Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 89/2021
Urteil vom 28. Oktober 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Hartmann,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom
11. November 2020 (VB.2020.00194).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am 9. November 1981, Staatsangehöriger der Türkei, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er wurde in der Schweiz geboren, verbrachte die ersten Lebensjahre jedoch bei seinen Grosseltern in der Türkei. Jedenfalls auf die Einschulung in den Kindergarten kehrte er im Familiennachzug zu seinen Eltern zurück, welche in der Schweiz verblieben waren, und besuchte hier nach dem Kindergarten die obligatorischen Schulen. Der Versuch, eine Lehre abzuschliessen, misslang. A.________ arbeitete in der Folge an einer Vielzahl verschiedener Stellen zum Teil temporär, zum Teil als Festangestellter. Dazwischen lagen immer wieder Zeitabschnitte der Arbeitslosigkeit.
B.
Mit Verwarnungen von 2006 und 2012 drohte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ wegen wiederholter Straffälligkeit die Wegweisung aus der Schweiz an. Im März 2016 erging eine weitere Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft. Am 24. Januar 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. April 2019. Die dagegen durch den Betroffenen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Februar 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2020).
C.
Am 26. Januar 2021 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. Die kantonale Sicherheitsdirektion hat auf Antragsstellung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgründe nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG; diese frühere Fassung ist auf das hier zu beurteilende, vor 2019 eingeleitete Verfahren anwendbar [Art. 126
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
|
1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
2.1.1. Diese Bestimmungen setzen eine schwerwiegende Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen voraus. Eine solche beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (Urteil 2C 93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5), was gemäss der Rechtsprechung bei folgenden, (mutwillig) unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden der Fall ist: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; Urteil 2C 928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; Urteil 2C 797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil 2C 517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; Urteil 2C 164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr.4'239.--; Urteil 2C 997/2013 vom 21. Juli 2014).
2.1.2. Eine betraglich erhebliche Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt (Urteile 2C 81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C 273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3), nämlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C 81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C 789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile 2C 185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; 2C 58/ 2019 vom 31. Januar 2019 E. 3.1; 2C 164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.1.3. Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären und nachzuweisen (Urteile 2C 185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; 2C 906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.2; 2C 27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1; 2C 58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das steht im Einklang mit der allgemeinen Regel, dass grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.1.4. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C 42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Diese ist verpflichtet, die von den Beschwerdeführern behaupteten Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären (Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. |
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt, respektive dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzu gekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend (Urteile 2C 185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3; 2C 573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.3; 2C 62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1; 2C 71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2).
Dabei ist u.a. auch wesentlich, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, hat zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (Urteile 2C 789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2; 2C 273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden. Dagegen fällt es negativ ins Gewicht und lässt es einen Widerruf als zulässig erscheinen, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C 928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2; 2C 58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; 2C 658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2).
2.2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Gesamtverschuldung von Fr. 168'000.-- aufweise, die er über einen Zeitraum von 15 Jahren kontinuierlich geäufnet habe: bis im Januar 2016 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 125'444.30 und fünf Betreibungen über Fr. 4'664.10; bis im April 2018 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 151'267.70 und eine Betreibung über Fr. 310.--; bis im Februar 2020 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168'087.30.
Das Gericht hat die aufgehäufte Schuldenlast (in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. E. oben E. 2.1.1) als hinreichend umfangreich beurteilt, um - zusammen mit einem qualifiziert vorwerfbaren Verhalten - einen Widerrufsgrund zu setzen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts vor.
2.2.2. Was das erwähnte, qualifiziert vorwerfbare Verhalten betrifft, so ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die von ihm eingegangenen Schulden mutwillig zusammenkommen lassen. Dafür spreche u.a., dass die Schuldenlast auch in der Zeit (vom Dezember 2014 bis Februar 2017) zugenommen habe, in der er (für einen Gesamtbetrag von Fr. 71'818.--) von der Sozialhilfe unterstützt worden sei.
Von entscheidender Bedeutung sei sodann, dass die Schuldenlast weiter angewachsen sei, nachdem der Beschwerdeführer im März 2016 wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt und ihm deswegen die Wegweisung aus der Schweiz angedroht worden sei. Von ca. Fr. 125'000.-- (im Januar 2016) hätten die Schulden im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung einen Gesamtbetrag von ca. Fr. 168'000.-- erreicht. Spätestens nach der Verwarnung habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung in erster Linie vom Abbau der bestehenden Schulden abhängen würde. Es habe von ihm erwartet werden dürfen, dass er Massnahmen ergreife, um seine finanzielle Situation zu sanieren. Indessen habe er sich von der Verwarnung nicht (wirklich) beeindrucken lassen, sondern weiterhin Schulden angehäuft. Auch habe er keine wirklichen bzw. ernstzunehmenden Bemühungen unternommen, um seine Schulden zu sanieren, sei doch nur die Tilgung von zwei geringeren Beträgen über Fr. 277.-- und Fr. 530.05 belegt (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils).
2.3. Gegen die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bringt der Beschwerdeführer mehrere Einwendungen vor, die aber allesamt nicht zu überzeugen vermögen.
2.3.1. Grundlegend macht er geltend, es sei nicht an ihm, den Nachweis zu führen, dass seine Verschuldung nicht mutwillig erfolgt sei. Vielmehr sei es Sache der Behörden, nachzuweisen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
Diese Einwendung geht jedoch am angefochtenen Urteil vorbei: Aufgrund seiner für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdigung (vgl. oben E. 1.3) hat das Verwaltungsgericht zum Einen festgehalten, dass die Schuldenlast des Beschwerdeführers nach der Verwarnung von März 2016 noch einmal in beträchtlichem Umfang zugenommen habe (nämlich um mehr als Fr. 43'000.--). Zum Anderen seien die behaupteten Bemühungen einer Sanierung der finanziellen Situation im Wesentlichen unbelegt geblieben, mit Ausnahme von zwei kleineren Beträgen (über Fr. 277.-- und Fr. 530.05). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhalts-Feststellungen mit einer Umkehr der Beweislast einhergehen oder einer rechtswidrig zustande gekommenen Faktengrundlage entsprechen würden. Was der Beschwerdeführer weiter gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, sie als willkürlich erscheinen zu lassen.
2.3.2. Gegen die Annahme einer mutwilligen Schuldenwirtschaft macht der Beschwerdeführer verschiedene schwierige Lebensumstände geltend (unschuldig erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 13 Monaten Dauer, Beziehungsprobleme, keinen Wohnsitz, Tod des Vaters, gesundheitliche Probleme, unverschuldeter Verlust der Arbeitsstelle, usw.), welche die zusammen gekommene Schuldenlast als unverschuldet (bzw. durch Schicksalsschläge verursacht) erscheinen liessen; er sei nicht arbeitsscheu, sondern friste ein Dasein als "Working Poor"; seit vier Jahren verdiene er genug, um seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu decken; das sei aber zu wenig, um seine Schulden in massgeblichem Umfang sanieren zu können; zudem betreffe ein Grossteil seiner Schulden "Steuerforderungen, Krankenkassenprämien und von der Grundversicherung gedeckte medizinische Behandlungskosten"; unbeglichen geblieben seien u.a. eine Forderung des Kantonsspitals Winterthur über rund Fr. 30'000.-- und eine andere der B.________ Versicherungen AG über Fr. 31'472.05.
Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die Sachverhalts-Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Unter dem Gesichtspunkt der Schuldenwirtschaft hat das Verwaltungsgericht die durch den Beschwerdeführer zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht nur einfach unter dessen schwierigen Lebensumständen erwähnt, die seine Schuldenwirtschaft als unverschuldet erscheinen lassen würden. Wie es festgehalten hat, gab diese Haft Anlass zu einer staatlichen Entschädigungszahlung von Fr. 46'830.-- an ihn (Urteil vom April 2011; vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Diese Auszahlung erging somit nur knapp zweieinhalb Jahre vor Beginn der Zeitspanne (Dezember 2014 bis Februar 2017), als die Schuldenlast weiter anwuchs, obwohl er durch staatliche Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde. Weiter stehen die im Jahr 2011 erhaltenen Fr. 46'830.-- auch in problematischem Verhältnis zur Forderung der B.________ Versicherungen AG über Fr. 31'472.05. Diese Forderung deutet auf (sehr) langfristig unbeglichen gebliebene Krankenkassenprämien hin. Wie es sich damit verhält, muss nicht im bundesgerichtlichen Verfahren abgeklärt werden. Es genügt festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen nichts ergibt, was gegen die Mutwilligkeit der angehäuften Schuldenlast spricht.
2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe - entgegen der Feststellungen der Vorinstanz - nachvollziehbar aufgezeigt, dass er mehrfach das Fachwissen von Schuldenberatungsstellen in Anspruch genommen habe; er habe mit diversen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und diese auch erfüllt, soweit er trotz seiner sehr kargen Einkünfte wirtschaftlich dazu in der Lage gewesen sei. Zudem: Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliege, habe zum Vornherein keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen; selbst bei einem zusätzlichen Anwachsen der Schuldenlast könne ihm während der ganzen Dauer der Lohnpfändung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Vornherein keine Mutwilligkeit unterstellt werden; denn wer mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auskommen müsse, dem könne weder Selbstverschulden noch qualifizierte Vorwerfbarkeit im Falle weiterer Betreibungen oder einer Erhöhung der Schulden entgegengehalten werden.
Mit einer solchen Argumentation wird jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Prüfung der Mutwilligkeit nach einer bereits wegen Schuldenwirtschaft ergangenen Verwarnung (vgl. oben E. 2.1.4) unzutreffend wiedergegeben. Eine Lohnpfändung soll die Annahme einer Mutwilligkeit nicht von vornherein ausschliessen. Das gilt umso mehr, wenn eine solche Pfändung (ebenso wie andere Abmachungen oder Anordnungen betreffend Ratenzahlungen) gar nicht substantiiert dargetan oder belegt ist. Die Sicherheitsdirektion hat diesen Punkt im Februar 2020 sorgfältig abgeklärt und festgehalten, dass - gemäss den zuständigen Amtsstellen - beim Betroffenen letztmals im Jahr 2011 Lohnpfändungen vollzogen wurden und dieser auch keine über ein Beratungsgespräch hinausgehende Schritte zur Schuldensanierung unternommen hatte (vgl. dazu Ziff. 13.4.2 S. 7 des Entscheids vom 25. Februar 2020); u.a. gestützt darauf ist in diesem Entscheid erwogen worden, dass die Gesamtumstände auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Schuldenanstieg schliessen lassen (vgl. ibid. S. 8 oben).
All diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem angefochtenen Urteil: Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich einer Schuldenberatung, einer allfälligen Lohnpfändung oder sonstwie vereinbarter Raten-Tilgungen für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der Verwarnung von März 2016 Sanierungs-Bemühungen verschiedener Art behauptet haben möge; diese seien jedoch - soweit überhaupt hinreichend substanziiert - unbelegt geblieben, mit Ausnahme von zwei geringeren Teilbeträgen über Fr. 277.-- und Fr. 530.05 (vgl. zum Ganzen E. 2.2, 2.3.1 u. E. 3.1 des angefochtenen Urteils).
Das stimmt mit Folgendem überein: Auch die beiden unbeglichen gebliebenen Forderungen der B.________ Versicherungen AG über Fr. 31'472.05 und des Kantonsspitals Winterthur über rund Fr. 30'000.-- können nicht als Belege dafür gelten, dass die Schuldenlast des Beschwerdeführers unter den geltend gemachten Lohnbeschränkungen ihm gegenüber durchaus weiter habe ansteigen können, ohne dass auf Mutwilligkeit zu schliessen wäre. Wie aus dem Umfang der Forderung der Krankenkasse ersichtlich, scheint der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit dazu übergegangen zu sein, die an ihn gerichteten Prämien-Rechnungen systematisch unbeglichen zu lassen, was auch zumindest für beträchtliche Zeitspannen seit der Verwarnung von März 2016 immer noch der Fall gewesen sein muss, bis diese Kasse sich geweigert hat, die Kosten für an sich durch die Grundversicherung gedeckte Behandlungen des Kantonsspitals auch nur teilweise zu übernehmen. Wie es sich damit verhält, kann letztendlich offen bleiben. Es genügt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges gegen die Feststellungen und die Würdigung des Verwaltungsgerichts vorzubringen vermag, wonach die Schuldenlast nach der Verwarnung beträchtlich und mutwillig weiter angewachsen sei,
während für dieselbe Zeit eine Sanierung nur im Ausmass von zwei geringfügigen Beträgen belegt sei.
2.3.4. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinen Einwendungen die vorinstanzlichen Sachverhalts-Feststellungen hinsichtlich seiner Schuldenwirtschaft als geradezu offensichtlich unrichtig (bzw. unvollständig) erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 1.3). Verbindlich ist für das Bundesgericht insbesondere die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Situation sich in der Folge der im März 2016 bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausgesprochenen Verwarnung (nach den beiden in den Jahren 2006 und 2011 jeweils wegen wiederholter Straffälligkeit ergangenen Verwarnungen) nicht irgendwie gebessert, sondern weiter verschlechtert habe. Während beinahe eines ganzen Jahres (bis Februar 2017) seien die Schulden weiter angewachsen, obwohl der Beschwerdeführer schon längere Zeit (seit Dezember 2014) durch staatliche Sozialhilfeleistungen unterstützt worden sei. Gesamthaft sei für die Zeit seit März 2016 eine Schuldensanierung nur gerade für zwei geringere Beträge (im Umfang von knapp Fr. 800.--) belegt, während die gesamte Schuldenlast seit der Verwarnung noch einmal um mehr als Fr. 43'000.-- zugenommen habe. Diese weiterhin deutlich negative Entwicklung sei unter Umständen geschehen, von denen in keiner Weise dargetan oder
ersichtlich sei, dass sie bloss auf die beschränkten Sanierungsmöglichkeiten eines redlich bemühten, aber unter Lohnpfändung (bzw. anderen vereinbarten Formen von Ratenzahlungen) stehenden Schuldners zurückzuführen wäre (vgl. oben E. 2.3.1, 2.3.2 u. 2.3.3). Angesichts dieser Umstände und Entwicklungen erweist sich der durch die Vorinstanz aus ihren verbindlichen Sachverhalts-Feststellungen gezogene rechtliche Schluss, dass eine gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
3.
3.1. Zu prüfen ist ausserdem, ob der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung sich als verhältnismässig erweist (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
3.1.1. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3, je m.w.H.).
3.1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 144 I 266 ff. (dort E. 3.8 und 3.9) erwogen hat, haben sich nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Bindungen zur Schweiz regelmässig so entwickelt, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden (siehe auch das Urteil 2C 1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1). Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer hat sie grundsätzlich ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. die Urteile 2C 23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1; 2C 527/2017 vom 20. November 2017 E. 5.2).
3.2. Hier ist die vorinstanzliche Interessenabwägung so ausgefallen, dass - selbst bei Berücksichtigung der gegenläufigen privaten Interessen und trotz (sehr) langer Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz - ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Wegweisung als erfüllt erachtet worden ist.
3.2.1. Im Sinne dieses öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht sich in erster Linie auf dessen langjährige, umfangreiche und mutwillig verursachte Schuldenwirtschaft gestützt, die sich auch nach der Verwarnung von März 2016 noch verschlimmert habe (vgl. oben E. 2.1 - 2.3).
3.2.2. Verstärkt werde das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung dadurch, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt straffällig geworden sei. Im Jahr 2010 sei wegen Raufhandels, Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerschein oder trotz Entzugs, Betrugs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehens gegen das BetmG sowie Übertretung des Heilmittelgesetzes eine überjährige Freiheitsstrafe von 15 Monaten gegen ihn ergangen, welche nach heutigem Recht ungeachtet der Begleitumstände grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
|
1 | Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
a | vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2); |
b | schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz); |
c | qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2); |
d | Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); |
e | Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); |
f | Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; |
g | Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185); |
h | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); |
i | Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1); |
j | vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1); |
k | Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1); |
l | strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies); |
m | Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h); |
n | vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583; |
o | Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG); |
p | Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG). |
2 | Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. |
3 | Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde. |
Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei er wegen seiner Straffälligkeit zweimal verwarnt, was aber ebenfalls nicht zu einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens geführt habe. Im Mai 2018 sei es zu einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung gekommen (Übertretung des BetmG durch Kokainkonsum; Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.--). Ein Verfahren wegen Drohung und Tätlichkeit sei zwar im Dezember 2018 wegen Rückzugs des entsprechenden Strafantrags eingestellt worden. Indessen ergebe sich (auch) daraus ein aktenkundig gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers, das als Integrationsdefizit zu werten sei (vgl. zum Ganzen E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils; siehe dazu weiter Ziff. 14.2 S. 9 des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Februar 2020).
3.2.3. Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung weiter erwogen hat, korreliert die Länge der Anwesenheitsdauer in keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers. Zu dessen Ungunsten sprächen insbesondere seine hohe Verschuldung, seine ungenügende berufliche Integration sowie sein strafrechtlich relevantes Verhalten. Obwohl er die meiste Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, sei nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen. Auch seine gesellschaftliche Integration sei ungenügend, u.a. aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Diese würden zwar für sich betrachtet keine Beendigung des Aufenthaltsrechts rechtfertigen. Doch zeigten sie zusätzlich seine Mühe, sich an die hier geltende Ordnung zu halten.
3.2.4. Wie das Verwaltungsgericht zudem festgehalten hat, ist der ledige und kinderlose, nicht in einer Partnerschaft lebende Beschwerdeführer zwar in der Schweiz geboren. Er habe erste Lebensjahre in der Türkei verbracht und sei zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in die Schweiz zurückgekommen. Hier habe er den Kindergarten, die Primar- und Oberstufe besucht (mit Ausnahme des fünften oder sechsten Schuljahres, welches er in der Türkei absolviert habe). Eine Berufsausbildung habe er nie abgeschlossen und beruflich nur beschränkt bzw. sporadisch Fuss fassen können. Er habe erhebliche Schulden und zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Sprachlich sei er (erwartungsgemäss) in der Schweiz integriert, auch verfüge er hier über bestimmte Beziehungen. Insgesamt sei weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse - trotz der langen Anwesenheitsdauer - noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).
3.2.5. Die Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Indessen spreche er Türkisch, verfüge über familiäre Beziehungen nach Izmir, wo seine Mutter ein Haus besitze. Zudem lebten weitere Verwandte in der Türkei. Er sei mit den dortigen sozio-kulturellen Gegebenheiten durchaus vertraut und kehre nicht in ein ihm völlig fremdes Land zurück. Somit sei davon auszugehen, dass eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland durchaus zumutbar und möglich sei (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).
3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen gewichtige private Interessen (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.3.1. Nach seiner Auffassung hält die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung vor Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit eine mit Gesetz, Bundesverfassung und EMRK übereinstimmende Interessenabwägung. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das öffentliche Interesse an einer Wegweisung in mehrfacher Hinsicht (u.a. wegen Schuldenlast, Straffälligkeit, Abhängigkeit von staatlichen Sozialhilfeleistungen) sorgfältig dargestellt und überzeugend als bedeutend gewichtet. Es hat sich dann auch mit den hier gegebenen gegenläufigen Interessen (im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers) auseinandergesetzt und diese (einzeln wie gesamthaft) als weniger gewichtig einstufen dürfen. Insbesondere ist es nicht so, dass die Interessen der Gläubiger in der Interessenabwägung der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben wären. Wie deren Sachverhaltsermittlung und rechtliche Würdigung zeigen, ist bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz realistischerweise nicht die allmähliche, aber letztendlich vollumfängliche Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu erwarten, sondern eine Fortsetzung der durch das Verwaltungsgericht für die Zeit nach der Verwarnung von März 2016 festgestellten Verhältnisse: eine
weiterhin beträchtlich zunehmende und mutwillig verursachte Schuldenlast bei allenfalls wenig zahlreichen und betraglich geringfügigen Tilgungen seitens des Beschwerdeführers (vgl. oben insb. E. 2.5.2 u. 2.5.3).
3.3.2. Gegen die Interessenabwägung im angefochtenen Urteil macht der Beschwerdeführer weiter geltend, seine letzte ins Gewicht fallende strafrechtliche Verurteilung sei mit Urteil vom 14. April 2011 erfolgt; die diesem Urteil zugrunde liegende Delinquenz beziehe sich auf den Zeitraum von März 2009 bis März 2010; seither habe er sich - abgesehen von einer Busse wegen eines Bagatelldelikts - bewährt; auch sonst zeige seine Entwicklung seit der Loslösung aus der Sozialhilfe vor vier Jahren nach oben; er habe sich beruflich etablieren können, wohne mit einer Mutter zusammen und habe seine Lebensverhältnisse geordnet; zwar habe die Corona-Krise seine wirtschaftliche Perspektive gebremst, er sei aber äusserst motiviert, seinen Weg fortzusetzen; dabei sei er von der Überzeugung getragen, dass sich der wirtschaftliche Erfolg einstellen werde, sobald es die Umstände erlauben würden.
Auch diese Ausführungen beschränken sich darauf, den Sachverhalts-Feststellungen der Vorinstanz die eigene, abweichende Sichtweise entgegenzuhalten. So mag zwar zutreffend sein, dass er "mit einer Mutter zusammen" wohne, nämlich mit seiner eigenen, bei der er gemäss verbindlicher Feststellung des Verwaltungsgerichts für Fr. 900.-- pro Monat Räumlichkeiten miete, ansonsten aber ledig und kinderlos sei, ohne in einer Partnerschaft zu leben (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Weder einzeln noch gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Feststellungen und die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
3.3.3. Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, im Rahmen der Berücksichtigung und Gewichtung seiner privaten Interessen spreche seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung; er sei hier geboren und habe sozusagen sein ganzes Leben hier verbracht; die Schweiz sei seine Heimat, während er überhaupt keinen Bezug zur Türkei habe.
Daran ist sicher zutreffend, dass der Beschwerdeführer sehr lange Jahre in der Schweiz verbracht hat, was bei der Interessenabwägung als gewichtig zu würdigen ist (vgl. oben E. 3.1.1 u. insb. 3.1.2). Trotzdem stimmt es auch diesbezüglich mit Gesetz, Bundesverfassung und EMRK überein, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die verschiedenen Aspekte des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung müssten hier doch überwiegen. Ebenso hat das Verwaltungsgericht eine Rückkehr in die Türkei trotz der damit verbundenen Härte als zumutbar qualifizieren dürfen (vgl. oben E. 3.2.3 u. 3.2.4).
3.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Eventual-Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und stattdessen eine nochmalige Verwarnung gegen ihn auszusprechen. Eine solche (und insgesamt vierte) Verwarnung wäre nicht nur unzureichend und wenig erfolgversprechend, sondern würde der zwingenden Zielsetzung von Gesetz und Rechtsprechung zuwiderlaufen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter