Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-496/2006
{T 0/2}

Urteil vom 29. März 2007

Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ruth Beutler; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Grimm

A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg, Schürmann und Partner, Dreikönigstrasse 7, 8002 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt:
A. Am 12. Dezember 2005 reichte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai ein Einreisegesuch ein, um vom 19. Februar 2006 bis zum 1. März 2008 an der Business School in Lausanne studieren zu können. Am 16. Januar 2006 erklärte sich die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde mit der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einverstanden und unterbreitete die Akten in Anwendung von Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (SR 142.202) der Vorinstanz zur Zustimmung.
B. Nach ergänzenden Abklärungen signalisierte das BFM der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2006, es werde der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nicht zustimmen und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 5. März 2006 machte die Betroffene davon Gebrauch.
C. Mit Verfügung vom 15. März 2006 verweigerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung sowie die damit verbundene Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Art. 4 und Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entscheide die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Hierbei berücksichtige sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes. Schülerinnen und Studentinnen unterstünden den Art. 31 und 32 der Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21). Das vorliegende Gesuch gelte es unter dem Blickwinkel von Art. 32 BVO einer Würdigung zu unterziehen. Art. 32 Bst. f BVO verlange, dass die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheine. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt. So bekundeten ausländische Studierende nicht selten Mühe, nach einem bewilligten Studienaufenthalt in der Schweiz wieder auszureisen, und versuchten, dauerhaft im Lande zu verbleiben. Die Behörden hätten sich deshalb zu versichern, dass die Ausreise nach Beendigung des Studiums garantiert sei. Mit Blick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelte es sodann zu bedenken, dass der Zuwanderungsdruck aus diesem Land wegen der dort herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse nach wie vor anhalte. Die Auslandvertretungen in China hätten in diesem Zusammenhang eine Besorgnis erregende Zunahme von Gesuchen chinesischer Staatsangehöriger festgestellt, die an Schweizer Privatschulen studieren möchten. Das Ganze habe ein Ausmass angenommen, dass eine Organisierung zur illegalen Migration nicht ausgeschlossen sei. Es sei sogar vorgekommen, dass chinesische Studentinnen und Studenten, die eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz verschwunden seien. Schliesslich sei die Antragstellerin jung und ledig, was ihr ohne grössere Unannehmlichkeiten erlaubte, hierzulande eine neue Existenz aufzubauen.
D. Mit Beschwerde vom 28. April 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Parteivertreter die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seiner Mandantin die Einreise in die Schweiz zu erlauben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig wandte sich der Rechtsvertreter mit einem inhaltlich nahezu identischen Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz.
E. Am 3. Mai 2006 gab der Beschwerdedienst EJPD einem Sistierungsgesuch nicht statt und informierte den Parteivertreter, dass Wiedererwägungsgesuche, die während laufender Rechtsmittelfrist eingingen, als ordentliche Beschwerden behandelt würden.
F. Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
G. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 4. Juli 2006 an den bisherigen Anträgen fest.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise und der Zustimmung zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene nach Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
ANAG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
- 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
2.1. Der Rechtsvertreter macht in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2006 (wenn auch eher beiläufig) geltend, der angefochtene Entscheid sei unzureichend begründet bzw. er enthalte zu pauschale Vorwürfe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Begründung eines Entscheides so abfasst, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung einer Verfügung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG dann, wenn die Betroffenen (und die Rechtsmittelinstanz) sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie sich zu allen Parteivorbringen äussern, d.h. sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004, nicht publizierte E. 2.1 in BGE 130 ll 169, BGE 126 l 97 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, Rz. 1705 ff.).
2.2. Aus der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2006 wird ohne weiteres ersichtlich, von welchen hauptsächlichen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Entgegen der Behauptung des Parteivertreters hat sich das Bundesamt darin auch ganz konkret zur Angelegenheit geäussert (Alter und Zivilstand der Beschwerdeführerin mit den daraus abgeleiteten Folgerungen). Abgesehen davon präsentiert sich die angesprochene Problematik von (zu) pauschalen Erwägungen als materiellrechtliche Frage. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigen im Übrigen nur schon die Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2006 und die Replik vom 4. Juli 2006. Damit entspricht die Begründung der Zustimmungsverweigerung den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts kann der Mangel einer ungenügenden Begründung zudem geheilt werden, wenn die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs - wie in casu - in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt (zum Ganzen vgl. beispielsweise BGE 129 l 129 E. 2.2.3 S. 135, BGE 127 l 128 E. 4d. S. 133, BGE 126 l 68 E. 2 S. 72, BGE 126 ll 111 E. 6b S. 123/124, BGE 126 V 130 E. 2b S. 132, BGE 124 ll 132 E. 2d S. 138). Dem Parteivertreter wurde am 26. Juni 2006 vom damals zuständigen Beschwerdedienst EJPD ein Replikrecht eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleich Kognition wie das EJPD. Die gerügte Gehörsverletzung wäre deshalb jedenfalls als geheilt zu betrachten.
3. Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
und 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
ANAG sowie Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
BVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
letzter Satz BVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht. Diese Kompetenz des BFM ist auch im vorliegenden Fall gegeben (vgl. BGE 130 ll 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 ll 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 lb 6 E. 3a S. 9 f. mit Hinweisen).
4. Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 ANAG). Dieses freie Ermessen der Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung kann nicht beeinträchtigt werden durch irgendwelche Vorkehren seitens der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
ANAG und Art. 8 Abs. 1
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VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
ANAV). Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1
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VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
BVO).
5. Gemäss Art. 32 BVO kann ausländischen Studentinnen und Studenten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie alleine einreisen (Bst. a), ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen (Bst. b), das Studienprogramm festgelegt ist (Bst. c), die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass die Gesuch stellende Person das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (Bst. d), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. e) und die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint (Bst. f).
6. In materieller Hinsicht bemängelt der Rechtsvertreter im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid stütze sich einzig auf Erfahrungswerte der Vorinstanz mit Angehörigen aus China, ohne über allgemeine Aussagen und Bedenken hinauszugehen. Ausser Acht gelassen worden seien insbesondere die persönliche Umstände auf Seiten der Beschwerdeführerin. So stamme diese aus einer wohlhabenden Familie, welche am Herkunftsort auch in gesellschaftlicher Hinsicht hohes Ansehen geniesse. Folglich stelle es für sie kein Problem dar, für das Schulgeld und die Kosten des Aufenthalts in der Schweiz aufzukommen. Die Gesuchstellerin arbeite zur Zeit als Verwaltungsassistentin bei der X._______. Die Ausbildung hierzulande wolle sie dazu nutzen, um sich auf ihre zukünftige Tätigkeit in einer der Firmen ihrer Eltern vorzubereiten, was den Vorstellungen aller Beteiligten entspreche. Dereinst werde sie dann die Leitung der Familiengesellschaften übernehmen. Auch sonst gäbe es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz abtauchen oder illegal verweilen werde. Im Gegenteil habe sie aus persönlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen allen Grund, nach erfolgtem Studium wieder nach China zurückzukehren. Die Nichtberücksichtigung solcher Tatsachen zeige, dass die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich und missbräuchlich ausgeübt habe. Zudem stelle sie strengere Anforderungen an die Wiederausreise, als dies der Wortlaut von Art. 32 Bst. f BVO vorsehe. In der Replik ergänzt der Parteivertreter, man unterstelle seiner Mandantin ebenfalls, ihr Studium in der Schweiz zu verlängern, um noch weitere Qualifikationen zu erwerben. Falls sie tatsächlich solche Schritte ins Auge fassen sollte, so würde sie dies jedoch auf legale Art und Weise tun. Generell verfalle die Vorinstanz in viele unzutreffende Vermutungen und Spekulationen. Es sei zwar auch der Beschwerdeführerin nicht verborgen geblieben, dass in jüngster Zeit Missbräuche im Zusammenhang mit Visaanträgen von chinesischen Staatsbürgern vorgekommen seien. Gesuche von Personen aus China seien aber genauso zu behandeln wie Anträge von Bürgerinnen und Bürgern irgend eines anderen Landes. Bestünden wie in casu keine rechtlich motivierten Vorbehalte, so sei ein Visum zu erteilen. Dies gelte noch in vermehrtem Masse bei Personen, an deren Einreise und Aufenthalt die Schweiz ein wirtschaftliches Interesse habe. Währenddem die ganze Welt vom Zukunftsmarkt China spreche und sowohl die schweizerische Wirtschaft als auch die Politik alles unternehme, um die Beziehungen zwischen diesen Ländern zu fördern, führe das BFM besagte Anstrengungen mit seiner restriktiven Praxis ad absurdum und füge dem Ansehen der Schweiz im Ausland so eher Schaden zu.
7.
7.1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die "Kann-Vorschrift" von Art. 32 BVO. Selbst wenn die ausländische Person die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, es sei denn, die Ausländerin oder der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 ll 339 E. 1 S. 342 f., BGE 130 ll 388 E. 1.1 S. 389 f., BGE 130 ll 281 E. 2.1 S. 284, je mit Hinweisen), was im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutrifft (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2A.239//2003 vom 26. Mai 2003, E. 3.2.1). Das Ermessen der Bewilligungsbehörden ist hier demnach nicht durch spezielle gesetzliche oder staatsvertragliche Bestimmungen beschränkt, was indessen keineswegs bedeutet, dass über die Einreise und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung völlig frei entschieden werden dürfte. Vielmehr setzen sowohl Art. 16 Abs. 1
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VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
ANAG und Art. 8 Abs. 1
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VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
ANAV als auch die Begrenzungsverordnung den Behörden Leitplanken für die Handhabung des freien Ermessens. Dieses ist zudem in Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben auszuüben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
7.2. Im Hinblick auf die grosse Anzahl von Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren möchten, sind die in den Art. 31 und 32 BVO aufgelisteten Voraussetzungen für die Zulassung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden konsequent einzuhalten. Es gilt nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Anwesenheit zu Ausbildungszwecken zur Umgehung der Begrenzungsmassnahmen missbraucht wird (vgl. BGE 122 ll 1 E. 3a S. 6 f. oder Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Entgegen der in der Replik geäusserten Annahme ist es im Rahmen des Dargelegten insoweit zulässig, Einreise- und Aufenthaltsgesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vorneherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Anwesenheit in Einklang steht. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Aspekte von Art. 32 BVO, insbesondere die für und gegen eine gesicherte Wiederausreise gemäss Art. 32 Bst. f BVO sprechenden Argumente, einer Würdigung zu unterziehen.
8. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen 19 ½-jährig und ledig ist. Nach der obligatorischen Schulzeit (von 1993 bis 1998 Grundschule, ab 1999 bis 2002 Mittelstufe) hat sie von 2002 bis im Sommer 2005 in Shanghai eine High School besucht und mit Erfolg abgeschlossen. Den Beschwerdebeilagen zufolge stammt sie aus wohlhabenden Verhältnissen. Ihre Eltern sollen demnach mehrere im Werbegeschäft tätige Firmen und auch einige Liegenschaften besitzen. Laut eingereichtem Arbeitsvertrag war die Gesuchstellerin vom 25. Juni 2005 bis zum 24. Juni 2006 als Verwaltungsassistentin bei der X._______ angestellt, einer Gesellschaft, deren Inhaber ihre Eltern sind. Ursprünglich hatte sie die Absicht, vom 19. Februar 2006 bis zum 1. März 2008 an der Business School Lausanne zu studieren. Die Schule wäre aber bereit, die junge Frau auch später aufzunehmen, beispielsweise ab Februar 2007. Das Schulgeld beträgt in ihrem Fall rund Fr. 40'000.-- pro Jahr. Das Institut bestätigte, dass am 17. November 2005 ein entsprechender Vorschuss von Fr. 21'500.-- geleistet wurde (Beschwerdebeilage 5). Was den Zweck der Ausbildung anbelangt, so soll die Betroffene gegenüber dem Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai verlauten lassen haben, an der Business School Lausanne eingeschrieben zu sein und in der Schweiz französisch lernen zu wollen. In der Erklärung ihrer Eltern vom 8. Dezember 2005 (Beschwerdebeilage 9) wird präzisiert, dass ihre Tochter dort für einen Lehrgang "BBA" (Bachelor of Business Administration) eingetragen sei, was sich mit den Angaben der Schule deckt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Die Beschwerdeführerin ihrerseits zählte eine Reihe von Gründen auf, welche sie dazu motivierten, hierzulande zu studieren. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf das Curriculum Vitae (Anhang zu Beschwerdebeilage 5).
9.
9.1. Bezogen auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin begründet das BFM seine Befürchtungen ausser mit der allgemeinen Feststellung, dass sie jung und ledig sei, einzig mit der Behauptung, die Betroffene verfüge erst über einen Sekundarschulabschluss. Es wird mithin bezweifelt, dass sie die Fähigkeiten mitbringt, um eine höhere Ausbildung gemäss Art. 32 Bst. b
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BVO absolvieren zu können. Dazu gilt es klarzustellen, dass die am BBA interessierten Studentinnen und Studenten laut Angaben der Business School Lausanne die Maturität, das Abitur, das (französische) Baccalaureate, ein US High School Diplom, die "English A levels" oder einen vergleichbaren Abschluss benötigen. Besagter Lehrgang stellt somit fraglos eine höhere Ausbildung im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung dar. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wird den genannten Erfordernissen mit dem im Juni 2005 an der "Shanghai no 2 High School" erworbenen Diplom gerecht. Was die Vorinstanz in der Vernehmlassung hierzu ausführt, ist aktenwidrig. Die Business School Lausanne hat denn am 28. November 2005 ausdrücklich bestätigt, dass die Bewerberin die notwendigen akademischen Vorkenntnisse mitbringt (Art. 32 Bst. d
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BVO, vgl. ferner Beschwerdebeilage 5). Weil an der Lehrstätte ausschliesslich in Englisch unterrichtet wird, verfügt sie ebenfalls über die für den angestrebten Lehrgang erforderlichen Sprachkenntnisse (Art. 32 Bst. d
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in fine BVO). Insofern darf bei ihr von einem soliden Standard der beruflichen Grundausbildung ausgegangen werden.
9.2. Im Kontext von Art. 32 Bst. b
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und Bst. d i.V.m. Art. 32 Bst. f BVO von Belang ist sodann, dass es sich um eine seriöse Schule handelt. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, ergibt sich doch, dass die Business School Lausanne die erste Handelsschule in Europa war, welche im Jahre 1996 die Akkreditierung der in den Vereinigten Staaten dafür zuständigen ACBSP ("Association of Collegiate Business Schools and Programs") erhielt. Inzwischen darf sie sich zusätzlich mit dem weltweit als Qualitätsstandard anerkannten Zertifikat "ISO 9001" der in Genf domizilierten "International Organisation for Standardisation" ausweisen. Die schon seit Jahren existierende Business School Lausanne kann von daher als ein renommiertes Institut betrachtet werden, das eine Ausbildung von entsprechender Qualität anbietet. Ebenso wenig angezeigt sind Bedenken hinsichtlich des hinreichend strukturierten und detaillierten Studienprogrammes (Art. 32 Bst. c
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BVO; siehe wiederum Beschwerdebeilage 5 oder auch die Website der Schule). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin allein einreisen würde (Art. 32 Bst. a
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BVO) und sie aus eher wohlhabenden Verhältnissen stammt (Art. 32 Bst. e
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BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BVO), womit prima vista nichts gegen die Erteilung der gewünschten Studentenbewilligung spricht.
9.3. Die Vorinstanz argumentiert in erster Linie mit negativen Vorkommnissen und unerwünschten Auswüchsen, die sich im Umfeld von Studierenden aus China zugetragen haben. Das Zurückgreifen auf allgemeine Erfahrungswerte ist zwar, wie unter E. 7.2 angetönt, innerhalb eines bestimmten Rahmens zulässig, dessen ungeachtet bedürfen daraus abgeleitete Folgerungen eines minimalen Bezuges zum Einzelfall. Überdies kann Art. 32 Bst. f BVO nicht losgelöst von den weiteren Aspekten dieser Bestimmung (Bst. a - e) gewürdigt werden. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin liegt keine klassische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Sie stammt weder aus einer ländlichen Gegend Chinas noch aus einer wirtschaftlich schwachen Provinz. Sowohl ihre Englischkenntnisse als auch die übrigen beruflichen Qualifikationen sind in keiner Weise beanstandbar. Soweit bekannt, hinterliess sie anlässlich der Vorsprache auf der Schweizervertretung zudem weder einen unseriösen Eindruck noch gab sie stereotype Antworten. In all diesen Punkten unterscheidet sie sich demnach deutlich von den bekannt gewordenen Negativbeispielen. Nicht anders verhält es sich mit der Ausbildungsstätte, welche die Beschwerdeführerin besuchen will, handelt es sich doch wie erwähnt um eine Schule, die es schon lange gibt und die sich durch einen einwandfreien Ruf auszeichnet. Soweit die Mutmassungen des Bundesamtes auf die stichwortartige Stellungnahme des Schweizerischen Generalkonsulates in Shanghai vom 26. Januar 2006 Bezug nehmen, gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich die darin aufgeworfenen Fragen (aus welcher Provinz kommt die Antragstellerin, als was war sie nach Abschluss der High School im Juni 2005 tätig) inzwischen geklärt haben und aktenmässig erstellt sind. Kenntnisse einer Amtssprache des Bundes wiederum, wie sie in jener Meinungsäusserung ebenfalls bemängelt werden, sind für den ins Auge gefassten BBA-Lehrgang nicht zwingend. Die Bedenken des Schweizerischen Generalkonsulates in Shanghai erscheinen folglich überholt. Da die Haltung der Vorinstanz nach dem bisher Gesagten in mehrfacher Hinsicht (berufliche Qualifikation; weder die Studentin selber noch die Schule sind mit den publik gemachten Missbrauchsfällen vergleichbar) auf falschen Annahmen beruht, müsste sie sich auf anderweitige stichhaltige Gründe stützen können.
9.4. Das BFM weist in der Vernehmlassung ferner auf die Möglichkeit hin, die Beschwerdeführerin könnte versucht sein, ihr Studium in der Schweiz zu verlängern, um noch weitere Qualifikationen zu erwerben. Der zwei Jahre dauernde Lehrgang für den Erwerb des BBA stellt allerdings die erste fachspezifische Ausbildung dar, welche die Betroffene zu absolvieren gedenkt, der Zeitpunkt ist deshalb verfrüht, um mit Festsetzungstendenzen zu argumentieren. Glaubhaft erscheint unter den geschilderten familiären und wirtschaftlichen Begebenheiten ebenso, dass die Beschwerdeführerin später in einem der familieneigenen Unternehmen ihrer Eltern im Grossraum Shanghai tätig sein wird, was die Gefahr missbräuchlicher Verlängerungen des Anwesenheitsrechts zusätzlich schmälert. Die diesbezüglich geäusserten Zweifel vermögen den Rückkehrwillen nicht schlüssig zu widerlegen. Alles in allem kann aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht von einer Konstellation gesprochen werden, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Einreise bzw. zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermöchte. Die Gültigkeit der Bewilligung ist, entsprechend dem Aufenthaltszweck (Absolvierung eines 2-jährigen BBA-Lehrganges an der Business School Lausanne), jedoch auf zwei Jahre zu befristen. Sollten aufgrund der künftigen Entwicklung der Verhältnisse begründete Zweifel an den Absichten der Beschwerdeführerin aufkommen, bleibt es der kantonalen Fremdenpolizeibehörde unbenommen, die Frage des Anwesenheitsrechts erneut zu prüfen und die erteilte Bewilligung gegebenenfalls zu widerrufen.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie der damit verbundenen Einreisebewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

*******
(Dispositiv Seite 11)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 24. Mai 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 205 226 retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-496/2006
Date : 29. März 2007
Published : 16. April 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin


Legislation register
ANAG: 4  15  16  18  20
ANAV: 8
BGG: 83
BV: 9  29
BVO: 1  31  32  51
VGG: 1  31  37  53
VGKE: 7
VwVG: 35  48  49  50  52  63  64
BGE-register
126-V-130
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