Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 419/2023

Urteil vom 28. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,
Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens.

Gegenstand
Haftentlassung, amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2023
(2N 23 92/2U 23 29).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte (Staatsanwaltschaft Luzern) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und fünf weitere Personen als Verantwortliche bzw. Angestellte der C.B.________ GmbH, der D.B.________ AG, der E.B.________ AG, der F.B.________ AG, der G.B.________ AG sowie der H.B.________ Holding AG wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil diverser Versicherungen. Sie wirft A.________ vor, er habe ab ca. März 2018 in seiner Funktion als Geschäftsführer oder als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer in den genannten Unternehmen (nachfolgend: "B.________-Gruppe") aufgrund eines gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten gefassten Tatplans in unzähligen Fällen Fahrzeuge von Kunden absichtlich beschädigt oder absichtlich durch Angestellte beschädigen lassen (insbesondere Beschädigung von Frontscheiben und Verkratzen des Lacks) und durch Vortäuschung eines Steinschlags, Unfalls oder eines Falls von Vandalismus zu Unrecht Leistungen von verschiedenen Versicherungen erwirkt.

B.
A.________ wurde am 25. April 2023 festgenommen und mit Verfügung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 bis zum 24. Juli 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 5. Juni 2023 bestätigt.
Ein derweil von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2023 erneut ab, wobei es dessen Gesuche betreffend amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege kostenlos abwies und A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegte.

C.
Mit Eingabe vom 7. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei i.S.v. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (insbesondere den Auflagen, sich nur an bestimmten Orten aufzuhalten und sich nicht mit bestimmten Personen in Kontakt zu setzen) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Ausserdem beantragt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat mit Schreiben vom 23. August 2023 repliziert.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr als bundesrechtswidrig.

3.2. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3. Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz für den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr eingangs auf ihren Beschluss vom 5. Juni 2023 im Beschwerdeverfahren gegen die Haftordnung, worin sie namentlich dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten unter anderem auch konsequent rechtlich gegen Personen vorgegangen seien, welche sich im Zusammenhang mit den verdächtigen Schadensmeldungen negativ über sie bzw. die B.________-Gruppe geäussert hätten, indem sie mehrere Straf- und Zivilklagen sowie Beschwerden gegen die betreffenden Personen erhoben hätten. Ob das juristische Vorgehen dabei in der Sache berechtigt sei, sei ausschliesslich durch die damit befassten Justizbehörden zu klären.
Weiter hält die Vorinstanz fest, I.________ habe anlässlich der Einvernahmen vom 30. September 2022 und 16. Mai 2023 als Auskunftsperson angegeben, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Dieser habe ihn, nachdem er anlässlich einer Diskussion bzw. eines Streits betreffend die Arbeit die Polizei geholt habe, angerufen und gesagt: "Heute komme ich nach U.________ und mache dich fertig oder tot!" Der Beschwerdeführer habe ihn bedroht, damit er ruhig bleibe und nichts sage. Seither hätten weitere Personen ausgesagt, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. J.________ habe am 12. Mai 2023 als Auskunftsperson ausgesagt, dass er Angst habe, auch um seine Familie. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 20. Juni 2023 habe er erzählt, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten K.________ habe. Auch der Mitbeschuldigte L.________ habe an der Einvernahme vom 25. Mai 2023 angegeben, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten M.________ habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Juni 2023, an der sein Verteidiger, der Beschwerdeführer, M.________, deren Verteidiger sowie der Verteidiger von K.________ teilgenommen hätten, habe er bestätigt, gesagt zu haben, dass er vor "bestimmten
Personen" Angst habe. Allerdings habe er angegeben, es nicht mehr erwähnen zu wollen, weil er nicht möchte, dass "sie" mitbekämen, dass er Angst habe. N.________ von der O.________ GmbH erwähne in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2023 unter anderem, dass ein P.________ mit dem Beschwerdeführer und K.________ Geschäfte gemacht habe, und bemerke dabei abschliessend, dass bei "diesen Typen" mit Drohungen nicht gespart werde und sie (gemeint Mitarbeitende der O.________ GmbH) kein Risiko eingehen wollten. Die Umstände dieser Stellungnahme seien gestützt auf die Akten nicht klar ersichtlich. Dass es sich um einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO handle, könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Die Teilnahmerechte seien bei solchen Berichten zudem im Laufe des Verfahrens in geeigneter Form zu gewähren. Hier bestehe prima facie keine klare Unverwertbarkeit. Über eine allfällige Unverwertbarkeit sei damit nicht im Rahmen der Haftprüfung zu entscheiden.
Es bestehe - so die Vorinstanz - (weiterhin) die dringende Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Mitbeschuldigte und weitere Mitwissende Einfluss nehmen, sich mit diesen ins Einvernehmen setzen oder sie allenfalls sogar bedrohen würde. Er sei anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. April 2023 sowie am 23. Mai 2023 zur Sache einvernommen worden, wobei er betreffend den Deliktsvorwurf jeweils keinerlei Aussagen gemacht habe. Ein vollständiger Vorhalt scheine dabei noch nicht erfolgt zu sein. Die Ersteinvernahmen mit den übrigen Mitbeschuldigten seien ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 26. Juni 2023 14 weitere Einvernahmetermine mit zwölf Auskunftspersonen, einer Auskunftsperson/Zeuge sowie einer beschuldigten Person zwischen dem 29. Juni und dem 18. August 2023 angekündigt. Es würden somit weiterhin laufend neue Einvernahmen stattfinden. Da es sich um eine sehr umfangreiche Strafuntersuchung gegen (bisher) sechs Beschuldigte handle, welche sich über mehrere Kantone erstrecke und diverse geschädigte Versicherungen sowie eine Vielzahl an Schadensfällen umfasse, sei noch mit diversen weiteren Untersuchungshandlungen zu rechnen. Dabei sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht
ersichtlich, dass mit dem Nachbarn sowie einer Vermieterin inzwischen (bereits) völlig irrelevante Personen befragt würden. Q.________ beispielsweise betreibe seine Autowerkstatt an der V.________strasse xxx yyy, unmittelbar neben der Werkstatt der F.B.________ AG an der V.________strasse xxx, W.________. Da der Mitbeschuldigte R.________ als Geschäftsführer sowie S.________ als ehemaliger Arbeitnehmer Aussagen zu absichtlichen Beschädigungen bei der F.B.________ AG gemacht hätten und Letzterer angegeben habe, Q.________ habe das (inkriminierte Verhalten) auch gesehen und finde das auch nicht korrekt, habe a priori keineswegs von einer "völlig irrelevanten" Person ausgegangen werden können. Immer noch nicht abschliessend geklärt scheine zudem, wo sich die angeblich inkriminierten Versicherungsgelder befinden würden. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Vermögenswerte als die bereits bekannten und gesperrten Konti bestehen würden. Mithin bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die mutmasslich deliktisch erlangten Versicherungsgelder beiseiteschaffen könnte. Am Kollusionspotenzial des Beschwerdeführer ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Mitbeschuldigten T.________ und L.________
nicht bzw. nicht mehr in Untersuchungshaft befinden würden. Letzterer sei bei der D.B.________ AG lediglich zwischen Januar 2021 und Ende Juni 2021 als Praktikant bzw. einfacher Angestellter tätig gewesen. Zudem habe er bereits umfassend ausgesagt und sich damit (auch) schwer selbst belastet. Damit würden bei ihm völlig andere Verhältnisse als beim Beschwerdeführer bestehen, der bisher keinerlei Aussagen zum Deliktsvorhalt gemacht habe und aufgrund seiner Stellung in der B.________-Gruppe als vorsitzender Geschäftsführer der C.B.________ GmbH sowie Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der später, offenbar nach einem Franchising-Konzept, von ihm mitgegründeten Gesellschaften der B.________-Gruppe als einer der Hauptbeschuldigten gelte. Das Interesse und die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, auf Beweise einzuwirken, seien aufgrund der gesamten Umstände als erheblich grösser einzustufen.

3.4. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und hält der Überprüfung stand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann:
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, er hätte bis zu seiner Festnahme mindestens ein Jahr und damit mehr als genügend Zeit gehabt, umfassende Kollusionshandlungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hielt in ihrem früheren Beschluss vom 5. Juni 2023 (auf den sie im hier angefochtenen Beschluss verweist) insoweit fest, aus der Rechtsschrift der C.B.________ GmbH vom 6. Februar 2023 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer offenbar in den Monaten vor seiner Festnahme nur wenig über den Stand und die Tragweite der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gewusst habe. So habe der Beschwerdeführer bzw. die C.B.________ GmbH noch am 20. März 2023 wiederholt, dass sie keinerlei Kenntnis vom Stand des Strafverfahrens habe und ihr weder die Strafanzeige vom 29. April 2021 vorliege noch sie Kenntnis von den damals angeblich vorliegenden konkreten Hinweisen habe. Der Beschwerdeführer scheine nur vom Strafverfahren gegen M.________ betreffend die D.B.________ AG gewusst zu haben. Ihm scheine das Ausmass der laufenden Strafuntersuchungen - insbesondere die Anzahl der Beschuldigten und zu untersuchenden Schadensfälle - nicht bewusst gewesen zu sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag die nachvollziehbare vorinstanzliche Einschätzung
nicht als willkürlich auszuweisen. So genügt es nicht, wenn er darauf hinweist, er habe spätestens am 3. Mai 2022 Kenntnis davon gehabt, dass die Polizei Basel-Landschaft zuvor konkrete Hinweise erhalten habe, wonach die Betreiber der B.________ AG in Y.________ (BL) absichtlich Schäden an Fahrzeugen herbeigeführt bzw. bestehende Schäden verschlimmert haben sollen, die Reparaturen alsdann zu überhöhten Konditionen mit den Versicherungen abgerechnet worden seien und die B.________ AG weitere Niederlassungen in Z.________ (LU) und in W.________ (BE) habe. Allein aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht geschlossen werden, vom Beschwerdeführer könne zum heutigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr ausgehen.
Aus dem angefochtenen Beschluss geht sodann wie gesehen hervor, dass mehrere (ehemalige) Mitarbeitende der B.________-Gruppe, darunter auch ein Mitbeschuldigter, die den Beschwerdeführer belasten, Angst vor ihm haben sollen. Auch N.________ von der O.________ GmbH habe bemerkt, dass (u.a.) der Beschwerdeführer nicht mit Drohungen spare und die Mitarbeitenden der O.________ GmbH kein Risiko eingehen wollten. Darauf kann ebenso abgestellt werden, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde doch nicht rechtsgenüglich mit den von der Vorinstanz erwähnten Aussagen und der Stellungnahme von N.________ auseinander. So lässt er etwa unerwähnt, dass die von I.________ behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers durchaus auch in Zusammenhang mit den im gegenständlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfen stehen dürften, da dieser auf Nachfrage des Staatsanwalts aussagte, der Beschwerdeführer habe erreichen wollen, dass er keine Klage beim Gericht einreichen und verschwinden sollte, wobei damit "auch" gemeint gewesen sei, dass er nichts über die mutmasslichen Betrüge sagen dürfe (vgl. kantonale Untersuchungsakten Bel. 4.1.52 f. Ziff. 163-168). Zumal sich daraus bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Neigung des
Beschwerdeführers zu Kollusionshandlungen ergeben, braucht auf seine übrigen Einwände in Bezug auf sein Verhalten gegenüber anderen Personen, welche sich negativ über ihn oder die B.________-Gruppe geäussert haben sollen, nicht eingegangen zu werden. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihn betreffende Kollusionsgefahr könne nicht darauf begründen, dass seine Familienangehörigen, welche sich auf freiem Fuss befinden würden, Geschäftskenntnisse hätten und angeblich kollusives Verhalten an den Tag gelegt hätten.
Ebensowenig verfängt das Argument des Beschwerdeführers, die umfassenden, bereits erfolgten Untersuchungshandlungen in den vergangenen zwei Jahren führten dazu, dass er de facto gar keine Möglichkeit mehr habe und grösstenteils gar nie gehabt habe, auf mögliche Personal- und Sachbeweise einzuwirken. Unbestrittenermassen führte die Staatsanwaltschaft seit seiner Festnahme bis zum 18. August 2023 über 30 Einvernahmen durch. In dieser Zeit fanden somit laufend neue Einvernahmen statt. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei noch mit diversen weiteren Untersuchungshandlungen zu rechnen, da es sich um eine sehr umfangreiche Strafuntersuchung gegen (bisher) sechs Beschuldigte handle, welche sich über mehrere Kantone erstrecke und diverse geschädigte Versicherungen sowie eine Vielzahl an Schadensfällen - der Staatsanwaltschaft zufolge hunderte - umfasse, ist dies nicht zu beanstanden. Zudem führt die Vorinstanz nachvollziehbar aus, dass inzwischen nicht völlig irrelevante Personen befragt worden seien. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, genügt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Gleiches gilt für seine unsubstanziierte Behauptung, die Staatsanwaltschaft unterlasse es mutwillig, eine weitere Einvernahme mit ihm
und gegebenenfalls den weiteren Beschuldigten durchzuführen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber einräumt, ergibt sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung vom 19. Juli 2023, dass künftig (weitere) Einvernahmen mit ehemaligen Angestellten sowie Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern durchgeführt werden sollen. Ausserdem macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Verbleib eines Grossteils der mutmasslich deliktisch erlangten Versicherungsgelder bislang nicht habe geklärt werden können. Damit besteht durchaus die Gefahr, dass diese Versicherungsgelder durch den Beschwerdeführer - als einen der Hauptbeschuldigten - beiseitegeschafft werden könnten, geht die Staatsanwaltschaft doch von einer Deliktssumme im siebenstelligen Bereich aus. Unter diesen Umständen ist ein erhebliches konkretes Kollusionspotenzial des Beschwerdeführers weiterhin zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherung A1.________ AG bereits am 29. April 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht hat und die Untersuchung mindestens seit dem 19. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft Luzern geführt wird. Wie vorstehend erwähnt, scheint dem Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung am
25. April 2023 das Ausmass des Strafverfahrens nicht bewusst gewesen zu sein.
Schliesslich ist weder hinlänglich dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft zweckmässig sein sollte. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, besteht namentlich auch der Verdacht von Mitwissern in der Familie des Beschwerdeführers. Die Wohnungen des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie der Familie des Mitbeschuldigten K.________ befinden sich offenbar alle im selben Haus. Mit der Vorinstanz lässt sich damit insbesondere ein Kontaktverbot nicht wirkungsvoll durchsetzen.
Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die erstinstanzliche Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers schützt.

4.
Der Beschwerdeführer kritisiert überdies, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.

4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdeinstanz im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
i.V.m. Art. 388 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.265
StPO). Dies gilt auch, wenn - wie hier - die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
i.V.m. Art. 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit. Die Beschwerdeinstanz darf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig machen (zum Ganzen: Urteile 1B 42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.3; 1B 705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sei zwei Wochen, nachdem sie am 5. Juni 2023 die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 24. Juli 2023 in einem umfassend begründeten Beschluss bestätigt habe, bzw. lediglich zehn Tage nach Erhalt des Beschlusses, durch den Verteidiger erfolgt. Inzwischen hätten zwar diverse weitere Einvernahmen stattgefunden, womit das Verfahren weiter fortgeschritten sei, dabei seien jedoch weder der dringende Tatverdacht noch die Kollusionsgefahr entkräftet worden. Die Sachlage habe sich nicht massgeblich, jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers, verändert.

4.3. Diese Auffassung ist mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 war einlässlich begründet, weshalb diese im hier angefochtenen Beschluss auch darauf verweisen konnte. Inwiefern sich die Situation für den Beschwerdeführer zwischen dem ersten Entscheid der Vorinstanz und der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs zu seinen Gunsten verändert haben sollte, legt er nicht dar und ist auch nicht offensichtlich. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zweite Beschwerde im kantonalen Verfahren mehr als einen Monat nach der ersten kantonalen Beschwerde erhoben hat, belegt jedenfalls nicht, dass jene nicht aussichtslos war. Angesichts dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz annimmt, die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren seien beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz durfte deshalb das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abweisen.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann dagegen gutgeheissen werden, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG erfüllt sind. Insbesondere sind die im vorliegenden Verfahren mitberücksichtigten Erwägungen aus dem vorinstanzlichen Beschluss vom 5. Juni 2023 bzw. dieser selbst dem Bundesgericht zuvor nicht zur Prüfung vorgelegt worden. Entsprechend werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_419/2023
Date : 28. August 2023
Published : 15. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung, amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  64  78  81  97  106  107
StPO: 130  132  133  145  212  221  237  388
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 140-IV-74 • 140-V-521 • 142-I-99 • 142-III-138 • 143-I-377 • 146-IV-114 • 146-IV-297 • 147-IV-73 • 148-IV-39
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