Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_264/2013
Urteil vom 28. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Catherine Grun und Daniel Antognini,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Heiz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
2. Bank C.________ AG
(ehem. Banque D.________ SA),
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Herter,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2013 (LB120005-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind die Töchter von E.________ und F.________, welche am 11. September 1999 bzw. 11. Mai 2000 verstorben sind. Alle sind bzw. waren brasilianische Staatsangehörige und wohnen bzw. wohnten zuletzt in Brasilien. Die Eltern besassen bei der früheren Banque G.________ bzw. Bank D.________ SA, H.________, nunmehr Bank C.________ AG, I.________, ein gemeinsames Konto/Depot "xxx", welches am 30. November 1999 saldiert wurde. Nach dem Tod von E.________ eröffnete dessen Ehefrau sowie B.________ am 14. November 1999 ein gemeinsames Konto/Depot "yyy" bei der Bank bzw. deren Zweigniederlassung in I.________, welches am 27. März 2000 saldiert wurde. Von beiden Konten/Depots waren namhafte Beträge auf andere Konten überwiesen worden.
B.
B.a. A.________ erhob am 4. März 2004 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen ihre Schwester und die Bank. Sie verlangte, die Beklagten seien anzuweisen, über verschiedene Konto- und Depotbeziehungen, Offshore-Gesellschaften, einzelne Transaktionen und überhaupt alles, was in direktem und indirektem Zusammenhang mit in der Schweiz gelegenem Vermögen oder Vermögensansprüchen der Eltern steht oder stehen könnte und geeignet sei, die Erbteilungen zu beeinflussen, Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen herauszugeben (Rechtsbegehren Ziff. 1a). Weiter verlangte die Klägerin u.a. die Feststellung der in der Schweiz gelegenen Nachlässe ihrer Eltern, der ausgleichspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwendungen und der Erbteile (der Klägerin) sowie die Teilung der festgestellten Nachlässe (Rechtsbegehren Ziff. 1b bis 6).
B.b. Die Bank (Beklagte 2) erhob am 7. September 2004 Widerklage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die von der Klägerin gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 80 Mio. nicht bestehe.
B.c. B.________ (Beklagte 1) erhob am 20. Oktober 2005 die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit, welche das Obergericht des Kantons Zürich am 17. August 2006 auf Rekurs hin guthiess. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 5C.291/2006 vom 30. Mai 2008 in Anwendung von Art. 88

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
B.d. A.________ nahm mit Replik vom 23. November 2009 verschiedene Ergänzungen bzw. Anpassungen ihrer Rechtsbegehren vor.
C.
C.a. Über die von A.________ erhobenen Informationsansprüche urteilten das Bezirksgericht mit Teilurteil vom 2. Februar 2011 und das Obergericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011. In der Sache wurden B.________ sowie die Bank C.________ AG verpflichtet, der Klägerin (in näher bestimmter Weise) Auskunft zu erteilen. Die von der Bank C.________ AG eingereichte Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2012; Verfahren 5A_137/2012).
C.b. Mit Bezug auf die klägerischen Rechtsbegehren, welche die Beurteilung von anderen als Informationsansprüchen betrafen (vgl. Lit. B.a), vertraten das Bezirksgericht und das Obergericht mit Urteilen vom 2. Februar 2011 bzw. vom 23. Dezember 2011 die Auffassung, dass die Frage der Zuständigkeit mit dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2008 ebenfalls (in zuständigkeitsbejahenden Sinn) entschieden worden sei. Die von B.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde am 17. Dezember 2012 (teilweise) gutgeheissen (Verfahren 5A_136/2012). Das Obergericht wurde angewiesen, die Einrede der Unzuständigkeit zu prüfen, soweit diese die Beurteilung von anderen als Informationsansprüchen betrifft.
C.c. Mit Beschluss vom 8. März 2013 trat das Obergericht auf die Rechtsbegehren Ziff. 1b, c und Ziff. 2-6 (vgl. Lit. B.a) nicht ein. Die Zulässigkeit der Beurteilung von anderen als Informationsansprüchen (wie u.a. Feststellung ausgleichspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwendungen, Teilung der Nachlässe, ferner Begehren betreffend Schadenersatz) wurde verneint.
D.
Mit Eingabe vom 11. April 2013 erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 1b bis 6 (gemäss Klage bzw. Replik) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 1). Eventuell verlangt sie die Rückweisung, um ein Beweisverfahren betreffend Nachlasswerte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage durchzuführen (Beschwerdebegehren Ziff. 2, 3) und die Klagemöglichkeit auf den Cayman Islands festzustellen (Beschwerdebegehren Ziff. 4). Auf die Widerklage sei nicht einzutreten (Beschwerdebegehren Ziff. 5).
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. B.________ als Beklagte 1 (Beschwerdegegnerin 1) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Von der Bank C.________ AG als Beklagter 2 (Beschwerdegegnerin 2) wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. August 2013 wurde das Sicherstellungsgesuch der Beklagten 1 gutgeheissen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheid in einer Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Das Obergericht hat den Streitwert mit Fr. 12 Mio. bezeichnet. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
1.3. Mit vorliegenden Beschwerden kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
1.4. Das Obergericht hat auf das Verfahren der Berufung die ZPO angewendet und für das erstinstanzliche (vor dem 1. Januar 2011 eingeleitete) Verfahren das kantonale Recht für massgeblich erklärt. Die Anwendung von Art. 404 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten. |
2.
Das Obergericht ist auf die noch umstrittenen Rechtsbegehren nicht eingetreten und hat im Wesentlichen die Erwägungen aus dem Beschluss vom 17. August 2006 bestätigt, soweit es nicht um die Beurteilung von Informationsansprüchen geht. Die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 88

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
3.
Anlass für die Beschwerde gibt die Klage vom 4. März 2004, mit welcher die Klägerin im Wesentlichen ihren Erbschaftsanteil einfordert und die Existenz erbrechtlicher Ansprüche feststellen lassen will. Streitpunkt im kantonalen Verfahren ist zunächst die schweizerische Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache. Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen die Auffassung des Obergerichts, wonach die betreffende Zuständigkeit das Vorhandensein von Vermögenswerten im Zeitpunkt der Klageerhebung voraussetze.
3.1. Gemäss Art. 86 ff

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
3.1.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 5A_291/2006 vom 30. Mai 2008 (E. 4.2) entschieden, dass gestützt auf Art. 88 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
3.1.2. Sinn und Zweck der subsidiären schweizerischen Zuständigkeit ist es, die Rechtlosigkeit bzw. den negativen Kompetenzkonflikt zu verhindern; der in der Schweiz liegende Nachlass (Immobilien oder Mobilien) oder Teile davon sollen nicht unerledigt bleiben (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1982 264, Ziff. 262.3, S. 384; u.a. Bucher, a.a.O., N. 1, 3 zu Art. 88; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz. 1641). Es liegt im Interesse sowohl der rechtssuchenden Person als auch der Schweiz, langfristig unklare Eigentumsverhältnisse betreffend hier liegender Vermögenswerte zu vermeiden (vgl. Schnyder/ Liatowitsch, a.a.O., N. 5 a.E. zu Art. 88). Das Gesetz knüpft daher an den Ort der Belegenheit an, weil er auf tatsächlichen, realistischen Argumenten beruht (vgl. Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, Rz. 226; Knoepfler/Schweizer/Othenin-Girard, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2005, Rz. 470).
3.1.3. Wie in Art. 88 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
3.2. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht für die Zuständigkeit nach Art. 88 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
3.2.1. Die Klägerin besteht auf der Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.248 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
3.2.2. Die Vorbringen der Klägerin gehen fehl. Bei Forderungsrechten, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, wird im Sinne einer Fiktion von Belegenheit gesprochen (BGE 79 II 193 E. 5 S. 199). Forderungen, die zum Nachlass gehören, gelten entsprechend dem Grundsatz (BGE 56 III 49 S. 50) am ausländischen Wohnsitz des bzw. der Gläubiger belegen (Bucher, a.a.O., N. 3 a.E. zu Art. 88; Walder, Rechtliches zur Frage der nachrichtenlosen Vermögenswerte [...], SJZ 1997 S. 132). Es gibt keinen Grund, um im Rahmen von Art. 88

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |
3.3. Das Obergericht hat sodann keinen Grund erblickt, um der Klägerin die Notzuständigkeit gemäss Art. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
3.3.1. Die Zuständigkeit am Lageort (Art. 88 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
|
a | wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder |
b | wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
3.3.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, weder Brasilien noch die Cayman Islands seien zuständig, über das Schicksal der nach dem Ableben des Erblassers auf die Cayman Islands verschobenen Vermögenswerte zu entscheiden. Wo dort das Geld sei, wisse sie nicht, zudem gelte dort ein umfassendes Bankgeheimnis. Ein Vorgehen auf den Cayman Islands sei unzumutbar.
3.3.3. Die Ausführungen der Klägerin sind unbehelflich. Nach dem angefochtenen Urteil steht zwar fest, dass die Behörden in Brasilien - dem Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers - keine Zuständigkeit für die im Ausland belegenen Nachlasswerte beanspruchen, sondern "sich nur mit dem im Inland gelegenen Nachlass befassen". Damit ist nicht gesagt, dass Brasilien die Zuständigkeit ausländischer Behörden und Gerichte betreffend im Ausland belegener Mobilien nicht anerkennt. Aus dem in den Akten liegenden Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 22. Oktober 2009 zum brasilianischen Recht geht hervor, dass der ausländische Richter, welcher die (anzuerkennende) Entscheidung erlassen hat, zuständig sein muss (unter Hinweis auf Art. 15 lit. a des Einführungsgesetzes zum brasilianischen Zivilgesetzbuch). Dass eine im Belegenheitsstaat von Mobilien ergangene Entscheidung in Brasilien (Wohnsitzstaat des Erblassers) - und damit auch in der Schweiz nach Art. 96

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
|
a | wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder |
b | wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. |
Cayman Islands vielmehr gegeben sein kann, gerade weil sich die Vermögenswerte dort befinden, wird übergegangen.
3.3.4. Die Klägerin legt sodann nicht dar, dass die Behörden auf den Cayman Islands - wie das Obergericht festgehalten hat - keine "Handhabe" hätten, um die Ansprüche zu regeln. Überzeugende Anhaltspunkte, dass der Klägerin der Nachweis einer entsprechenden Antragsstellung auf den Cayman Islands unzumutbar sei, bestehen nicht. Dass das Obergericht einen frist- und formgerechten, hinreichenden Nachweis übergangen habe, wird nicht dargelegt. Ohne diesen Nachweis kann der Vorinstanz keine Verletzung der Prüfung der - mit Bezug zum Ausland subsidiären - Zuständigkeit von Art. 88 Abs. 1 bzw. Art. 3 IRPG vorgeworfen werden (vgl. SCHWANDER, a.a.O., Rz. 628 f.; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 88; vgl. Urteil 5A_225/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1). Wenn nicht aufgezeigt wird, dass sich die ausländischen Behörden mit dem Nachlass nicht befassen, gibt es keinen hinreichenden Grund, die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort der Belegenheit als zuständig zu erachten (vgl. BUCHER, a.a.O., N. 1 zu Art. 88

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
weitere Verbleiben der Vermögenswerte, übergeht die Klägerin schliesslich, dass sie rechtskräftige Urteile erwirkt hat, welche die Beklagten zur Auskunft verpflichtet haben (vgl. Lit. C.a).
3.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine schweizerische Zuständigkeit am Belegenheitsort zur Beurteilung von erbrechtlichen Ansprüchen verneint hat. Insoweit ist die Beschwerde (einschliesslich des Rückweisungsantrages Ziff. 4) nicht begründet.
4.
Weiter gibt Anlass für die Beschwerde, dass die Klägerin mit der Klage vom 4. März 2004 (Begehren Ziff. 1b) sowie der Replik vom 23. November 2009 (Begehren Ziff. 1b bzw. Ziff. 1b, c) die Pflicht zum Ersatz eines allfälligen Schadens wegen unterlassener Auskunftserteilung bzw. unerlaubter Handlung feststellen lassen will. Das Obergericht hat festgehalten, dass die blosse Rechtsfrage, ob das Verschweigen von Auskünften im Rahmen einer Erbteilung geeignet sei, eine ausservertragliche Haftung zu bewirken, nicht mit Feststellungsklage entschieden werden könne. Es fehle an einem spezifischen Feststellungsinteresse, damit auf das Klagebegehren eingetreten werden könne (ohne dass die Zuständigkeitsfrage erörtert wurde).
4.1. Nach der (vor Inkrafttreten der ZPO ergangenen) Rechtsprechung richtet sich das Feststellungsinteresse in internationalen Sachverhalten nach dem in der Sache anwendbaren Recht; im Fall, dass ausländisches Recht massgebend ist, stellt das Feststellungsinteresse keine Frage des Bundesrechts dar (BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299). Das Obergericht hat auf die erstinstanzlichen Verfahren das kantonale Prozessrecht angewendet (E. 1.5) und angenommen, für einen allfälligen Schadenersatzanspruch sei gemäss Art. 133

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
4.2. Die weiteren Vorbringen der Klägerin sind im Übrigen unbehelflich. In der Beschwerdeschrift wird auf die Lehre hingewiesen, welche "die Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung der klagenden Partei" als eine der Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bezeichnet (vgl. SPÜHLER/GEHRI/DOLGE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 6. Kap. Rz. 16). Das Obergericht hat keinen Grund erblickt, weshalb eine Fortdauer des vorliegenden Zustandes für die Klägerin unzumutbar sei. Dem hält die Klägerin entgegen, die "Durchsetzung" der Schadenersatzforderung von über USD 15 Mio. schränke ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein. Allerdings übergeht sie, dass sie keine (negative) Feststellungsklage eingeleitet hat, mit welcher der Nicht-Bestand einer Forderung, die gegen sie - die Klägerin - (z.B. durch Betreibung) erhoben wird, geklärt werden soll (vgl. BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 325; 135 III 378 E. 2.2 S. 380). Inwiefern die Klägerin in ihrer Bewegungs- bzw. Entscheidungsfreiheit in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein soll, um das genügende Interesse an der (positiven) Feststellung am Bestand einer Schadenersatzforderung anzunehmen, wird nicht hinreichend dargelegt.
4.3. Weiter behauptet die Klägerin vergeblich, es stehe keine Leistungsklage zur Verfügung, um - als weitere Voraussetzung betreffend Feststellungsinteresse (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO/ZH, 3. Aufl. 1997, § 59 N. 15; Spühler/Gehri/Dolge, a.a.O.) - die Ungewissheit über ihre Rechtsstellung zu beheben. Das Obergericht hat festgehalten, es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Leistungsklage, allenfalls unter Vorbehalt der späteren Bezifferung unzumutbar sein soll. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Befürchtung, dass "zusätzlich zu den USD 15 Mio." weitere Vermögenswerte auftauchen könnten; sie wolle die Feststellung, um den Ersatz "bei später sich offenbarenden oder zufolge weiterer Auskunftsverweigerung entstehende Schäden" durchsetzen zu können. Weshalb das gewünschte Urteil gegenüber der Leistungsklage einen besseren Rechtsschutz vermitteln könnte und das Obergericht übergangen habe, dass sie gerade dieses Schutzes bedürfe (vgl. Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.1), wird nicht auseinander gesetzt. Zwar verläuft die Grenze zwischen der Feststellungsklage und der unbezifferten Forderungsklage fliessend (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 14 Rz. 25, S. 222). Dass das Obergericht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse - sofern es hier überhaupt dem Bundesrecht, und nicht (nach der lex causae; vgl. Art. 133

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
4.4. Schliesslich ist das Obergericht auf in der Replik vorgenommene Klageänderungen nicht weiter eingegangen; da bereits die ursprünglichen Rechtsbegehren unzulässig seien, komme auch eine Klageänderung nicht in Frage. Die Klägerin hält demgegenüber einzig fest, dass sich - weil die Klagebegehren zulässig seien - die Argumentation der Vorinstanz nicht aufrechthalten lasse und daher die neue Prüfung der Klageänderung nach kantonalem Recht vorzunehmen sei. Allerdings erweist sich - wie dargelegt - nicht als bundesrechtswidrig, wenn das Obergericht die umstrittene Klage als unzulässig erachtet hat. Inwiefern unter diesem Blickwinkel das massgebende Prozessrecht betreffend Klageänderung von der Vorinstanz verletzt worden sei, wird nicht dargelegt. Es bleibt dabei, dass die Replik vom 23. November 2009 nichts an der Unzulässigkeit der betreffenden Klagebegehren ändert.
5.
Der Antrag der Klägerin, es sei auf die Widerklage der Beklagten 2 nicht einzutreten, geht ins Leere. Wie sie zu Recht festhält, war vor Obergericht die Beurteilung der Widerklage nicht Gegenstand des Eintretens oder der weiteren Beurteilung. Dass dies zu Unrecht unterlassen worden sei, rügt die Klägerin nicht. Damit besteht kein Anlass über den Eventualantrag (Rückweisung) zu befinden.
6.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig und gegenüber der Beklagten 1 entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Eine Entschädigungspflicht gegenüber der Beklagten 2 entfällt, da diese zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Eine Parteientschädigung an die Beklagte 2 ist nicht zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante