Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 406/2020

Urteil vom 28. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Regina Leuenberger Huber,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand
Sicherheitshaft; Wiederholungsgefahr,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Juli 2020 (SK 20 276 HIN).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ insbesondere wegen des Verdachts des Be trugs.
Am 7. November 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Am 9. November 2018 versetzte sie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau in Untersuchungshaft, welche es in der Folge verlängerte. Am 28. Juni 2019 entliess die Staatsanwaltschaft A.________ per 1. Juli 2019 aus der Untersuchungshaft zwecks Übertritts in den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 275 Tagen. Am 30. September 2019 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Am 26. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
Mit Urteil vom 13. Februar 2020 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017 zum Nachteil von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag Fr. 10'268.30) und in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis zum 5. November 2018 zum Nachteil von 66 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag Fr. 16'753.30); überdies des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 zum Nachteil einer Nachbarin (Deliktsbetrag Fr. 5'000.--). Es widerrief den für eine Vorstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug und ordnete für eine aufgeschobene Reststrafe von 2 Monaten und einem Tag die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Es verurteilte A.________ (im Sinne einer Gesamtstrafe) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 237 Tagen. Es versetzte A.________ in Sicherheitshaft und befristete diese vorerst auf 6 Monate, d.h. bis zum 12. August 2020.

B.
Dagegen meldete A.________ Berufung an.
Am 18. Juni 2020 überwies das Regionalgericht die Akten mit der schriftlichen Begründung seines Urteils an das Obergericht des Kantons Bern.
Am 2. Juli 2020 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts (1. Strafkammer), vom Eingang der Akten des Regionalgerichts werde Kenntnis genommen und gegeben. Es werde festgestellt, dass die gegenüber A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis zum 12. August 2020 befristet sei. Es werde beabsichtigt, A.________ über den 12. August 2020 hinaus in Sicherheitshaft zu behalten. Der Verfahrensleiter gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
A.________ beantragte, sie sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit, A.________ in Sicherheitshaft zu behalten, einverstanden.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ordnete der Verfahrensleiter des Obergerichts den Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft (gemeint: über den 12. August 2020 hinaus) an. Er bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungsgefahr. Die von A.________ drohenden Vermögensdelikte gefährdeten die Sicherheit anderer erheblich.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des obergerichtlichen Verfahrensleiters vom 14. Juli 2020 auf zuheben und sie mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

D.
Der obergerichtliche Verfahrensleiter und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. D ie Beschwerde ist nach Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG zulässig. Die Beschwerde führerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG verursachen kann. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Die Beschwerdeführerin stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Sie macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr. Wenn die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung bejahe, verletze das Bundesrecht.

2.2.

2.2.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus. Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Diese müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein
Gewaltdelikt. Dies gilt insbesondere bei Betrug gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Bei Betrug, auch gewerbsmässigem, kommt die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138 f. mit Hinweisen und E. 2.4 S. 141).

2.2.2. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat.
Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.
Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag.
Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5 S. 141 f.).

2.2.3. Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann (BGE 146 IV 136 E. 2.7 S. 142).

2.2.4. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht es insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serienbetrüger, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGE 146 IV 136 E. 2.6 S. 142).

2.2.5. In BGE 146 IV 136 ging es um einen Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hatte. Es bestand der dringende Verdacht, dass er trotz hängiger Strafuntersuchung wegen Betrugs und des darauf folgenden Strafbefehls weiterdelinquiert hatte. Seine finanzielle Lage war schlecht. Das Bundesgericht erwog, angesichts dessen müsse dem Beschuldigten eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies genüge für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung jedoch nicht. Der Beschuldigte habe nie jemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet worden wäre. Dies gelte insbesondere für die ihm zur Last gelegten Betrüge, bei denen er im Internet Waren verkauft habe, die er den Käufern trotz Vorauszahlung nie geliefert habe. Der Deliktsbetrag belaufe sich insoweit auf Fr. 16'600.--. Dabei seien 78 Personen geschädigt worden. Jede dieser Personen sei somit durchschnittlich um rund Fr. 212.-- geschädigt worden. Eine besonders schwere Betroffenheit könne sich daraus bei niemandem ergeben haben. Der Deliktsbetrag bei den dem Beschuldigten neu vorgeworfenen Taten belaufe sich auf insgesamt rund Fr. 206'000.--. Er liege somit im unteren Bereich des Betrages, in dem es im Urteil
1B 247/2016 vom 27. Juli 2016 gegangen sei, in welchem das Bundesgericht einen besonders schweren Fall verneint habe. Der Deliktszeitraum der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte von ca. 2 ¾ Jahren sei zudem kürzer als jener von fünf Jahren im Urteil 1B 247/2016 vom 27. Juli 2016. Wegen Gewalttätigkeiten sei der Beschuldigte nie auffällig geworden. Anzeichen dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestünden nicht. In gesamthafter Würdigung der Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, vom Beschuldigten drohten keine besonders schweren Vermögensdelikte, die den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt. Es verneinte deshalb die erhebliche Sicherheitsgefährdung (E. 2.8 f. S. 143 f.).

2.3. Die Vorinstanz bejaht mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahren vorgeworfenen Taten die erhebliche Sicherheitsgefährdung (angefochtener Entscheid E. 5 S. 4 f.).
Das Regionalgericht erachtet den in der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 dargelegten Sachverhalt als erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe im Internet Waren verkauft, die sie den Käufern trotz Vorauszahlung nie geliefert habe. Sie habe (bei 106 deliktischen Verkäufen) 103 Personen geschädigt. Der Deliktsbetrag belaufe sich insoweit auf insgesamt Fr. 27'021.60. Diese Internetbetrüge habe sie in einer ersten Phase vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017 begangen, in einer zweiten Phase vom 11. Mai 2018 bis zum 5. November 2018. Damit habe sie ihre häufigen Casinobesuche finanzieren wollen, bei denen sie sich den grossen Gewinn zwecks Zahlung ihrer Schulden erhofft habe. Überdies habe sie am 3./4. Juli 2017 von einer Nachbarin betrügerisch ein Darlehen von Fr. 5'000.-- erlangt. Sie habe der Nachbarin vorgespiegelt, die Eltern hätten ihr Fr. 5'000.-- für den Kauf eines Autos gegeben; sie habe die Fr. 5'000.-- jedoch bei den Eltern vergessen; diese seien in die Ferien verreist und sie habe keinen Zugang zur elterlichen Wohnung. Zur vermeintlichen Überbrückung bis zur Rückkehr der Eltern habe die Nachbarin der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.-- als Darlehen übergeben. In Wahrheit hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nie Fr.
5'000.-- für den Autokauf gegeben und diese habe nicht beabsichtigt, das Darlehen zurückzuzahlen.
Wie sich aus der Anklageschrift ergibt, soll die Beschwerdeführerin im Internet hauptsächlich Geschenkkarten, Gutscheine, Konzertbillete, Küchengeräte und Mobiltelefone zum Kauf angeboten haben. Der Deliktsbetrag pro Geschädigtem beläuft sich insoweit auf durchschnittlich ca. Fr. 262.--. Daraus kann sich bei niemandem eine besonders schwere Betroffenheit ergeben haben. Der Fall liegt insoweit gleich wie jener, über den das Bundesgericht in BGE 146 IV 136 zu befinden hatte.
Wie die Nachbarin in ihrer Einvernahme durch das Regionalgericht angab, verlor sie ihre Stelle als Informatikerin und muss sie sich seither "durchkämpfen". Sie sagte jedoch überdies aus, sie habe in den Jahren 2015 und 2018 je ein Mehrfamilienhaus verkauft (act. 4079). In besonders angespannten finanziellen Verhältnissen kann sie somit nicht gelebt haben. Andernfalls hätte sie der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres und sogleich Fr. 5'000.-- zur Verfügung stellen können. Der Verlust aus dem Darlehen kann die Nachbarin daher nicht ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt.
Der Gesamtdeliktsbetrag (aus den Internetbetrügen und dem Darlehensbetrug) beläuft sich auf Fr. 32'021.60. Er liegt deutlich tiefer als jener von Fr. 206'000.--, der BGE 146 IV 136 zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin soll, mit Unterbrüchen, vom 3./4. Juli 2017 bis zum 5. November 2018 delinquiert haben. Der Deliktszeitraum ist damit kürzer als jener von 2 ¾ Jahren, um den es in BGE 146 IV 136 ging, und erst recht als jener von fünf Jahren im Urteil 1B 247/2016 vom 27. Juli 2016, in welchem das Bundesgericht eine erhebliche Sicherheitsgefährdung ebenfalls verneinte.
Wegen Gewalt ist die Beschwerdeführerin nie auffällig geworden. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zusammenhang mit Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.
Würdigt man dies gesamthaft, kann allein mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahren vorgeworfenen Taten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden, von ihr drohten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Gestützt darauf kann die erhebliche Sicherheitsgefährdung deshalb nicht bejaht werden.

2.4. Die Beschwerdeführerin weist, was die Vorinstanz bei der Prüfung der erheblichen Sicherheitsgefährdung übergeht, acht einschlägige Vorstrafen auf. Sieben davon sprach die Staatsanwaltschaft Sursee je mit Strafbefehl aus. Am 30. Juni 2014 erkannte überdies das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs und der Veruntreuung schuldig. Es auferlegte ihr eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es die Hälfte als vollziehbar erklärte. Das begründete Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts befindet sich, soweit ersichtlich, nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin hat das Dispositiv eingereicht (Beschwerdebeilage 6). Daraus ergibt sich, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin unter anderem schuldig befand des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 476'275.59, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2011 bis zum 19. Juli 2012; der Veruntreuung zum Nachteil derselben Aktiengesellschaft im Deliktsbetrag von Fr. 74'402.95, begangen im praktisch gleichen Zeitraum; der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 465'401.20, begangen in der Zeit vom 4. Juli 2008 bis zum 10. Februar 2010. Die Deliktsbeträge
zum Nachteil der B.________ AG (insgesamt Fr. 550'678.54) und der C.________ AG sind hoch. Sollte die Beschwerdeführerin damit diese beiden Gesellschaften in existenzielle Schwierigkeiten gebracht und dadurch Arbeitsplätze gefährdet haben, rechtfertigte dies im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.2.3) die Annahme, dass bei ihr auch mit Vermögensdelikten gerechnet werden muss, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Zwar liegen die Straftaten zum Nachteil der B.________ AG und der C.________ AG längere Zeit zurück. Aufgrund der Akten bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin weder durch hängige Strafuntersuchungen noch den Vollzug von Freiheitsstrafen noch Untersuchungshaft von der weiteren Verübung einschlägiger Delikte hat abhalten lassen, weshalb die Vorinstanz die Legalprognose zu Recht als schlecht einstuft. Hat die Beschwerdeführerin aber dauernd einschlägig weiterdelinquiert, können die Schuldsprüche des Wirtschaftsstrafgerichts nicht ausser Acht bleiben.
Ob die Beschwerdeführerin die B.________ AG und C.________ AG in existenzielle Schwierigkeiten brachte und damit Arbeitsplätze gefährdete, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Dieser enthält somit nicht alle massgebenden Gründe tatsächlicher Art. Er wird deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie sich dazu äussere (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG; BGE 135 II 145 E. 9.2 S. 156).
Sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 7), der von ihr der B.________ AG und der C.________ AG zugefügte Schaden von diesen ohne Weiteres verkraftbar gewesen sein, schiede die Annahme der erheblichen Sicherheitsgefährdung und damit von Wiederholungsgefahr aus (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.9 S. 144). Diesfalls hätte sich die Vorinstanz dazu zu äussern, ob ein anderer Haftgrund gegeben sei.

3.
Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Bern hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfügung des Verfahrensleiters des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an ihn zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regina Leuenberger Huber, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_406/2020
Date : 28. August 2020
Published : 15. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Sicherheitshaft; Wiederholungsgefahr


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  93  112
StGB: 146
StPO: 221  233  380
BGE-register
135-II-145 • 146-IV-136
Weitere Urteile ab 2000
1B_247/2016 • 1B_406/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
accused • federal court • fraud • lower instance • risk of repetition • month • remand • loan • meeting • term of imprisonment • day • criminal investigation • suspicion • statement of affairs • appeal concerning criminal matters • position • indictment • penal order • clerk • litigation costs • reason of detention • decision • prediction • damage • hard case • corporation • cantonal remedies • criminal act • berne • criminal court • duration • statement of reasons for the adjudication • legal representation • calculation • contract conclusion offer • planned goal • purpose • execution of a sentence • judicature without remuneration • language • behavior • accusation • small and medium-sized enterprises • holidays • knowledge • financial circumstances • hamlet • lausanne • legal entity • previous offence • convicted person • mobile phone • interim decision • participant of a proceeding • sexual integrity • measure • remaining sentence • cumulative sentence • question • truth
... Don't show all