Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2461/2013, C-2468/2013

Teilentscheid vom 29. Januar 2014

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

1.-47. [47 Krankenversicherer],

1-47 vertreten durch tarifsuisse ag,

diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,

Parteien 48. Helsana Versicherungen AG,

49.-60.[12 weitere Krankenversicherer],

48 - 60 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Physio Schaffhausen-Thurgau,

2.-110. [109 Leistungserbringerinnen und -erbringer],

alle vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss,

diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Christine Boldi, SwissLegal Dürr + Partner,

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Thurgau,

handelnd durch Departement für Finanzen und Soziales,

Vorinstanz.

Gegenstand Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis ab 1. Januar 2013; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 2. April 2013 (Nr. 244).

Sachverhalt:

A.
Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat den zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV; heute: Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss [im Folgenden: physioswiss]) einerseits und dem Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (KSK; heute: santésuisse), der Medizinal-Kommission UVG (MTK), der Invalidenversicherung (IV) und dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) andererseits vereinbarten nationalen Vertrag vom 1. September 1997 betreffend die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1998 (im Folgenden: nationaler Physiotherapievertrag). Mit Beschluss Nr. 855 vom 1. Oktober 2002 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) - auf der Basis des nationalen Physiotherapievertrages - die kantonale Taxpunktwertvereinbarung zwischen physio Schaffhausen-Thurgau (im Folgenden: physio TG, Beschwerdegegnerin 1) und KSK mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.92.

In der Folge kündigte physioswiss den nationalen Tarifvertrag mit Wirkung per 30. Juni 2011 und hielt in einem Schreiben vom 23. Juni 2011 an santésuisse und die tarifsuisse ag fest, der kantonale Vertrag gelte ebenfalls als auf diesen Zeitpunkt gekündigt (Akte der Vorinstanz [Vorakte] 3 Beilage 4). Mit Beschluss Nr. 182 vom 28. Februar 2012 verlängerte der Regierungsrat die Geltungsdauer der kantonalen Tarifvereinbarung mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.92 bis zum 31. Dezember 2012.

Am 3. August 2012 teilte tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) dem Regierungsrat mit, dass die Tarifverhandlungen gescheitert seien (Vorakte 2).

Mit Eingabe vom 25. September 2012 stellte die rubrizierte Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Christine Boldi zuhanden des Regierungsrates einen Tariffestsetzungsantrag (im Folgenden: Festsetzungsantrag; Vorakte 3). Diesen stelle sie im Namen von 1) physio TG, 2) physioswiss, 3) "Mitgliedern von physio Schaffhausen-Thurgau, gemäss Liste und Vollmachten" (Liste 6a als Beilage zum Festsetzungsantrag [im Folgenden: Liste 6a]) und 4) Organisationen der Physiotherapie gemäss Art. 52a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
KVV, ebenfalls Mitglieder von physioswiss und physio Schaffhausen-Thurgau, gemäss Liste und Vollmachten (Liste 6b als Beilage zum Festsetzungsantrag [im Folgenden: Liste 6b]).

Mit Beschluss Nr. 244 vom 2. April 2013 (im Folgenden: Regierungsratsbeschluss bzw. RRB; B act. 1 Beilage 1) legte der Regierungsrat den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau rückwirkend ab 1. Januar 2013 auf Fr. 0.97 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung. Der Beschluss wurde unter anderem physioswiss "zu Handen von physio schaffhausen-thurgau und den durch sie vertretenen Mitglieder" eröffnet.

B.a Am 1. Mai 2013 erhoben 47 durch tarifsuisse vertretene Krankenversicher (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen 1-47 bzw. tarifsuisse-Versicherer) gegen diesen Regierungsratsbeschluss Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (zunächst: Beschwerdeverfahren C 2461/2013) und beantragten darin die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 6 des Regierungsratsbeschlusses und Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur neuen Entscheidung, eventualiter die Festsetzung eines Taxpunktwerts von höchstens Fr. 0.85 ab 1. Januar 2013 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

B.b Die Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) und 12 weitere Krankenversicherer (diese vertreten durch Helsana; gemeinsam im Folgenden: Beschwerdeführerinnen 48 bis 60 bzw. HSK [Einkaufsgemeinschaft Helsana, Sanitas und KPT] -Versicherer) erhoben am 2. Mai 2013 gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 244 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (zunächst: Beschwerdeverfahren C 2468/2013) und beantragten darin die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur neuen Entscheidung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

B.c In ihren Stellungnahmen zu den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 6. Juni 2013 (B act. 14 f.; im Folgenden: Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung) beantragte physio TG im Wesentlichen, auf die Beschwerden einzelner Beschwerdeführerinnen sei nicht einzutreten, die Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Rechtsbegehren einzelner Beschwerdeführerinnen seien abzuweisen, sämtliche neuen Tatsachen und Beweise seien aus dem Recht zu weisen, der angefochtene RRB und die Festsetzung eines Taxpunktwerts ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1.05 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung des Taxpunktwerts zurückzuweisen, die Anträge der Versicherer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, die Beschwerdeverfahren C 2461/2013 und C 2468/2013 seien zusammenzulegen, es sei volle Akteneinsicht und die Möglichkeit, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, zu gewähren bzw. es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; alles unter o-/e-Kostenfolge.

Zugleich führte Rechtsanwältin Boldi aus, dass die Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) seitens der Leistungserbringer für sämtliche am Festsetzungsverfahren Beteiligten gleichermassen bei der Vorinstanz eingereicht würden. Bei diesen Beteiligten handle es sich um physio TG (als Beschwerdegegner 1), physioswiss (als Beschwerdegegner 2), die auf der Liste 6a (Beilage zum Festsetzungsantrag) aufgeführten Personen (als Beschwerdegegner 3) und die auf der Liste 6b (Beilage zum Festsetzungsantrag) aufgeführten Organisationen der Physiotherapie (als Beschwerdegegner 4). Neben Vollmachten von physio TG und physioswiss (B act. 14.2a und 14.2b) reichte Rechtsanwältin Boldi zur Bezeichnung der Beschwerdegegner 3 und 4 zwei neue Listen 3a und 3b ein und bot an, bei Bedarf von den darin aufgelisteten Personen ausgestellte Vollmachten einzureichen.

B.d Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 (B act. 16) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden bisher separat geführten Verfahren unter der Verfahrensnummer C 2461/2013, hiess die Begehren der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insofern gut, als im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab 1. Januar 2013 für die Dauer des Verfahrens der umstrittene Taxpunktwert provisorisch auf Fr. 0.92 festgesetzt wurde, wobei je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz durch die Berechtigten vorbehalten bleibe. Zugleich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass physio TG (gemäss vorliegender Vollmacht vertreten durch Rechtsanwältin Boldi [B-act. 14.2a]) für das vorliegende Verfahren ohne Weiteres als Beschwerdegegnerin gelte, die von Rechtsanwältin Boldi eingereichten Stellungnahmen (nur) physio TG zugerechnet würden und nur physio TG als Beschwerdegegnerin geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht lud physio TG ein, eine Stellungnahme in der Hauptsache (Beschwerdeantwort) einzureichen, und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.

B.e Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 (B act. 19) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.f In der Beschwerdeantwort vom 5. August 2013 erneuerte physio TG ihre Beschwerdeanträge. Ausserdem beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien ihre Stellungnahmen (B act. 14 f.) und die Beschwerdeantwort auch den in ihren Stellungnahmen als Beschwerdegegner 2-4 bezeichneten Personen zuzurechnen, wobei sie für die Beschwerdegegner 3 und 4 darum ersuchte, allenfalls eine Frist zu setzen, die entsprechenden Vollmachten einzureichen. Weiter stellte sie materielle und formelle Anträge und ersuchte um Gewährung voller Akteneinsicht.

B.g Mit Verfügung vom 15. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Boldi auf, bis zum 16. September 2013 von denjenigen Personen, die auf den Listen zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung aufgeführt sind, eine Vollmacht zu ihren Gunsten und/oder zugunsten von physioswiss einzureichen, sowie zu belegen, dass die entsprechenden Personen selbst physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau zulasten der OKP-Versicherer abrechnen, oder - falls dies nicht der Fall sei - zu substantiieren und zu belegen, weshalb diese Personen dennoch für das vorliegende Verfahren passivlegitimiert sein sollten, ansonsten die auf den Listen aufgeführten Personen nicht als Beschwerdegegnerinnen zugelassen würden. Mit derselben Verfügung forderte das Bundesverwaltungsgericht physioswiss auf, bis zum 16. September 2013 ihre Passivlegitimation zu substantiieren und zu belegen, ansonsten sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, physioswiss nicht als Beschwerdegegnerin zuzulassen.

B.h Am 16. September 2013 (B act. 23) liess sich physioswiss zu ihrer Parteistellung vernehmen.

B.i Mit einem weiteren Schreiben vom 16. September 2013 (B act. 24) reichte Rechtsanwältin Boldi 67 Vollmachten ein, in welchen jeweils physio TG, physioswiss und SwissLegal Dürr + Partner AG, Rechtsanwältin Boldi und/oder lic.iur. István Bojt und/oder MLaw Dominik Dall'O eine vollumfängliche Vertretungsvollmacht erteilt und zugleich von der unterzeichnenden Person bestätigt worden ist, dass sie physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis zulasten der OKP-Versicherer abrechne (ZSR [Zahlstellenregisternummer] Inhaberin). Am 20. September 2013 reichte Rechtsanwältin Boldi eine Vollmacht von B._______ bzw. für die C._______ GmbH zu den Akten (B act. 25).

B.j Mit Verfügung vom 25. September 2013 (B act. 26) forderte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Boldi auf, bis zum 15. Oktober 2013 zu belegen, dass D._______ im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, ansonsten er nicht als Beschwerdegegner zugelassen werde.

B.k Am 14. Oktober 2013 liess Rechtsanwältin Boldi dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos "diverse Vollmachten, Originale und Kopien" zukommen (B act. 27). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 erklärte sie, dass D._______ keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt habe und beantragte seine Zulassung als Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren (B act. 28).

B.l Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die von Rechtsanwältin Boldi am 14. Oktober 2013 eingereichten Vollmachten aus dem Recht und retournierte ihr diese (B act. 29).

B.m Am 17. Dezember 2013 reichte Rechtsanwältin Boldi unaufgefordert 47 Vollmachten ein und beantragte, diese zu den Akten zu nehmen und die betreffenden Vollmachtgeber als Beschwerdegegner zum vorliegenden Verfahren zuzulassen (B act. 31 und Beilagen). 41 dieser Vollmachten seien bereits am 14. Oktober 2013 eingereicht und vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Recht gewiesen worden; sechs weitere Vollmachten würden erstmals eingereicht.

C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 53 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1    Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1bis    Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185
2    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a  Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.
b  Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c  Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
d  Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.
e  In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. 244 vom 2. April 2013 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 90a Bundesverwaltungsgericht - 1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG323 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
1    Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG323 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
2    Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 53.324
KVG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1    Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1bis    Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185
2    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a  Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.
b  Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c  Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
d  Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.
e  In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1    Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.184
1bis    Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.185
2    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005186 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a  Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.
b  Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c  Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
d  Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.
e  In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
KVG. Dementsprechend beurteilt sich die im Folgenden zu prüfende Frage der Passivlegitimation zur Teilnahme als Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nach dem VwVG.

2.

2.1 Im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist vorab zu prüfen, ob physioswiss und die auf den Listen zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung als einzelne Leistungserbringer aufgeführten natürlichen und juristischen Personen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteien/Beschwerdegegnerinnen sind. Dazu sind zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Beschwerdegegnerinnen zu umschreiben (nachfolgend E. 2.2) und dann zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend von physioswiss (unten E. 3) und von den aufgelisteten Leistungserbringern (unten E. 4) erfüllt werden.

2.2 Die (Aktiv-)Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesverwaltungsgericht die Parteistellung unabhängig von den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013 [hiernach: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren], N. 922). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes wegen die Beschwerde führende Partei nicht von der Pflicht (substantiiert) darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. BGE 133 V 239 E. 9.2 mit Hinweis Bernhard Waldmann, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar BGG, Basel, Art. 89 Rz. 3 und 12 Kölz/Bosshart/Röhl, VRG-Kommentar, § 21 Rz. 29 f. ferner Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung der Legitimation insbesondere in Bezug auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die ungenügende Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. BGE 133 V 239 E. 9.6; BVGE 2010/51; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.1, je m.w.H.).

2.3 Physioswiss geht zu Recht davon aus (B act. 23), dass für Beschwerdeverfahren wie das vorliegende, der Parteibegriff von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG gilt. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Die Personen, deren Rechtsbeziehungen von der Verwaltungsbehörde verbindlich festgelegt bzw. deren Rechte und Pflichten in der Verfügung geregelt werden, sind die Anordnungssubjekte der Verfügungen, ihre materiellen und damit primären Adressaten. Sie sind von Drittbetroffenen (sekundäre Adressaten) zu unterscheiden, die nicht zu den materiellen Adressaten gehören, aber dennoch in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sein können (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren N. 949; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [im Folgenden: VwVG Kommentar], Rz. 5, 11 f. zu Art. 48; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007 [hiernach: BGG-Handkommentar], Art. 89
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Rz. 16, je m.w.H.). Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sogenannte formelle Beschwer) und ausserdem durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; sogenannte materielle Beschwer). Die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG - welche jenen gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG (SR 173.110) entsprechen - sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht primärer Verfügungsadressat ist, sondern gegen eine den Adressaten begünstigende (oder belastende) Verfügung Beschwerde erhebt. Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die Beschwerde führende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Beschwerde führende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, dass dieser Person ein
persönlicher und unmittelbarer materieller oder ideeller Nachteil droht, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde. Der drohende Nachteil muss im Übrigen eine minimale besondere Schwere erreichen. Es reicht nicht aus, wenn nur eine sehr geringe Beeinträchtigung droht (vgl. BGE 139 II 298 E. 2.2; BVGE 2012/9 E. 4.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7165/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.3.2, je m.w.H.).

Für die Frage nach dem besonders schutzwürdigen Interesse (und mithin nach der dieses voraussetzenden Parteistellung) sind die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Gesichtspunkte, welche gegen die Zuerkennung der Parteistellung sprechen, sind etwa die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, das bloss mittelbare Betroffensein, aber auch Aspekte der Praktikabilität, namentlich das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4, BVGE 2012/9 E. 4.1.2, je m.w.H.).

2.4 Die Voraussetzungen zur Legitimation als Beschwerdeführer (Aktivlegitimation) gelten allgemein für die Zulassung als Partei zum Beschwerdeverfahren und sind somit auch (analog) für die Zulassung als Beschwerdegegner (Passivlegitimation) massgebend (vgl. Häner, VwVG Kommentar, Rz. 6, 9 zu Art. 48, je m.w.H.; vgl. auch die Teilentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren C 4132/2011, C 4153/2011, C 4154/2011, C-4155/2011 und C 5723/2011 vom 21., 23. und 29. Mai 2012 in Verbindung mit BVGE 2012/9). Analog zur Aktivlegitimation (vgl. oben E. 2.2) ist auch substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich die Passivlegitimation ergibt; die ungenügende Darlegung kann zu einer Nichtzulassung als Beschwerdegegner zum Beschwerdeverfahren führen.

3.

3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss einen Tarif ("Taxpunktwert") für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau (zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [im Folgenden: OKP]) rückwirkend ab 1. Januar 2013 festgesetzt. Materielle und damit primäre Adressaten sind damit einerseits diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die im Kanton Thurgau ab dem 1. Januar 2013 (im Sinne von Art. 47
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen - Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin nach Artikel 11 GesBG182 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
b  Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
b1  bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist;
b2  in einer physiotherapeutischen Spezialabteilung eines Spitals, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
b3  in einer Organisation der Physiotherapie, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
c  Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.
d  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
und 52a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis erbringen, und andererseits die für den Kanton Thurgau zugelassenen OKP-Versicherer, die entsprechende Leistungen zu entschädigen haben.

3.2 Physioswiss beantragt, selbst als Beschwerdegegnerin zum Verfahren zugelassen zu werden (vgl. ihre Eingabe vom 16. September 2013 [B act. 23], ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2013 im Verfahren C 2461/2013 [B act.14, insbesondere S. 3, 12 f.], ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2013 betreffend die aufschiebende Wirkung im Verfahren C 2468/2013 [B act.15, insbesondere S. 2, 9 f.], ihre Beschwerdeantwort vom 5. August 2013 [B act. 21, insbesondere S. 3 5, 12 f.]). Sie macht dafür geltend, dass sie selbst die Voraussetzungen der materiellen Beschwer erfülle, namentlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang habe und daher im eigenen Namen und Interesse zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren als Partei legitimiert sei. Sie macht weiter geltend, dass sie im Sinne der sogenannten "egoistischen Verbandsbeschwerde" legitimiert sei, im eigenen Namen, aber im Interesse ihrer Mitglieder als Beschwerdegegnerin zum Beschwerdeverfahren zugelassen zu werden (vgl. unten E. 3.5).

3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass physioswiss eine als Verein konstituierte juristische Person und damit partei- und prozessfähig ist (vgl. ihre Statuten [B act. 28.1]; vgl. Häner, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48). Ausserdem macht physioswiss nicht geltend, selbst physiotherapeutische OKP-Leistungen im Kanton Thurgau zu erbringen. Sie gehört damit nicht zu den materiellen und primären Adressaten des angefochtenen Beschlusses. Alleine aus einer allfälligen formellen Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren (formelle Beschwer) ergibt sich entgegen der von physioswiss vertretenen Ansicht nicht direkt eine Legitimation zur Teilnahme als Partei am Beschwerdeverfahren. Vielmehr muss zusätzlich die Voraussetzung der materiellen Beschwer erfüllt sein, deren Vorliegen in Bezug auf physioswiss nach den für die Drittbeschwerde geltenden Grundsätzen zu prüfen ist (vgl. oben E. 2.2 ff.). Daran würde auch nichts ändern, sollte die Vorinstanz physioswiss im Festsetzungsverfahren nicht nur als Vertreterin von physio TG und der einzelnen Leistungserbringer, sondern als eigenständige Partei behandelt haben - was aus den Akten nicht offensichtlich hervorgeht. Eine solche Feststellung würde das Bundesverwaltungsgericht nicht binden. Dies kann dazu führen, dass selbst einer Person, die vor der Vorinstanz zu Unrecht als Partei behandelt wurde, im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die passive Parteirolle als Beschwerdegegnerin abgesprochen werden kann (vgl. oben E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts K 112/06 vom 30. Mai 2007 E. 4.2; Patrick Sutter in: VwVG Kommentar, Rz. 6 zu Art. 6, je m.w.H.). Dass physioswiss - ungeachtet ihrer damaligen Funktion - am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, begründet für sich alleine somit keine Legitimation zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren als Partei.

3.4

3.4.1 Physioswiss macht zur Begründung ihrer eigenen materiellen Beschwer geltend (vgl. Stellungnahme von physioswiss vom 16. September 2013 [B act. 23]),

- dass sie als grösster Berufsverband die Interessen von über 90 % der in der Schweiz selbständig erwerbstätigen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie der Organisationen der Physiotherapie vertrete, wozu insbesondere Tarifangelegenheiten gehörten,

- dass die Organisationen der Physiotherapie (juristische Personen) nur Mitglieder von physioswiss sein könnten, nicht aber von physio TG,

- dass eine enge Verbundenheit zwischen ihr und den regionalen Verbänden bestehe,

- dass sie (auch als Vertreterin der Kantonal- und Regionalverbände) die Tarife für physiotherapeutische Leistungen in der Schweiz verhandle und Vertragspartei des vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2011 geltenden nationalen Physiotherapievertrages gewesen sei.

Diese Umstände indizieren, dass physioswiss durch den angefochtenen Beschluss stärker als die Allgemeinheit betroffen und allenfalls im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis besonders berührt ist. Dies alleine vermag die für die Legitimation notwendige materielle Beschwer allerdings noch nicht zu begründen. Vielmehr ist zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. oben E. 2.3). Dass im Zusammenhang mit den genannten Umständen physioswiss ein persönlicher und unmittelbarer materieller oder ideeller Nachteil droht, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde, macht physioswiss nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.4.2 Der einzige ihr persönlich drohende Nachteil, den physioswiss konkret geltend macht, ist finanzieller Natur (Beschwerdeantwort [B act. 21 S. 12; Stellungnahme von physioswiss zu ihrer Parteistellung [B act. 23] S. 4). Ein finanzieller Nachteil kann ein schutzwürdiges Interesse darstellen und ist grundsätzlich dazu geeignet, die Legitimation zu begründen der Nachteil muss sich jedoch unmittelbar aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Ein mittelbares finanzielles Interesse wird als nicht genügend erachtet. So wird die Legitimation bei der Drittanfechtung erst bei konkreter Leistungspflicht bejaht. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Dritten erhöht, reicht nicht aus, um dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen. Für die Beschwerdebefugnis des Dritten ist erforderlich, dass sich der ihm erwachsende Nachteil unmittelbar aus der Verfügung ergibt es genügt nicht, wenn der Nachteil eine blosse Reflexwirkung darstellt (vgl. BVGE 2010/51 E. 6.7; BGE 133 V 188 E. 4.5, BGE 134 V 153 E. 5.3.2.3, BGE 135 V 382 E. 3). Diese in Bezug auf die allfällige Leistungspflicht geltenden Grundsätze sind sinngemäss auf allfällig reduzierte Einnahmen anzuwenden: Die Verminderung der Einnahmen muss sich unmittelbar aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, darf nicht bloss die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einnahmenminderung erhöhen und darf keine blosse Reflexwirkung darstellen.

Physioswiss macht geltend, dass die derzeitigen Physiotherapietarife existenzbedrohend seien, dass davon auszugehen sei, dass bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerden die Anzahl von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten abnehmen würde, dass dies zu einem Mitgliederschwund bei physioswiss führte, welcher wiederum finanzielle Nachteile für physioswiss nach sich ziehen würde. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen sich unmittelbar aus dem Entscheid ergebenden Nachteil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, sondern um einen mittelbaren Nachteil, sodass kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegt. Da vorliegend lediglich ein Teil der physioswiss-Mitglieder eines Kantons vom Verfahrensausgang direkt betroffen sind (vgl. unten E. 3.5.4 f.) und deren Interessen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen durch physio TG vertreten werden, ist ein kausal auf den Verfahrensausgang zurückzuführender relevanter Mitglieder- und Einnahmenschwund für physioswiss nicht nur mittelbar, sondern auch bloss hypothetisch (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 E. 4.5).

3.4.3 Da physioswiss in Bezug auf das vorliegende Verfahren kein eigenes schutzwürdiges Interesse aufzuweisen vermag, fehlt es an einem der Elemente für das Vorliegen einer materiellen Beschwer, sodass physioswiss nicht in eigenem Namen und Interesse dazu legitimiert ist, am vorliegenden Verfahren als Partei teilzunehmen.

3.5 Physioswiss macht allerdings auch geltend, sie sei im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend, im Interesse ihrer Mitglieder dazu legitimiert, als Partei zum Beschwerdeverfahren zugelassen zu werden (s. Stellungnahme zur Parteistellung S. 5; s. auch Beschwerdeantwort S. 12).

3.5.1 Gemäss den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätzen über das Verbandsbeschwerderecht kann ein Verband die Interessen seiner Mitglieder mittels Beschwerde geltend machen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind: Der Verband muss juristische Persönlichkeit besitzen (1), er muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein (2), diese Interessen müssen der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sein (3) und jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung dieser Interessen durch Beschwerde befugt (4) (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen analog erfüllt sein, wenn ein Verband die Interessen seiner Mitglieder als Beschwerdegegner in einem Beschwerdeverfahren vertreten will.

3.5.2 Wie bereits erwähnt ist physioswiss eine juristische Person, womit die Voraussetzung (1) erfüllt ist. Auch steht ausser Frage, dass jene Mitglieder von physioswiss, welche ab dem 1. Januar 2013 im Kanton Thurgau Leistungen erbringen, welche nach dem im umstrittenen Beschluss festgelegten Tarif abgerechnet werden, selbst zur Geltendmachung ihrer Interessen als Partei im Beschwerdeverfahren befugt wären.

3.5.3 Aus den Ausführungen in den Eingaben von Rechtsanwältin Boldi und aus den Statuten von physioswiss (im Folgenden: Statuten physioswiss [B act. 23.1]) und physio schaffhausen-thurgau (im Folgenden: Statuten TG [B act. 23.2]) ergibt sich, dass physioswiss der Fach- und Berufsverband der diplomierten Physiotherapeutinnen und -therapeuten in der Schweiz ist, dass auf kantonaler oder regionaler Ebene autonome Berufsverbände bestehen, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet für die Interessen der Mitglieder einsetzen, von physioswiss anerkannt werden, Mitglieder von physioswiss sind und Delegierte für die Delegiertenversammlung von physioswiss (oberstes Organ derselben) entsenden, und dass physio TG ein solcher kantonaler bzw. regionaler Verband und Mitglied von physioswiss ist und dessen Statuten akzeptiert (vgl. Statuten physioswiss: Art. 1, 3, 4, 15; Statuten TG: Art. 1 Abs. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
). Aktivmitglieder von physio TG sind selbständig erwerbende oder angestellte Physiotherapeutinnen, deren Ausbildung vom Schweizer Physiotherapie Verband, resp. von der verantwortlichen Registrierungsstelle, anerkannt ist und sowohl den kantonalen wie eidgenössischen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Sie sind im Allgemeinen im Kanton Schaffhausen oder Thurgau berufstätig und automatisch Mitglieder von physioswiss (vgl. Art. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
, Art. 3 Abs. 1
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Statuten TG; Art. 5 Abs. 2
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland - 1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
1    Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
a  Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
b  Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
c  Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
2    Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3    Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
zweiter Satz Statuten physioswiss). Juristische Personen, welche die in Art. 52a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
KVV formulierten Anforderungen erfüllen, können Mitglieder von physioswiss sein, nicht aber von physio TG (vgl. Art. 10 Statuten physioswiss; Art. 3
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Statuten TG)

3.5.4 Gemäss den Angaben auf ihrer Internetseite vertritt physioswiss die Interessen ihrer insgesamt mehr als 8'000 Mitglieder. Von diesen Mitgliedern seien etwa 5'000 Freipraktizierende, 2'600 Angestellte, 300 in Ausbildung und 100 Organisationen (http://www.physioswiss.ch/swiss/verband/berufsverband.htm, besucht am 5. Dezember 2013). Auf der Internetseite für physio schaffhausen-thurgau wird ausgeführt, dass von den 8'000 selbständig erwerbenden und angestellten Physiotherapeuten, deren Interessen physioswiss vertrete, 350 zum Kantonalverband schaffhausen-thurgau gehörten (http://www.physioswiss.ch/sh-tg/, besucht am 5. Dezember 2013).

3.5.5 Von den 350 Mitgliedern von physio TG sind in Bezug auf den angefochtenen Beschluss nur jene primäre Adressaten und materiell beschwert, die zu Lasten der OKP physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau erbringen. Nicht dazu gehören namentlich Nicht-Aktivmitglieder, angestellte und damit nicht in freier Praxis tätige Aktivmitglieder und (nur) im Kanton Schaffhausen in freier Praxis physiotherapeutische Leistungen erbringende Mitglieder (vgl. Art. 4 ff
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
. Statuten TG). Dazu kommen die juristischen Personen, die nicht Mitglieder von physio TG sein können, aber Mitglieder von physioswiss sind und im Sinne von Art. 52a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 52a Organisationen der Ergotherapie - Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
b  Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
c  Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen.
d  Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
e  Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
KVV Leistungen im Kanton Thurgau erbringen. Schweizweit gibt es gemäss Internetseite von physioswiss 100 solche juristische Personen. Wie viele davon im Kanton Thurgau entsprechende Leistungen erbringen, ist nicht aktenkundig. Mögliche materielle Adressaten und materiell beschwert sind vorliegend somit maximal 450 natürliche oder juristische Personen. Dass zusätzliche Mitglieder von physioswiss die Voraussetzungen erfüllen, um als Partei am Beschwerdeverfahren teilnehmen zu können, dass sie namentlich über ein entsprechend schutzwürdiges Interesse verfügen, wurde von physioswiss nicht dargelegt. Selbst wenn von diesen 450 über ein schutzwürdiges Interesse verfügenden, zur Beschwerde legitimierten Mitgliedern von physioswiss auszugehen wäre, stellen diese keine Mehrheit und keinen Grossteil der 8'000 Mitglieder von physioswiss dar, womit die Voraussetzung (3) nicht erfüllt ist. Damit ist eine egoistische Verbandsbeschwerdegegnerschaft vorliegend ausgeschlossen.

3.5.6 Damit kann offenbleiben, ob physioswiss vorliegend im Sinne der Voraussetzung (2) statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der betroffenen Mitglieder befugt wäre. Die aus den Statuten physioswiss und Statuten TG hervorgehende föderalistische Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen physioswiss und physio TG als Kantonalverband könnten allerdings darauf schliessen lassen, dass in Bezug auf einen kantonalen Tarif (wie der vorliegend umstrittene) lediglich physio TG zur Wahrung der Interessen der gemeinsamen Mitglieder befugt wäre, und auf nationaler Ebene nur physioswiss.

3.6 Physioswiss macht zu Recht nicht geltend, dass ein anderes Bundesgesetz ihr eine spezifische Beschwerdeberechtigung einräumt, wie sie in Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG vorbehalten bleibt (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).

3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass physioswiss, welcher das Bundesverwaltungsgericht explizit Gelegenheit geboten hat, sich zu ihrer Passivlegitimation zu äussern, weder in Bezug auf eine eigene Legitimation noch auf eine Legitimation im Sinne einer egoistischen Verbandsbeschwerdegegnerschaft ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach kommt physioswiss im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung als Beschwerdegegnerin zu. Ihre Funktion im vorliegenden Verfahren als (Rechts-)Vertreterin für physio TG und die weiteren als Beschwerdegegnerinnen zum Verfahren zugelassenen Personen (vgl. unten E. 4) wird dadurch nicht tangiert.

4.

4.1 Neben der Passivlegitimation von physioswiss ist auch zu prüfen, ob die weiteren Personen, deren Zulassung als Beschwerdegegnerinnen Rechtsanwältin Boldi mit ihren Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeantwort beantragt hat (vgl. Listen zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung [Listen 3a und 3b]; vgl. Sachverhalt Bst. B.c, B.f), im Beschwerdeverfahren Parteistellung inne haben.

4.2 Da die auf den Listen 3a und 3b aufgeführten Antragsteller namentlich den Personen entsprechen, in deren Namen Rechtsanwältin Boldi am 25. September 2012 das Tariffestsetzungsbegehren an die Vorinstanz gestellt hat (vgl. Vorakten 3, Listen 6a und 6b), ist davon auszugehen, dass diese Personen - inkl. G._______ für die H._______ AG (Beilage zu B act. 24), B._______ für die C._______ GmbH (Beilage zu B act. 25) und E._______ für die F._______ GmbH (Beilage zu B act. 31), welche im vorinstanzlichen Verfahren als natürliche Personen aufgeführt waren - (vgl. Sachverhalt B.i) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und somit vorliegend (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
erster Halbsatz VwVG) formell beschwert sind.

4.3 Unter diesen Personen sind in erster Linie als primäre Adressaten materiell diejenigen beschwert, die ab dem 1. Januar 2013 physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau zu Lasten der OKP erbringen (vgl. oben E. 3.1). Dass dies nicht für alle auf den Listen aufgeführten Personen zutrifft, ist aus einem entsprechenden Vermerk auf dem Inhaltsverzeichnis zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung und zur Beschwerdeantwort ersichtlich.

Für jene Personen, für welche die oben umschriebenen Vollmachten eingereicht worden sind (vgl. Sachverhalt Bst. i), ist davon auszugehen, dass sie (aufgrund der selbstdeklaratorischen Angaben) zu den auch materiell beschwerten Personen zu zählen sind und dass sie den von Rechtsanwältin Boldi für sie gestellten Antrag auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren bestätigen. Diese Personen (inkl. die H._______ AG, die D._______ GmbH und die F._______ GmbH [s. E. 4.2]) erfüllen daher die Voraussetzungen für die Parteistellung im vorliegenden Verfahren.

4.4 Auch für D._______ wurde eine der umschriebenen Vollmachten eingereicht. Aufgrund der Angaben von Rechtsanwältin Boldi, wonach er in Dietikon (ZH) und Münchwilen (TG) praktiziere, nicht Mitglied von physio TG sei und keine Möglichkeit gehabt habe, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, kann davon ausgegangen werden, dass D._______ ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen und daher nicht nur materiell (vgl. oben E. 4.3) sondern auch formell beschwert ist (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
zweiter Satzteil VwVG; vgl. BGE 135 II 172 E. 2.2.1, 133 II 181 E. 3.2 m.w.H.). Er erfüllt daher die Voraussetzungen für die Parteistellung im vorliegenden Verfahren.

