Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 247/00

Urteil vom 28. Oktober 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien
K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. März 2000)

Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene K.________ war seit Oktober 1988 bei der Firma G.________ AG, als Maurer tätig und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 18. Januar 1989 erlitt er einen Unfall, anlässlich welchem er sich beim Heben eines Stahlträgers die linke Hand einklemmte und sich dabei eine Quetschung zuzog. Am 31. März 1989 erfolgte eine Arthroskopie des linken Handgelenkes, bei welcher eine Läsion im Bereich des skapholunären Bandes festgestellt wurde. Ab 12. September 1989 war K.________ wieder arbeitsfähig. Nachdem er am 1. Dezember 1989 eine Stelle als Betriebsmitarbeiter bei der Firma C.________ AG, angetreten hatte, stürzte er am 4. April 1990 auf einer Treppe und zog sich eine Kontusion des linken Handgelenks zu. Am 27. Juli 1990 wurde eine Handgelenksdenervation dorso-radial und radial sowie über Metacarpale I proximal durchgeführt. Ab 15. Oktober 1990 war K.________ wieder zu 100 % arbeitsfähig. Im Juni 1995 meldete die Firma B.________, als damalige Arbeitgeberin einen Rückfall. Bei der Handgelenksarthroskopie vom 25. Oktober 1995 wurde eine skapholunäre Bandläsion festgestellt, weshalb am 18. Dezember 1995
eine operative Revision erfolgte. Nach weiteren operativen Eingriffen war der Versicherte vom 12. Mai bis 13. Juni 1997 in der Klinik X.________ hospitalisiert. Gleichzeitig erfolgte eine berufliche Abklärung.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 sprach die SUVA K.________ ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 33,33 % zu. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben und eine höhere Invalidenrente sowie eine berufliche Abklärung durch die Invalidenversicherung beantragen. In der Zeit vom 19. Oktober bis 13. November 1998 fand auf Veranlassung der Invalidenversicherung im Werkstätten- und Wohnzentrum Y.________ (WWB) eine berufliche Abklärung statt. Die SUVA holte im Rahmen des Einspracheverfahrens ein handchirurgisches Gutachten des Prof. Dr. med. A.________, Abteilung Handchirurgie des Inselspitals Bern, vom 16. Juni 1999 ein. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1999 hiess sie die Einsprache teilweise gut und änderte die Verfü-gung vom 18. Dezember 1997 in dem Sinne ab, dass ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente von 40 % anstelle von 25 % ausgerichtet wird.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2000 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Begehren erneuern.

In ihrer Vernehmlassung schliesst die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Replik und Duplik halten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Unfallversicherung, insbesondere die Grundsätze für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Beschwerden (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a und 115 V 138 ff. Erw. 6), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG). Korrekt sind des Weiteren die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Berichte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), über die Beweiswürdigungsregeln bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) sowie insbesondere auch über den für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Darauf kann verwiesen werden.
2.
Was zunächst die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (vgl. BGE 122 V 421 Erw. 4a) anbelangt, ist unbestritten, dass der Versicherte wegen seiner Beschwerden und Funktionsstörungen im linken Handgelenk sowie in Daumen und Zeigefinger in einem manuell belastenden Beruf nicht mehr einsatzfähig ist.
2.1 Die SUVA und die Vorinstanz haben in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass der Beschwerdeführer hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig ist. Sie stützen sich dabei vor allem auf das umfassende und schlüssige handchirurgische Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 16. Juni 1999. Der Experte hat einlässlich dargelegt, dass bei Tragen der Handgelenksstabilisierungsschiene die Bewegungsfunktionen des Daumens und der Langfinger weitgehend uneingeschränkt möglich sind und eine recht gute Kraftentfaltung von mindestens ca. 20 kg Faustschlusskraft erwartet werden kann. Diese Restfunktionen müssten seiner Ansicht nach genügen, um die Hand für alle Verrichtungen des täglichen Lebens uneingeschränkt und für leichtere berufliche Tätigkeiten teilweise einsetzen zu können. Für den Versicherten seien verschiedene Berufe denkbar, so etwa Magaziner von Kleinteilen, Campingwart, Securitaswächter, Kioskverkäufer, überwachender Vorarbeiter auf Baustellen, Kundenberater der Automobilbranche usw.
2.2 Der Beschwerdeführer widerspricht der Möglichkeit einer vollzeitigen Tätigkeit nicht, kritisiert jedoch unter Hinweis auf die berufliche Abklärung der Invalidenversicherung die ihm attestierte Leistungsfähigkeit. Er macht geltend, auch im Bericht des WWB vom 18. Dezember 1998 werde von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit ausgegangen. Die Verweisungstätigkeiten entsprächen in etwa den von Prof. Dr. med. A.________ oder andern Ärzten genannten Arbeiten. Aufgrund der konkreten beruflichen Abklärung habe aber gesehen werden müssen, dass die Leistungsfähigkeit und das Arbeitstempo massiv reduziert seien, hätten doch die Experten der BEFAS festgestellt, dass er maximal eine Leistung von 40 % erbringen und ein Einkommen von Fr. 1200.- bis 1400.- pro Monat erzielen könne.
2.3 Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zunächst die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit als medizinisch-theoretische Grösse und erst nachher die erwerblichen Auswirkungen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzulegen sind. Soweit mit der Berufung auf den Bericht des WWB vom 18. Dezember 1998 geltend gemacht werden sollte, der Beschwerdeführer sei nicht 100 % arbeitsfähig, dies obschon die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit nicht bestritten wurde, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine allfällige Diskrepanz einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zuzuschreiben wäre. So finden sich im Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 16. Juni 1999 Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auch durch eine psychische Komponente beeinträchtigt sein könnte, da sich die subjektiv geklagten nicht mit den objektiven Befunden erklären liessen. Der Experte hielt fest, die erheblichen globalen Funktionsstörungen der linken Hand seien zu einem grossen Teil in der psychischen Überlagerung begründet. Die subjektiven Beschwerden und die erlebten Funktionsstörungen seien um ein Vielfaches gravierender, als man dies
bei einem analogen Fall mit "normaler" Verarbeitung der Unfallfolgen erwarten würde. Dementsprechend wurde bei der Diagnosestellung ein chronisches, weitgehend diffuses, höchstwahrscheinlich psychisch überlagertes posttraumatisches/postoperatives Schmerzsyndrom im Bereich des linken Handgelenkes sowie eine auffällige, zur Dramatisierung neigende Persönlichkeitsstruktur erwähnt. Auf die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychische Beschwerden braucht indessen - wie die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt hat - nicht weiter eingegangen zu werden, da die Unfallversicherung mangels adäquatem Kausalzusammenhang dafür ohnehin nicht leistungspflichtig wäre. Das kantonale Gericht zeigt auf, dass die Unfallereignisse im mittelschweren Bereich einzuordnen sind, die von der Rechtsprechung für die Bejahung der Adäquanz entwickelten Kriterien jedoch nicht erfüllt sind. Dieser Begründung kann entgegen der Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich beigepflichtet werden. Weder kann das Unfallereignis vom 18. Januar 1989 als besonders schwer qualifiziert werden noch zeichnete sich einer der beiden Unfälle durch besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit aus. Vielmehr
waren die erlittenen Verletzungen - wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung ausführt - weder von der Schwere noch von der besonderen Eigenart her erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, ist doch nach Lage der Akten erstellt, dass die linke Hand des Versicherten im Krankheitsverlauf wiederholt zusätzlichen Ereignissen ausgesetzt war, welche wiederum neue Beschwerden und Arbeitsunfähigkeiten hervorriefen. Dass dabei die psychischen Beschwerden und die dramatisierende Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowohl den Krankheitsverlauf als auch die Beschwerdeklagen mitbeeinflussten und die Ärzte zu zusätzlichen Abklärungen bewegten, geht aus den Akten klar hervor. Der SUVA ist schliesslich darin beizupflichten, dass auch nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden kann, räumt doch Prof. Dr. med. A.________ in seiner Expertise ein, dass die handchirurgischen Eingriffe dem Beschwerdeführer Schmerzlinderung verschafften, sodass ihre Indikation nachträglich zwar diskutiert, jedoch nicht grundwegs als falsch beurteilt werden kann. Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer schliesslich das im vorliegenden
Verfahren neu aufgelegte Gutachten der Frau Dr. med H.________, Klinik Z.________ des Aargauischen Heilstättevereins, vom 22. März 2001, worin dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit für eine stundenweise leichte Tätigkeit im Umfang von 30 % attestiert wird. Vielmehr zeigt gerade dieses Gutachten die Bedeutung der psychischen Beschwerden auf, die wohl von der Invalidenversicherung, nicht jedoch - wie vorstehend ausgeführt mangels Adäquanz - von der Unfallversicherung, zu berücksichtigen sind. Die Ärztin diagnostiziert unter anderem eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und passiv-aggressiven Anteilen und führt aus, dass der Versicherte - retrospektiv gesehen - mit der gefährlichen Arbeit eines Fassaden- und Stahlbauers und der intensiven sportlichen Tätigkeit sowie mit den damit verbundenen Grössenideen seine Persönlichkeit stabilisierte. Die gefährliche Arbeit habe ihm einen "Kick" gegeben und ihn sehr befriedigt. Durch den Unfall und dessen Folgen sei es zu einer Dekompensation der Persönlichkeitsstruktur gekommen mit einer funktionellen Überlagerung der Schmerzen und Funktionsstörung der dominanten linken Hand.
Bezüglich zumutbaren Tätigkeiten verweist die Ärztin auf die von Prof. Dr. med. A.________ in seinem Gutachten erwähnten Berufe, fügt jedoch an, dass der Versicherte auf Grund der psychischen Behinderung mit geringem Durchhaltevermögen und passiv-aggressivem Verhalten, verbunden mit der Einschränkung der dominanten linken Hand, an einem üblichen Arbeitsplatz nur stundenweise und nicht in einem regulären Pensum eingesetzt werden kann. Wie die SUVA in ihrer Duplik darlegt, geht gerade aus der psychosomatischen Expertise vom 22. März 2001 deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer unter Abstraktion seiner psychischen/psychosomatischen Beschwerden durchaus in der Lage wäre, die von Prof. Dr. med. A.________ umschriebene zumutbare Arbeitsfähigkeit nutzbringend einzusetzen.
2.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist demzufolge mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auf Grund der somatischen Unfallfolgen eine ganztägige Arbeit zumutbar ist, wobei seine linke Hand nur noch für leichtere berufliche Tätigkeiten teilweise einsetzbar ist. Nicht zumutbar sind repetitive Beanspruchungen und Belastungen von über 20 kg Faustschlusskraft. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend einhändig auszuüben sein, wobei jedoch die linke Hand für leichtere Verrichtungen wie Greif-, Halte- und Manipulationsfunktionen im unteren Drittel des normalen Belastungsgrades einsetzbar ist.
3.
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.1 Als Valideneinkommen 1997 hat die SUVA, wie die Vorinstanz bestätigt hat, zu Recht das an der letzten Arbeitsstelle erzielte Jahreseinkommen von Fr. 64'025.- (Fr. 4925.- x 13) beigezogen. Dieser Betrag wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die SUVA aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) fünf Beispiele für dem Versicherten noch zumutbare leichte Tätigkeiten in der Industriebranche als Lagermitarbeiter, Lagerdisponent, Betriebsangestellter, Prüfer oder Bohrer beigezogen und den dort erzielbaren Lohn in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 1997 mit Fr. 46'729.- beziffert. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ermittelte sie so einen Invaliditätsgrad von "gut 25 %". Nach Einholung des handchirurgischen Gutachtens vom 16. Juni 1999 korrigierte die SUVA im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1999 das Invalideneinkommen auf Fr. 39'300.-, indem sie einen der beigezogenen Arbeitsplätze wegen Ungeeignetheit wegliess und einer Leistungsverminderung wegen Beeinträchtigung der linken Hand bei einem Linkshänder zusätzlich durch einen Abzug von 15 % Rechnung trug. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von knapp 40 % und erhöhte demzufolge die Invalidenrente auf 40 %. Der Beschwerdeführer beantragte indessen, es sei gestützt auf den Bericht des WWB vom 18. Dezember 1998 von einem monatlichen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 1200.- bis 1400.- auszugehen und
ihm demzufolge eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % zuzusprechen. Die Vorinstanz hiess das Vorgehen der SUVA grundsätzlich gut, erhob aus den zumutbaren Arbeitsplatzprofilen ein jährliches Einkommen von Fr. 47'410.-, was unter Berücksichtigung des "Behindertenabzuges" ein Invalideneinkommen von rund Fr. 40'300.- ergab. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen er-mittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 37 % und führte aus, die von der SUVA zugesprochene Invalidenrente von 40 % sei somit nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Verfahren kritisiert der Beschwerdeführer wiederum das Invalideneinkommen. Nach wie vor verlangt er die Zugrundelegung des zumutbaren monatlichen Einkommens gemäss beruflicher Abklärung von Fr. 1200.- bis 1400.-, eventualiter - bei Ausgehen von den Arbeitsplatz-profilen der SUVA - einen zusätzlichen Abzug von mindestens 25 %. Die SUVA zieht in ihrer Vernehmlassung vergleichsweise die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik bei und zeigt auf, dass sich auch bei Abstellen darauf unter Berücksichtigung eines Behindertenabzuges von 25 % nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben würde.
3.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist massgebend, was der Versicherte, trotz Behinderung, durch eine zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte.
3.3.1 Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei diesbezüglich auf das gemäss beruflicher Abklärung der Invalidenversicherung erzielbare monatliche Einkommen von Fr. 1200.- bis 1400.- abzustellen, ist dem in zweifacher Hinsicht zu widersprechen. Zunächst ist - wie in Erw. 2.3 dargelegt - zu berücksichtigen, dass der WWB-Abklärungsbericht vom 18. Dezember 1998 eine Gesamtbeurteilung unter Einschluss von namentlich psychischen Faktoren beinhaltet, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist. Zudem muss aus aus dem Umstand, dass das WWB an sich von einer zumutbaren ganzschichtigen Tätigkeit im industriellen Bereich ausgeht, jedoch nur ein zu erwirtschaftendes Einkommen von Fr. 1200.- bis 1400.- pro Monat annimmt, geschlossen werden, dass es eben nicht vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht.
3.3.2 Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens - wie dies die SUVA in ihrer Vernehmlassung vergleichsweise getan hat - die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik beigezogen werden. Dies rechtfertigt sich vorliegend insofern, als damit die Frage, ob das Abstellen auf die Arbeitsplatzprofile der SUVA korrekt ist und ob insbesondere die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Tätigkeiten geeignet sind - was vom Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren bezweifelt wurde - offen bleiben kann.

Beim Abstellen auf die Tabellenlöhne ist von den standardisierten Bruttolöhnen (Tabellengruppe A) auszugehen, wobei jeweils der sogenannte Zentralwert massgebend ist. Zu berücksichtigen ist, dass den Auswertungen in der Tabellengruppe A eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zu Grunde liegt, während die effektive durchschnittliche Arbeitszeit ab 1993 41,9 Stunden, seit 1999 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B 9.2, S.88) betrug. Auch ist vom Bruttolohn auszugehen, wie er dem jeweils in Betracht fallenden Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes entspricht (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, der für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Ein-schränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-schäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62).

Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahr 1996 auf Fr. 4'294.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 53'975.- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,5 % im Jahr 1997 (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2002, Tabelle B10.2, S.89) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher v.a. unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht, weil der Beschwerdeführer zu Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist. Da die Behinderung an der dominanten linken Hand erheblich ins Gewicht fallen dürfte, erscheint der maximale Abzug von 25 % als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 40'684.-, sodass sich nach der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'025.- die von der SUVA im Einspracheentscheid vom 11. Oktobber 1999 zugestandene Invalidenrente von 40% nicht beanstanden lässt. Dementspre-chend ist auch der vorinstanzliche
Entscheid vom 29. März 2000 im Ergebnis zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_247/00
Date : 28. Oktober 2002
Published : 15. November 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


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U_247/00
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AHI
2002 S.62