Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6385/2020

Urteil vom 29. März 2021

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

1. Gemeinde Rüschlikon,

2. Verein Diakonie Nidelbad,

beide vertreten durch Markus Holenstein, Rechtsanwalt,
Parteien
3. A._______,

vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Alessandro Luginbühl,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk (EWZ),

Tramstrasse 35, 8050 Zürich,

2. Axpo Power AG,

Parkstrasse 23, 5401 Baden,

vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch,

3. Schweizerische Bundesbahnen SBB,

vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M.

und Dominique Müller, Rechtsanwältin MLaw,

Beschwerdegegner,

sowie

Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

Sachverhalt:

A.
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reichten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- und Ausbau ihrer bestehenden Leitungen Samstagern - Zürich und Obfelden - Thalwil ein. Auf der Leitung des EWZ sollten neu zwei 132 kV-Bahnstromschlaufen der Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden. Nachdem gegen beide Projekte zahlreiche Einsprachen eingegangen waren, wurden sie überarbeitet, die Anzahl projektierter Leitungsstränge reduziert und die Axpo-Leitung teilweise (zwischen Schweikrüti und dem Unterwerk Thalwil) mit der Leitung EWZ/SBB zusammengelegt.

Am 21. Januar 2011 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) dem EWZ und der Axpo die ersuchten Plangenehmigungen und wies die Einsprachen ab. Dagegen wurden mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerden mit Urteil A-1275/2011 vom 20. September 2012 gut, hob die Plangenehmigungen in Bezug auf die Leitungsabschnitte zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines Sachplanverfahrens sowie zur Abklärung möglicher Verkabelungsvarianten an das BFE zurück.

Mit Urteil 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobenen Beschwerden von EWZ und Axpo teilweise gut und wies die Angelegenheit an das BFE zurück, um im vereinigten Plangenehmigungsverfahren allfällige Kabelvarianten für die Leitungsstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen, unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik im SBB-Netz. Es erwog, dass der Ausbau und teilweise Neubau der Übertragungsleitungen von EWZ und Axpo und ihre Zusammenlegung mit den SBB-Leitungen an sich eine Sachplangrundlage erfordert hätten. Zwischenzeitlich seien jedoch Sach- und Rechtszwänge geschaffen worden. Streitig sei nur noch die Teilstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg; für diese seien bereits alternative Leitungskorridore geprüft worden und sei einzig noch die Frage der Verkabelung streitig. Diese könne im Plangenehmigungsverfahren adäquat beurteilt werden, weshalb es unverhältnismässig sei, das bereits überlange Verfahren durch eine Rückweisung ins Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern.

B.
Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren mit Verfügung vom 6. November 2015 wieder auf und vereinigte die Verfahren für die noch streitigen Teilstrecken. Das EWZ und die Axpo liessen in der Folge eine Machbarkeitsstudie zur Verkabelung ihrer Leitungsstränge unter gleichzeitiger Führung der SBB-Leitung als Freileitung (sog. Variante "KOMBI") erstellen.

Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte das BFE dem EWZ und der Axpo die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der Leitungen Samstagern - Zürich bzw. Obfelden - Thalwil auf dem Abschnitt zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg als 380/220-kV-Freileitung, unter Mitführung von zwei 132-kV-Schlaufen der SBB. Die Einsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich enteignete es zu Gunsten des EWZ die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Dienstbarkeiten.

Dagegen erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

C.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhoben unter anderem die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad sowie A._______ Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad beantragten mit gemeinsam eingereichter Beschwerde vom 11. März 2020, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das BFE zurückzuweisen. Zudem sei ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen.

A._______ beantragte mit Beschwerde vom 9. März 2020, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'226.80 zuzusprechen.

C.b Mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Gemeinde Rüschlikon und des Vereins Diakonie Nidelbad sowie von A._______ (teilweise) gut. Es hob den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Dispositiv Ziffn. 3.2, 4.1 und 4.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. Im Übrigen trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhobenen Beschwerden nicht ein.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-6385/2020 wieder auf.

E.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gab der Instruktionsrichter der Gemeinde Rüschlikon und dem Verein Diakonie Nidelbad (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) sowie A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen.

F.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer 3 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein.

G.
Mit Schreiben vom 4. März 2021 reichten schliesslich die Beschwerdeführenden 1 und 2 mehrere Kostennoten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-5965/2018) neu zu verlegen (nachstehend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrten Parteientschädigungen zu befinden (nachstehend E. 3).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerdeverfahren mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018,
A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 auf insgesamt Fr. 4'000.- festgesetzt und gestützt auf Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) den unterliegenden Parteien auferlegt. Zur Begründung der Kostenregelung hatte das Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) erwogen, es seien von den Beschwerde führenden Parteien ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen vorgebracht worden, weshalb die Kosten nach den Bestimmungen des VwVG und nicht nach jenen des Enteignungsrechts zu verlegen seien.

Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt, wobei es die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Anzahl vorgebrachter Rügen und des damit verbundenen Aufwands verlegt hat. Dem Beschwerdeführer 3 wurden für das Beschwerdeverfahren
A-5965/2018 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'250.- zur Bezahlung auferlegt (Dispositiv Ziff. 3.2). Keine Kosten zu tragen hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Beschwerdeverfahren A-5705/2018 (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.2 Das Bundesgericht hob die erwähnte Dispositiv Ziff. 3.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 auf.

Es erwog, die Kosten für das Enteignungsverfahren seien gemäss den Bestimmungen von Art. 114 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) zu verlegen. Demnach trage grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könnten die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Der Enteigner habe grundsätzlich auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Würden seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so könne von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen könne der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trage grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Würden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so könnten die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Das Bundesgericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut der erwähnten enteignungsrechtlichen Bestimmungen nicht nach den erhobenen Rügen unterscheide. Entscheidend sei vielmehr, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Massgeblich für die Verteilung der Kosten sei daher einzig die Stellung als Enteigner und als Enteigneter im Enteignungsverfahren. Zur Begründung verwies das Bundesgericht auf seine frühere Rechtsprechung; bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) am 1. Januar 2007 galt die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht als damals noch einzige Beschwerdeinstanz in Enteignungssachen des Bundes (vgl. aArt. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG [AS 1972 912]). Demnach habe das Bundesgericht die enteignungsrechtliche Kostenregelung konsequent auf alle Verfahren angewandt, in denen Personen, denen eine Enteignung für ein öffentliches Werk drohte, Einsprachen gegen das Vorhaben im Plangenehmigungsverfahren erhoben, da das Plangenehmigungsverfahren alle Funktionen des Enteignungsverfahrens übernehme. Gründe, die heute für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Bestimmung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG restriktiver auszulegen, seien nicht ersichtlich, weshalb es keine Rolle spiele, ob ein Beschwerdeführer spezifisch enteignungsrechtliche Rügen oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einwände erhebe. Massgeblich sei vielmehr, dass ihm eine Enteignung drohe (Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4).

2.3 Der Beschwerdeführer 3 ist, wie das Bundesgericht festgestellt hat, Eigentümer von zwei Grundstücken in der Gemeinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet (Dienstbarkeiten für Überleitung und Standflächen für Masten) werden sollen. Er kann sich somit auf die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG berufen. Zwar können, da die Beschwerde in der Sache abzuweisen war, die Kosten grundsätzlich auch anders verteilt werden, doch sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der für den Regelfall vorgesehenen Kostentragung durch den Enteigner rechtfertigen würden. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018, ausmachend Fr. 1'250.-, sind daher vom Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Grund für die streitbetroffene Enteignung im vorliegend betreffenden Leitungsabschnitt zwischen dem Unterwerk Thalwil und dem Abspanngerüst Kilchberg ist der Bau der Gemeinschaftsleitung des EWZ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und den SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3). Hierzu sind beide von Gesetzes wegen mit dem Enteignungsrecht ausgestattet (Art. 43 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43 - 1 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]; Art. 3 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3 - 1 Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Damit sind, nachdem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwände abzuweisen waren, die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt. Folglich nehmen vorliegend sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Beschwerdegegnerin 3 Partei- und Enteignerstellung ein; wie das Innenverhältnis zwischen den an einer Gemeinschaftsleitung beteiligten Unternehmen im Einzelnen ausgestaltet ist, wer als Gesuchsteller auftritt und wie insbesondere die Eigentumsverhältnisse geregelt sind, ist für die Stellung als Enteigner nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 1E.5/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 2b; ferner Urteil des BGer 1E.2/2000 vom 30. März 2000 E. 3). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 sind daher je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.-, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin zur Bezahlung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-5705/2018,
A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 die Kosten, wie vorstehend bereits festgehalten, gemäss den Bestimmungen des VwVG nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Da die Beschwerden abzuweisen waren, hat es die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 3 gestützt auf die Bestimmung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG verpflichtet, der Axpo (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sowie der Beschwerdegegnerin 3, die als obsiegend anzusehen waren, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigungsbegehren der Beschwerde führenden Parteien wies es aufgrund von deren Unterliegen ab.

3.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 sind die Kosten in den Beschwerdeverfahren A-5705/2018 und A-5965/2018, wie ebenfalls bereits festgehalten, gemäss der Bestimmung von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG zu verlegen, soweit einer Partei eine Enteignung droht. Dies trifft gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts auch auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu, die wie der Beschwerdeführer 3 Eigentümer von Grundstücken sind, die teilweise enteignet werden sollen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei, wie bereits festgehalten, keine Gründe ersichtlich sind, von der gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall geltenden Kostenregelung abzuweichen.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote, oder, wenn keine oder keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können; die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 3 EntG). Als notwendig zu erachten sind Kosten, wenn sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_172/2016, 2C_173/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 unter Verweis u.a. auf BGE 131 II 200 E. 7.2).

Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In Betracht zu ziehen ist nebst der Komplexität der Streitsache etwa, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2, 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6, 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 und 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5). Zu einer Herabsetzung der anbegehrten Parteientschädigung haben nach der Rechtsprechung sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben sowie der nicht sachlich begründete Beizug mehrerer Rechtsvertreter geführt (Urteile des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5,
A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 und A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1, je mit Hinweisen). Im Enteignungsverfahren ist schliesslich - abweichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE - der im Rahmen einer allfälligen Kostennote ausgewiesene Stundenansatz auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; grundsätzlich wird in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen erachtet (Urteile des BVGer A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.3, je mit Hinweise auf das Urteil des BVGer
A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3). Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. März 2021 mehrere Kostennoten ein. Die Kostennoten bestehen jeweils aus der Abrechnung der Aufwendungen des Rechtvertreters für einen bestimmten Zeitraum, betreffend insgesamt die Zeit vom 18. Oktober 2010 bis zum 15. Februar 2021.

Vorliegend sind - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 - die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 neu zu verlegen. Dieses betrifft den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Plangenehmigung vom 17. September 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020. Über die Aufwendungen im genannten Zeitraum geben die Kostennoten Nrn. 23-25 Auskunft. Allerdings sind in den Kostennoten offensichtlich nicht allein die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 ausgewiesen, sondern insbesondere auch jene für das beim Bundesamt für Verkehr (BAV) hängige Genehmigungsverfahren für ein Leitungsprovisorium der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. etwa die Aufwendungen vom 30. September 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort der SBB"], 3. Oktober 2018 ["Stellungnahme zur Einspracheantwort SBB im BAV-Verfahren"] und 5. Februar 2020 ["Einsprache SBB-Leitungsprojekt"]). Aufgrund dessen ist bei verschiedenen Aufwendungen und auch bezüglich der verrechneten Auslagen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, ob sie in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren A-5705/2018 standen (vgl. etwa die Aufwendungen vom 21. Juni 2019 ["Vorbereitung Sitzung mit SBB" und "Bespr. mit SBB"] und vom 17. Januar und 6. Februar 2020 ["Akteneinsicht beim Tiefbauamt"]).

Nach dem Gesagten sind die Kostennoten in Bezug auf das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 nicht als hinreichend detailliert und nachvollziehbar anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-5705/2018 nicht aufgrund der beigebrachten Kostennoten, sondern gestützt auf die Akten festzusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 4'000.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

3.4.2 Der Beschwerdeführer 3 hat mit Schreiben vom 16. Februar 2021 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben. Diese weist bei einem Aufwand von 36.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 462.65 Kosten von insgesamt Fr. 12'226.80 aus.

Gemäss der Kostennote betrug der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift (ohne Studium der angefochtenen Plangenehmigung) 17 Stunden. Dies erweist sich als zu hoch. Die vorliegende Streitsache war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex; der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Machbarkeitsstudie betreffend eine Verkabelung der Leitungsstränge des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (sog. Kabelstudie). Zudem bestand dieselbe Rechtsvertretung bereits im ersten Rechtsgang und auch im vorinstanzlichen Verfahren, so dass dieser von dort die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen bekannt sein musste. Angesichts dieser Umstände sowie des Umfangs und den rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2018 erscheint ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden als der Sache nicht angemessen.

Dasselbe gilt in Bezug auf den gemäss der Kostennote verrechneten Stundenansatz von Fr. 300.-. Wie vorstehend ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht in komplexen und enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen (vgl. vorstehend E. 3.3). Eine derartige Komplexität ist vorliegend nicht gegeben, weshalb ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.- als nicht angemessen zu beurteilen ist. Zur Berechnung der zu leistenden Parteientschädigung ist daher von einem auf Fr. 250.- reduzierten Stundenansatz auszugehen.

Schliesslich fällt auf, dass gemäss der Kostennote nach der Eröffnung des Urteils A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 am 7. Februar 2020 ein Aufwand von 2 Stunden in Rechnung gestellt wurde. Um was für einen Aufwand es sich dabei genau handelt, geht aus der Kostennote nicht hervor, wobei dies auch nicht von Belang ist. Aufwand, der nach der Eröffnung des Urteils etwa für dessen Lektüre anfällt, ist, wenn das Urteil - wie vorliegend geschehen - beim Bundesgericht angefochten wird, im Rahmen der Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren in Rechnung zu stellen. Der Aufwand gilt entsprechend mit der Parteientschädigung, welche das Bundesgericht dem Beschwerdeführer 3 zugesprochen hat, als abgegolten und darf im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 zu leistenden Parteientschädigung nicht (nochmals) entschädigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Gesagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) als angemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 als Enteigner bzw. Enteignerin je zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 4'250.-, zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

3.5 Die Beschwerdegegner haben als Enteigner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.
Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 1'250.- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 625.-, dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post. Der vom Beschwerdeführer 3 im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer 3 hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.

2.

2.1 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 4'000.- durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

2.2 Dem Beschwerdeführer 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.- zugesprochen. Diese ist dem Beschwerdeführer 3 in der Höhe von je Fr. 4'250.- durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6385/2020
Date : 29. März 2021
Published : 06. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen


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