Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1235/2018

Urteil vom 28. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.); Verletzung des Beschleunigungsgebots,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Juli 2018 (ST.2016.73-75-SK3).

Sachverhalt:

A.
A.________ amtete als Geschäftsführer der B.________ AG (B.________), eines Finanzdienstleisters. Die Tätigkeit der B.________ endete im Sommer 2009. Aus dem Konkursverfahren resultierten Verlustscheine von mehr als 60 Mio. Franken.
A.________ wurde vorgeworfen, spätestens ab dem Jahr 2001 mit der B.________ ein Betrugssystem (sog. Ponzi scheme) betrieben zu haben. In einem "Ponzi-System" werden Gelder von neuen Investoren zu einem wesentlichen Teil nicht wie versprochen gewinnbringend angelegt, sondern zur Auszahlung (als angebliche Erträge oder als Rückzahlungen) an bestehende Kunden verwendet. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die zwischen Januar 2001 und Juni 2009 entgegengenommenen Gelder auf umgerechnet rund 48 Mio. Franken. Ein Teil davon sei für Geschäfts- und Privataufwand verwendet worden.

B.
Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 28. Juli 2015 wurde das Verfahren gegen A.________ wegen Vergehens gegen das Bankengesetz für die Zeit vor dem 28. Juli 2008 zufolge Verjährung eingestellt. Im Übrigen sprach ihn das Kreisgericht des gewerbsmässigen Betrugs, des Vergehens gegen das Bankengesetz, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

C.
Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Kantonsgericht St. Gallen die Freiheitsstrafe auf 4 ¼ Jahre (Urteil vom 30. Juli 2018).

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Deren Vollzug sei im Umfang von 30 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich unter verschiedenen Titeln gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

2.

2.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der verschuldensabhängigen Strafzumessung (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Im Zusammenhang mit der Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Betrug habe die Vorinstanz die objektive Tatschwere anhand einer Deliktssumme von 48 Mio. Franken beurteilt. Diese Summe sei viel zu hoch. Denn dabei handle es sich um den Betrag, der von den Anlegern insgesamt entgegengenommen worden sei. Im Rahmen eines Ponzi scheme könne indes, anders als die Vorinstanz meine, gar nicht die ganze Anlagesumme gefährdet gewesen sein. Das betreffende Konstrukt beruhe gerade darauf, mit neuen Anlagegeldern Zinsen und Forderungen älterer Anleger auszubezahlen. Ein bestimmter Teil jeder neuen Einlage sei von vornherein dazu bestimmt gewesen, an einen bestehenden Kunden zu fliessen. Für die Strafzumessung sei mitentscheidend, dass hinsichtlich dieses Teils des entgegengenommenen Vermögens kein rechtserheblicher Gefährdungsschaden angenommen werden könne. Tatsächlich seien 30 Mio. Franken zurückbezahlt worden, weshalb ein effektiver Schaden von bloss 19,5 Mio. Franken verbleibe. Dieser Betrag allein sei für das strafzumessungsrelevante Verschulden massgebend.

2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert mit der Höhe des Schadens im Sinne des Betrugstatbestandes (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Das Ausmass der Vermögensschädigung ist nicht erst im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Belang. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie weit ein Schaden in Form eines Gefährdungsschadens (vgl. Urteil 6B 112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2) vorliegt, muss bereits bei der Prüfung des betreffenden Tatbestandselements beantwortet werden. Das jedoch gehört hier nicht zum Streitgegenstand. Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist von den Feststellungen auszugehen, die dem Schuldspruch zugrundeliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die einschlägigen Gesichtspunkte in einer Weise in den Strafzumessungszusammenhang übertragen hätte, die zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (vgl. E. 1) :
Zur Frage der Deliktssumme erwägt die Vorinstanz, der Gesamtbetrag der zwischen Januar 2001 und Juni 2009 entgegengenommenen Gelder entspreche nach damaligen Wechselkursen rund 48 Mio. Franken. Entgegen der vertraglichen Verpflichtung zur Anlage sämtlicher Gelder sei ein beträchtlicher Teil für verschiedene andere Zwecke verwendet worden. Angelegt worden sei rund ein Viertel (ca. 11 Mio. Franken). Mit frischem Kundengeld habe der Beschwerdeführer vor allem die aus vermeintlichen Anlagegewinnen begründeten Forderungen "älterer" Kunden bedient. Zunächst hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend entgegen, die Auszahlungen an Kunden (mit dem Geld anderer Kunden) stellten eine deliktische Verwendung dar. Es handle sich dabei gerade um ein wesentliches Merkmal eines Ponzi scheme und eine Voraussetzung, um über längere Zeit grosse Summen anzuziehen. Ob eine Rückzahlung erfolgt sei, sei letztlich nur davon abhängig gewesen, ob der Kunde eine Auszahlung verlangt habe oder ob er seine Anlage zuzüglich der vermeintlichen Gewinne bei der B.________ liegen liess. Somit gehörten auch "zurückbezahlte" Einlagen zum Schaden, die der Beschwerdeführer für Ausschüttungen an vorgehende Anleger zweckentfremdet hat, statt sie -
wie gegenüber den jeweiligen Einlegern angegeben - anzulegen.
Ebenso ist es richtig, wenn die Vorinstanz grundsätzlich für alle entgegengenommenen Gelder (also selbst für die tatsächlich angelegten) davon ausgeht, sie seien wirtschaftlich so stark gefährdet gewesen, dass auf das Ganze gesehen ein vollendeter Betrug vorliege. In einem solchen Fall liegt ein tatbestandserheblicher Schaden bereits vor, wenn das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350). Es steht ausser Frage, dass es sich hier so verhielt. Die Vorinstanz stellt dazu - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - fest, es sei nie genug Geld vorhanden gewesen, um die Ansprüche der Anleger zu befriedigen.
Im Übrigen musste die Vorinstanz den Umstand, dass sich der Schaden als Gefährdungsschaden darstellt, soweit es zu Rückzahlungen gekommen ist, nicht strafmindernd berücksichtigen. Die Vermögensgefährdung steht dem Schaden als Verletzungserfolg diesbezüglich gleich. Bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung, der die erwartete Entwicklung einer Vermögensposition erfasst, handelt es sich nicht um eine besondere, allenfalls geringfügigere Schadensart (Urteil 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 188 zu Art. 146).

3.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ohne die falschen Angaben in einer inhaltlich unrichtigen Urkunde, deretwegen er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei, wäre es nicht möglich gewesen, die für den gewerbsmässigen Betrug konstitutive Täuschung lange aufrechtzuerhalten. Der Unrechtsgehalt der Urkundendelikte gehe im gewerbsmässigen Betrug vollständig auf. Daher sei es bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Strafe unter dem Titel der Urkundenfälschung um zwei Monate erhöht habe.
Die Vorinstanz hält fest, Urkundenfälschungen des Beschwerdeführers hätten dazu beigetragen, dass die Buchhaltung der B.________ über mehrere Jahre hinweg ein qualifiziert falsches Bild vermittelt habe. Obwohl die falschen Angaben der Aufrechterhaltung des Anlagebetrugs dienten und der entsprechende Unrechtsgehalt teilweise durch den gewerbsmässigen Betrug abgedeckt sei, müsse den zahlreichen Falschangaben und der langen Deliktsdauer verschuldenserhöhend Rechnung getragen werden. Die Strafe sei daher um zwei Monate zu erhöhen.
Konkurrenzrechtliche Überlegungen entfallen hier insofern, als jede gesonderte Verurteilung einen eigenen Anteil am Gesamtverschulden hat, der bei der Strafzumessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Das ergibt sich schon aus der nicht (vollständigen) Gleichheit der gefährdeten Rechtsgüter bei Betrug und Urkundenfälschung (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5 S. 213; 129 IV 53 E. 3 S. 56; Urteil 6B 1086/2019 vom 6. Mai 2020 E. 7.12). Die Vorinstanz erklärt denn auch hinreichend, worin der zusätzliche Unrechtsgehalt der - freilich im Rahmen des Anlagebetrugs erfolgten und dessen Verwirklichung dienenden - Urkundenfälschung liegt.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig, dass sein Geständnis und seine Kooperation im Strafverfahren nur zu einer Strafreduktion um ein Viertel geführt haben. Er habe das Verfahren durch Selbstanzeige - und nicht etwa erst unter dem Druck eines hängigen Verfahrens - ausgelöst. Trotz des Vorhalts der Vorinstanz, der Revisor habe ihn zur Selbstanzeige angehalten, hätte er auch warten können, bis gegen ihn Anzeige erstattet werde; oder er hätte sich dem Verfahren durch Flucht entziehen können. Weiter widerspreche sich die Vorinstanz selbst, wenn sie einerseits erwäge, dass er nicht von Anfang an ein volles Geständnis abgelegt habe und sich hinter seiner Ahnungslosigkeit verstecke, anderseits aber feststelle, dass er in dieser komplexen Angelegenheit überfordert gewesen sei und den Überblick verloren habe. Bei angemessener Würdigung der Selbstanzeige, des Geständnisses und der vollen Kooperation rechtfertige sich eine Kürzung der Strafe um ein Drittel. Eine geringere Reduktion verletze Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz unter dem Titel des Nachtatverhaltens wesentliche Strafzumessungsfaktoren zu seinem Nachteil übersehen hätte. Er rügt aber deren Gewichtung. Dabei durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, es sei nicht aus Überforderung geschehen, dass er erst mit Verzögerung vollständig über seine Beteiligung und die wirtschaftlichen Vorgänge im Unternehmen aussagte (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 63). Wenn die Vorinstanz an anderer Stelle (S. 58) von einer Überforderung sprach, so meinte sie damit den fehlenden Überblick über konkret vereinnahmte Gelder sowie Gewinne und Verluste, nicht die grundsätzlichen Vorgänge und Mechanismen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Sachgericht das erhebliche Ermessen, das ihm bei der Strafzumessung zusteht (vgl. E. 1), in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt haben sollte, als es die Strafe um ein Viertel reduzierte (angefochtenes Urteil S. 67). Anzumerken bleibt, dass sich die angemessene Strafreduktion wegen kooperativen Verhaltens (bei Einsicht und Reue) regelmässig im Rahmen von einem Fünftel bis zu einem Drittel bewegen dürfte (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205; offengelassen in Urteil 6B 1248/2017 vom 21. Februar
2019 E. 7.5.4 mit Hinweis).

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung auch unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit. Er sei 56 Jahre alt und lebe in Polen zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und zwei Kindern im schulpflichtigen Alter (Jahrgänge 2004 und 2009). Die vorgesehene Haftstrafe führe dazu, dass die Kinder ohne Vater aufwachsen müssten, zumal sie wegen der örtlichen Distanz kaum Gelegenheit hätten, ihn in der Haft zu besuchen. Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB sei auch im Lichte des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) auszulegen. Die Vorinstanz ignoriere aber die Auswirkungen der Haftstrafe auf die im Ausland wohnende Familie. Nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren wäre er zudem etwa 60 Jahre alt. Fünf Jahre vor dem Pensionierungsalter werde er kaum mehr eine Chance haben, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dadurch würde auch eine Rückzahlung wenigstens eines Teils der akzeptierten Forderungen illusorisch.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer Härte verbunden. Die Trennung von Ehepartner und Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil 6B 243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist daher eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile 6B 1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4, 6B 301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Die in der Beschwerdeschrift dargelegten familiären (und arbeitsbiographischen) Umstände zeigen keine derartige Ausnahmekonstellation auf, treffen sie doch auf eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise zu.

6.

6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Berücksichtigung der Verfahrensdauer. Diese bilde einen Strafmilderungsgrund, weshalb die Vorinstanz nicht an den Strafrahmen gebunden gewesen wäre. Sie habe die Strafe lediglich um ein Zehntel reduziert, obwohl die Verjährungsfrist für gewisse Delikte bereits zu über zwei Dritteln verstrichen sei. Zudem sei das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Letzteres sei lediglich mit einer Kürzung um ein Fünftel berücksichtigt worden. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes und einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes hätte die Strafreduktion jedenfalls höher ausfallen müssen.

6.2. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Tatzeitraum des gewerbsmässigen Betrugs (2001 bis 2009) und auch hinsichtlich anderer Delikte zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits verstrichen waren (vgl. BGE 140 IV 145), trug die Vorinstanz dem durch Zeitablauf verminderten Strafbedürfnis (vgl. Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB) Rechnung, indem sie die Strafe um ein Zehntel reduzierte.
Mit Blick auf den Strafmilderungsgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes rekapituliert die Vorinstanz den aufwendigen Verlauf des 2009 eröffneten Strafverfahrens bis zur Anklage von November 2014 (angefochtenes Urteil S. 68). Sie erwägt, den konkreten Umständen nach lasse sich die Untersuchungsdauer sachlich rechtfertigen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft selber der Meinung sei, das Verfahren hätte sich auch innert kürzerer Zeit zum Abschluss bringen lassen, das Beschleunigungsgebot sei daher verletzt, sowie mit Blick auf die Dauer der Gerichtshängigkeit sei ein Abschlag von rund einem Fünftel, konkret von zwölf Monaten, zu gewähren.

6.3. Was zunächst den reinen Zeitablauf betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, seit Abschluss der deliktischen Anlagegeschäfte liege ein eigentliches Wohlverhalten, wie von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB gefordert, an sich nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer 2016 in Polen straffällig geworden sei, indem er sich in alkoholisiertem Zustand hinter das Steuer gesetzt habe. Gleichwohl berücksichtigte sie den Zeitablauf und das damit einhergehend verminderte Strafbedürfnis strafmindernd. Dass dies im Umfang eines Zehntels - oder absolut ausgedrückt von sechs Monaten - geschehen ist sowie dass es den gegebenen Strafrahmen nicht verlassen hat (vgl. Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB), kann nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden.
Hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots gilt wiederum, dass das Bundesgericht in die Beurteilung der Sanktion nur eingreift, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 378). Auch wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die massgebenden Kriterien eingeht (vgl. BGE a.a.O. S. 377), ist doch nicht ersichtlich, dass sie das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte, als sie die Strafe um rund ein Fünftel, konkret zwölf Monate, reduzierte.

6.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Umstand, dass die Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgehend von einem bereits unter anderem Titel reduzierten Strafmass ermittelt worden sei, bewirke im Ergebnis eine zu geringe Minderung der Strafe. Doch ist nicht ersichtlich, weshalb die im angefochtenen Urteil angegebene Reduktion um zwölf Monate zu gering erscheinen sollte, wenn stattdessen der Ausgangswert der Gesamtstrafe zugrundegelegt würde.

7.
Insgesamt hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das (auf die Gerichtskosten beschränkte) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1235/2018
Datum : 28. September 2020
Publiziert : 16. Oktober 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.); Verletzung des Beschleunigungsgebots


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
48a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BGE Register
121-IV-202 • 129-IV-53 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 138-IV-209 • 140-IV-145 • 141-IV-61 • 142-IV-346 • 143-IV-373 • 144-IV-313
Weitere Urteile ab 2000
6B_1086/2019 • 6B_1107/2019 • 6B_112/2018 • 6B_1235/2018 • 6B_1248/2017 • 6B_243/2016 • 6B_301/2019 • 6B_936/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • strafzumessung • betrug • monat • geld • schaden • beschleunigungsgebot • freiheitsstrafe • bundesgericht • ermessen • gerichtskosten • kantonsgericht • selbstanzeige • unentgeltliche rechtspflege • frage • haftstrafe • dauer • polen • gewicht • sprache
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