[AZA 7]
H 2/01 Hm

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Hofer

Urteil vom 28. Dezember 2001

in Sachen
B.________ und S.________, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Mit vom 29. Oktober 2000 datierter Eingabe erhoben B.________ und S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen Verfügungen "Ref. AHV Bern 366434/366432 Brief vom 4.10.2000 von Frau X.________" und beantragten die Erhebung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die Steuerveranlagungen per
1. Januar 1997 und 13. August 1997.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte B.________ und S.________ mit Schreiben vom 10. November 2000 auf, bis zum 23. November 2000 die angefochtene Verfügung einzureichen, ansonsten es sich vorbehalte, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Entscheid vom 29. November 2000 trat das Verwaltungsgericht wegen unbenutzten Ablaufs der zur Einreichung der Verfügung gesetzten Frist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

B.- B.________ und S.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, auf ihre Beschwerde vom 29. Oktober 2000 sei einzutreten. Zur Begründung führen sie aus, wegen eines Auslandaufenthaltes sei ihre Post in der Zeit vom 8. November bis 21. Dezember 2000 von der Poststelle X.________ zurückbehalten worden. Vom Schreiben des kantonalen Gerichts hätten sie daher erst am 21. Dezember 2000 Kenntnis erhalten. Am 5. Januar 2001 reichten sie zudem eine Bestätigung der Poststelle X.________ ein, wonach die eingeschrieben verschickte Sendung zurückbehalten und erst am 21. Dezember ausgehändigt worden sei. Eine Abwesenheitskarte sei dem Gericht nach Eintreffen der Sendung nicht zugestellt worden, da die Empfänger bereits Anfang Dezember zurückerwartet worden seien.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Es ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, während das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die materiellen Anträge von vornherein nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Hinblick auf Art. 85 Abs. 2 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG wiederholt entschieden, der kantonale Richter sei befugt, den Beschwerdeführer aufzufordern, die angefochtene Kassenverfügung innerhalb gesetzter Frist einzureichen, und für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Frist unbenutzt verstreichen lässt, Nichteintreten anzudrohen (BGE 116 V 358 oben mit Hinweisen). Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn eine kantonale verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis die fehlende Einreichung der angefochtenen Verfügung innert gesetzter Frist nach entsprechender Androhung mit einem Nichteintretensentscheid ahndet.

4.- Auf Grund der vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführer, welche sich gegen Beitragsverfügungen der "AHV Bern" richtete, herrschte über die Verfügungsinstanz keine Klarheit. Neben der (tatsächlich verfügenden) Ausgleichskasse des Kantons Bern wäre gestützt auf die von den Beschwerdeführern verwendete Bezeichnung beispielsweise auch eine der zahlreichen Verbandsausgleichskassen mit Sitz in Bern in Frage gekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Kassenverfügung von deren Adressaten einverlangte. Ein überspitzt formalistisches Vorgehen hätte darin nur dann erblickt werden können, wenn der Vorinstanz die verfügende Behörde bekannt gewesen wäre, sie ohnehin deren Akten hätte beiziehen müssen und diesen ohne weiteres die Verfügung hatte entnehmen können (BGE 116 V 358 Erw. 3). Gerade dies war aber nicht der Fall. Die Aufforderung der Vorinstanz, die Verfügung nachzureichen, diente nicht einem verpönten Selbstzweck, sondern entsprach vielmehr der Verpflichtung des kantonalen Gerichts, sich Gewissheit über den zu beurteilenden Streitgegenstand und insbesondere die Verfügungsinstanz zu verschaffen.

5.- a) Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt.
Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird.
Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen).
Gleiches gilt auch, wenn der Adressat einer eingeschriebenen Sendung der zuständigen Poststelle einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat (BGE 123 III 494 Erw. 1).
Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akten sie erreichen können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa).
b) Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten die Sendung wegen eines Auslandaufenthaltes nicht entgegennehmen können. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich. Die Beschwerdeführer hatten sich in ihrer unmittelbar vor der Abreise an die kantonale Instanz gerichteten Eingabe vom 29. Oktober 2000 aller Erfahrung nach auf die Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung gestützt, diese indessen weder beigelegt noch genau bezeichnet. Sie mussten daher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Rückfrage des angerufenen Gerichts betreffend die angefochtene Verfügung rechnen. Unter diesen Umständen waren sie verpflichtet, dem Gericht - und nicht der Poststelle - ihre Abwesenheit mitzuteilen (ZAK 1987 S. 536 Erw. 3b) oder einen Vertreter zur Vornahme allenfalls notwendiger Massnahmen zu bevollmächtigen.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Verbleib einer Partei anzustellen, wenn diese sich nicht um die Annahme ihrer Post kümmert. Es hätte daher auch nicht genügt, wenn das Verwaltungsgericht von der Poststelle über den Rückbehalteauftrag der Beschwerdeführer und damit über ihre Abwesenheit in Kenntnis gesetzt worden wäre. Die Rechtssicherheit und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verlangen, dass die Regeln der Zustellung gerichtlicher Sendungen durch die Post möglichst klar, einfach und vor allem einheitlich gehandhabt werden (BGE 100 III 7 Erw. 3). Würde auf die konkreten Vereinbarungen der Parteien mit der Post abgestellt, könnten sie die Prozesse verzögern und die Rechtsgleichheit wäre nicht mehr gewährleistet.

Das Schreiben vom 10. November 2000 hat daher sieben Tage ab Eingang bei der Poststelle X.________ als zugestellt zu gelten. Da die Beschwerdeführer innert der bis
23. November 2000 laufenden Frist die angefochtene Verfügung unbestrittenermassen nicht eingereicht haben, durfte die Vorinstanz androhungsgemäss verfahren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion stand (Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
OG e contrario). Ausgangsmässig haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H_2/01
Datum : 28. Dezember 2001
Publiziert : 15. Januar 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
AHVG: 85
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
OG: 104  105  132  134  135  156
BGE Register
100-III-3 • 116-V-353 • 117-V-121 • 119-II-147 • 119-V-89 • 123-III-492 • 123-III-494 • 127-I-31
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Stichwortregister
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