Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 228/2020

Urteil vom 28. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführer,

gegen

Suva, Abteilung Militärversicherung,
Service Center, 6009 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung (Rente; Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 2020 (62/2018/12).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1987 geborene A.________ war als selbstständigerwerbender Bauunternehmer für Maurer-, Gipser- und Eisenlegerarbeiten tätig. Er erlitt am 28. März 2008 beim Fussballspielen während des Militärdienstes (Rekrutenschule) eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Die Schweizerische Unfallversicherung, Suva, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: Suva-MV) erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 2. September 2008 wurde für schwere Arbeiten weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb intensive physiotherapeutische Massnahmen in der Rehabilitationsklinik B.________ angeordnet wurden. Aus beruflichen Gründen verzichtete A.________ auf diese Massnahme. Die Suva-MV stellte ihre Taggeldleistungen per 15. September 2008 mit dem Hinweis ein, der Versicherte sei für wechselbelastende Arbeiten ohne Heben von schwereren Lasten wieder zu 100 % arbeitsfähig.

A.b. Im Februar 2012 stellte A.________ Antrag auf weitere Versicherungsleistungen infolge andauernder Beschwerden an seinem linken Knie (Heilbehandlung, Taggeldleistungen). Die Suva-MV traf Abklärungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht. Unter anderem liess sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Bericht der Arbeitsmedizin Zentrum C.________ GmbH vom 13. März 2013). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 lehnte die Suva-MV die Ausrichtung weiterer Taggeldleistungen ab, da als Folge des versicherten Gesundheitsschadens keine Verdiensteinbusse vorliege. Auf Einsprache hin hob die Suva-MV die angefochtene Verfügung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 auf, da weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. In der Folge liess sie durch Ing. agr. HTL/Wirtschafts-Ing. FH D.________, Fachspezialist Selbstständigerwerbende Landwirtschaft/Haushalt vom Zentrum E.________, einen Betätigungsvergleich durchführen (Bericht vom 12. Juni 2015). Mit Verfügung vom 4. April 2016 teilte die Suva-MV A.________ mit, er sei in seiner Tätigkeit als Eisenleger voll arbeitsfähig, weshalb weitere Geldleistungen (Taggeld- oder Rente) abgelehnt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Versicherung nach erneuten
Abklärungen in Form zweier EFL mit medizinischer Beurteilung durch Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und innere Medizin, vom arbeitsmedizinischen C.________ GmbH vom 31. Januar 2018 einerseits und der Rehaklinik B.________ vom 15. Mai 2018 andererseits, ab (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018).

B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Taggeld und eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von je 40 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 verneinten Anspruch auf weitere Taggeld- oder Rentenleistungen ab dem Jahre 2012 schützte.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung - 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
1    Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
2    Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30
3    Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31
-6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S. 372, 105 V 225 E. 3a S. 229; vgl. dazu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
-7
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG, N 21 ff. zu Art. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG, N 12 und 23 f. zu Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf Taggeld (Art. 28
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 28 Anspruch und Bemessung - 1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
1    Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2    Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.78 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
3    In Abweichung von Artikel 6 ATSG79 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.80 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.
4    Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.81
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
6    Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.
7    Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.82 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.
MVG) und eine Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 40 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG). Korrekt sind sodann auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass es bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um frei überprüfbare Rechtsfragen geht (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C 228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C 460/2013 E. 1.3). Gleiches gilt für die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 3.4, 9C 236/2009) und für die Beachtung der Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 595/2019 vom 5. November 2019 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist zunächst in Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt, angesichts des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 keine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit dokumentiert sei und er sich in diesen Jahren auch nicht in ärztliche und/oder therapeutische Behandlung begeben habe, sei unter der Annahme von Spätfolgen zu beurteilen, ob eine leistungsbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Entwicklung des Erwerbseinkommens lasse sich anhand der Jahres-Erfolgsrechnungen 2009 bis 2016 und den gemäss dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen beziehungsweise Löhnen ohne weiteres nachvollziehen. Da der Versicherte nach Wiederaufnahme der Arbeit im September 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt gewesen sei, seien die Einkommen der Jahre 2009 und 2010 als Basis für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen, obwohl es nach dem Unfall erzielt worden war. Dieses sei demnach mit Fr. 116'856.- zu beziffern.

In Bezug auf das Invalideneinkommen sei auf die Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 abzustellen, nachdem der Bericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. Februar 2012, erstmals über erneut aufgetretene Beschwerden berichtet habe. Der Versicherte sei in jenen Jahren (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH gewesen. Unter Berücksichtigung des Lohnes und des Gesellschaftsgewinns habe sein durchschnittliches Einkommen rund Fr. 128'100.- pro Jahr betragen. Damit resultiere keine Erwerbseinbusse, welche Anspruch auf Geldleistungen (Taggeld oder Invalidenrente) der Militärversicherung gäbe. Bei dieser Sachlage bestehe kein Grund einen Betätigungsvergleich vorzunehmen, zumal auf den Abklärungsbericht des Herrn D.________ vom 12. Juni 2015 nicht abgestellt werden könne, da dieser nach eigenen Angaben auf rein subjektiven Angaben des Versicherten beruhe.

Weiter bestehe auch kein Grund das von April bis Mitte September 2008 ausgerichtete Taggeld nachträglich zu erhöhen. Angesichtes des Buchhaltungsabschlusses für das Jahr 2008 mit einem ausgewiesenen Gewinn von Fr. 119'924.70 stelle sich vielmehr die Frage, ob in der fraglichen Zeit überhaupt von einer Erwerbseinbusse ausgegangen werden könne.

3.2. Diese Beurteilungen beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung der medizinischen Akten, der insgesamt drei Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie der Bücher der Einzelfirma, beziehungsweise der GmbH des Versicherten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Grad der Erwerbsunfähigkeit, der bei der Militärversicherung sowohl für den Anspruch auf Taggeld, wie auch auf eine Invalidenrente massgebend ist (Art. 28
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 28 Anspruch und Bemessung - 1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
1    Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2    Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.78 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
3    In Abweichung von Artikel 6 ATSG79 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.80 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.
4    Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.81
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
6    Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.
7    Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.82 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.
und 40 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG), nicht durch einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (ausserordentliche Bemessungsmethode) berechnet habe.

4.1.1. Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Nur sofern die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. In Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) ist diesfalls ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad auf Grund der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliche Bemessungsmethode; Urteile 9C 651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.2, 8C 626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.1.2. Derartige Verhältnisse liegen hier nach nicht zu beanstandender Feststellung des kantonalen Gericht nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern ihm aus der Nichtanwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode Nachteile erwachsen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Einkommensvergleich nach der gewöhnlichen Methode der Bemessung einer Erwerbseinbusse sei nicht möglich, weil der Versicherte seine Einzelfirma erst per 1. Januar 2008 und damit nur wenige Monate vor dem Militärdienstunfall vom 28. März 2008 gegründet habe. Entsprechend könne das Valideneinkommen nicht ermittelt werden. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid, in welchem das Valideneinkommen gestützt auf dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2009 und 2010 ermittelt worden sei, sei er auch in dieser Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben.

Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf ein Schreiben des Dr. med I.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 8. März 2010 und einen Bericht des Dr. med. J.________, Chefarzt der orthopädischen Klinik des Spitals K.________, vom 20. August 2010. Bei ersterem handelt es sich lediglich um eine Anfrage an Dr. med. J.________ mit der Bitte um Zustellung der vorhandenen Arztberichte über die Behandlung die "vor zwei Jahren" am Kantonsspital erfolgte. Es enthält keinerlei Informationen darüber, weshalb diese angefordert werden oder ob sich der Versicherte erneut in Behandlung oder Abklärung begeben habe. Ein Bericht des Dr. med. J.________ vom 20. August 2010 existiert nicht. Mit Schreiben vom 20. August 2008 übermittelte Dr. med. J.________ seinen Untersuchungsbericht vom 15. August 2008 an den damaligen Hausarzt des Versicherten,Dr. med. L.________. Bereits aus dem Bericht des Aussendienstmitarbeiters der Suva-MV vom 17. April 2012 geht hervor, dass es sich beim von Dr. med. M.________ erwähnten Bericht bezüglich des Datums um einen Schreibfehler handle. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Eisenleger in den Jahren 2009 bis 2011
nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und sich auch nicht in ärztliche Behandlung begeben hatte. Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Valideneinkommens damit zu Recht auf den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2009 (Fr. 116'788.-) und 2010 (Fr. 116'924.-) mithin auf Fr. 116'856.- abgestellt. Beizustimmen ist ihm auch darin, dass das mit Blick auf die Einkommen der Jahre 2009 bis 2016 ausserordentliche Einkommen des Jahres 2011 (Fr. 200'508.-) nicht zu berücksichtigen ist. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor.

4.1.3. Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnes und des Gesellschaftsgewinns der Jahre 2012 bis 2016 mit Fr. 128'100.-. Eine Erwerbseinbusse infolge eines Gesundheitsschadens am linken Knie resultiert dabei offensichtlich nicht. Damit hat die Suva-MV die Ausrichtung von Taggeld oder einer Rente ab der Geltendmachung von Spätfolgen im Januar 2012 zu Recht abgelehnt.

4.2. Da der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleidet, ist nicht einsichtig, weshalb er geltend macht, die Suva-MV habe zu Unrecht kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG durchgeführt. Die Gewährung weiterer Leistungen wurden nicht verweigert, weil sich der Versicherte einer zumutbaren Behandlung entzogen hätte oder sonstwie aus eigenem Antrieb das Zumutbare zur wesentlichen Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit unterlassen hätte, sondern schlicht darum, weil keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

4.3. Unbesehen davon, dass die Methode des Einkommensvergleichs nach der Rechtsprechung derjenigen des Betätigungsvergleichs vorgeht, soweit die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich ist (vgl. E. 4.1.1 hievor), würde letztere vorliegend auch nicht zum vom Beschwerdeführer erhofften Ziel führen. Das kantonale Gericht stellte fest, dass auf den Bericht des Herrn D.________ vom 12. Juni 2014 nicht abgestellt werden kann, weil der Experte selbst darauf hinwies, er basiere auf rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Der Versicherte bringt ausser appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts vor, inwiefern diese damit Bundesrecht verletzt haben soll. Die Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit an der Rehaklinik B.________ hat gemäss Bericht vom 20. Juni 2018 zudem ergeben, dass der Versicherte unter Einhaltung der von der Suva vorgegebenen Richtwerte der physischen Belastbarkeit am Arbeitsplatz die Tätigkeit als Eisenleger bewältigen kann. Damit bleibt auch aus dieser Sicht kein Raum für einen Betätigungsvergleich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gewichtslimiten stellten einen rein theoretischen und damit nicht massgebenden Wert dar, weil einfach die Arbeiten erledigt werden
müssten, die anfallen, ist er darauf hinzuweisen, dass eine übermässige Belastung nicht versichert ist. Wenn ein geltend gemachter entgangener Verdienst nur unter Missachtung von Arbeitsschutzrichtlinen der Suva erreicht werden kann, ist dieser für die Bemessung eines Erwerbsausfalls entsprechend anzupassen.

4.4. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus für die Zeit von April bis September 2008 ein höheres als das bereits ausgerichtete Taggeld geltend. Das kantonale Gericht hat sich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zur Erkenntnis gelangt, es sei nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern die detaillierte Berechnung der Suva-MV falsch sein soll. Auch letztinstanzlich bleibt der Antrag auf ein höheres Taggeld unbegründet, weshalb nicht darauf eingegangen wird.

5.
Insgesamt ergab sich im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Da von weiteren Abklärungen, sei es in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, konnte und kann davon abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Ist also weder im Zeitpunkt der Prüfung von Spätfolgen ab Januar 2012 noch in jenem der Einstellung der Taggeldleistungen per 14. September 2008 von einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Inhaber eines Eisenlegerbetriebes auszugehen, wurde der Anspruch auf weiteres Taggeld (Art. 28
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 28 Anspruch und Bemessung - 1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
1    Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2    Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.78 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
3    In Abweichung von Artikel 6 ATSG79 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.80 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.
4    Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.81
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
6    Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.
7    Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.82 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.
MVG) oder eine Invalidenrente (Art. 40
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG) zu Recht verneint. Dasselbe gilt für den Antrag auf Ausrichtung eines höheren Taggeldes in der Zeit vom 1. April bis 14. September 2008. Es hat demzufolge beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_228/2020
Date : 28. Mai 2020
Published : 15. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Militärversicherung
Subject : Militärversicherung (Rente; Taggeld)


Legislation register
ATSG: 16  21
BGG: 66  95  97  105
IVV: 27
MVG: 4  5  6  7  28  40
BGE-register
105-V-225 • 111-V-370 • 125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-109 • 134-V-231 • 136-I-229 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_228/2020 • 8C_595/2019 • 8C_626/2014 • 9C_228/2013 • 9C_236/2009 • 9C_460/2013 • 9C_651/2019
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