Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.20
Entscheid vom 28. Juni 2006 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden,
3. Kanton Tessin, Ministero pubblico,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt:
A. A. wird verdächtigt, zwischen dem 21. Mai 2004 und dem 23. Oktober 2005 insgesamt zwölf Schreiben teils verleumderischen, teils pornographischen und in einem Fall drohenden Inhalts an B., wohnhaft im Kanton Schwyz, an die Treuhandfirma ihres Ehemannes C. im Kanton Zürich und an einige Amtsstellen bzw. Behörden des Kantons Schwyz versandt zu haben. Vier dieser Schreiben wurden im Kanton Tessin, zwei im Kanton Graubünden, zwei im Kanton Zürich und vier im Ausland der Post übergeben (vgl. act. 1 S. 3 f.).
Am 21. Dezember 2004 stellten B. und C. bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag zunächst gegen Unbekannt und am 9. August 2005 gegen A. wegen Verleumdung, sexueller Belästigung und Drohung, begangen durch Zusendung der zwölf Schreiben (Akten Kanton Schwyz, Strafanträge vom 21. Dezember 2004 und 9. August 2005). Die Kantonspolizei Schwyz nahm daraufhin diverse Ermittlungshandlungen an Hand (Akten Kanton Schwyz, Nachtragsbericht vom 13. Dezember 2005). Am 20. September 2005 befragte die Kantonspolizei Tessin im Auftrag der Kantonspolizei Schwyz den sich anscheinend in Locarno/TI aufhaltenden A. zur Sache (Akten Kanton Schwyz, Verbale d’interrogatorio vom 20. September 2005).
B. Zwischen dem 5. Januar 2006 und dem 1. Mai 2006 führte das Bezirksamt Höfe des Kantons Schwyz mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich, dem Ministero pubblico des Kantons Tessin und der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Meinungsaustausch über die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von A. durch. Alle angefragten Kantone verneinten ihre Zuständigkeit (Akten Kanton Schwyz, Akten zum Gerichtsstand).
C. Mit Gesuch vom 18. Mai 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an das Bundesstrafgericht und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt in ihrer Gesuchsantwort vom 29. Mai 2006, soweit das Gesuch den Kanton Zürich betreffe, sei darauf nicht einzutreten (act. 5).
Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Ministero pubblico des Kantons Tessin schliessen in ihren Gesuchsantworten vom 31. Mai 2006 bzw. 8. Juni 2006 auf Abweisung des Gesuchs (act. 6 und 7).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10, 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
1.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da der Meinungsaustausch mit der kantonal unzuständigen Behörde, nämlich mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat statt mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, durchgeführt worden sei. Dabei verkennt der Gesuchsgegner 1 vorab, dass der Kanton gegenüber anderen kantonalen Behörden nicht zwingend durch dieselbe Behörde vertreten werden muss, die auch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den jeweiligen Kanton auftritt (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 213). Falls diese Zuständigkeiten im Kanton Zürich durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden – was im Übrigen bislang in anderen vergleichbaren Fällen vor der Beschwerdekammer vom Gesuchsgegner 1 nicht behauptet wurde (vgl. beispielsweise TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 und BG.2006.4 vom 13. März 2006) – hätte es der diesfalls irrigerweise angegangenen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat obgelegen, die Gerichtsstandsanfrage an die offenbar zuständige Oberstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der Kanton Zürich ist auf dem Handeln seiner Behörden zu behaften. Der durchgeführte Meinungsaustausch ist damit nicht zu beanstanden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
2.2 Vorliegend wird A. vorgeworfen, an verschiedenen Orten mehrere und verschiedene strafbare Handlungen begangen zu haben, womit Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Konkret wird A. im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens bezichtigt, die Straftatbestände der Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |
In einem nächsten Schritt ist nunmehr zu klären, ob diese Straftat allenfalls mehrfach begangen wurde und bejahendenfalls – gesondert betrachtet – die Delikte in mehreren Kantonen zu verfolgen wären.
3.
3.1 Bei schriftlicher Ehrverletzung befindet sich der Gerichtsstand nicht am Empfangsort, sondern dort, wo der Täter gehandelt hat, d.h. das Schriftstück erstellt und versandt hat. Begeht der Täter die ehrverletzende Äusserungen aber in einem Schreiben, das er im Ausland verfasst und individuell an Adressaten in der Schweiz verschickt hat, so tritt mit deren Kenntnisnahme ein „Erfolg“ im Sinne von Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
|
1 | Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: |
a | die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; |
b | der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und |
c | nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. |
2 | Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: |
a | das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder |
b | der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. |
3 | Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. |
4 | Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
5 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. |
3.2 Vorliegend wurden die Sendungen 5, 9 und 12 mit mutmasslich verleumderischem Inhalt im Ausland an Adressaten im Kanton Schwyz verschickt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser je einzeln betrachteten Straftaten wäre nach dem Gesagten der Gesuchsteller zuständig.
Mutatis mutandis gilt dasselbe für die Sendung 4, scheinbar ebenfalls mit verleumderischem Inhalt, die vom Ausland in den Kanton Zürich verschickt wurde, womit bei isolierter Betrachtung der Gesuchsgegner 1 hierfür zuständig wäre.
Die angeblich verleumderischen Sendungen 6 und 11 wurden im Kanton Graubünden aufgegeben. Nach Massgabe der Ausführungen sub Ziffer 3.1 hiervor wären diesfalls die Behörden am Ausführungsort, mithin der Gesuchsgegner 2, verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und beurteilen.
Schliesslich wurde die Sendung 10 mit wahrscheinlich ebenfalls verleumderischem Inhalt im Kanton Tessin verschickt, womit der Gesuchsgegner 3 für die Strafverfolgung und –beurteilung dieser mutmasslichen Straftat zuständig wäre.
Aus dieser Ausgangslage erhellt, dass die schwerste vorgeworfene Straftat – nämlich Art. 174 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |
4.
4.1 Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
4.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang des Strafantrags vom 21. Dezember 2004 bei der Kantonspolizei Schwyz gegen den dannzumal zwar noch unbekannten Täter die erste aktenkundige Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst beim Gesuchsteller angehoben. Dieser ist damit berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juni 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft Graubünden
- Ministero pubblico del cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.