Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 703/2021

Urteil vom 28. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2021 (IV 2020/43).

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 12. Dezember 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, weil er aufgrund eines Unfalls vom 1. September 2005 den rechten Daumen nicht mehr richtig einsetzen könne. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %.
Am 17. Mai 2018 meldete sich A.________ wegen Depressionen, Panikattacken, Rückenschmerzen bzw. einer Rückenoperation vom 3. November 2017, einer Operation am rechten Knie "2010/11" und einer 2017 erfolgten Operation an der linken Hand erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MGSG Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (nachfolgend: MGSG) vom 9. September 2019 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 20. Januar 2020).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2020 seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 20. Januar 2020 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.

3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

4.
Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle sei auf die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2018 eingetreten und habe das polydisziplinäre MGSG-Gutachten vom 9. September 2019 eingeholt. In Einklang mit der IV-Stelle stellte sie auf das Gutachten ab, in welchem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzpersistenz nach Quetschtrauma des Daumenendglieds rechts 2005, eine Läsion des medialen Restmeniskus sowie eine Chondropathie des medialen Femurcondylus, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F33.1 und F43.21) sowie eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0) erhoben wurden. Gemäss den beweiswertigen orthopädischen und neurologischen Teilgutachten sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe festgehalten, seit einer Operation der Lendenwirbelsäule im November 2017 lasse sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode erheben. Seine interdisziplinär massgebende Einschätzung, wonach in
angepassten Tätigkeiten bei zeitlich voller Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinbusse von 30 % bestehe, erscheine schlüssig und nachvollziehbar. Die nach dem strukturierten Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren seien ebenfalls berücksichtigt worden, weshalb von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei.
In erwerblicher Hinsicht bejahte die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und bestätigte das von der IV-Stelle anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) ermittelte Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 66'804.- bzw. Fr. 46'763.-. Einen leidensbedingten Abzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt, womit im Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'041.- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 30 % resultierte.

5.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

5.1. Soweit er den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. B.________ bestreitet, weil dieser sich nicht mit dem Bericht der behandelnden med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Juli 2018 auseinandergesetzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Nicht nur ging Dr. med. B.________ auf den fraglichen Bericht ein, sondern schloss sich der Diagnosestellung der med. pract. C.________ sogar ausdrücklich an. Dass er hierbei, anders als die behandelnde Psychiaterin, betreffend die anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nicht von der Unterkategorie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sondern von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) ausging, vermag keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit seines Teilgutachtens zu begründen, stehen für die Belange der Invalidenversicherung ohnehin nicht die diagnostischen Einschätzungen, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). In diesem Zusammenhang begründete der Gutachter unter Verweis auf die verbliebenen Ressourcen des Beschwerdeführers im Haushalt, in der Gestaltung des Alltags und im
Sozialleben denn auch explizit und nachvollziehbar, weshalb er der von med. pract. C.________ beschriebenen vollen Arbeitsunfähigkeit nur "teilweise" zustimmen könne (zur Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C 736/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2). Entgegen dem Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz demnach in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 361 E. 6.5) auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. B.________ und die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit abstellen, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder sonstiges Bundesrecht zu verletzen.

5.2. In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten zu können. Dabei beschränkt er sich jedoch auf eine wortwörtliche Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Mit diesen hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt und erwogen, dass trotz der beschwerdeweise geltend gemachten Einschränkungen, des Alters sowie der langjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Erwerbsleben nicht davon ausgegangen werden könne, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen im Bereich Produktion oder Lagerbewirtschaftung - etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten - existierten. Mit diesen einleuchtenden und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weitere Erörterungen erübrigen sich an dieser Stelle.

5.3. Auch die Rügen zum leidensbedingten Abzug stellen grösstenteils eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das kantonale Gericht dar. Letzteres hat auch in diesem Zusammenhang einlässlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Faktoren, namentlich die leidensbedingten Einschränkungen, die langjährige Abwesenheit vom Berufsleben, die schlechten Deutschkenntnisse, die fehlende berufliche Qualifikation und die ausländische Staatsangehörigkeit keinen leidensbdingten Abzug zu rechtfertigen vermögen. Auch darauf kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer dafür hält, kein Deutsch zu können, weshalb er bei der Begutachtung bei der MGSG auf einen Gutachter angewiesen gewesen sei, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass mangelnde Sprachkenntnisse, wie von der Vorinstanz dargelegt, beim hier anwendbaren Kompetenzniveau 1 regelmässig keinen Tabellenlohnabzug begründen (Urteil 9C 702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Zum anderen erhellt aus den Akten, dass namentlich die mehrstündige neurologische Begutachtung inkl. Exploration überwiegend auf Deutsch erfolgte, und die Sprachverständigung durch den Dolmetscher gemäss dem neurologischen Gutachter nur an verschiedenen Stellen erleichtert werden musste.
Inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne sich durchaus auf Deutsch verständigen, offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu willkürlich (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2) sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht rechtsgenüglich dargetan.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) erledigt wird.

7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 6 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C 480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Walther
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_703/2021
Date : 28. Juni 2022
Published : 16. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
BGG: 42  64  66  95  97  105  106  109
BGE-register
125-V-351 • 135-V-465 • 136-V-279 • 144-V-361 • 145-V-57 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
8C_480/2021 • 8C_703/2021 • 8C_736/2021 • 9C_702/2020
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