Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_50/2015

Urteil vom 28. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkursschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Dezember 2014 (Nr. 40/2013/27/A).

Sachverhalt:

A.

A.a. Über die A.________ AG (nachfolgend: A.________), mit Sitz in Schaffhausen, wurde am 16. Dezember 2008 durch Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen (Einzelrichter) der Konkurs eröffnet. In der Folge ordnete das Konkursgericht die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren an.

A.b. Am 4. September 2013 erstattete das Konkursamt Schaffhausen den Schlussbericht und beantragte dem Konkursgericht, das Konkursverfahren als geschlossen zu erklären. Mit Verfügung des Kantonsgerichts (Einzelrichter) vom 11. September 2013 wurde das Konkursverfahren geschlossen.

A.c. Gegen die Verfügung über den Konkursschluss erhoben die A.________, handelnd durch durch die einzige Verwaltungsrätin C.________, sowie die B.________ AG, mit Sitz in Schaffhausen, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie verlangten, die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Kantonsgericht Schaffhausen hängigen Prozesses Nr. xxx aufrecht zu halten. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren bis zum betreffenden Zeitpunkt zu sistieren, subeventuell sei es bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen D.________ und E.________ im Kanton Bern hängigen Strafverfahrens zu sistieren.

B.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 trat das Kantonsgericht Schaffhausen auf die Beschwerden zufolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 haben die A.________, handelnd durch durch die einzige Verwaltungsrätin, und die B.________ AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangen die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 2. Dezember 2014. In der Sache verlangen sie, die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Konkursverfahren über die Beschwerdeführerin 1 nicht geschlossen sei. Eventualiter stellen sie das Gesuch um Sistierung des (bundesgerichtlichen) Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der erwähnten (vor dem Kantonsgericht Schaffhausen und im Kanton Bern) hängigen Verfahren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird mit Gesuch um aufschiebende Wirkung die vorsorgliche Wiedereintragung der Beschwerdeführerin 1 in das Handelsregister ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2015 wurde das Gesuch für die beantragte vorsorgliche Massnahme abgewiesen.
Es sind die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als oberes Gericht über die Beschwerde gegen den vom Konkursgericht verfügten Konkursschluss befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a , Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Beschwerdelegitimation besonders berührt und haben ein hinreichendes schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie sind daher zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unbehelflich ist, soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, das Konkursamt habe am 3. Dezember 2014 Forderungen an Gläubiger nach Art. 260 SchKG abgetreten, da im bundesgerichtlichen Verfahren nach Erlass des angefochtenen Entscheides (2. Dezember 2014) eingetretene Tatsachen nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, sie sei gemäss Zessionsurkunde vom 19. Januar 2015 Konkursgläubigerin geworden.

2.
Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin 1 als Schuldnerin keine Prozessführungsbefugnis habe, um die Konkursschlussverfügung des Konkursgerichts anzufechten. Die Schuldnerin könne ein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Konkursschlussverfügung nicht aus einem Anspruch ableiten, weiter zu existieren, weil die Durchsetzung von nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüchen allenfalls zu einem Überschuss führen könne. Ebenso wenig genüge die Konstituierung der Schuldnerin als Privatklägerin im Strafverfahren D.________ und E.________, zumal das betreffende Strafverfahren (mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2014) bereits eingestellt worden sei.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 hat das Obergericht im Wesentlichen festgehalten, dass sie als blosse Aktionärin der Schuldnerin bzw. mangels Eigenschaft als Konkursgläubigerin kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Konkursschlussverfügung habe.

3.
Angefochten ist die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG. Diese Verfügung ist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff . ZPO anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; NÄF, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 268 SchKG); die Regeln über die Weiterziehung der Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) gelten nicht. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und daher ein schützenswertes Interesse an dessen Korrektur besitzt (vgl. A. Staehelin/ D. STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 30, § 25 Rz. 28). Streitpunkt ist im Wesentlichen die Anfechtung der Schlussverfügung des Konkursgerichts durch den Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (Beschwerdeführerin 1) sowie durch deren Aktionärin (Beschwerdeführerin 2).

3.1. Das Obergericht hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin 2, welche nach den Sachverhaltsfeststellung Aktionärin, und nicht (auch) Gläubigerin der konkursiten Gesellschaft ist, verneint. Es hat zu Recht festgehalten, dass der Konkurs zur Vollstreckung aller Forderungen der Gläubiger in das gesamte Vermögen des Schuldners führt, und geschlossen, dass die Aktionärseigenschaft kein schutzwürdiges Interesses bietet, den Konkursschluss anzufechten; die Beschwerdeführerin 2 kann daher die Weiterführung des Konkurses nicht verlangen, um die Löschung der Gesellschaft (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
HRegV) zu verhindern. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden.

3.2. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdebefugnis abgesprochen, weil die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 240
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG der Konkursverwaltung zustehe, welche die Masse vor Gericht zu vertreten habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erlaubt Art. 240
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG indes nicht, der Beschwerdeführerin 1 a priori die Beschwerdebefugnis abzusprechen, wenn sie als Schuldnerin in Konflikt mit den Organen steht, welchen die Abwicklung des Konkurses obliegt. So kann ein Schuldner gegen Verfügungen in ganz bestimmten Bereichen, welche in seine Interessensphäre eingreifen, Beschwerde gemäss Art. 17
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG führen, insbesondere gegen Verfügungen über die Verwertung von Aktiven (vgl. BGE 101 III 43 E. 1 S. 44; 103 III 21 E. 1 S. 23; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 177 ff. zu Art. 17
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG). Ebenso kann dem Schuldner nicht a prioriein schutzwürdiges Interesse abgesprochen werden, wenn er sich gegen eine Entscheidung des Konkursgerichts wehren will. Auf einzelne derartige Entscheidungen ist im Folgenden einzugehen.

3.2.1. Der Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, kann sich gemäss Jaeger (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1911, N. 4 zu Art. 230
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HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG) gegen die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG wehren. Er kann wegen der Thematik des fehlenden neuen Vermögens - d.h. an der Erlangung des Verlustscheines und des damit verbundenen Vorteils (Art. 265 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG) - an der Durchführung des Konkurses interessiert sein (vgl. JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1997, N. 8 zu Art. 230
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HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG; Lustenberger, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 230
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG).

3.2.2. Die Entscheidung des Konkursgerichts, ob der Konkurs im summarischen oder ordentlichen Verfahren durchzuführen ist (Art. 231 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG), kann mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff . ZPO angefochten werden (LUSTENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 231
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG). In der Lehre wird auch dem Schuldner grundsätzlich die Berechtigung zum Rechtsmittel zugesprochen ( VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 231
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG). Der Schuldner kann ein Interesse daran haben, dass die Verhältnisse als "einfach" (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 2
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG) beurteilt werden, damit er von der Verfahrensbeschleunigung, welche diese Verfahrensart bezweckt (LUSTENBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 231
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG), profitieren kann.

3.2.3. Das Beschwerderecht des Schuldners gegen die Schlussverfügung des Konkursgerichts (Art. 268 Abs. 2 SchKG) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts (soweit ersichtlich) nicht näher erörtert worden. In der Lehre finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Gemeinschuldner zur Anfechtung der Schlussverfügung des Konkursgerichts gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG, welche ihm zugestellt werden muss, nicht berechtigt sein soll (vgl. NÄF, a.a.O., N. 6 zu Art. 268 SchKG; JEANDIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 268 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 8, 11 zu Art. 268 SchKG; M. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8a zu Art. 268 SchKG). Nach kantonaler Praxis wird auf die Beschwerde des Schuldners gegen die Schlussverfügung des Konkursgerichts eingetreten; er kann Gründe, welche dem Konkursschluss entgegenstehen, vorbringen (Urteil PS130073 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013 E. 3). Die Beschwerdelegitimation des Schuldners ist - im Folgenden - zu klären.

3.3. Beim Entscheid gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG prüft das Konkursgericht gestützt auf den Schlussbericht des Konkursamtes (Art. 92
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
KOV), ob das Konkursverfahren vollständig durchgeführt worden ist. Es müssen u.a. die Aktiven liquidiert (vgl. BGE 130 III 481 E. 3 E. 487), Beschwerden gemäss Art. 17
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG erledigt (BGE 138 III 437 E. 4.3.2 S. 442; vgl. bereits BGE 36 I 422 E. 2 S. 426) und Prozesse, die gegen die oder von der Masse geführt werden, grundsätzlich erledigt sein (vgl. u.a. M. STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 SchKG; JEANDIN, a.a.O., N. 8, 9 zu Art. 268 SchKG). Mit dem Entscheid des Konkursgerichts über den Schluss des Konkursverfahrens erlischt die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, über Gegenstände der Masse zu verfügen; sie kann keine amtlichen Handlungen mehr vornehmen, ausser gestützt auf Art. 269
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG betreffend nachträglich entdeckte Vermögenswerte (BGE 120 III 36 E. 3 S. 38; JEANDIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 268 SchKG). Ein fälschlicherweise zu früh geschlossener Konkurs kann daher zu Komplikationen führen, was durch die korrekte Prüfung des Schlussberichts durch das Konkursgericht verhindert werden soll (MARTIN, La surveillance en matière de poursuites et faillites [...], SJ 2008 II S. 214 ff.), zumal ein
einmal geschlossener Konkurs nicht wieder eröffnet werden kann (BGE 58 III 3 S. 5 f.; u.a. JEANDIN, N. 16 zu Art. 268 SchKG; M. STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 268 SchKG). In Anbetracht von Zweck und Wirkung der Entscheidung in konkursrechtlicher Hinsicht kann ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Konkursschlusses durch den Schuldner nicht verneint werden. Wenn das Obergericht die Beschwerdeführerin 1 insoweit als "nicht beschwerdelegitimiert" bezeichnet hat, ist dies unzutreffend.

3.4. Im konkreten Fall hat sich die Beschwerdeführerin 1 vor dem Obergericht auf zwei noch nicht abgeschlossene Verfahren berufen: Erstens das Strafverfahren im Kanton Bern, in welchem sie Privatklägerin sei, und zweitens der Prozess vor dem Kantonsgericht Schaffhausen, in welchem die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG Forderungen geltend machen. Das Obergericht hat trotz Verneinung der Beschwerdebefugnis dennoch geprüft, ob die beiden hängigen Verfahren wie behauptet Gründe darstellen, welche dem Konkursschluss entgegenstehen; die Frage wurde verneint. Damit ist die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten. Dass die Verneinung mit dem "fehlendem schutzwürdigen Interesse" begründet wurde, ändert nichts am Umstand, dass das Obergericht die Gründe, die den Konkursschluss hindern sollen, einer Prüfung unterzogen hat, deren Ergebnis die Beschwerdeführerin 1 (durch ihren reformatorisch begründeten Antrag) kritisiert. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt geeignet sind, eine Rechtsverletzung darzutun, weil das Obergericht den Konkursschluss im Ergebnis bestätigt hat, ist im Folgenden zu prüfen.

3.4.1. Das Argument der Beschwerdeführerin 1, sie sei Privatklägerin im Strafverfahren D.________ und E.________, dessen Einstellung letztinstanzlich noch nicht erledigt sei, geht fehl. Da über die Beschwerdeführerin 1 der Konkurs eröffnet wurde, kann sie handelnd durch den Verwaltungsrat selber keine Zivilforderungen geltend machen; Zivilforderungen werden nur über die Konkursverwaltung als ihre gesetzliche Vertreterin (Art. 240
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG) geltend gemacht. Entsprechend ist das Bundesgericht auf die von der Beschwerdeführerin 1, handelnd durch den Verwaltungsrat, gegen die Einstellung des erwähnten Strafverfahrens erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten (Urteil 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 1 ist daher nicht zu erörtern, ob das "hängige Strafverfahren genügt hätte", bzw. ihre Stellung als Privatklägerin im Strafpunkt genügen würde, den Konkursschluss zu verhindern. Im Übrigen beruft sie sich in diesem Zusammenhang weder auf einen Prozess bzw. Anspruch der Masse, noch auf Vermögen, das verwertbar ist, und daher zur Konkursmasse gehört (vgl. Art. 197 Abs. 1
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG). Wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, das erwähnte Strafverfahren sei kein unerledigtes, den
Konkursschluss hinderndes Verfahren (vgl. E. 3.3), ist dies nicht zu beanstanden. Von willkürlicher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin 1 hat im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass die nach Art. 260 SchKG abgetretenen und im Prozess liegenden Ansprüche zu einem Überschuss führen könnten; die Vorinstanz habe einen Grund zur Verhinderung des Konkursschluss übergangen. Das Vorbringen geht fehl. Gemäss Art. 95
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
KOV ist der Konkursrichter durchaus dazu ermächtigt, den Konkurs vor der Erledigung abgetretener Rechtsansprüche zu schliessen; eine solche Schliessung setzt den entsprechenden Antrag der Konkursverwaltung voraus und soll nur verfügt werden, wenn anzunehmen ist, dass aus der Verfolgung der nach Art. 260 SchKG abgetretenen Rechte sich nicht ein Überschuss zugunsten der Masse ergeben werde. Aus dem blossen Umstand, dass das Konkursgericht dem Antrag der Konkursverwaltung, welche keinen Überschuss erwartet hat, gefolgt ist, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts (wie eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte) ableiten. Damit hält die Beschwerdeführerin 1 dem Konkursrichter lediglich die eigene Einschätzung der Erfolgsaussichten entgegen. Die Frage der "vollständigen Durchführung des Konkurses" ist damit nicht betroffen. Mit Beschwerde gegen den Konkursschluss kann die Beschwerdeführerin 1 geltend machen, dass ein Prozess nach Art.
260 SchKG hängig sei, ohne dass die Konkursverwaltung Antrag gestellt hat, ob das Konkursverfahren geschlossen werden soll. In diesem Fall läge ein Prozess der Masse vor, der bei Konkursschluss weder erledigt, noch als Ausnahmefall geregelt wäre. Dass die Konkursverwaltung keinen Antrag gemäss Art. 95
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
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a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
KOV gestellt habe, hat die Beschwerdeführerin 1 indes nicht behauptet; im Übrigen gehen Anträge aus dem in den Akten liegenden Konkursbericht vor.

3.4.3. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass trotz der nach Konkursschluss vorzunehmenden Löschung der Beschwerdeführerin 1 als AG im Handelsregister (Art. 159 Abs. 5 lit. b
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HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
HRegV) im Falle eines Überschusses für die Masse eine Nachverteilung an die Konkursgläubiger möglich ist (u.a. JEANDIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG). Sollte aus den nach Art. 260 SchKG verfolgten Ansprüchen über die vollständige Deckung der Konkursforderungen hinaus - wie die Beschwerdeführerin offenbar erwartet - sogar ein Überschuss verbleiben, hätte sie einen Herausgabeanspruch gegenüber der Konkursverwaltung (LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution [...], BlSchK 2013 S. 221; JEANDIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 268 SchKG). Dies kann ein rechtliches Interesse auf Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister begründen (vgl. BGE 110 II 396 E. 2; 140 III 550 E. 2.1 S. 551; vgl. JEANDIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 268 SchKG; M. STAEHELIN, a.a.O., N. 8 a.E. zu Art. 268 SchKG; vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV). Wenn aber das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Prozess vor dem Kantonsgericht Schaffhausen betreffend die nach Art. 260 SchKG verfolgten Ansprüche ein den Konkursschluss nicht hinderndes Verfahren sei (vgl. E. 3.3), ist
dies nicht zu beanstanden.

3.5. Was die Beschwerdeführerin 1 gegen die "vollständige Durchführung" des Konkursverfahrens im Übrigen anführt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.5.1. Die Beschwerdeführerin 1 übergeht im Wesentlichen, dass im summarischen Konkursverfahren keine Verteilungsliste aufgelegt wird (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 4
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
SchKG) und Abtretungsgläubiger von den Wirkungen des Konkursschlusses ohnehin ausgenommen sind; ihnen wird der Verlustschein erst später ausgestellt, wenn sie über das Ergebnis des Vorgehens dem Konkursamt Rechnung gestellt haben (BGE 37 II 126 E. 2 S. 129). Dass der erstinstanzliche Entscheid der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
BV) nicht genüge, weil rechtserhebliche Vorbringen nicht hinreichend behandelt worden seien, geht fehl, da Anfechtungsobjekt der obergerichtliche Entscheid ist. Soweit die Beschwerdeführerin 1 dem Obergericht vorwirft, es habe nach Konkursschluss eingetretene "neue Umstände" (wie die Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Oktober 2014 betreffend Gläubigerzirkular des Konkursamtes vom 14. Oktober 2014) übergangen, legt sie nicht dar, dass diese Vorbringen fristgerecht bzw. nach den Regeln der ZPO zu berücksichtigen gewesen wären.

3.5.2. Schliesslich übergeht die Beschwerdeführerin 1, dass das Konkursgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist; hingegen kann die Aufsichtsbehörde (Art. 13
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
SchKG) aufgrund der allgemeinen Aufsicht die notwendigen Anordnungen, auch betreffend den Konkursbericht bzw. den Antrag auf Konkursschluss erlassen ( JEANDIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 268 SchKG; Näf, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG; M. STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268; vgl. bereits JAEGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 SchKG). Im Übrigen sind auch nach Konkursschluss getroffene Verfügungen der Konkursverwaltung grundsätzlich mit Beschwerde gemäss Art. 17
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
SchKG (bei gegebener Beschwerdelegitimation) überprüfbar.

4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die gemeinsam vorgehenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt Schaffhausen, dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen und dem Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_50/2015
Date : 28. September 2015
Published : 21. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Konkursschluss


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  76  90  95  97  99  105  106
BV: 29
HRegV: 159  164
KOV: 92  95
SchKG: 13  17  174  197  230  231  240  260  265  268  269
ZPO: 309  319
BGE-register
101-III-43 • 103-III-21 • 110-II-396 • 120-III-36 • 130-III-481 • 133-III-589 • 138-III-437 • 140-III-550 • 36-I-422 • 37-II-126 • 58-III-3
Weitere Urteile ab 2000
5A_50/2015 • 6B_1082/2014
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BlSchK
2013 S.221
SJ
2008 II S.214