Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1212/2013

Urteil vom 28. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Gegenstand
Steuerwohnsitz; Fristwiederherstellung für Kostenvorschuss im Rekursverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonale Steueramt St. Gallen stellte am 4. Juli 2012 fest, A.________ sei in den Jahren 2010 und 2011 in U.________ unbeschränkt steuerpflichtig. Eine dagegen erhobene Einsprache wies es am 29. Januar 2013 ab.

B.
Gegen den Einspracheentscheid rekurrierte A.________, anwaltlich vertreten, am 26. Februar 2013 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese forderte ihn am 27. Februar 2013 auf, bis zum 15. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, das Verfahren werde bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses am Protokoll abgeschrieben.

Innert der angesetzten Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Am 26. März 2013 reichte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ein und bezahlte den Kostenvorschuss. Die Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch am 23. April 2013 ab, und zugleich schrieb sie den Rekurs ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 8. November 2013 ab.

C.
A.________ erhebt am 21. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Wiederherstellung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gutzuheissen und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Verwaltungsrekurskommission zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Wiederherstellung an das Verwaltungsgericht, subeventuell an die Verwaltungsrekurskommission zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und das Steueramt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Urteil liegt in der Hauptsache ein kantonaler Steuerdomizilentscheid zugrunde, welcher gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. Mit der Abweisung des Fristherstellungsgesuchs hat das Verwaltungsgericht zugleich den Rekurs abgeschrieben, womit ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) angefochten ist. Eine sachliche Ausnahme nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG, Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

3.

3.1. Nach Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP/SG).

3.2. Gemäss Art. 30 Abs.1 VRP/SG finden für die Fristwiederherstellung die Bestimmungen der ZPO Anwendung, sofern dieser Erlass nichts anderes vorsieht. Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO erlaubt auf Gesuch hin die Wiederherstellung einer (behördlichen oder gesetzlichen) Frist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

4.
Der Beschwerdeführer hatte das Fristwiederherstellungsgesuch mit einer Erkrankung begründet und zum Nachweis derselben ein ärztliches Attest beigelegt, in dem eine vom 12. März 2013 bis 25. März 2013 dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Das Arztzeugnis enthielt keine Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Die Vorinstanz schützte den abweisenden Entscheid der Verwaltungsrekurskommission mit folgender Begründung: In der Praxis werde ein leichtes Verschulden im Sinn von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO nur mit Zurückhaltung angenommen, was mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der Bestimmung nicht zu beanstanden sei. Der Rechtsvertreter habe die gebotene Sorgfalt vermissen lassen, indem er sich vor Ablauf der Frist nicht über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert habe. Dies stelle kein nur leichtes Verschulden dar. Zudem reiche rechtsprechungsgemäss ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt werde, als Nachweis für eine Fristwiederherstellung nicht aus. Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichzusetzen mit Handlungsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Rechtsfolge der Abschreibung sei angedroht worden, weshalb die Verwaltungsrekurskommission nicht gehalten gewesen sei, die Ermessensausübung noch im Einzelnen zu begründen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Wiederherstellungsgesuch darlegen müssen, dass der Abschreibung ausserordentliche Umstände oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Nachdem er dies unterlassen
habe, habe die Verwaltungsrekurskommission sich auf die Feststellung beschränken dürfen, der Abschreibung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen.

5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs sind die entsprechenden Rügen vorab zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

5.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe von sich aus zur Begründung erstmals das vermeintliche Verhalten des Rechtsvertreters thematisiert und daran ein "nicht mehr leichtes Verschulden" geknüpft. Es seien keine tatsächlichen Sachverhaltsumstände zu diesem Thema erhoben worden und er - der Beschwerdeführer - habe sich zu entsprechenden Feststellungen oder rechtlichen Aspekten nicht äussern können.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Begründung der Verwaltungsrekurskommission bestätigt und eine weitere Begründung hinzugefügt: Sie sieht im Verhalten des Rechtsvertreters eine Nachlässigkeit, welche die Verweigerung der Fristwiederherstellung rechtfertige. Dabei geht sie vom unbestrittenen Sachverhalt aus, wonach der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses samt Einzahlungsschein weitergeleitet hat. Eine zusätzliche Begründung wäre nur unzulässig, wenn sie sich auf ein Beweisergebnis abstützt, zu dem der Beschwerdeführer vorgängig nicht Stellung nehmen konnte. Nach der bundesgerichtlichen Praxis reicht der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht so weit, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat nicht ihre Begründung den Parteien vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495).

5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei auf seinen Beweisantrag, ein Gutachten zum Krankheitsverlauf einzuholen, nicht eingegangen.

Die Vorinstanz hat den Beweisantrag behandelt und implizit abgewiesen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe bis anhin nicht dargelegt, worin genau die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründet sei, obwohl er wissen müsse, dass Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei mit Handlungsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, einen Kostenvorschuss zu leisten. Deswegen seien weder die Verwaltungsrekurskommission noch sie - die Vorinstanz selbst - gehalten gewesen, auf "gut Glück" weitere Abklärungen vorzunehmen. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht könne nicht die Rede sein. Dies würde eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung voraussetzen, woran es hier fehle.

Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz sich nicht mit dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens auseinandergesetzt hat. Sie hat - wenn auch ohne explizite Erwähnung des Beweisantrags - nachvollziehbar dargelegt, warum sie diesem Begehren nicht stattgeben wollte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

6.

6.1. In sachverhaltlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, aus den Akten sei nicht ersichtlich und es sei nicht abgeklärt worden, wie sich der Rechtsvertreter nach dem Erhalt der Kostenvorschussverfügung effektiv verhalten habe und in welcher Art und Häufigkeit und mit welchem Inhalt die Kommunikation zwischen ihm - dem Beschwerdeführer - und dem Rechtsvertreter erfolgt sei und ob der Rechtsvertreter nach den tatsächlichen Umständen davon ausgehen durfte und musste, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgen werde.

Die nach Ansicht des Beschwerdeführers abzuklärenden Umstände betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter. Sie sind für die Frage, ob er das Fristversäumnis schuldhaft im Sinn von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO herbeigeführt habe, nicht relevant. Denn der Auftraggeber muss sich das Verhalten seines Vertreters ohnehin anrechnen lassen (Urteile 2C 1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3; 2C 699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4; Niccolò Gozzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO), so dass es dem Beschwerdeführer nicht helfen würde, wenn die Säumnis im Innenverhältnis dem Rechtsvertreter anzulasten wäre. Es ist daher nicht von Belang, ob dieser - wie die Vorinstanz erwogen hat - verpflichtet war, vor Ablauf der Frist beim Beschwerdeführer nachzufragen, ob die Zahlung tatsächlich erfolgt sei. Die Sachverhaltsrügen sind unbegründet.

6.2. Unbegründet ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Prozesserfahrung und seine Zuverlässigkeit bei behördlichen Zahlungen sowie der Zeitpunkt seiner Erkrankung im Verhältnis zur Dauer bis zum Fristende seien nicht berücksichtigt worden.

Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Prozesserfahrung spielt dort eine Rolle, wo eine Partei sich auf den Grundsatz beruft, wonach ihr aus fehlerhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen dürfe (vgl. für den Bund Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG, Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, N. 8 zu Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Im vorliegenden Fall waren dem Beschwerdeführer die Folgen der Nichteinhaltung der Frist unmissverständlich angedroht worden, so dass er aus allfälliger mangelnder Prozesserfahrung nichts ableiten kann; zudem hätte er bei Unklarheiten seinen Rechtsvertreter konsultieren können.

Warum die Zuverlässigkeit bei behördlichen Zahlungen Gegenstand von Abklärungen hätte bilden sollen, ist nicht ersichtlich. Bisheriges Zahlungsverhalten ist bei der Frage, ob sich der Beschwerdeführer von seinem Fristversäumnis exkulpieren kann, nicht zu berücksichtigen, weil für die Beurteilung des Verschuldens die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind (Gozzi, a.a.O., N. 11 zu Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO).

Die verbleibende Dauer zwischen dem Eintritt der Erkrankung und dem Ende der Frist spielt nur dann eine entscheidende Rolle, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere aufweist (vgl. BGE 112 V 265 E. 2a). Dies war hier nicht der Fall, wie aus der nachstehenden E. 6.3 hervorgeht. Im Übrigen hatte bereits die Verwaltungsrekurskommission in ihrem Entscheid vom 23. April 2013 darauf hingewiesen, dass zwischen dem Eintritt der Erkrankung und dem Ende der Frist vier Tage lagen. Diese Erwägung wurde von der Vorinstanz implizit bestätigt.

6.3. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, dass ein leichtes Verschulden im Sinn von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. Weder die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle, der Gesetzeswortlaut noch die Materialien würden diese Auslegung stützen.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass ein weiter Ermessensspielraum nicht bedeutet, dass ein nur leichtes Verschulden generell mit Zurückhaltung anzunehmen wäre. Die Regeln der ZPO, auf die Art. 30 Abs. 1 VRP/SG verweist, stellen jedoch hier kantonales Recht dar. Ihre Anwendung ist vom Bundesgericht lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen (vgl. E. 2). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ein mehr als leichtes Verschulden im Sinn von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO in willkürlicher Weise bejaht hat.

