Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 127/2009
Urteil vom 28. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
Ausgleichskasse X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdegegnerin,
Klinik Y.________ AG.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2008.
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1956, ist seit 1. November 1996 der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Selbstständigerwerbende (Krankenpflege) im Haupterwerb angeschlossen (Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 25. August 1999). Am 22. Januar 2000 schloss sie mit der Klinik Z.________, (heute: Klinik Y.________) eine "Auftragsvereinbarung" betreffend "Einsätze als Operationsschwester im Ambulatorium A.________, nach Vereinbarung bzw. auf Abruf zur Überbrückung eines personellen Engpasses". Mit zwei Verfügungen vom 21. August 2006 forderte die Ausgleichskasse P.________ von der Klinik Y.________ Lohnbeiträge nach für die Perioden 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in Höhe von Fr. 21'369.05 (Referenz-Nr. 12'454) und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Höhe von Fr. 1'873.80 (Referenz-Nr. 12'453), weil H.________ bezüglich ihrer Tätigkeit in der Klinik Z.________ den Selbstständigenstatus nicht erfülle. Die hiegegen erhobene Einsprache der H.________ als Mitbetroffener wies die Ausgleichskasse am 11. Juli 2007 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, bei welchem H.________ gegen einen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Aargau vom 24. Mai 2007, wonach ihre Tätigkeit für die Klinik Z.________ im Jahre 2002 als steuerrechtlich unselbstständige zu qualifizieren sei, hatte Beschwerde erheben lassen, wies diese mit Entscheid vom 7. April 2008 ab.
B.
H.________ liess gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. Juli 2007 Beschwerde führen, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2008 guthiess, den Einspracheentscheid aufhob und feststellte, dass H.________ in den Jahren 2002 und 2003 ihrer Beitragspflicht als Selbstständigerwerbende nachgekommen sei.
C.
Die Ausgleichskasse P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
H.________ stellt das Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Die Klinik Y.________ und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben (Urteil 8C 3/2009 vom 8. Mai 2009 E. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Gleichwohl ist aufgrund der Beschwerdebegründung zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie vor Bundesgericht die Bestätigung ihres Einspracheentscheides verlangt, sodass die Beschwerdeschrift insofern den Anforderungen an das Rechtsbegehren gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
3.
3.1 Streitig ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in der (heutigen) Klinik Y.________ in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit uneingeschränkter Kognition prüft (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den massgebenden Lohn, von welchem paritätische Beiträge erhoben werden (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
1 | Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
2 | Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69 |
2bis | Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: |
a | diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; |
b | diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder |
c | auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71 |
3 | In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73 |
4 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |
5 | Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78 |
6 | Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79 |
4.
4.1 Das kantonale Gericht erwog, zwar habe die vorinstanzliche Beschwerdeführerin - und letztinstanzliche Beschwerdegegnerin - ihre Tätigkeit in den Räumen der jeweiligen Einsatzklinik ausgeübt und sei, der Natur der Tätigkeit entsprechend, gewissen Anordnungen der Ärzte und anderer an den Operationen beteiligter Personen unterstellt gewesen. Sie habe aber das alleinige unternehmerische Risiko getragen, innert kürzester Zeit einen wichtigen Kunden bzw. Auftraggeber zu verlieren, weil gemäss der zwischen ihr und der damaligen Klinik Z.________ abgeschlossenen Auftragsvereinbarung eine Absage von "ad hoc-Absprachen" für beide Parteien bis einen Tag vor dem betreffenden Einsatz vorgesehen und die Auflösung des Auftragsverhältnisses innert Wochenfrist möglich war. Zudem habe nach den Einsatzbedingungen keine Pflicht bestanden, Anfragen der Klinik betreffend Arbeitseinsätze anzunehmen. Auch seien Aufwendungen für Miet- und Nebenkosten der Geschäftslokalitäten, Geschäftsversicherungen, Büroreinigungs- und Werbekosten aktenkundig. Demzufolge könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte eigenes Kapital einzusetzen und unternehmerisches Risiko zu tragen habe, so dass die massgebenden Faktoren in
den fraglichen Jahren 2002 und 2003 eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprächen. Diese Qualifikation werde schliesslich auch durch die stark schwankenden Gewinne in den Jahren 2002 bis 2005 gestützt.
4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerde führende Ausgleichskasse vor, die Vorinstanz umgehe das Gebot der Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Der angefochtene Entscheid beruhe lediglich auf den "auszugsweisen Ausführungen" der Beschwerdegegnerin, obwohl (bei ganzheitlicher Betrachtungsweise) die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit überwögen (zu welcher Auffassung auch das kantonale Verwaltungsgericht in Bezug auf die Steuerveranlagung gelangt sei). Dieser Auffassung schloss sich das BSV an.
5.
5.1 Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. April 2008 die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die Klinik Z.________ im Jahre 2002 als unselbstständige qualifiziert hat, ist dieser Entscheid für die beitragsrechtliche Qualifikation in der AHV nicht präjudizierend, weil sich die (absolute) Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
|
1 | Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
2 | Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100 |
3 | Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101 |
4 | Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich. |
5 | Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102 |
5.2 Im Raum steht nicht ein Statuswechsel der Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass sie ihre Beitragspflicht als im Haupterwerb selbstständige Krankenpflegerin erfüllt, widerspricht einer Erfassung der hier streitigen Entgelte für die Tätigkeit in der (heutigen) Klinik Y.________ als massgebender Lohn nicht, da jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172).
5.3 Die von der Vorinstanz festgestellten, als solche nicht bestrittenen Tatsachen, wonach es der Beschwerdegegnerin gemäss der am 22. Januar 2000 abgeschlossenen Vereinbarung offen steht, Einsätze kurzfristig abzusagen (und dasselbe Recht auch der Klinik zusteht), bei "ad-hoc-Absprachen" ein Rücktrittsrecht bis einen Tag vor dem jeweiligen Einsatz vereinbart wurde und darüber hinaus keine Pflicht zur Annahme von angebotenen Arbeitseinsätzen besteht, können in der Tat auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hindeuten. Diese weder offensichtlich unrichtigen noch auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Indes genügen sie nicht, um den Status der Versicherten abschliessend zu beurteilen. Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Risiko, welches sich im Erfolg der persönlichen Arbeitsbemühungen, d.h. in der Frage erschöpft, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin mit Einsätzen für die Klinik Y.________ rechnen konnte, kein Verlustrisiko einer Selbstständigerwerbenden darstellt. Es liegt eher ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor, was nichts an der Unselbstständigkeit ändert (Urteil H 7/03 vom 30. April 2004, in SVR 2005 AHV Nr. 3, E.
3.3). Zwar war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, Aufträge entgegenzunehmen, doch konnten gemäss Vertrag längerfristige Einsätze vereinbart werden, die alsdann einzuhalten waren. Ebenso gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Einsätze für die Klinik Y.________ nicht nur weisungsgebunden und arbeitsorganisatorisch abhängig war, sondern auch keine beträchtlichen Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen brauchte und demzufolge keine Einbusse von Substanzverlusten zu befürchten hatte, selbst wenn sie infolge selbst getätigter Absagen oder fehlender Angebote von Seiten der Klinik weniger oder keine Einsätze mehr leisten konnte (vgl. Urteil H 296/92 vom 24. November 1993 E. 3 i.f. mit Hinweis). Soweit im angefochtenen Entscheid diese Tatsachen nicht berücksichtigt werden, fehlt es nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin einer rechtsgenüglichen Beweiswürdigung, weshalb das Bundesgericht insoweit an die vorinstanzlichen Erwägungen nicht gebunden ist.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Tätigkeit unbestrittenermassen in den Räumen der Klinik Y.________ ausgeübt und dabei deren Infrastruktur (Operationsbesteck, Geräte etc.) benützt. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb die in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 (sowie in den weiteren Jahren 2004 und 2005) angeführten Aufwendungen für Miet- und Nebenkosten für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit nötig gewesen wären; diese waren allenfalls für die weiteren, als Selbstständigerwerbende beabsichtigten oder tatsächlich erbrachten Tätigkeiten erforderlich. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Tätigkeiten im Spitalbereich, wonach beispielsweise sowohl die Honorare der Chefärzte, Co-Chefärzte und leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten in Privatabteilungen (in den Heilanstalten des Kantons Luzern; BGE 122 V 281) als auch hauptberuflich selbstständige Psychologen hinsichtlich ihrer Supervisionstätigkeit für (die kantonalbernischen) Psychiatriekliniken (hiezu das bereits zitierte Urteil H 296/92) Unselbstständige sind, hält die vorinstanzliche Qualifikation der Tätigkeit als Operationsschwester in der Klinik Y.________ als selbstständige vor Bundesrecht nicht stand.
Insbesondere die räumliche und organisatorische Freiheit der Beschwerdegegnerin bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit war hier in weit erheblicherem Masse eingeschränkt als in den soeben angeführten Fällen (vgl. auch Urteil 2P.145/1995 vom 24. Februar 1998 E. 2c und d). Soweit der Beschwerdegegnerin bekannte Personen mit ähnlicher Tätigkeit beitragsrechtlich anders qualifiziert worden sind, wie sie dies in ihrer Vernehmlassung vorbringt, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 V 390 E. 6a S. 392).
Nach dem Gesagten überwiegen bei der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in der Klinik Y.________ (in den hier zur Diskussion stehenden Jahren 2002 und 2003) die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2008 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle