Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 764/2018
Urteil vom 28. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen.
Gegenstand
Ehevorbereitung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. August 2018 (60/2017/26).
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerin A.________ (geb. 1973; Beschwerdeführerin) und der türkische Staatsangehörige B.________ (geb. 1991; Beschwerdeführer) ersuchten das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen am 1. März 2016 um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens.
Das Zivilstandsamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2016 ab.
B.
Hiergegen beschwerten sich A.________ und B.________ erfolglos erst beim Amt für Justiz und Gemeinden und danach beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Die gegen den Regierungsratsbeschluss gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. August 2018 (eröffnet am 14. August 2018) ab.
C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 (Datum Poststempel) sind A.________ und B.________ an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen, das Obergericht sei unter Aufhebung von dessen Entscheid vom 10. August 2018 anzuweisen, auf ihr Heiratsgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Im Falle des Obsiegens seien sie "für die Kosten der Rechtsvertretung vollumfänglich für das bisherige Verfahren zu entschädigen". Ausserdem ersuchen A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. |
|
1 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. |
2 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
36 E. 1.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Folglich bleibt es von vornherein unbeachtlich, wenn die Beschwerdeführer auf die seit Ergehen des angefochtenen Entscheids verstrichene Zeit bzw. auf "den Werdegang [ihrer] Beziehung [...] bis zum heutigen Stand" verweisen und hieraus eine Festigung des Ehewillens bzw. eine erhöhte "Glaubwürdigkeit ihrer Zuneigung" ableiten. Nicht weiter zu beachten ist auch die nach dem angefochtenen Entscheid datierende "Absichtserklärung zur Heirat" (Beschwerdebeilage 1). Somit bleiben die auf diese Umstände und Beweismittel gestützten Ausführungen der Beschwerdeführer unbehelflich.
4.
4.1. Gemäss Art. 97a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. |
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1 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. |
2 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
ein Zusammenspiel von Indizien nachgewiesen werden (zum Ganzen: Urteile 5A 337/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1.1; 5A 30/2014 vom 15. April 2014 E. 3.3, in: FamPra.ch 2014 S. 693; 5A 225/2011 vom 9. August 2011 E. 5.1.1, in: FamPra.ch 2011 S. 922).
4.2. Solche Indizien können äussere Gegebenheiten sein wie ein grosser Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen Partner oder die Bezahlung einer Entschädigung. Sie können aber auch psychische Vorgänge betreffen, welche den inneren Willen der Gesuchsteller aufzeigen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (dazu vorne E. 2.2 [auch zu den Rügeanforderungen]; vgl. Urteil 5A 337/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Rechtsfrage und damit frei zu prüfen ist hingegen, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (Urteil 5A 30/2014 vom 15. April 2014 E. 3.3, in: FamPra.ch 2014 S. 693, mit Hinweis auf BGE 128 II 145 E. 2.3).
5.
Das Obergericht führte zahlreiche Indizien an, welche seiner Ansicht nach darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will:
Als die Beschwerdeführer sich zur Heirat entschlossen und das Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten, sei der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers äusserst prekär gewesen: Der Beschwerdeführer habe im August 2013 um Asyl ersucht. Dieses Gesuch sei abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2016 angesetzt worden. Da er gegen den Asylentscheid Beschwerde erhoben habe, habe er sich zwar nicht illegal in der Schweiz aufgehalten, als die Beschwerdeführer am 1. März 2016 um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ersuchten. Es habe ihm aber die baldige Wegweisung gedroht. Die Beschwerde gegen den Asylentscheid sei denn auch im April 2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist angesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-285/2016 vom 27. April 2017).
Die Beschwerdeführer hätten übereinstimmend angegeben, seit dem Jahr 2014 sporadische Kontakte gehabt zu haben und seit Ende 2015 bzw. Anfang 2016 ein Liebespaar zu sein. Sie hätten sich daher erst seit sehr kurzer Zeit nahe gestanden, als sie sich im Januar 2016 verlobten.
Zu beachten sei insbesondere der zeitliche Ablauf: Die Beschwerdeführer seien unbestritten Ende November 2015 noch kein Paar gewesen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 11. Dezember 2015 abgewiesen worden. Danach hätten sich die Beschwerdeführer innert nur weniger Wochen zur Heirat entschlossen. Der gemeinsame Haushalt sei im Februar 2016 gegründet worden. Diese zeitliche Abfolge sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Heirat sein Aufenthaltsrecht sichern wolle.
Weiter sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre älter als der Beschwerdeführer, womit ein erheblicher Altersunterschied bestehe. Die Beschwerdeführerin leide sodann seit der Studienzeit an psychischen Problemen und ihre beiden Kinder (geboren 2002 und 2004) - zu diesen habe sie Briefkontakt - seien fremdplatziert. Im Zeitpunkt der Befragung durch das Zivilstandsamt habe sie sich in Therapie befunden. Ausserdem habe sie keine Freunde und praktisch keinen Kontakt zu Eltern und Familie. Nach Beobachtungen der Zivilstandsbeamtin sei die Beschwerdeführerin langsam im Denken und brauche viel Zeit, um Fragen zu beantworten. Die mittellose Beschwerdeführerin entspreche daher der Zielgruppe, die für das Eingehen einer Scheinehe angegangen werde.
Die Beschwerdeführer würden sich sodann zwar in ihrer Wohnsituation und im Alltag bereits relativ gut kennen. Hingegen hätten sie nur spärliche Erkenntnisse der jeweiligen Lebenssituation des anderen Partners. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin seiner Familie noch nicht vorgestellt, weil jene davor Angst habe. Die Beschwerdeführerin sei auch ansonsten kaum über die Familie des Beschwerdeführers informiert und habe sehr viel Zeit für die Beantwortung der Fragen der Zivilstandsbeamtin benötigt.
Aufgrund all dieser Indizien hätten die Vorinstanzen von einer Scheinehe bzw. dem fehlenden Willen des Beschwerdeführers zur Begründung einer dauernden Lebensgemeinschaft ausgehen dürfen. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer zusammen in einer Einzimmerwohnung lebten und sich um eine positive Gestaltung des Alltags bemühten, könne nichts anderes geschlossen werden. Auf den Bericht der Paartherapeutin der Beschwerdeführer könne sodann nicht abgestellt werden: Die Therapeutin habe unkritisch auf kaum glaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt (z.B. die Behauptung, es sei Norm in der Familie, ältere Frauen zu heiraten). Ausserdem sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Therapiepersonen mit Blick auf die Vertrauensstellung zu den Patienten eher zu deren Gunsten aussagen würden.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Das Obergericht sei verpflichtet gewesen, nach dem Entscheid des Regierungsrats entstandene Sachverhaltselemente zu erheben und in seinen Entscheid einfliessen zu lassen. Namentlich hätte es die Beschwerdeführer nochmals befragen müssen. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, ob das Obergericht dieser Pflicht nachgekommen sei. Vielmehr stütze die Vorinstanz sich durchgehend auf den "Sachverhaltsstand" im Zeitpunkt der Verfügung des Zivilstandsamts. Indem das Obergericht die auch ohne entsprechenden Antrag vorzunehmende Klärung des Sachverhalts unterlassen habe, habe es die Offizialmaxime verletzt.
Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz des Kantons Schaffhausen vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SH; SHR 172.200; vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a VRG/SH; vgl. auch Art. 103
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 103 - Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 89 Verfahrensgrundsätze - 1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht. |
|
1 | Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht. |
2 | Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.301 |
3 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2-6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:302 |
a | sie persönlich betroffen sind; |
b | ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
c | Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind; |
d | eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben; |
e | sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.304 |
4 | Verfahren zwischen Privaten und Zivilstandsbehörden können unter den folgenden Voraussetzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden: |
a | die Identität des Urhebers muss eindeutig feststehen; |
b | die Unterschriften müssen die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016305 über die elektronische Signatur erfüllen; |
c | die Integrität und die Vertraulichkeit der Übermittlung müssen gewährleistet sein.306 |
5 | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden.307 |
sie nicht dar. Auch der Hinweis, eine neue Parteibefragung sei angezeigt gewesen, bleibt pauschal und die Beschwerdeführer führen nicht aus, inwieweit diese zur weiteren Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Obergericht den Bericht ihrer Paartherapeutin zu Unrecht als nicht glaubwürdig eingestuft und ihm kein höheres Gewicht beigemessen. Es bleibe unklar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche die Therapeutin abgestellt habe, unglaubwürdig sein sollten. Ausserdem habe das Obergericht den Bericht nicht umfassend gewürdigt. Wesentliche Aspekte - diese würden die Zuneigung und das enge Verhältnis der Brautleute aufzeigen - seien nicht beachtet worden. Das Obergericht dürfe die Meinung der ausgewiesenen Expertin nicht einfach in derart unsubstanziierter Weise disqualifizieren. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil 8C 158/2017 vom 22. August 2017 sei sodann nicht einschlägig, da es sich zu einer anderen Sachlage äussere.
Das Obergericht hat dem Bericht der Paartherapeutin nicht nur aus dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Grund (unkritische Übernahme gewisser Äusserungen) keine grössere Bedeutung beigemessen. Es führte auch aus, es sei eine Erfahrungstatsache, dass Therapiepersonen aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses mit den Patienten dazu neigten, zu deren Gunsten auszusagen (vgl. vorne E. 5 und dazu BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Mit diesem Argument, das für sich allein rechtfertigt, dem fraglichen Bericht kein allzu grosses Gewicht beizumessen, setzen die Beschwerdeführer sich nicht auseinander. Dies wäre indes notwendig gewesen, um der Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde nachzukommen (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4). Auch in diesem Zusammenhang muss den Beschwerdeführern sodann vorgeworfen werden, dass sie nicht darlegen, inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen Verfassungsrecht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist folglich auch insoweit nicht einzutreten.
7.
7.1. In der Sache legen die Beschwerdeführer in einiger Ausführlichkeit dar, dass sie bereits bei Gesuchseinreichung den Willen zur Eheschliessung gehabt hätten und dieser Wille "bis dato unverändert in seiner gesamten Filigranität" bestehe. Gerade die bisher verstrichene Zeit und die Widrigkeiten, welchen die Beschwerdeführer sich ausgesetzt sähen, sprächen "für die Glaubwürdigkeit ihrer Zuneigung und ihres Heiratswillens". Sie würden täglich an ihrer Beziehung arbeiten und diese qualitativ festigen. Dies zeige sich an den Kontakten mit der Familie des jeweiligen Partners, die im Rahmen des Möglichen wesentlich ausgebaut worden seien, am gemeinsamen Kinderwunsch, den gemeinsam geplanten Urlauben und an den Plänen für die Finanzierung der Familie. Der Beschwerdeführer wolle mit der Heirat nicht die ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen. Dieses Ziel hätte der Beschwerdeführer, der ein gutaussehender, heiratsfähiger, intelligenter und sich zunehmend integrierender jungen Mann sei, wesentlich einfacher als durch eine Heirat mit der Beschwerdeführerin erreichen können, wenn es ihm denn nur darum gegangen wäre. Etwa durch Ehelichung einer gleichaltrigen Schweizerin oder einer Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung oder Schweizer
Bürgerrecht. Zwar spiele die ausländerrechtliche Problematik beim Heiratsentschluss ihre Rolle. Sie sei aber nicht der Grund für die Eheschliessung, die aus Liebe erfolge, sondern allein dafür, gerade jetzt zu heiraten. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers habe daher nur zu einer Vorverschiebung des Heiratszeitpunkts geführt.
Diese Ausführungen bleiben von vornherein insoweit unbeachtlich, als die Beschwerdeführer von dem durch die Vorinstanz bundesrechtskonform festgestellten Sachverhalt abweichen (vorne E. 6) und sie unzulässige echte Noven vorbringen (vorne E. 3). Die Beschwerdeführer äussern sich sodann zwar zu ihrer Motivation für die Heirat. Auch diesbezüglich gehen sie aber in keiner Weise auf den angefochtenen Entscheid und die vom Obergericht angestellten Überlegungen ein. Das Obergericht hat zahlreiche Indizien genannt, welche seiner Ansicht nach dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will. Zu diesen Indizien äussern die Beschwerdeführer sich in den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen nicht.
7.2. Die Beschwerdeführer machen aber andernorts geltend, entgegen dem Obergericht fehle es an klaren Indizien für ein missbräuchliches Verhalten. Es sei keine ersichtliche Kühle zwischen den Beschwerdeführern oder zumindest seitens des Beschwerdeführers ersichtlich, es sei kein Geld geflossen und es bestehe keine getrennte Schlafsituation. Tatsache sei aber, dass die Beschwerdeführer seit vier Jahren in einer kleinen Einzimmerwohnung lebten und das tägliche Leben zusammen gestalteten. Dies sei positiv zu würdigen. Das Obergericht greife demgegenüber zu "Konstrukten, um dem Bräutigam kühles Kalkül und Verschlagenheit zu unterstellen". Die Beschwerdegegnerin werde gleichsam als unzurechnungsfähig dargestellt. Da eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen leichter möglich wäre als durch Heirat der Beschwerdeführerin spreche sodann auch der Altersunterschied eher für als gegen einen aufrichtigen Heiratswillen des Beschwerdeführers.
Soweit sie sich auch insoweit nicht auf unzulässige Noven berufen, stellen die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen einzig ihre Sicht der Dinge dar und werfen dem Obergericht pauschal vor, mit unzulässigen Mitteln ihre Ehe verhindern zu wollen. Die nötige Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet auch insoweit nicht statt. Den Beschwerdeführern hilft es insbesondere nicht weiter, wenn sie auf das Fehlen einzelner Indizien verweisen, welche typischerweise auf einen Missbrauch hinweisen (zu diesen vorne E. 4.2). Allein weil einzelne dieser Anhaltspunkte nicht vorliegen, bedeutet dies noch nicht, dass keine anderen bestehen.
7.3. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht weiter vor, nicht auf ihr Vorbringen eingegangen zu sein, vor Bundesverwaltungsgericht sei ein neues Asylverfahren - ein zweites Revisionsverfahren mit neuen Beweismitteln - hängig. Dem Beschwerdeführer stehe damit ein prozessuales Aufenthaltsrecht zu, was eines der vom Obergericht monierten Indizien entkräfte. Die Vorinstanz habe es willkürlich unterlassen, diesen Punkt weiter abzuklären.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid: Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu verfügen. Vielmehr führte es aus, sein Status sei aufgrund des abgewiesenen Asylgesuches und der deswegen drohenden Wegweisung äusserst prekär gewesen, als das streitbetroffene Gesuch gestellt worden sei (vgl. vorne E. 5). An dieser Einschätzung ändert sich selbst dann nichts, wenn der Beschwerdeführer ein zweites Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht haben sollte. Etwas anderes würde gegebenenfalls gelten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Asyl erhalten hätte, was aber nicht geltend gemacht wird. Das Obergericht trifft damit keinen Vorwurf, wenn es einem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer - ein solches ist zwar behauptet, aber nicht belegt - nicht weiter nachgegangen sein sollte (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1).
7.4. Die Beschwerdeführer verweisen sodann darauf, dass nach der Rechtsprechung die Absicht, sich mittels einer Heirat ein Aufenthaltsrecht zu sichern, nur dann "für eine Scheinehe massgebend sein kann", wenn sie das einzige Heiratsmotiv darstellt. Die Trauung dürfe nur verweigert werden, wenn die "Scheinehemotivation offensichtlich" sei und somit ins Auge springe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Trauung zu bewilligen sei. Die Behörden hätten denn auch keine Strafanzeige wegen Verdachts auf das Eingehen einer Scheinehe erstattet.
Unbesehen darum, ob diese Ausführungen zur Rechtslage zutreffen, vermögen die Beschwerdeführer hieraus nichts für sich abzuleiten: Mit diesen allgemeinen rechtlichen Hinweisen zeigen sie nicht auf, dass der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft ist. Im Zusammenhang mit der Schlussfolgerung, wonach kein offensichtlicher Missbrauch vorliege, stellen sie sodann wiederum allein ihre Würdigung der Sachlage derjenigen des Obergerichts gegenüber. Zuletzt hilft den Beschwerdeführern ihr Vorbringen nicht weiter, die zuständigen Behörden hätten keine Strafanzeige erstattet, was viele Gründe haben kann.
7.5. Auch mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 97a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. |
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1 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. |
2 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. |
Soweit die Beschwerdeführer mit dem nicht weiter erläuterten Hinweis, das Obergericht habe sich nicht mit einer Rüge ihres Rechtsvertreters auseinandergesetzt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
8.
Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Mit Blick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf die Kostenerhebung allerdings zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Parteientschädigung wird keine gesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber