Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D 68/2008 / aka

Urteil vom 28. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Esther Scheitlin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,

Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Vorläufige Einstellung der Betreibung /

unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 18. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 001 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach wurde X.________ (Beschwerdeführerin) von Y.________ (Beschwerdegegnerin) erstmals auf den Betrag von Fr. 18'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2006 betrieben. Das auf den erhobenen Rechtsvorschlag hin eingereichte Rechtsöffnungsbegehren wurde vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern am 16. Mai 2006 mangels Fälligkeit der Forderung abgewiesen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2006 die Kündigung des im Streite liegenden Darlehensvertrags ausgesprochen und so die Fälligkeit der Forderung herbeigeführt hatte, betrieb sie die Beschwerdeführerin am 7. September 2006 erneut. Der Zahlungsbefehl Nr. 002 des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin entgegengenommen. Der Forderungsgrund wurde mit "Darlehensvertrag vom 3. Mai 2003" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechtsvorschlag, weil sie angeblich keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hatte. Am 7. September 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin auf dem Betreibungsamt und erhielt Akteneinsicht. Nachdem das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen, am 16. Oktober 2007 den Pfändungsvollzug verfügt hatte, erhob die Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde. Diese wurde von der SchKG-Kammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. November 2007 abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags, die mit der Akteneinsicht am 7. September 2007 zu laufen begonnen habe, verpasst.

B.
Am 5. Dezember 2007 klagte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Solothurn-Lebern nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 18'000.-- nebst Zins nicht bestehe. Weiter beantragte sie, die Betreibung bzw. den Pfändungsvollzug vorläufig einzustellen. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 wies der Amtsgerichtspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und bewilligte der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 1). Den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung bzw. des Pfändungsvollzugs wies er ebenfalls ab (Ziffer 2). Ferner ordnete er das schriftliche Verfahren an und kündigte an, dass der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage angesetzt werde (Ziffer 3).
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die vorläufige Einstellung der Betreibung bzw. des Pfändungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 18. April 2008 wies das Obergericht den Rekurs ab. Es gewährte der Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und verweigerte diese der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die Betreibung Nr. 002 des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienstelle Wangen an der Aare, und der Pfändungsvollzug Nr. 003 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, seien für die Dauer des Verfahrens vorläufig einzustellen. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche, das oberinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren sowie den bevorstehenden Zivilprozess die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Scheitlin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG).

D.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

E. Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist zum einen ein Entscheid, mit dem die vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG abgelehnt wurde. Ein solcher Massnahmeentscheid gilt als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 5P.69/2003 vom 4. April 2003, E. 4.1; vgl. auch BGE 125 III 440 E. 2c). Er kann demnach selbständig angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.2 Angefochten ist zum anderen ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Auch dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 4A 350/2007 vom 3. Oktober 2007, E. 2; 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1).

1.3 In der Hauptsache geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 18'000.--. Gegen den Endentscheid ist daher die Beschwerde in Zivilsachen ausgeschlossen (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Aufgrund der Einheit des Verfahrens kann somit auch gegen die angefochtenen Zwischenentscheide nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden (Urteil 2D 1/2007 vom 2. April 2007, E.2.2; vgl. auch BGE 133 III 645 E. 2.2), wie dies die Beschwerdeführerin denn auch korrekt getan hat.

2.
Nach Eingang einer Klage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht, stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als "sehr wahrscheinlich begründet" erscheint (Art. 85a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG). Dies bedeutet, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich besser erscheinen muss als jene des Gläubigers (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 141 Rz. 25; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband, ad N. 19 ff. zu Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG).

2.1 Die Vorinstanz beurteilte die Klage der Beschwerdeführerin nicht als "sehr wahrscheinlich begründet", weshalb sie die vorläufige Einstellung der Betreibung ablehnte.
Die Beschwerdeführerin rügt eine "willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung". Soweit sie diese Rüge gegen die erstinstanzliche Beurteilung richtet, kann sie damit nicht gehört werden, da Anfechtungsobjekt nicht die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten, sondern einzig das Urteil des Obergerichts bildet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt es ihr indessen auch nicht, die Beurteilung der Begründetheit der Klage durch die Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.

2.2 Die Vorinstanz ging bei ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage korrekt davon aus, dass die Beschwerdegegnerin als Gläu-bigerin die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden und die Beschwerdeführerin als Schuldnerin diejenige bezüglich der rechtshindernden und rechtsaufhebenden Tatsachen trage. Die Beschwerdegegnerin legte zum Beweis der Schuld die schriftliche Schuldanerkennung vom 5. Mai 2003 ins Recht:
"Schulden
Melchnau, 3.5.2003
Hiermit schuldet mir die obgenannte X.________ einen Betrag von 18'000 Franken. Sie wird es mir, Y.________, in Raten von 100 Franken monatlich zurückbezahlen.
Die Gläubigerin: (sig. Y.________)
Die Schuldnerin: (sig. X.________)"

2.3 Die Beschwerdeführerin hatte vor erster Instanz eingewendet, nie ein solches Dokument unterschrieben zu haben. Vor der Vorinstanz machte sie eine Fälschung ihrer Unterschrift geltend, wobei sie diverse Vergleichsunterschriften einreichte, die sich - auch für einen Laien erkennbar - von der Unterschrift auf der "Vereinbarung vom 3. Mai 2003" unterscheiden würden. Wohl wäre der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass sie mit ihrer Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht, nicht ausgeschlossen werden dürfte, nur weil sie dies vor erster Instanz noch nicht behauptet hatte, da die Bestreitung, die ins Recht gelegte Schuldanerkennung unterschrieben zu haben, die Annahme impliziert, die dort aufgeführte Unterschrift sei gefälscht. Jedoch hilft dies der Beschwerdeführerin nicht weiter. Die Vorinstanz wies nämlich die Behauptung einer Fälschung gar nicht (als unzulässiges Novum) zurück. Sie führte lediglich aus, es falle auf, dass die angebliche Fälschung der Unterschrift, welche eigentlich das "schlagende" Argument zur Entkräftung der Forderung wäre, erst vor zweiter Instanz vorgebacht werde, obwohl der Beschwerdeführerin - sollte denn tatsächlich eine Fälschung vorliegen - dieses Argument schon seit Prozessbeginn bekannt
gewesen wäre. Die Vorinstanz zog dieses Vorgehen mithin lediglich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Behauptung einer Fälschung mit in Betracht.
Die Vorinstanz prüfte das Argument einer Fälschung und verglich die ins Recht gelegten Unterschriften der Beschwerdeführerin miteinander. Dabei führte sie aus, die Unterschrift auf der Schuldanerkennung und diejenige auf dem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege seien tatsächlich nicht identisch. Sie würden aber keineswegs so stark voneinander abweichen, dass ein Laie eine Fälschung vermuten müsste. Unterschriften veränderten sich über mehrere Jahre hinweg ein wenig. Bestätigt werde dies gerade auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2008 unterscheide sich von derjenigen auf dem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ebenso würden sich die Unterschriften auf den Mietverträgen vom 27. November 2006 und vom 27. März 2003 deutlich unterscheiden. Aus den nicht immer identischen Unterschriften ergebe sich daher kein konkreter Hinweis auf eine Fälschung.
Dieser Beurteilung stellt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Interpretation der Vergleichsunterschriften entgegen und vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre. Ebenso wenig begründet sie rechtsgenüglich, inwiefern die Vorinstanz geradezu in Willkür verfallen sein soll, indem sie die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Betrag von Fr. 18'000.-- sei in Teilbeträgen über eine längere Zeitspanne übergeben worden, durch das blosse Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht möglich, dass eine Sozialhilfebezügerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 18'000.-- gewähre, nicht entkräftet sah.

2.4 Da somit die Klage der Beschwerdeführerin nicht als "sehr wahrscheinlich begründet" im Sinne von Art. 85a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG erschien, hat die Vorinstanz die vorläufige Einstellung der Betreibung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Dieser setzt neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 2 BV).

3.1 Vorliegend ist einzig streitig, ob die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos erscheinen. Die Vorinstanz hat dies bejaht, unter Bezugnahme auf ihre Erwägungen zur Begründetheit der Klage im Rahmen des Entscheids über die vorläufige Einstellung der Betreibung. Nachdem sich diese Beurteilung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich erwiesen hat, konnte darauf abgestellt werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Prozessaussichten ist nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verweigert.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weil sie auf den Entscheid des Obergerichts mehr als zwei Monate habe warten müssen. Damit ist sie von vornherein nicht zu hören, fehlt ihr doch das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Entscheid zwischenzeitlich längst ergangen ist.
Schliesslich erweist sich der Vorwurf, sie sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV von der Vorinstanz nicht "gleich und gerecht" behandelt worden, als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat durchaus auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft. Dass sie den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht folgte, bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls bestellt es ihr einen Rechtsanwalt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt somit die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4D_68/2008
Date : 28. Juli 2008
Published : 15. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : vorläufige Einstellung der Betreibung / unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 64  66  74  93  102
BV: 29
SchKG: 85a
BGE-register
125-III-440 • 129-I-129 • 133-III-645
Weitere Urteile ab 2000
2D_1/2007 • 4A_350/2007 • 4D_68/2008 • 5A_108/2007 • 5P.69/2003
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