Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 289/2009
Urteil vom 28. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2009 des Bezirksgerichtes Uster, Einzelrichter in Haftsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Er wird verdächtigt, zulasten mehrerer geschädigter Personen Vermögensdelikte und weitere Straftaten verübt zu haben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 ordnete die Einzelrichterin in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 197/2009). Mit Verfügung vom 28. September 2009 verlängerte der Einzelrichter in Haftsachen des Bezirksgerichtes Uster die Untersuchungshaft (bis zum 31. Dezember 2009).
B.
Gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 28. September 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 4. Oktober 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (sinngemäss) seine Haftentlassung.
Das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben am 12. bzw. 14. Oktober 2009 auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Am 16. (Posteingang: 22.) Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Am 23. bzw. 26. Oktober 2009 (je Postaufgabe) reichte er unaufgefordert weitere Schreiben ein.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens (§ 58 Abs. 1 StPO/ ZH). Den allgemeinen Haftgrund hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1B 197/2009 vom 7. August 2009 mit ausführlicher Begründung (Erwägung 3.1-3.4, Seiten 3-4) bestätigt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die Annahme des dringenden Tatverdachtes nicht als verfassungswidrig erscheinen. Unbegründet ist auch die Rüge, der Haftrichter habe die Anschuldigungen nicht genügend konkretisiert. Er verweist diesbezüglich in zulässiger Weise auf die Haftanordnungsverfügung vom 1. Juli 2009, wo die einzelnen Vorwürfe ausreichend dargelegt werden (vgl. auch erwähntes Urteil 1B 197/ 2009 vom 7. August 2009 E. 3.3).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, namentlich von Flucht- oder Kollusionsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 StPO/ZH).
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen
und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme angeordnet werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279; je mit Hinweisen).
3.2 Bei Haftbeschwerden prüft das Bundesgericht (im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes in das Grundrecht der persönlichen Freiheit) die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer "entgegen seinen unbelegten Aussagen" über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz mehr verfüge, seit er sich am 21. Februar 2008 im Wallis abgemeldet habe und seine dortigen Geschäftsräumlichkeiten offenbar geräumt worden seien. Ebenso wenig verfüge er über ein festes Beziehungsnetz in der Schweiz, zumal auch die Verbindung mit einer mutmasslich Geschädigten als gescheitert anzusehen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er behaupte, eine bisher unbekannt gebliebene Wohnung gemietet haben sollte, vermöge dies keine Verwurzelung in der Schweiz zu begründen. Eine angeblich von ihm gemietete Wohnung habe im Lebenslauf des Beschwerdeführers bzw. in den Untersuchungsakten keinen Niederschlag gefunden und könne ihm jedenfalls nicht als Lebensmittelpunkt gedient haben. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm angesichts der grossen Anzahl an strafrechtlichen Vorwürfen eine empfindliche Freiheitsstrafe. Das Bestehen eines separaten Auslieferungshaftbefehls gegen den Beschwerdeführer lasse die Fluchtgefahr nicht dahinfallen. Diese könne beim jetzigen Verfahrensstand durch blosse Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend gebannt werden.
3.4 Bei Würdigung sämtlicher Umstände bestehen im vorliegenden Fall ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zwar sei seine Liebesbeziehung zu einer mutmasslichen Geschädigten als "problematisch" anzusehen, er gehe jedoch nicht vom Scheitern der Beziehung aus, ausserdem habe er vor seiner Verhaftung eine Wohnung angemietet und sei aktives Mitglied bei einem Sportverein. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer ein, dass er "erst seit dem 18. Januar 2009 in der Schweiz ordentlich angemeldet" sei. Er legt nicht dar, wo er seit Ende Februar 2008 über einen angeblichen "festen Wohnsitz" verfügt hätte und an welchen hiesigen Firmen er (angeblich seit Dezember 2003) beteiligt wäre, die von Geschäftspartnern "weiterbetrieben" würden. Die Ansicht des Haftrichters, der dargelegten Fluchtgefahr könne im gegenwärtigen Verfahrensstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnet werden, hält ebenfalls vor der Verfassung stand.
3.5 Es kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr zusätzlich noch der separate besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre (vgl. dazu auch Urteil 1B 197/2009 vom 7. August 2009 E. 4.1-4.3).
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Weiterdauer der Haft (angesichts der "Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe") als unverhältnismässig.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
4.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Fortsetzung der Untersuchungshaft erscheine angesichts der grossen Anzahl strafrechtlicher Vorwürfe und der dem Beschwerdeführer drohenden längeren Freiheitsstrafe verhältnismässig. Zwar stünden gewisse Untersuchungshandlungen noch aus; ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liege jedoch nicht vor. Die Untersuchungsbehörde habe denn auch ausdrücklich ihr Interesse betont, das Verfahren möglichst rasch zum Abschluss zu bringen.
4.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe zulasten mehrerer geschädigter Personen Vermögensdelikte und weitere Straftaten verübt. Die bisherige Untersuchungshaftdauer (von ca. 4 Monaten) ist noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die ihm im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht. Schwerwiegende prozessuale Versäumnisse der Untersuchungsbehörde, welche eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers als verfassungsrechtlich geboten erscheinen liessen, sind hier nicht ersichtlich. Die Rüge, die Weiterdauer der Haft sei unverhältnismässig, erweist sich ebenfalls als unbegründet.
5.
Weder das hängige Auslieferungsverfahren, noch die Kontrolle des Postverkehrs des Beschwerdeführers sind Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Was die Postkontrolle im Untersuchungshaftregime betrifft, ist ein separates Beschwerdeverfahren (1B 299/2009) hängig. Im vorliegenden Verfahren ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten. Ebenso wenig bilden die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des ordentlichen Gerichtsstandes Streitgegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Weiteren Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers (etwa dem Begehren um "Verbindung" des Verfahrens mit dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren 1B 197/2009 oder um Rückweisung gestützt auf Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Haftsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster