Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 192/05

Urteil vom 28. September 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1934, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen

Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 16. März 2005)

In Erwägung,
dass die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) mit Verfügung vom 14. Mai 2002 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 die Versicherungsleistungen für G.________ aus dem Nichtberufsunfall vom 29. März 1999 zum 1. November 2001 einstellte,
dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden in Gutheissung der Beschwerde der G.________ den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 aufhob und die Allianz anwies, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 19. November 2003),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Allianz hin den Entscheid vom 19. November 2003 aufhob und die Sache an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Leistungspflicht aus dem Unfall vom 29. März 1999 ab 1. November 2001 neu entscheide (Urteil vom 26. November 2004),
dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 16. März 2005 die Beschwerde guthiess, den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2002 aufhob und die Sache an die Allianz zurückwies, damit diese im Sinne des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004 eine Begutachtung durchführe,
dass die Allianz Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. März 2005 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, die im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004 angeordneten Massnahmen durchzuführen,
dass das kantonale Gericht keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt, während G.________ auf eine Vernehmlassung verzichten lässt,
dass die dispositivmässige Anordnung einer nochmaligen orthopädischen, neurologischen und allenfalls psychiatrischen Begutachtung mit klarer Fragestellung zur natürlichen Kausalität der geklagten Funktionseinschränkungen und Ausfälle der rechten oberen Extremität zum Unfall vom 29. März 1999 für die Zeit ab 21. November 2001 im Urteil vom 26. November 2004 für das kantonale Versicherungsgericht verbindlich war (BGE 117 V 242 Erw. 2b und RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 3b),
dass entgegen der Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach die Beschwerdeinstanz an sich die Wahl hat, die Akten zwecks weiterer Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (RKUV 1993 Nr. U 170 S. 136 Erw. 4a, 1989 Nr. K 809 S. 206 Erw. 4; vgl. auch BGE 122 V 163 oben) nicht zum Zuge kommt,
dass dem Unfallversicherer in Bezug auf die Sachverhaltsabklärung kein Verhalten vorgeworfen werden kann, das unter dem Kostengesichtspunkt zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte (vgl. RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410), und zwar umso weniger, als die Vorinstanz bei der erstmaligen Befassung mit der Sache (noch) keinen Abklärungsbedarf festgestellt hatte (vgl. RSKV 1973 Nr. 167 S. 66 Erw. 4),
dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides das im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004 verbindlich Angeordnete wiederholt, was nicht zur weiteren Klärung der Rechtslage beiträgt und daher als unzulässig bezeichnet werden muss (vgl. BGE 117 V 320 Erw. 1b und Urteil S. vom 18. Februar 2003 [U 287/02] Erw. 1.3 sowie Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 144),
dass es der Vorinstanz frei steht, zur Bestimmung des oder der Gutachter oder der Begutachtungsstelle den Unfallversicherer und allenfalls die Versicherte beizuziehen (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG [Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung der für den Entscheid erheblichen Tatsachen]),
dass weder dem Unfallversicherer noch der Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 4),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 16. März 2005 aufgehoben.
2.
Die Akten werden an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 26. November 2004 verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 28. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_192/05
Date : 28. September 2005
Published : 16. Oktober 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGE-register
117-V-237 • 117-V-318 • 122-V-157
Weitere Urteile ab 2000
U_192/05 • U_287/02
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