4.5 Neben physio TG (Beschwerdegegnerin 1) kommt somit den oben in E. 4.3 f. genannten - im Rubrum als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 2 bis 110 aufgeführten - Personen im vorliegenden Verfahren Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen zu. Davon auszugehen ist, dass es sich bei I._______ (J._______ [ergänzende Bezeichnung]), die im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht eingereicht hat (Beilage zu B act. 24), und K._______ (J._______ [ergänzende Bezeichnung]), die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, um dieselbe Person handelt.

4.6

4.6.1 Am 15. August 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Boldi dazu aufgefordert, bis zum 16. September 2013 von den auf den Listen zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung aufgeführten Personen eine Vollmacht zu ihren Gunsten und/oder zugunsten von physioswiss einzureichen, sowie zu belegen, dass die entsprechenden Personen selbst physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau zu Lasten der OKP-Versicherer abrechnen, oder - falls dies nicht der Fall sei - zu substantiieren und zu belegen, weshalb sie dennoch für das vorliegende Verfahren passivlegitimiert sein sollten (B act. 22). Andernfalls würden die auf den Listen zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung aufgeführten Personen nicht als Beschwerdegegnerinnen zugelassen.

4.6.2 Die folgenden Personen, die dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wie in der Verfügung vom 15. August 2013 in Aussicht gestellt, nicht Beschwerdegegnerinnen (für Adressen und weitere Angaben s. die Listen zu den Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung):

[Auflistung von 39 Personen]

Auf eine erneute Nachinstruktion zur Stellung der natürlichen und juristischen Personen als Beschwerdegegnerinnen ist zu verzichten. Rechtsanwältin Boldi ist, ohne über schriftliche Vollmachten zu verfügen, gegenüber dem Gericht als Vertreterin der betreffenden Personen aufgetreten. Spätestens mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2013 wurde ihr bekanntgegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht (vorderhand) lediglich physio TG als Beschwerdegegnerin anerkenne (B act. 16 S. 4, 8).

Im Übrigen behält sich das Bundesverwaltungsgericht vor, in weiteren, analog gelegenen Fällen (nur) einmalig im Sinne der im vorliegenden Verfahren am 15. August 2013 erlassenen Verfügung (B act. 22) Vollmachten und Belege betreffend die geltend gemachte Passivlegitimation einzufordern und nach Ablauf der entsprechenden Frist ohne weitere Instruktionsschritte über die Anträge von Personen, die als Beschwerdegegnerinnen zum Beschwerdeverfahren zugelassen werden möchten, zu befinden.

4.7 Auf die von physioswiss und den in E. 4.6. angeführten Personen in ihren Stellungnahmen betreffend die aufschiebende Wirkung und in der Beschwerdeantwort gestellten Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. B.c, B.f) ist somit mangels Parteistellung nicht einzutreten.

5.
Vorliegend handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, da hiermit das Verfahren für physioswiss und die in E. 4.6 erwähnten weiteren Beteiligten beendet wird (vgl. Teilentscheid des Bundesverwaltungsgericht C 4132/2011 vom 29. Mai 2012; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 4; BGG-Handkommentar, Art. 91 Rz. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 692/2008 vom 7. April 2008 E. 1).

6.

6.1 Da physioswiss und die in E. 4.6 aufgelisteten Personen mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen für den vorliegenden Teilentscheid unter solidarischer Haftung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch sinngemäss Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A 692/2008 vom 7. April 2008 E. 5).

6.2 Bezüglich des vorliegenden Teilentscheides ist von der Zusprache von Parteientschädigungen abzusehen, da den Beschwerdeführerinnen kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Über das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen und -gegner um Gewährung der Akteneinsicht ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.

8.
Dieser Entscheid kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. r
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; vgl. für viele: Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4132/2011 vom 29. Mai 2012). Er tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die von physioswiss und den in E. 4.6. aufgelisteten Personen gestellten Anträge wird mangels Parteistellung nicht eingetreten.

2.
Physioswiss und den in E. 4.6. aufgelisteten Personen werden unter solidarischer Haftung Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Teilentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieser Teilentscheid geht an:

- die Beschwerdeführerinnen 1-47 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerinnen 48-60 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen und -gegner (Gerichtsurkunde)

- Rechtsanwältin lic.iur. LL.M. Christine Boldi (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein; zuhanden physioswiss und der gemäss E. 4.6 aufgelisteten Personen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 244/2013; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2461/2013
Date : 29. Januar 2014
Published : 18. Februar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2014-18
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis ab 1. Januar 2013; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 2. April 2013 (Nr. 244)


Legislation register
BGG: 83  89  91
KVG: 47  53  90a
KVV: 5  47  52a
SR 742.40: 1  3  4
VGG: 37
VGKE: 2  3  7
VwVG: 6  48  57  63  64  89
BGE-register
133-II-181 • 133-V-188 • 133-V-239 • 133-V-477 • 134-V-153 • 135-II-172 • 135-V-382 • 136-II-539 • 139-II-279 • 139-II-289
Weitere Urteile ab 2000
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