Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.74/2002 /mks

Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

F. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Amthaus, 4500 Solothurn.

Rückerstattung Staatssteuer 1999 und direkte Bundessteuer 1989/90

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Januar 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 erhob F. X.________ "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2001 betreffend Staatssteuer 1991 und direkte Bundessteuer 1989/90 (recte 1991/92). Es geht um die Rückerstattung von Nach- und Strafsteuern in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'772.65 (Fr. 3'101.85 Staatssteuer und Fr. 3'670.80 direkte Bundessteuer), welche der Beschwerdeführer auf Betreibung durch das Oberamt Bucheggberg-Wasseramt am 28. Februar 2001 bezahlt hatte. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies das Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer stellt keinen ausdrücklichen Antrag, sondern verweist auf die Rechtsbegehren in seiner "Nichtigkeitsbeschwerde" an das Bundesgericht vom 16. Januar 2002 gegen das Urteil des Steuergerichts vom 3. Dezember 2001 (Verfahren 2A.31/2002), bei der es sich "materiell um die gleiche Sache" handle.
Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts betrifft sowohl die direkte Bundessteuer wie auch die Staatssteuer. Soweit sich der Entscheid auf die direkte Bundessteuer bezieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel. Gemäss Art. 108 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst auf den Streitgegenstand Bezug nehmen, und ebenso die Anträge. Mit dem Hinweis auf die Rechtsbegehren in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2002 (Verfahren 2A.31/2002) will der Beschwerdeführer offenbar Anwaltskosten für ein Strafverfahren im Rahmen der Veranlagungen der Staatssteuer 2000 und direkten Bundessteuer 1999/2000 (Revision wegen Wechsels der zeitlichen Bemessung) berücksichtigt wissen. Das hat mit der hier zu entscheidenden Frage, ob die aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungen für die direkte Bundessteuern 1991/92 bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien, nichts zu tun; es geht um eine andere Steuerperiode, auch wenn die vorliegend in Frage stehenden Nach- und Strafsteuern mit einem Umbau (Architektenauftrag) zusammenhängen, der Anlass zu diesem
Strafverfahren gab. Immerhin kann der Beschwerde der (sinngemäss gestellte) Antrag entnommen werden, das mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Urteil des Steuergerichts vom 21. Januar 2002 sei aufzuheben und es sei die Steuerrückerstattung anzuordnen.
3.
Fraglich ist, ob die Beschwerde eine genügende Begründung gemäss Art. 108 Abs. 2 OG enthält. Die Vorschrift soll dem Richter hinreichend Klarheit verschaffen, warum es geht. Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein (BGE 123 V 335 E. 1a, mit Hinweisen).

Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid des Steuergerichts ergibt und was auch durch die Akten bestätigt wird, wurde gegen F. und E. X.________ am 27. Dezember 1996 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass Einnahmen der Jahre 1989 und 1990 nicht deklariert worden waren. Nach einem umfangreichen Schriftenwechsel mit dem damaligen Anwalt der Eheleute X.________, Fürsprech E.________, erliess die Kantonale Steuerverwaltung Solothurn eine Nach- und Strafsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer. Diese Verfügung wurde dem Anwalt der Steuerpflichtigen eröffnet. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es kann dabei auch keine Rede davon sein, dass Fürsprech E.________ die Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren nicht vertreten hätte. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus den Eingaben des Rechtsanwaltes bei den steueramtlichen Akten zur Genüge ergibt. Dieser bediente die Steuerpflichtigen auch regelmässig mit Kopien seiner Eingaben. Am 28. Februar 2001 bezahlte der Beschwerdeführer die Nach- und Strafsteuer von gesamthaft Fr. 6'772.65. Am 5. April 2001 stellte er ein Rückforderungsbegehren beim Kantonalen Steueramt Solothurn. Dieses wies mit Entscheid vom 23. April 2001,
bestätigt auf Einsprache hin am 19. Juli 2001, das Begehren ab.

Das Steuergericht gab im angefochtenen Entscheid dem Rekurs des Beschwerdeführer nicht statt. Das Gericht erwog, die Bezahlung dieser Beträge sei aufgrund nicht angefochtener, rechtskräftiger Veranlagungen erfolgt. Eine Rückforderung der bezahlten Nachsteuern könnte erst dann in Betracht fallen, wenn zuvor die rechtskräftigen Nach- und Strafsteuerveranlagungen wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 147 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) aufgehoben würde. Einen solchen Revisionsgrund mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Steuergericht prüfte auch die Frage, ob die Veranlagungsbehörde bei der Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens die Veranlagungsverjährung nicht beachtet habe, weil der Beschwerdeführer es geltend gemacht hatte. Es konnte diese Frage verneinen.

Der Beschwerdeführer rügt diesen Entscheid. Was er ausführt ist indessen kaum verständlich. Jedenfalls legt er nicht dar, inwiefern die Steuerverwaltung "erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen" hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
DBG). Es geht aus der Beschwerdeeingabe auch nicht hervor, inwiefern das Gericht Fragen der Veranlagungsverjährung falsch beantwortet haben könnte. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist allgemeine Kritik, die aber nicht erkennen lässt, inwiefern das Steuergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Fragen der Revision oder der Veranlagungsverjährung falsch beantwortet haben soll. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangelt damit eine sachbezogene Begründung. Da jegliche sachbezogene Begründung fehlt, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
OG anzusetzen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Soweit der angefochtene Entscheid des Steuergerichts die Staatssteuer betrifft, ist dagegen nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
OG muss die Eingabe im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen. Beruft sich ein Beschwerdeführer beispielsweise auf Willkür, hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur falsch, sondern schlechthin unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (statt vieler, BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht. Es geht daraus nicht hervor, inwiefern das Verwaltungsgericht schlechthin unhaltbar, willkürlich entschieden haben soll, auch wenn der Beschwerdeführer das Wort Willkür braucht.
Soweit die Beschwerdeeingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist, ist darauf nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 36a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
OG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 2A.74/2002
Datum : 28. Juni 2002
Publiziert : 15. Juli 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.74/2002 /mks Urteil vom 28. Juni


Gesetzesregister
DBG: 147
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
OG: 36a  90  108  156
BGE Register
123-V-335 • 125-I-492
Weitere Urteile ab 2000
2A.31/2002 • 2A.74/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
direkte bundessteuer • frage • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • nachsteuerverfahren • rechtsbegehren • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • weiler • revisionsgrund • wiese • entscheid • begründung des entscheids • zeitliche bemessung • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • kantonales rechtsmittel • rechtsmittel • schriftenwechsel • bundesrechtspflegegesetz • steuerbehörde
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