Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 507/2018

Urteil vom 28. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 6. Juni 2018 (VV.2017.325/E).

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete sich im September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (u.a. Gutachten MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 10. August 2016) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 eine halbe Rente ab 1. Februar 2016 zu.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 6. Juni 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe; eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In diesem Rahmen prüft es grundsätzlich frei, ob ein medizinisches Gutachten Beweiswert hat, d.h. den diesbezüglichen Anforderungen genügt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 9C 203/2018 vom 23. Juli 2018 E. 1 mit Hinweis).

2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits ab 1. März 2013 und nicht erst ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

3.
Das kantonale Versicherungsgericht ist von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG im Februar 2015 ausgegangen und hat folgerichtig aufgrund der IV-Anmeldung im September 2014 den Rentenbeginn auf den 1. Februar 2016 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) hat es gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. August 2016, dem es Beweiswert zuerkannt hat, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Bürotätigkeit und in jeder anderen angepassten Tätigkeit zugrundegelegt. Den Invaliditätsgrad hat es ebenfalls auf 50 % beziffert, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Rentenanspruch erst im Februar 2016 entstanden sei. Ihre Vorbringen setzen sich indessen mit keinem Wort mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

4.2. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme, ab Februar 2016 habe ohne wesentliche Unterbrechung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Das MEDAS-Gutachten sei (auch) insofern nicht beweiskräftig.

4.2.1. Das kantonale Versicherungsgericht hat u.a. festgestellt, auch die Psychiatrische Klinik B.________ bzw. die Externen Psychiatrische Dienste seien, mit Ausnahme der Zeit während den Spitalaufenthalten, von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Klinikaufenthalte seien den Experten bekannt gewesen, was auf die Behandlungen vom 27. Mai bis 16. Juni 2016 und vom 7. Juli bis 25. September 2016 sowie diejenige im tagesstationären Rahmen ab 26. September bis 4. November 2016 indessen nicht zutrifft.

4.2.2. Bestand gemäss dem MEDAS-Gutachten im Zeitraum von Februar 2015 bis Februar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin Büro/KV, und ist für die Zeit vom 7. Juli bis 4. November 2016 von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen, konnte nach Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ein höherer Rentenanspruch entstanden sein (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3, in: SVR 2002 IV Nr. 8 S. 19). Wie das kantonale Versicherungsgericht indessen in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids dargelegt hat, lässt sich dem Austrittsbericht vom 8. November 2016 nichts entnehmen, was für eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % in diesem Zeitraum sprechen könnte. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorträgt, vermag die vorinstanzliche Verneinung einer höheren als 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Valideneinkommen sei auf der Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes der Jahre 2009 bis 2013 zu ermitteln.

4.3.1. Das kantonale Versicherungsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage daher ebenfalls 50 %, da beim Valideneinkommen und beim Invalideneinkommen auf die gleichen Werte abzustellen sei. Der Umstand allein, dass (auch) in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, genügt indessen nicht, um von der Regel abzuweichen, wonach das Valideneinkommen dem letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst gleichzusetzen ist (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Aus dem Urteil 9C 675/2016 vom 18. April 2017 E. 3. 2, worauf das kantonale Versicherungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist, ergibt sich nichts anderes.

4.3.2. Die Validenkarriere der Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2000 gekennzeichnet durch häufige Stellenwechsel, kurze Zeiten von Arbeitslosigkeit sowie die gleichzeitige Ausübung mehreren Tätigkeiten. Ein Abstellen auf den Verdienst bei einem bestimmten Arbeitgeber, namentlich beim C.________, wo sie vom........ 2012 bis........ 2013 und vom........ bis........ 2013 tätig war, fällt damit ausser Betracht. Wird auf den Durchschnittsverdienst mehrerer Jahre abgestellt, was voraussetzt, dass die Stellenwechsel nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen erfolgten, haben allfällige Arbeitslosenentschädigungen unberücksichtigt zu bleiben.

4.3.3. Gemäss dem IK-Auszug vom 25. September 2014 verdiente die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2012 im Durchschnitt Fr. 75'451.-. Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2010 bis 2016 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 78'909.50. Wird dieser Betrag dem auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 37'517.75 in der Verfügung vom 13. Oktober 2017 gegenüberstellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 52 %.

4.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik der Hände als Folge der Polyarthritis und der psychischen Beeinträchtigungen, seien alle typischen Arbeiten im Büro wie solche am PC, Telefonieren, Ablage, Kundenempfang, Kundengespräche nicht möglich. Es komme dazu, dass der psychisch bedingte erhöhte Pausenbedarf, ein verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine nur eingeschränkte Belastbarkeit von den Gutachtern der MEDAS offensichtlich vergessen worden seien. Eine Bürotätigkeit sei praktisch unmöglich, ebenso "die Aufnahme einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt".

4.4.1. Das kantonale Versicherungsgericht ist, ohne explizit auf die nämlichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, von einer vollen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Bürotätigkeit sowie in jeder anderen adaptierten Tätigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) ausgegangen. Es seien keine Faktoren ersichtlich, welche die Verwertbarkeit zusätzlich erschweren würden. Dabei verwies es auf die angefochtene Verfügung, wo die Beschwerdegegnerin festhielt, ein Abzug (vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75) wegen leidensbedingten Einschränkungen sei nicht angezeigt, da diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits miteingeschlossen seien. Zudem seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Versicherten lediglich noch Hilfsarbeitertätigkeiten möglich sein sollten.

4.4.2. Die Gutachter der MEDAS führten unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F 60.31), eine Polyarthrose vom schubartig entzündlichen aktiven Typ vor allem der kleinen akralen Gelenke der oberen Extremität sowie ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksreizung L5/S1 an. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 auf 50 % in der bisherigen Tätigkeit (Sachbearbeitung, Büro/KV) und, "gesamthaft (...) überwiegend aus psychiatrischer Ursache", auch in einer angepassten Tätigkeit.

4.4.2.1. In der Konsensbeurteilung hielten die Experten unter "V. Konsistenz" fest, es habe sich eine ungestörte Beweglichkeit der Finger und eine gute Fingermotorik gezeigt. Allerdings habe die Untersuchung bei warmem Sommerwetter stattgefunden, und es habe sich lediglich um kurzdauernde Bewegungsabläufe gehandelt, z.B. Sortieren und Entnehmen von Papierblättern aus einem Aktenordner. Ebenfalls habe die Versicherte über das problemlose Entnehmen und Reinigen ihrer zahlreichen Ohrstecker berichtet. Das spreche nicht grundsätzlich gegen die beklagten Beschwerden, da die Fingerpolyarthrose durchaus im Schub und je nach Belastung und Temperaturen wechselnd verlaufen könne. Im rheumatologischen (Teil-) Gutachten vom 24. Mai 2016 wurde in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 20 % festgehalten, bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf (zur Sicherstellung/Ermöglichung der Ausführung von Lockerungs-, Dehnungs- und Entspannungsübungen) und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo (allenfalls als Folge der Einhaltung ergonomischer Empfehlungen). Hinsichtlich einer Verweistätigkeit wurde keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit (in Prozenten) gemacht. Bei der Umschreibung des Belastungsprofils wurde u.a. ausgeführt, dass die
Exposition für Wechseltemperaturen prinzipiell vermieden werden sollte. Werkzeuge, Griffe, Knöpfe, Bedienelemente oder Ähnliches sollten bestmöglichen ergonomischen Empfehlungen entsprechend gestaltet und angepasst werden. Allenfalls könnten situativ Hilfsmittel im Gebrauch der Hände zum Einsatz kommen.
Die Gutachter trugen somit der Polyarthrose der Finger bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (zeitlicher Umfang, Belastungsprofil, Leistungsfähigkeit) Rechnung. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die von der Vorinstanz insoweit bejahte grundsätzliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.4.2.2. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. Juni 2016 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % im erlernten Beruf KV und 40 % in einer anderen angepassten Tätigkeit hauptsächlich bedingt durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) angegeben. Das bedeutet, dass aus interdisziplinärer Sicht die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht dazu zu zählen war. Die diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten somit gemäss den Experten zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sondern schränkten lediglich das Anforderungs- und Belastungsprofil aus psychiatrischer Sicht weiter ein, was indessen einen behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (noch) nicht rechtfertigt (vgl. Urteil 9C 796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1).

4.5. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Sie hat indessen der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Gut wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_507/2018
Date : 28. August 2018
Published : 15. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  64  66  95  105  106  107
IVG: 28  28a  29
IVV: 88a
BGE-register
126-V-75 • 134-V-231 • 134-V-64 • 138-I-171 • 139-V-28 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
9C_203/2018 • 9C_507/2018 • 9C_675/2016 • 9C_796/2013 • I_11/00
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