Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 715/2013
Urteil vom 28. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 11.
Gegenstand
Betreibungskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. September 2013 (PS130135-O/U).
Sachverhalt:
A.
In der auf Begehren der X.________ AG gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. yyy über eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst Zinsen und Kosten erliess das Betreibungsamt Zürich 11 am 2. Juli 2013 den Zahlungsbefehl. Es legte die Kosten auf Fr. 103.-- fest.
B.
Dagegen gelangte die X.________ AG an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und verlangte die Kosten des Zahlungsbefehls auf Fr. 90.-- festzusetzen und weitere Auslagen gesondert aufzuführen. Gegen die vom Betreibungsamt daraufhin erstellte detaillierte Kostenrechnung erhob die X.________ AG ebenfalls Beschwerde, wobei sie die Herabsetzung der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- verlangte. Die untere Aufsichtsbehörde vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 ab. Mit Urteil vom 24. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2013 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen die Herabsetzung der für die Zustellung des Zahlungsbefehls in Rechnung gestellten Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.--.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit a



1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95





2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls.
2.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1

Soweit die Beschwerdeführerin einmal mehr auf der vorgängigen Zustellung einer Abholungseinladung besteht und dabei insbesondere das dem Amt zustehende Ermessen ausblendet, ist sie an die angeführte Rechtsprechung - die zudem sie im konkreten Fall betroffen hat - zu erinnern. Darauf ist nicht zurückzukommen. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nicht auszumachen.
2.2. Die Kostenrechnung des Amtes für die hier in Frage stehende Betreibung setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1



Die Beschwerdeführerin stellt den Grundsatz nicht in Frage, dass gemäss Art. 13 Abs. 1



Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante