Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 377/2013

Urteil vom 28. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch von S.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B.
Die Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt S.________, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm rückwirkend ab Januar 2004 bis August 2009 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sowie die Sache zur Neubeurteilung des vorinstanzlich erhobenen Begehrens auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt Befangenheit des Vorsitzenden der urteilenden IV. Kammer des kantonalen Sozialversicherungsgerichts. Zur Begründung verweist er auf ein vor drei Jahren in einem anderen Verfahren gegen die selbe Person gerichtetes Ausstandsbegehren bzw. auf die "entsprechende, sinngemäss geltende Begründung in der Eingabe (...) vom 6. Mai 2013" an dieses Gericht. Damit genügt er indessen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Rüge einer (Verfassungs-) Rechtsverletzung nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; Urteil 4A 709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1), und es ist darauf nicht einzugehen.

2.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) beruht auf der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 75 % in den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeiten, u.a. als Kommunikations- und Unternehmensberater, gemäss dem psychiatrischen Administrativgutachten vom 28. März 2009. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert der Expertise (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wobei er zur Begründung eine ganze Reihe von seines Erachtens bestehenden Mängeln und unauflösbaren Widersprüchen auflistet, die es zusätzlich zu prüfen gelte. Soweit es sich um Bestreitungen handelt, die auch schon in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgebracht wurden, legt er indessen nicht dar, inwiefern das kantonale Sozialversicherungsgericht diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt oder sich zu Unrecht nicht dazu geäussert hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr konnte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Art. 61 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C 874/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1).
Im Übrigen ist seine Kritik, soweit nicht rein appellatorischer Natur (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 4A 65/2008 vom 3. August 2009 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), bzw. sind die angeblichen Mängel nicht geeignet, den Beweiswert des Administrativgutachtens ernstlich in Frage zu stellen: So genügt es nicht, in der Expertise nicht erwähnte ärztliche Berichte aufzuzählen, ohne zu sagen, inwiefern diese die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Bezug auf Befund, Diagnose oder Arbeitsfähigkeit als nicht mehr schlüssig erscheinen lassen. Sodann steht ausser Frage, dass eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist. Das allein kann jedoch nicht dazu führen, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor der Begutachtung zu benennen, welche Zweifel an der Beurteilung des psychiatrischen Experten weckten. Schliesslich findet eine während viereinhalb Jahren bestandene Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht in den Akten keine hinreichende Stütze.

3.
Von den von der Vorinstanz für die Ermittlung des Invaliditätsgrades angenommenen hypothetischen Einkommen ist einzig das Invalideneinkommen (Fr. 69'035.25) bestritten. Massgeblich ist nach Auffassung des Beschwerdeführers der nach dem Unfall vom xxx 2003 in den Jahren 2004 bis 2008 im Durchschnitt erzielte Verdienst von Fr. 32'397.60. Zur Begründung verweist er auf den Grundsatz der Parallelität (verstanden im Sinne von BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76) sowie darauf, dass sich gemäss dem psychiatrischen Gutachter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit stärker auswirken würden und ihm aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des familiären Lebensplans ein Berufswechsel nicht mehr habe zugemutet werden können. Seine Ausführungen nehmen indessen nicht Bezug auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und setzen sich mit diesen nicht auseinander (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); ebenso wenig tut er dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Im Weitern ist die geltend gemachte massgebliche Betreuung der vier Kinder
seit der Übernahme eines eigenen Geschäfts durch seine Ehefrau bzw. der Verzicht auf eine berufliche Karriere zugunsten dieser Aufgabe nicht von Belang, wenn und solange jedenfalls der invalidenversicherungsrechtliche Status als Vollerwerbstätiger gilt (vgl. BGE 125 V 146 E. 5a S. 153 ff.). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Kinder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2005 und danach noch speziell betreut werden mussten.
Unerheblich sind sodann seine Vorbringen zur Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, d.h. Aufgabe der selbständigen zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, bzw. ob er nach dem Erwerb des Lizenziats in Volkswirtschaft über genügend Berufswissen und Praxiserfahrung für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in diesem Fachgebiet verfügte. Ebenso wenig ist von Belang und braucht nicht geprüft zu werden, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen hat. Es änderte nichts am Ergebnis. Die Vorinstanz ermittelte das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbare Einkommen ausgehend von der jahrelang ausgeübten erwerblichen Tätigkeit vor dem Unfall vom xxx. In Bezug auf diese erste Variante der Invaliditätsbemessung bestreitet der Beschwerdeführer einzig die vorinstanzlich angenommene Arbeitsfähigkeit von 75 %. Seine Kritik ist jedoch rein appellatorischer Natur. Nach nicht offensichtlich unrichtiger, für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts gilt diese Einschätzung auch für die Tätigkeit als Kommunikations- und Unternehmensberater. Aufgrund des Gesagten kann in Bezug auf das von der Vorinstanz im Sinne eines obiter
dictum ermittelte Invalideneinkommen in Anwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 124 V 321) offenbleiben, ob gewissermassen als Kompensation dafür, dass Selbständigerwerbende grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, ein Risikoabschlag vorzunehmen wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

4.
Zur Begründung des Begehrens um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer in erster Linie auf Unterlagen, die er derselben Vorinstanz bereits in einem anderen (Parallel-) Verfahren eingereicht hatte. Gemäss der eingereichten Kopie vom Aktenverzeichnis betrafen die damaligen Beilagen indessen die Jahre 2008 und 2009, wogegen hier die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. September 2011 massgebend sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass aufgrund der übrigen (zeitnahen) Akten von fehlender prozessualer Bedürftigkeit auszugehen sei, ficht der Beschwerdeführer nicht an. Unter diesen Umständen kann seinem Vorbringen, die Vorinstanz hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Verhältnisse von Amtes wegen näher abklären bzw. ihm eine Nachfrist für die Einreichung von (genau bezeichneten) Unterlagen einräumen müssen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_377/2013
Date : 28. Juni 2013
Published : 16. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Classification : obiter dictum


Legislation register
ATSG: 16  61
BGG: 42  66  95  97  106  112
IVG: 28a
BGE-register
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Weitere Urteile ab 2000
4A_65/2008 • 4A_709/2011 • 9C_377/2013 • 9C_874/2012
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