Tribunal federal
{T 7}
C 12/07
Urteil vom 28. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel, Vordergasse 34, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. April 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen den Anspruch des 1951 geborenen Z.________ auf Arbeitslosenentschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 aufhob und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung oder Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies (Entscheid vom 21. Dezember 2006).
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
Z.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft reichen keine Stellungnahme ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Die Arbeitslosenkasse hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
|
1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: |
|
1 | Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; |
b | der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); |
c | das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; |
d | der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. |
1bis | Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145 |
2 | Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung: |
a | für Heimarbeitnehmer; |
b | für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146 |
3 | Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: |
a | Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist; |
b | der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; |
c | Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. |
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist der Beschwerdegegner nach wie vor Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma X.________, bei welcher er gemäss Schreiben vom 26. und 29. Juli 2005 bis 31. August 2005 als Servicefachangestellter tätig gewesen war. Die mit der Mehrheit von 19/20 am Stammkapital beteiligte Stiftung W.________ ist hingegen nicht zeichnungsberechtigt (beglaubigter Handelsregisterauszug). Mit Schreiben vom 7. April 2006 gab E.________, ehemaliger Gesellschafter der Firma X.________, unter Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren die Absicht der Löschung der Firma nach Verfahrensabschluss bekannt. Der Beschwerdegegner wies demgegenüber das Handelsregisteramt am 2. November 2005 darauf hin, nach Beendigung des Gerichtsverfahrens werde die Gesellschaft wieder frei über ihr Vermögen verfügen können.
3.2 Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdegegner bis heute die Möglichkeit offen steht, die Geschäftstätigkeit im gleichen oder einem neuen Betrieb aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen. Er hat somit diejenigen Eigenschaften, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person machten, nicht aufgegeben und eine Reaktivierung der GmbH ist weiterhin nicht ausgeschlossen, wobei sich die Einflussmöglichkeit als Gesellschafter der GmbH von Gesetzes wegen ergibt (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 463 mit Hinweis). Zusammenfassend ist dem Einwand der Arbeitslosenkasse zu folgen, wonach mit der Stilllegung des Betriebs die arbeitgeberähnliche Stellung ebenso wenig beendet wird wie mit der blossen Absichtserklärung, die Firma im Handelsregister löschen zu wollen. Schliesslich ist mit der Kasse anzumerken, dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im von der Vorinstanz erwähnten Urteil C 324/05 vom 2. Juni 2006 vergleichen lässt, da im angeführten Urteil eine in Konkurs geratene Firma durch die Konkursverwaltung liquidiert und der Versicherte nicht als Liquidator eingesetzt wurde,
womit seine Befugnisse als Gesellschaftsorgan eingeschränkt wurden. Dies ist hier nicht der Fall, sodass sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdegegners ableiten lässt. Gestützt auf die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung, die nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240, C 92/02), hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.
4.
Was die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, lässt sich die teilweise Gewährung derselben gemäss Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 nicht beanstanden (vgl. BGE 132 V 201 E. 4.1). Insbesondere erweisen sich die Ausführungen im Einspracheentscheid zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Einsprache als zutreffend. Daher hat es damit - auch mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (E. 5) - sein Bewenden.
Bei diesem Prozessausgang wird das Obergericht des Kantons Schaffhausen über da s Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu zu befinden haben.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: |
|
1 | Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; |
b | der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); |
c | das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; |
d | der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. |
1bis | Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145 |
2 | Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung: |
a | für Heimarbeitnehmer; |
b | für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146 |
3 | Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: |
a | Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist; |
b | der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; |
c | Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: