Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.165

Beschluss vom 28. Juli 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Daniel Borter,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO; Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO)

Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils wegen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie ebenfalls am 12. Oktober 2004 dieses Verfahren aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der qualifizierten Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-04-001). Am 13. Mai 2005 erfolgte gegenüber A. die Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Tatbestand der Urkundenfälschung wegen des Verdachts der mehrfachen Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews ab dem Jahr 2000 bis Anfang Juli 2004 (Akten BA, pag. 1-04-002). Daneben erfolgte gegen A. am 20. November 2008 eine weitere Ausdehnung des Verfahrens (Akten BA, pag. 1-04-003), welche aber für die nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz ist.

Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.5 000339 f.). Eine analoge Mitteilung machte die Bundesanwaltschaft bezüglich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «A. Audits» (Akten BA, pag. 16.5 000342 f.). A. verzichtete mit Eingabe vom 15. September 2014 ausdrücklich auf die Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.5 000348).

B. Am 20. November 2014 erliess die Bundesanwaltschaft A. betreffend zwei Einstellungsverfügungen. Das Dispositiv der «Einstellungsverfügung VII» (act. 1.1) lautet wie folgt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB, und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» definitiv eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'477.30, bestehend aus einer Gebühr von CHF 10'000.– sowie den Auslagen von CHF 13'477.30, werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

4. (…)

Das Dispositiv der «Einstellungsverfügung VIII» (act. 1.2) weist demgegenüber folgenden Inhalt auf:

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» definitiv eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'250.– werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

4. (…)

Die Verfügungen wurden dem Verteidiger von A. am 1. Dezember 2014 zugestellt (act. 1.3).

C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 erhob A. diese beiden Verfügungen betreffend Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei Ziffer 2 (Auferlegung der Verfahrenskosten) und Ziffer 3 (Abweisung einer Entschädigung und einer Genugtuung) der Einstellungsverfügung VII aufzuheben.

2. Es sei Ziffer 2 (Auferlegung der Verfahrenskosten) und Ziffer 3 (Abweisung einer Entschädigung und einer Genugtuung) der Einstellungsverfügung VIII aufzuheben.

3. Demnach seien die Verfahrenskosten von CHF 23'477.30 resp. von CHF 1'250.– der Staatskasse zu belasten und dem Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung für das Strafuntersuchungsverfahren sowie dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zuzusprechen.

4. Es wird der Vorbehalt angebracht, nach Abschluss des Strafverfahrens die weitergehende Entschädigungsforderung und die Genugtuungsforderung zu substantiieren und zu belegen.

5. unter o/e Kostenfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Replik vom 5. Februar 2015 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 17. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das jeweils eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Bezüglich des eingestellten Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 35 f.). In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe zu Handen potentieller Investoren verschiedentlich das System «B.» betreffende Bestätigungen unterzeichnet, ohne dieses oder das entsprechende Zahlenmaterial einer eingehenden Prüfung unterzogen zu haben (act. 1.1, Ziff. V.3.2.4, S. 36 ff.).

2.2 Diesen letzten Vorwurf nimmt die Beschwerdegegnerin auch zum Anlass, dem Beschwerdeführer die hinsichtlich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» entstandenen Kosten aufzuerlegen (act. 1.2, Ziff. IV.3.2 ff., S. 18 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie, gegen eine Norm verstossen und demnach rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt zu haben (act. 1 und 7).

3. Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

4.

