering einlassen können. Es hätten sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (vgl. Vi-act. 1084368-33/2).
9.5 Dem Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs und Wiedereingliederung, C._______, vom 16. März 2021 ist neben dem bereits im Arztbericht vom 5. März 2021 Festgehaltenen insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Suchtdruck leide und dementsprechend auf Suchtpräparate dränge. Die beigefügte Medikationsliste sowie das beigefügte Verlaufsprotokoll decken sich inhaltlich mit den oben bereits zusammenfassend wiedergegebenen Dokumenten (vgl.
E. 9.3.).
9.6 Mit infolge des zweiten vom SEM gewährten schriftlichen Gehörs erfolgter Stellungnahme vom 31. März 2021 präzisiert der Beschwerdeführer, dass er schon seit dem Jahre 2004 an einer Suchterkrankung leide. Ein Entzugsversuch war bisher erfolglos verlaufen. Neben seiner Rauschmittelabhängigkeit (Kokain und Alkohol) sei er seit einigen Jahren von Benzodiazepinen abhängig.
10.
10.1 Vorab ist festzuhalten, dass suizidale Tendenzen, wie sie vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene geltend gemacht werden, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine vollzugshindernde Wirkung entfalten (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015
E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter vielen Urteil des BVGer F-27/2021). Im Übrigen findet dieses Vorbringen in den medizinischen Akten keine Stütze (vgl. oben E. 9.4 in fine).
10.2 Primär ist indes die aufgrund der Arztberichte diagnostizierte Polytoxikomanie genauer zu betrachten, zumal die alleinige Medikamentenabhängigkeit eine besonders schwere Erkrankung darstellen kann (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-552/2020 vom 5. Februar 2020). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein ausgesprochenes Suchtverhalten zeigt und sich nur gering auf eine Alternativmedikation einlassen kann. So mussten die dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Haft verabreichten Medikamente infolge andauernder Beschwerden erhöht werden. Im Vordergrund steht dabei seine Sucht nach Benzodiazepinen. Das am 11. Januar 2021 als Reservemedikament verschriebene Seresta (4x15mg) musste am 14. Januar 2021 auf 100mg täglich als fixe Medikation erhöht werden. Seresta ist ein Benzodiazepin mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Die dem Beschwerdeführer verschriebene Dosis ist zudem als hoch zu bezeichnen (vgl. Hinweise unter < https://compendium.ch/product/13851-seresta-tabl-50-mg-forte >, abgerufen am 26. April 2021). Die seit dem 27. Januar 2021 gemäss Akten bis dato unverändert gebliebene Medikation des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen beachtlich. Pregabalin ist ein Antiepilektikum, ebenfalls mit Abhängigkeitspotential, wobei dem Beschwerdeführer die maximale Dosierung verschrieben wurde (< https://compendium.ch/product/1304874-pregabalin-mepha-kaps-300-mg >, abgerufen am 26. April 2021). Der Beschwerdeführer erhält zudem das Neuroleptikum mit Suchtpotential Quetiapin
( https://compendium.ch/product/1237369-quetiapin-mepha-retard-depotabs-50-mg , abgerufen am 26. April 2021). Dazu kommt, dass er aufgrund seines Diabetes Mellitus II ein weiteres Medikament hochdosiert einnimmt (3000mg Metformin, https://compendium.ch/product/1217715-metformin-spirig-hc-filmtabl-1000-mg , abgerufen am 26. April 2021). Im Rahmen eines Gefängnisaufenthaltes erfolgt die Medikamentenabgabe in überwachter Form. Sein stetes Drängen auf Erhöhung der Dosen (insbesondere der Medikamente mit hohem Abhängigkeitspotential) ist - wie auf Rechtsmittelebene zu Recht dargetan - als Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht unter Kontrolle hat. Die Erheblichkeit seiner Medikamentenabhängigkeit wird insbesondere durch den Umstand bestätigt, dass aus seinem Abusus eine psychische und Verhaltensstörung resultierte (vgl. Arztbericht der psychiatrischen Gefängnisversorgung vom 5. März 2021 oben E. 9.4). Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einem Diabetes Mellitus II leidet. Nach dem Gesagten ist die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Medikamentenabhängigkeit als schwere Erkrankung zu qualifizieren (vgl. hierzu das Urteil des BVGer F-27/2021 E. 9.3 f.).
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 in Bezug auf schwer erkrankte Asylbewerber, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. a.a.O., E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner schweren Erkrankung in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen.
10.4 Der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit dürfte einen nahtlosen Zugang zu medizinischer Versorgung notwendig machen. Insbesondere die aktenkundige Medikamentenabhängigkeit erlaubt es nicht, die aktuell verordneten Medikamente dem Beschwerdeführer in Reserve als Überbrückung mitzugeben, da - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 und in seiner Beschwerdeschrift vom 19. April 2021 betont wird - ein Missbrauch aufgrund des Krankheitsbildes als sehr wahrscheinlich zu erachten ist. Ob ein nahtloser Zugang zur medizinischen Versorgung derzeit in Italien gewährleistet wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» angemessen betreut und untergebracht würde, steht nicht eindeutig fest. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde (vgl. zum Ganzen grundlegend Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7 und E. 7.4; ferner Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 und F-431/2020 vom 29. Januar 2020 E. 5.6 f.). Ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.5 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob die Souveränitätsklausel anzuwenden wäre. Der Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig erhoben (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
10.6 Die Vorinstanz wird angehalten, eine fachärztliche Stellungnahme zum Ausmass der bestehenden Medikamentenabhängigkeit und zu den möglichen Konsequenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Beschwerdeführers zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in Italien einzuholen. Sie wird dabei die allfälligen Auswirkungen einer Reduktion der ärztlichen Betreuung auf eine Notfallversorgung, respektive die Auswirkungen einer zeitweiligen Unterbrechung der Behandlung auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand zu beurteilen haben. Nach vollständig abgeklärtem Sachverhalt wird sie zu prüfen haben, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als zulässig im Sinne des Völkerrechts erweisen würde. Sollte die Zulässigkeit der Überstellung zu bejahen sein, wäre die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl.
E. 10.3). Sollte sich die Überstellung als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung herausstellen oder die Vorinstanz seitens Italiens keine entsprechenden Zusicherungen erhalten, wäre sie gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.
11.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist - soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2021 ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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