2A.31/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.31/2002 /mks
Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
F. und E. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Amthaus, 4500 Solothurn.
Staatssteuer 2000 und direkte Bundessteuer 1999/2000
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3. Dezember 2001
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Eingaben von F. und E. X.________ vom 16. Januar 2002 richten sich gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2001. Das Steuergericht wies im angefochtenen Entscheid Rekurs und Beschwerde ab und bestätigte damit letztinstanzlich die Veranlagungsverfügungen (ausserordentliche Revisionen wegen Umstellung der zeitlichen Bemessung) für die Staatssteuer 2000 und die direkte Bundessteuer 1999/2000 vom 3. September 2001. Die Beschwerdeführer beantragen u.a., der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Steuerbehörden seien anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln; es sei den Beschwerdeführern überdies eine erhebliche angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Steueramt des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts betrifft sowohl die direkte Bundessteuer wie auch die Staatssteuer. Soweit sich der Entscheid auf die direkte Bundessteuer bezieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel. Gemäss Art. 108 Abs. 2

Die Eingaben der Beschwerdeführer sind weitgehend unverständlich. Immerhin kann daraus entnommen werden, dass die Beschwerdeführer Anwaltskosten von Fr. 10'000.-- als zusätzlich abziehbare Aufwendungen berücksichtigt haben möchten. Sodann beanstanden sie, dass ihr ehemaliger Anwalt, der als Richter am Urteil mitgewirkt habe, ihre Interessen im Gericht nur ungenügend wahrgenommen habe. Auch sei der Kanton Solothurn zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verpflichten. Auf diese Punkte ist im Folgenden einzugehen.
Soweit jedoch die Beschwerdeführer geltend machen, das vorliegende Verfahren sei ein integrierender Bestandteil des gestellten Rückforderungsbegehrens für zu Unrecht bezahlte Nach- und Strafsteuern, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Rückzahlungsbegehren betrifft Steuern einer anderen Periode und ist Gegenstand des Urteils des Steuergerichts vom 21. Januar 2002, gegen welches der Beschwerdeführer F. X.________ ebenfalls Beschwerde erhoben hat (Verfahren 2A.74/2002).
3.
Die Rüge, am angefochtenen Urteil habe der ehemalige Anwalt des Beschwerdeführers mitgewirkt, ist unbegründet. Anwalt des Beschwerdeführers war R. A.________. Am Entscheid wirkte jedoch C. A.________, Fürsprech und Notar in Solothurn, mit. Wie das Steuergericht in seiner Vernehmlassung darlegte, schied der von den Beschwerdeführern erwähnte R. A.________ Mitte Juli 2001 aus dem Steuergericht aus.
4.
Auf den 1. Januar 2001 führte der Kanton Solothurn die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung ein. Als Folge davon fiel das in den Jahren 1999/2000 erzielte Einkommen in die Bemessungslücke. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kommt Art. 218


SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
Gemäss Art. 218 Abs. 5 lit. a

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
Der Beschwerdeführer ist Architekt. Es lief gegen ihn gemäss seinen Ausführungen ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung, eventuell Betrugs. Das Verfahren stand offenbar im Zusammenhang mit einem Architektenauftrag. Gemäss Vereinbarung vom 26. Juni 1999 schuldet er für diesen Strafprozess seinen Anwälten B.________ Partner bzw. der D.________ AG noch Fr. 10'000.--. Der Betrag wurde vom Beschwerdeführer bezahlt. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Architekt ist indessen sein ordentliches Einkommen. Es handelt sich nicht um ausserordentliches Einkommen, welches der Jahressteuer nach Art. 218 Abs. 2

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
5.
Soweit es um die Staatssteuer geht, sind die Eingaben vom 16. Januar 2002 als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
Diesen Anforderungen genügen die beiden Eingaben vom 16. Januar 2002 offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie verletzt sein sollten. Auf die steuerrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Entscheid keineswegs als willkürlich bezeichnet werden könnte: Was den Übergang von der zweijährigen Praenumerandomethode zur einjährigen Postnumerandomethode betrifft, kennt der Kanton Solothurn eine dem Recht der direkten Bundessteuer vergleichbare Regelung (vgl. insbesondere §§ 276 Abs. 1 und 277 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern, Fassung vom 30. Juni 1999). Was bei der direkten Bundessteuer bei freier Prüfung standhält, kann aber bei ähnlicher Regelung im kantonalen Recht nicht willkürlich sein.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im Verfahren nach Art. 36a

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
DBG 41
DBG 218OG 36 aOG 90OG 108OG 156
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BBl