Gemäss ärztlichem Zeugnis war der Beschwerdeführer ab dem 12. März 2013 zu 100% arbeitsunfähig. Bis zum Ablauf der Frist blieben noch vier Tage. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, warum der Beschwerdeführer die Zahlung des Kostenvorschusses nicht hätte vornehmen oder durch seinen Rechtsvertreter oder eine Drittperson hätte vornehmen lassen können. Rechtsprechungsgemäss stellt eine Krankheit nur dann einen Wiederherstellungsgrund dar, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und so ernsthaft ist, dass die betroffene Person keine fristwahrenden Massnahmen mehr treffen kann (vgl. Urteil 2C 1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil 2C 401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend eine ernsthafte Erkrankung im Sinn dieser Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer hat zu den Auswirkungen der Krankheit auf seine Handlungsfähigkeit keine Angaben gemacht, so dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen davon ausgehen durfte, dass er einfache Verrichtungen wie einen Telefonanruf oder einen Zahlungsauftrag an ein Finanzinstitut hätte tätigen können.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO nicht den vollen Beweis für die unverschuldete oder nur leicht verschuldete Verhinderung verlangt. Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der Würdigung der Vorinstanz. Denn mit dem Arztzeugnis hat der Beschwerdeführer zwar seine Arbeitsunfähigkeit bewiesen, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Fristversäumnis nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Vorinstanz hat das mehr als leichte Verschulden des Beschwerdeführers ohne Willkür bejaht.

6.4. Dass die Frist erstreckbar war, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert an dieser Würdigung nichts, zumal er ein Fristerstreckungsgesuch hätte stellen können. Aus Art. 102
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen - 1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
1    Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
2    Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.
3    Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.
ZPO, welcher den Kostenvorschuss für gerichtliche Beweiserhebungen zum Gegenstand hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Thematik ist von der Verweisnorm des Art. 30 Abs. 1 VRP/SG nicht erfasst, weshalb Art. 102
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen - 1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
1    Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
2    Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.
3    Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.
ZPO nicht einschlägig ist.

6.5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, unter dem Aspekt der Menschenwürde nach Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV und dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV sei eine ärztlich ausgewiesene vollständig dienstleistungsbezogene persönliche Leistungsunfähigkeit als absoluter Schwächezustand zu respektieren und dem Erkrankten auch vom Staat und seinen Behörden unter Achtung der Gesundheit und Menschenwürde die Gelegenheit zu lassen, sich zu erholen, bevor von ihm unter Rechtsverlustfolge gesetzlich fakultative Zahlungen eingefordert werden dürften.

Die in Art. 96 VRP/SG verankerte Befugnis zur Einholung eines Kostenvorschusses und zur Abschreibung des Verfahrens bei Fristversäumnis sind zwar als Kann-Bestimmungen formuliert. Dennoch ist die Behörde befugt, bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses die angedrohte Rechtsfolge eintreten zu lassen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Das dies der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine willkürliche Auslegung von Art. 96 VRP/SG ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer begründet nicht und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens seine Würde als Mensch und seine persönliche Freiheit beeinträchtigt sein sollen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 2).

Auch die Verfassungsrügen betreffend die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und des Verbots des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entbehren einer substanziierten Begründung, weshalb sie nicht weiter zu prüfen sind (vgl. E. 2)

6.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Es sei widersprüchlich, einen (gesetzlich nicht erforderlichen) Nachweis des einschlägigen Hinderungsgrunds zu verlangen und gleichzeitig den angebotenen Beweisantrag abzuweisen. Unter Hinweis auf das Gebot des blossen Glaubhaftmachens nach Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO, auf die fehlende Eignung von medizinisch nicht geschulten Richterpersonen, die Auswirkungen medizinischer Diagnosen auf die effektive medizinisch-funktionale Leistungsfähigkeit zu beurteilen, sowie aus Datenschutzgründen habe er keine Einzelheiten zur Diagnose bzw. zum Krankheitsverlauf angegeben.

Wie in E. 5.2 dargelegt, hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, warum sie es nicht für nötig hielt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum näher abklären zu lassen. Die (hierfür notwendigen) Anhaltspunkte, dass tatsächlich ein Fristwiederherstellungsgrund vorlag, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres liefern können, indem er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht hätte entbinden können (vgl. Urteil 2C 823/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.2.1). Seine Berufung auf "Datenschutz" geht fehl, weil jedes Gericht mit sensiblen Daten sorgsam umzugehen hat. Es stand dem Beschwerdeführer frei, selbst einen Arztbericht oder ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand ins Recht zu legen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, Richterpersonen wüssten einen Arztbericht oder ein ärztliches Gutachten nicht zu interpretieren, ist unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer es vorzog, die Vorinstanz ohne Not im Unklaren über seine gesundheitliche Beeinträchtigung (aus der er Rechte ableiten wollte) zu lassen, handelte diese nicht treuwidrig, wenn sie entsprechende Nachforschungen unterliess. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1212/2013
Date : 28. Juli 2014
Published : 15. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Steuerwohnsitz; Fristwiederherstellung für KV im Rekursverfahren


Legislation register
BGG: 42  49  66  68  82  83  86  89  90  95  96  100  105  106
BV: 5  7  9  10  29
VwVG: 38
ZPO: 102  148
BGE-register
112-V-265 • 132-II-485 • 136-I-316 • 136-II-304 • 138-I-232 • 139-II-404
Weitere Urteile ab 2000
2C_1031/2013 • 2C_1212/2013 • 2C_401/2007 • 2C_699/2012 • 2C_823/2011
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