4.1 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zuge des teilweisen Um- und Ausbaus innerhalb des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung act. 1.1, Ziff. I.3.2 ff., S. 11 ff.) als tragender Vermittler bzw. Vertreiber von Anlagegeschäften etabliert. So hätte er für die C. AG mit seinen Kunden im In- und Ausland einen Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach der jeweilige Treugeber die C. AG beauftragt habe, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers bei D. Vermögenswerte zu investieren. Die C. AG habe dem Vertragstext zufolge als Beauftragte im Sinne der Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR gehandelt. Im Rahmen der zum Treuhandvertrag vereinbarten Investitions-Instruktionen sei zudem festgelegt worden, dass die Investitionssumme von der C. AG an D. weitergeleitet und ab Zahlungseingang bei D. mit 6 % (und daneben zusätzlich verdeckt) verzinst werde. Als Entschädigung habe die C. AG ein jährliches Honorar von 0,5 bis 1 % des investierten Bruttobetrages vereinnahmt (ein Beispiel hierzu in den Akten BA, pag. 8 111 137 002 ff.). Weiter habe er über die C. AG im Rahmen des Systems «B.» auch Beteiligungen an der E. Ltd. vertrieben (vgl. hierzu z. B. Akten BA, pag. 8 111 340 001 ff.). Bevor es zwischen den Investoren und der C. AG zu einem Vertragsabschluss gekommen sei, seien Erstere vom Beschwerdeführer persönlich und/oder seinen Untervermittlern/Untervertreibern über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden (vgl. hierzu u. a. Akten BA, pag. 15-0041-0006, 15-0074-0013). Finanz- und Vermögensberatung ist gemäss Handelsregisterauszug denn auch einer der Unternehmenszwecke der C. AG. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2004 sei die Finanzberatung aufwandmässig der kleinere Teil (30 %) gewesen, einkommensmässig habe es ca. 40 % des Umsatzes der Firma betragen (Akten BA, pag. 13-004-002).

Der Beschwerdeführer schloss seinerseits mit der F. Inc. und der G. Inc. Vermittlungsvereinbarungen, wonach er diesen Gesellschaften «Kundengelder, auf welche diese quartalsmässig Erträge ausschütte[n]», beschaffe. Zur Ausschüttung stand gemäss Vereinbarung für Kunde und Vermittler maximal 24 % p.a. zur Verfügung (Akten BA, pag. 8 114 005 241, 8 114 005 246, 8 114 005 251, 8 111 473 006). Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses kam die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Handelsaktivitäten dieser Gesellschaften und keine verlässliche Kenntnis der Mittelverwendung gehabt. Insbesondere habe er weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt und möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden seien (act. 1.1, Ziff. II.2.4, S. 22 ff.).

4.2 Die eben geschilderte – über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende – Vertragsbeziehung zwischen der C. AG und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3, S. 34), diese habe Elemente eines Anlageberatungsvertrages (vgl. hierzu Gutzwiller, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27 ff.; siehe zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.2) sowie Elemente eines Vermögensverwaltungsvertrages (vgl. hierzu Gutzwiller, a.a.O., S. 23 ff.) enthalten. Unabhängig von der genauen Qualifikation des Vertrags gelten jedoch bei beiden Vertragstypen die gleichen vorvertraglichen Aufklärungspflichten (Gutzwiller, a.a.O., S. 56 f.) sowie grundsätzlich die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht (Gutzwiller, a.a.O., S. 58). Letzteres entsprach vorliegend offensichtlich auch dem übereinstimmenden Parteiwillen (siehe oben E. 4.1).

4.3 Der vorliegende auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer als «beratender Vermittler» und den Investoren im Zusammenhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dementsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treue-pflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64 m.w.H.; vgl. auch Weber, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR N. 27).

Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbesondere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet werden kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vorsicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im allgemeinen erforderlich sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).

4.4 Diese rechtliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses widerlegt den Einwand des Beschwerdeführers, welcher sich hierbei ausschliesslich auf das im Treuhandvertrag schriftlich festgehaltene Vertragsverhältnis beschränkt, wonach von Erteilung von Auskünften und von Beratung keine Rede gewesen sei (act. 1, S. 10). Seine darauf aufbauenden Erwägungen zu Inhalt und Umfang seiner Sorgfaltspflichten gehen demnach schon von Beginn weg an der Sache vorbei.

4.5 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbesondere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 35). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint bzw. verharmlost hat. So gab beispielsweise H. an, es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Anlage sehr sicher sei. Es sei nie von einem Risiko gesprochen worden (Akten BA, pag. 15-0041-0008). Auch I. gab an, das System sei als sehr sicher dargestellt worden und es sei behauptet worden, es werde nur mit wenig Geld riskant gewirtschaftet. Das Risiko eines Totalverlusts sei nie erwähnt worden (Akten BA, pag. 15-1094-0009 f.). J. habe sich aufgrund eines überzeugenden Vortrags des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine sichere Anlage handle, zur Anlage entschieden (Akten BA, pag. 15-1781-0019). Das Ehepaar K. gab an, der Beschwerdeführer habe ihre Renditen «based on no risk» errechnet (Akten BA, pag. 15-0483-0010). L. sei gesagt worden, es gebe kein Risiko und das Kapital sei durch Kapitalfonds gedeckt (Akten BA, pag. 15-0298-0009). Weitere Erklärungen dieser Art machten u. a. auch M. (Akten BA, pag. 15-0888-0007) oder N. (Akten BA, pag. 15-0918-0015). Gemäss Ehepaar O. habe man zwar von Risikokapital gesprochen, ein Totalverlust sei aber als unwahrscheinlich bezeichnet worden (Akten BA, pag. 15-0074-0014). P. sei gesagt worden, es handle sich um eine absolut sichere Sache und es bestehe eigentlich kein Risiko, im schlimmsten Falle sei ein Drittel weg (Akten BA, pag. 15-0242-0017 ff.). In einem Schreiben an Q. vom 30. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer persönlich schriftlich Folgendes fest: «As per your request, C. AG would like to assure you that as we state in our brochures on contracts any investment in D. implies the following: 1) The capital invest is not subject to any loss; therefore your capital may only increase in value (if you re-invest the interest) but may never decrease in value even if you decide to receive the interest every 3 months. 2) (…)» (Akten BA, pag. 8 111 474 046). Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer letztlich nicht einmal wusste, ob die Gelder der von ihm vermittelten Anleger überhaupt einer Handelstätigkeit zugeführt oder allenfalls bestimmungswidrig verwendet wurden, erweisen sich bereits diese gegenüber den vom Beschwerdeführer selbst akquirierten Kunden gemachten Aussagen und Erklärungen als krasse Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach den Kunden gegenüber die Anlage auf keinen Fall je als sicher bezeichnet worden sei (act. 1, S. 9), findet in den Akten höchstens in den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers eine Stütze (Akten BA, pag. 13-004-013 oder 13-004-086). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe immer auf das teils hohe Risiko hingewiesen, erscheint umso weniger glaubhaft, als auf Vermittlung durch den Beschwerdeführer auch Gelder von Kunden investiert worden sind, deren Risikobereitschaft der Beschwerdeführer im von ihm erstellten Kundenprofil als mittel beschrieb (beispielsweise in Akten BA, pag. 15-0298-0099) oder die hierzu in ihrem Kundenprofil selbst den Hinweis «no risks» machten (so in Akten BA, pag. 15-0483-0022). Haltlos ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits aufgrund des Texts des verwendeten Treuhandvertragsformulars offensichtlich werde, dass die Anlage mit einem hohen Risiko behaftet gewesen sei (act. 1, S. 10; act. 7, S. 6). Die vom Beschwerdeführer angeführte Vertragsbestimmung («Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treuhandgutes liegt vollumfänglich beim Treugeber.») ist neutral formuliert und gibt keinerlei Hinweis auf Inhalt und Höhe des allenfalls eingegangenen Risikos. Allein aus dieser Bestimmung kann bei Unterzeichnung des Vertrags durch die Kunden nicht geschlossen werden, diese seien sich der Risiken voll bewusst gewesen.

4.6 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 35 f.). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Vorliegend wurden über die C. AG Vermögenswerte von rund 390 Investoren im Umfang von rund 98 Millionen Franken (vgl. act. 1.1, Ziff. II.2.5.3.1, S. 26 m.w.H.) in diese «black box» weitergeleitet. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2004 sprach der Beschwerdeführer selbst von ca. 370 Kunden, welche rund 70 Mio. angelegt hätten (Akten BA, pag. 13-004-016). Auf konkreten Vorhalt eines umfangreicheren Investitionsvolumens führte der Beschwerdeführer am 8. November 2007 aus, er könne sich an die genauen Zahlen nicht mehr erinnern, die Grössenordnung dürfte aber stimmen (Akten BA, pag. 13-004-118). Angesichts dieses Investitionsvolumens müssen die vom Beschwerdeführer gemachten Bemühungen zur Überprüfung der von ihm vermittelten Anlageprodukte (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.2) als ungenügend bezeichnet werden.

Dass der Beschwerdeführer den Investoren gesagt habe, dass es sich bei der D. um ein «schwarzes Loch» bzw. um eine Offshore-Gesellschaft, in deren Bücher man keinen Einblick habe, handle, lässt sich nur seinen eigenen Aussagen entnehmen (Akten BA, pag. 13-004-086, 13-004-297). In den übrigen Akten findet diese Aussage jedoch keine Stütze. So gab beispielsweise H. stellvertretend auch für andere Anleger an, er sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass (…) die C. AG in die Geschäfte Einblick habe und deshalb die Anlage sehr sicher sei (Akten BA, pag. 15-0041-0008). R. beispielsweise gab diesbezüglich an, ihm gegenüber sei betont worden, der Beschwerdeführer sei Revisor von B. und habe jederzeit Einblick (Akten BA, pag. 15-0001-0007).

4.7 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR zu bejahen. Sofern dem einzig die Bestreitungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwischenfazit.

4.8 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, sich weder widerrechtlich noch schuldhaft verhalten zu haben; dies mit Hinweis auf ein Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Oktober 2008 (act. 1.7). Mit diesem sei die Forderung einer Kundin, die sich auf den Treuhandvertrag gestützt habe, abgewiesen worden (act. 1, S. 14). Eine Analyse dieses Urteils ergibt jedoch, dass einerseits die Klägerin die von ihr behauptete Sorgfaltspflichtverletzung anders als oben beschrieben begründete und dafür auch nicht die notwendigen Beweise vorlegen konnte. Das angeführte Urteil vermag am oben beschriebenen Zwischenfazit daher nichts zu ändern. Ebenso wenig von Relevanz für die Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers sind die von diesem angeführten Aussagen einiger Zeugen (vgl. act. 7, S. 7 f.). Dies insbesondere auch deshalb, weil diese – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – mit diesem wenig oder keinen Kontakt hatten bzw. ihn nicht kennen (vgl. act. 7, S. 7; act. 7.7).

4.9 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen mutmasslicher Beteiligung an einem betrügerischen Anlagesystem selbst bewirkt. Demnach erscheint die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO verfügte, den Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» betreffende Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

5.

5.1 Die den Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» betreffende Einstellungsverfügung (act. 1.2) basiert im Wesentlichen auf dem nachfolgend geschilderten Untersuchungsergebnis. Am 9. August 2000 habe der Beschwerdeführer zusammen mit S. zu Handen potentieller Investoren der T. Ltd. und der AA. Ltd. je eine Bestätigung unterzeichnet, mit welchen sie auf der Grundlage angeblich einschlägiger Buchprüfungen als «Swiss licensed auditors» festhielten, dass das Handelssystem, welches im jeweiligen Fonds ebenfalls zur Anwendung gelange, zwischen 1995 und 1999 «annual net returns» zwischen 8.47 % und 66.48 % bzw. zwischen 23.07 % und 97.98 % erzielt habe (Akten BA, pag. 8 113 112 552 f.). Die beiden verfassten zudem als «Swiss licensed auditors» an verschiedenen Daten zu Handen verschiedener Gesellschaften, welche Teil des Systems «B.» bildeten, als «Independent Auditors' Report» bezeichnete Dokumente. Mit diesen Reports sei u. a. bestätigt worden, dass sie das Handelssystem, welches für alle Aktivitäten der F. Inc. verwendet werde, geprüft hätten. Die Prüfung des computergesteuerten Handelssystems sei in Übereinstimmung mit schweizerischen Bankprüfungsstandards erfolgt. Neben Angaben zur Verantwortlichkeit hinsichtlich der «reports» und ihrer Grundlagen, zu den Finanzinstrumenten, zum gehandelten Kapital sowie zur Unabhängigkeit der Prüfer wurde der jeweilige «gross profit» schematisch wiedergegeben (Akten BA, pag. 8 111 470 011 ff.; 4-27-191; 8 111 480 016 f.; 8 111 482 001 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 bestätigte der Beschwerdeführer als CEO der C. AG den Direktoren aller Gesellschaften der Gruppe (D./F. Inc./G. Inc.) zudem Folgendes: «Upon your request I, the undersigned Swiss certified public accountant, have personally reviewed several broker accounts traded by the BB. trading system (as per attached list). I could identify the financial institution names and the account numbers. According to the volumes traded I conclude and the investment manager confirms that additional assets exist on several other broker accounts. The investment manager confirms to me that F. Inc. is fully entitled to the ownership of all assets on broker accounts – disclosed and not yet disclosed – to the extent that they are needed to cover all obligations of F. Inc., vis a vis all investors» (Akten BA, pag. 13-004-244).

5.2 Bezüglich des untersuchten Tatbestandes der Falschbeurkundung kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es diesen Bestätigungen bereits an der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Urkundenqualität fehle. Im Sinne einer Ersatzbegründung verneinte sie zudem den auf eine Falschbeurkundung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (act. 1.2, Ziff. II.2, S. 10 ff.). Zur Begründung der Kostenauflage erhebt sie aber gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf, dieser habe diese Bestätigungen unterzeichnet, ohne das System «B.» und das Zahlenmaterial einer eingehenden Prüfung unterzogen zu haben. Dieses Gebaren sei mit dem Anspruch einer sorgfältigen Auftragsausführung nicht vereinbar und müsse zudem als ein Handeln wider Treu und Glauben qualifiziert werden. Die Bestätigungen seien objektiv geeignet gewesen, bei den Adressaten den Glauben zu nähren, dass die zum Zwecke einer Anlage zur Verfügung gestellten Vermögenswerte auch tatsächlich gemäss den an den Kunden vermittelten Informationen verwendet würden (act. 1.2, Ziff. IV.3.2.1, S. 18 f.).

5.3 Zumindest was einen gegenüber potentiellen Investoren begangenen Verstoss gegen Treu und Glauben und damit gegen Art. 2 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB angeht, ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich geltend, B. habe diese Berichte in Auftrag gegeben und es liege nicht in seinem Herrschaftsbereich, dass B. diese Rapporte gegenüber Kunden oder anderen Adressaten verwendet habe (act. 1, S. 13). Dem ist schon nur deshalb nicht zu folgen, als sich die ersten beiden Bestätigungen ausdrücklich an die potentiellen Investoren der T. Ltd. bzw. der AA. Ltd. richten (siehe oben die Hinweise in E. 5.1). Weiter wurden offenbar auch Kopien der anderen – lediglich an die betreffenden Gesellschaften der Gruppe (D./F. Inc./G. Inc.) adressierten – Schreiben vom Beschwerdeführer bzw. der C. AG vereinzelt zwecks Akquirierung von Kundengeldern an die potentiellen Investoren abgegeben (siehe u. a. Akten BA, pag. 15-0888-0037 f.; 15.483 00154).

5.4 Demnach war auch diesbezüglich ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews». Die entsprechende, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO verfügte Kostenauflage erscheint daher als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich als unbegründet.

6.

6.1 In den beiden Verfügungen bestimmt die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die gesamte Strafuntersuchung auf Fr. 100'000.– (act. 1.1, Ziff. V.4.1.1, S. 39; act. 1.2, Ziff. IV.4.1.1, S. 20). Diese Gebühr bewegt sich innerhalb des reglementarischen Gebührenrahmens (Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit der gesamten Strafuntersuchung als angemessen. Nachdem sich diese Untersuchung gegen mehrere Beschuldigte richtete und verschiedene Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche betraf, erstellte die Beschwerdegegnerin zur Verteilung dieser Gebühr ein Punktesystem bzw. einen Verteilschlüssel, welcher der Bedeutung der einzelnen Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche in der Untersuchung selber und der diesbezüglichen Rolle der einzelnen Beschuldigten Rechnung trägt (act. 1.1, Ziff. V.4.1.1, S. 40; act. 1.2, Ziff. IV.4.1.1, S. 21). Anhand dieses Verteilschlüssels errechnete sie für den Beschwerdeführer betreffend den eingestellten Verfahrensteil «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» eine Gebühr von Fr. 10'000.–. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 13'477.30. Für den eingestellten Verfahrensteil «A. Audits: Erstellung von inhaltlich unwahren Audit-Reports und Reviews» beläuft sich die Gebühr auf Fr. 1'250.– (ohne zusätzliche Auslagen).

6.2 Die Höhe der ihm auferlegten Kosten betreffend bleiben die Rügen des Beschwerdeführers allesamt unsubstantiiert. Lediglich in pauschaler Art und Weise bringt er vor, die Strafuntersuchung habe sich in vielen Belangen als fehlerhaft und unnötig umfangreich erwiesen, und verweist diesbezüglich auf Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO (act. 1, S. 7). Welche Kosten und welchen Umfang er damit meint, wird aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die «vorsorgliche» Bestreitung des Kostenverteilschlüssels und den Umfang der Kosten (act. 1, S. 15). Der Einwand, wonach die von ihm und S. erstellten Berichte keine zusätzlichen Verfahrenskosten verursacht hätten (act. 1, S. 14), geht zumindest allfällige Auslagen betreffend von Beginn weg fehl, wurden für diesen Verfahrensteil doch keinerlei Auslagen veranschlagt. Die diesbezügliche Gebühr ist aufgrund der geringeren Bedeutung dieses Teilbereichs im Rahmen der Strafuntersuchung entsprechend tiefer angesetzt.

6.3 Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung grundsätzlich im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da diese am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, ist bei deren Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3). Das von der Beschwerdegegnerin erstellte Punktesystem erscheint transparent. Inwiefern die von ihr vorgenommene Gewichtung der Bedeutung einzelner Sachverhalts- oder Vorwurfsbereiche bzw. der Rolle einzelner Beschuldigter das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, geht auch aus der Beschwerde nicht hervor. Die anhand des Punktesystems erfolgte Berechnung und Auferlegung von Gebühr und Auslagen auf den Beschwerdeführer erweist sich als nachvollziehbar und korrekt. Die Beschwerde erweist sich demnach auch diesbezüglich als unbegründet.

7.

7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

7.2 Nachdem der Beschwerdeführer selbst in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 4 und 5), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Daniel Borter

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2014.165
Date : 28. Juli 2015
Published : 05. August 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO).


Legislation register
BStKR: 5  6  8
BV: 32
EMRK: 6
OR: 394  398
StBOG: 37  73
StGB: 138  146  251  305bis
StPO: 322  382  393  423  426  428  429  430
ZGB: 2
BGE-register
105-II-75 • 111-II-471 • 112-IA-371 • 115-II-62 • 116-IA-162 • 119-IA-332 • 119-II-333 • 120-IA-147 • 124-III-155 • 131-III-377 • 137-IV-352
Weitere Urteile ab 2000
4C.394/2005 • 6B_1126/2014 • 6B_602/2014 • 6B_876/2014
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