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2A.149/2006 - 2006-06-28 - Öffentliche Finanzen und Abgaberecht - Emissionsabgabe
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.149/2006 /bru

Urteil vom 28. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X._______ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Jörg Moser AG,
Treuhandgesellschaft

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand
Emissionsabgabe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 3. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: die Gesellschaft) mit Sitz in Stansstad erwarb am 31. Oktober 1996 von ihrem Alleinaktionär 50 Namensaktien eines Drittunternehmens zum Nominalwert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung qualifizierte die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Verkehrswert dieser Aktien als Zuschuss an die Gesellschaft und erhob dieser gegenüber mit Schreiben vom 4. September 1998 (bestätigt durch einen Entscheid vom 5. Juli 2004) eine Stempelsteuer (Emissionsabgabe) von Fr. 149'000.-- plus Verzugszins von Fr. 9'023.--. Sodann verrechnete sie den Gesamtbetrag von Fr. 158'023.-- mit einem Guthaben der X._______ AG auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 177'004.85. Das Restguthaben von Fr. 18'981.85 wurde der Gesellschaft daraufhin überwiesen.
B.
Nach erfolgloser Einsprache und sodann Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat die X._______ AG am 17. März 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 3. März 2006 aufzuheben. Es sei festzu-stellen, dass die Emissionsabgabe infolge Verjährung nicht geschuldet sei. Somit sei die Verrechnung mit dem Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft rechtswidrig erfolgt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 158'023.-- zurückzuerstatten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerrekurskommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission betreffend Stempelabgaben sind gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) in Verbindung mit Art. 97 ff
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Die Gesellschaft ist als Steuerpflichtige zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
OG). Auf ihre form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
OG).
2.
2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf Zuschüssen, die die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital erhöht wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 5   Beteiligungsrechte [1]
  1.   Gegenstand der Abgabe sind:
a. [3]   die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2]Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.
b. [5]   ...
u1.   Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;
u2.   Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2]
u3.   Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;
u4.   Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;
u5. [3]   Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;
u6. [4]   Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.
  2.   Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a.   die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b. [6]   der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c. [7]   ...
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969).
[3] Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
StG). Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 lit. e
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 7  
  1.   Die Abgabeforderung entsteht:
a. [1]   bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;
b. [3]   ...
c.   bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung;
d.   bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung;
e.   bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
f. [4]   bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts [5] ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.
tab.   abis. [2] bei Beteiligungsrechten, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe;
  2.   ... [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[2] Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[5] SR 220
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
StG). Sie wird 30 Tage nach ihrer Entstehung fällig (Art. 11 lit. c
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 11  
  Die Abgabe wird fällig:
a. [1]   auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b. [2]   auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c.   in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
StG). Sie verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 30 Abs. 1
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 30  
  1.   Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).
  2.   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
  3.   Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
  4.   Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
StG). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 30 Abs. 3
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 30  
  1.   Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).
  2.   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
  3.   Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
  4.   Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
StG).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht generell, dass Rückerstattungsansprüche aus Verrechnungssteuer mit Stempelsteuerforderungen des Gemeinwesens verrechnet werden können (vgl. in diesem Sinne schon BGE 85 I 157 E. 2 S. 159; für andere Steuerguthaben und Forderungen der öffentlichen Hand: siehe u.a. BGE 107 III 139 E. 2 S. 142 f. und 111 Ib 150 E. 3 S. 158 f.). Indessen macht sie geltend, die Verrechnung sei vorliegend wegen Verjährung ausgeschlossen. Diesem Standpunkt sind die Steuerbehörden nicht gefolgt. Dafür können sie sich auf Rechtsprechung und Lehre stützen, die im angefochtenen Entscheid umfassend und sorgfältig dargestellt werden (vgl. E. 3, S. 7 ff.). Aus den dort genannten Grundsätzen, auf die hier verwiesen werden kann, ergibt sich, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin namentlich in zweierlei Hinsicht nicht zu überzeugen vermag:

Einerseits geht sie davon aus, dass auf den Zeitpunkt des Entscheids vom 5. Juli 2004 abzustellen sei; erst durch die förmliche Verfügung sei die Stempelsteuerforderung präzis genug festgelegt worden, um fällig zu werden; seit dem Schreiben vom 4. September 1998 sei aber während mehr als fünf Jahren keine auf Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung mehr erfolgt; somit sei die Verjährung schon vorher eingetreten und fehle es an einer Forderung, die dem Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegenübergesetzt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen einer gültigen Verrechnung schon im Jahr 1998 erfüllt waren. Bereits damals ging es um Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern und handelte es sich beidseits um fällige Geldforderungen (vgl. E. 2.1 oben sowie die Hinweise eingangs der E. 2.2). Damit steht im Einklang, dass der Abgabepflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten hat (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 34   Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung
  1.   Wer auf Grund dieses Gesetzes abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
  2.   Der Abgabepflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 11, 20, 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
  3.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
StG). Der Entscheid der Behörde, in welchem die Abgabeforderung eröffnet bzw. förmlich festgelegt wird, hat also keine
konstitutive, sondern bloss deklaratorische Wirkung. An der Fälligkeit - hier 30 Tage nach dem Zuschuss bzw. dem Verkauf der Aktien - ändert sich nichts, wenn die Forderung bestritten ist, in Übereinstimmung mit dem in Art. 120 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR festgelegten (und auch hier analog gültigen) Grundsatz. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch keine qualifiziert unzutreffende Sachverhaltsfeststellung getroffen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Verrechnung war daher zulässig. Mit ihr ging die Stempelsteuerforderung unter und konnte in der Folge nicht mehr verjähren.

Unzutreffend ist andererseits die Auffassung der Beschwerdeführerin, wenn die Stempelsteuerforderung verjährt sei, so sei eine Verrechnung mit dem Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft nur schon deshalb ausgeschlossen. Dieser Sichtweise steht die allgemeine - und hier ebenfalls analog anwendbare - Regel entgegen, wonach auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (vgl. Art. 120 Abs. 3
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR; im gleichen Sinne u.a. Art. 8 Abs. 3
SR 641.101 StV Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)

Art. 8 [1]   Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben
  1.   Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
  2.   Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird.
  3.   Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
  4.   Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
  5.   Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
StV). Somit hat die Beschwerdeführerin von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf jeden Fall nichts zu fordern.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 641.101 StV Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)

Art. 8 [1]   Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben
  1.   Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
  2.   Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird.
  3.   Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
  4.   Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
  5.   Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
OG in Verbindung mit Art. 153
SR 641.101 StV Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)

Art. 8 [1]   Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben
  1.   Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
  2.   Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird.
  3.   Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
  4.   Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
  5.   Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
und 153a
SR 641.101 StV Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)

Art. 8 [1]   Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben
  1.   Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
  2.   Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird.
  3.   Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
  4.   Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
  5.   Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
2A.149/2006 28. Juni 2006 16. Juli 2006 Bundesgericht Unpubliziert Öffentliche Finanzen und Abgaberecht

Gegenstand Emissionsabgabe

Gesetzesregister
OG 97OG 103OG 104OG 105OG 153OG 153 aOG 156 OR 120
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
StG 5
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 5   Beteiligungsrechte [1]
  1.   Gegenstand der Abgabe sind:
a. [3]   die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2]Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.
b. [5]   ...
u1.   Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;
u2.   Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2]
u3.   Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;
u4.   Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;
u5. [3]   Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;
u6. [4]   Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.
  2.   Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a.   die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b. [6]   der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c. [7]   ...
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969).
[3] Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
StG 7
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 7  
  1.   Die Abgabeforderung entsteht:
a. [1]   bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;
b. [3]   ...
c.   bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung;
d.   bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung;
e.   bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
f. [4]   bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts [5] ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.
tab.   abis. [2] bei Beteiligungsrechten, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe;
  2.   ... [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[2] Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
[5] SR 220
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).
StG 11
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 11  
  Die Abgabe wird fällig:
a. [1]   auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b. [2]   auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c.   in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
StG 30
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 30  
  1.   Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).
  2.   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
  3.   Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
  4.   Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
StG 34
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 34   Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung
  1.   Wer auf Grund dieses Gesetzes abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
  2.   Der Abgabepflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 11, 20, 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
  3.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
StG 40
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)

Art. 40 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
StV 8
SR 641.101 StV Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)

Art. 8 [1]   Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben
  1.   Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
  2.   Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird.
  3.   Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
  4.   Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
  5.   Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
BGE Register
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