Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 805/2023, 7B 806/2023
Urteil vom 28. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Rossi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Büro B-2, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 12. September 2023.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verdächtigt A.________, zusammen mit B.________ sowie anderen Drittpersonen (bandenmässig) im Raum Zürich diverse Marihuana-Indoor-Anlagen zu betreiben und alsdann Cannabis und weitere Betäubungsmittel unter Nutzung von Messenger-Diensten per Kurier im grösseren Stil zu veräussern.
B.
B.a. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2023 edierte die Staatsanwaltschaft bei der C.________AG sowie bei der D.________Bank Bankunterlagen ab dem 1. Januar 2021 zu Bankkonti von A.________, worauf deren Verteidigung am 6. Juni 2023 die Siegelung dieser Unterlagen verlangte. Am 20. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Pfäffikon um die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen.
Mit Verfügung vom 12. September 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die vollumfängliche Entsiegelung der edierten Bankunterlagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an, wobei sie die "Entsiegelung und Durchsuchung" der Staatsanwaltschaft überliess (Verfahren Nr. GT230006).
B.b. Anlässlich der bei A.________ durchgeführten Hausdurchsuchung vom 25. Mai 2023 wurden deren Mobiltelefon iPhone (A017'418'461), Steuerunterlagen (A017'420'063) sowie zwei Ordner (A017'420'085 und A071'420'096) sichergestellt. Nachdem ihr Verteidiger am 25. Mai 2023 für sämtliche sichergestellten und in ihrem Eigentum stehenden Datenträger und Aufzeichnungen die Siegelung verlangt hatte, ersuchte die Staatsanwaltschaft am 31. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht um die Entsiegelung der sichergestellten Datenträger.
Mit Verfügung vom 12. September 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der Steuerunterlagen, der zwei Ordner sowie des Mobiltelefons iPhone von A.________ an, unter Ausschluss von deren Korrespondenz in der App "Mail" mit Rechtsanwalt E.________ und Ärztinnen und Ärzten, namentlich dem Hausarzt Dr. med. F.________, Spitälern, namentlich dem Universitätsspital Zürich, und Psychologinnen, namentlich Dr. G.________ und H.________. Die "Entsiegelung, Aussonderung und Durchsuchung" überliess sie der Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. GT230004).
C.
A.________ gelangt mit zwei separaten Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B 805/2023 und 7B 806/2023) und beantragt jeweils, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2023 (GT230006 bzw. GT230004) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Durchführung eines bundesrechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2023 wurden die Verfahren 7B 805/2023 und 7B 806/2023 vereinigt und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft haben in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten sind nach aArt. 248 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren 7B 805/2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, sofern eine Gehörsverletzung gerügt werde, sei unabhängig davon auf eine Beschwerde in Strafsachen einzutreten, ob der Betroffenen wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohe. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden, bezieht sich die Beschwerdeführerin doch auf zwei Urteile des Bundesgerichts (1B 151/2018 vom 30. April 2018 und 1B 331/2018 vom 30. November 2018), in denen dem jeweiligen Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden konnte, er habe im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren noch keine Geheimnisschutzgründe ausreichend substanziiert, weil ihm dort das rechtliche Gehör verweigert worden war. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid (GT230006) auf Akten gestützt, welche erst nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Gericht ohne Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin zugestellt worden seien und zu welchen sie (die Beschwerdeführerin) sich mangels Kenntnis nie habe äussern können. Dass sie deshalb im vorinstanzlichen Verfahren GT230006 keine Geheimnisschutzgründe hätte ausreichend substanziieren
können, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch darüber hinaus behauptet sie keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B 805/2023 ist demnach nicht einzutreten.
1.3. Im Entsiegelungsverfahren GT230006 bejahte die Vorinstanz schützenswerte Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die von dieser spezifizierte Korrespondenz mit ihrem Anwalt E.________ sowie Ärzten und Psychologen in der "Mail"-App auf dem sichergestellten Mobiltelefon. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht verletze Bundesrecht, wenn es die Aussonderung dieser schützenswerten Geheimnisse der Beschwerdegegnerin überlasse, droht ihr - auch mit Blick auf nachstehende Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Auf die Beschwerde ist demgegenüber nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin damit die Entsiegelung als solche anficht und dabei eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
2.
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig. Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat im Entsiegelungsverfahren nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Dieses Vorgehen dient namentlich der Verhinderung von Zufallsfunden sowie der Wahrung der unter verfassungsrechtlichem Schutz stehenden Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 13

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2.2. Die Vorinstanz überlässt - ohne weitere Begründung - die "Entsiegelung, Aussonderung und Durchsuchung" hinsichtlich der im Entsiegelungsverfahren GT230004 sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Wenn sie mithin die Triage an die Beschwerdegegnerin als Strafverfolgungsbehörde delegiert, anstatt sie selber vorzunehmen oder von einer beigezogenen sachverständigen Person vornehmen zu lassen, ist dies nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
3.
3.1. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B 805/2023 ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten in diesem Verfahren sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
3.2. Die Beschwerde im Verfahren 7B 806/2023 ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung GT230004 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten im Verfahren 7B 806/2023 sind der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B 805/2023 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B 805/2023 von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B 806/2023 wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung GT230004 des Bezirksgerichts Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. September 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B 806/2023 werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
5.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B 806/2023 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler