Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 867/2018

Urteil vom 28. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber R.,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (IV.2016.00950).

Sachverhalt:

A.
Nachdem ein erstes Gesuch vom Dezember 2009 abgelehnt worden war (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2013), meldete sich A.________ im Mai 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a polydisziplinäres Gutachten der BEGAZ GmbH vom 21. Dezember 2015 sowie Bericht über die Erhebung vor Ort betreffend die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. April 2016) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Juli 2016 einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde der A.________ mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Verfügung vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, die ihr zustehenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und ihr ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein neues medizinisches polydisziplinäres Gutachten einhole und danach über ihre Rentenansprüche erneut befinde.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig [wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

3.
Die Vorinstanz ermittelte in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG sowie Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und Art. 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV, in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; BGE 125 V 146) einen Invaliditätsgrad von 14 % (0,7 x 14 % + 0,3 x 13,6 %; zum Runden BGE 130 V 121), was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Sie ging davon aus, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 % erwerbstätig sein und daneben den (Vier-Personen-) Haushalt führen. Die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich setzte sie auf 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem Gutachten des BEGAZ vom 21. Dezember 2015, die Behinderung im Aufgabenbereich auf 13,6 % gemäss dem Abklärungsbericht vom 13. April 2016 fest.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % und nicht lediglich zu 70 % erwerbstätig sein, wie von der Vorinstanz angenommen. Der Einwand vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht umzustossen, diese beschlägt eine Tatfrage und bindet das Bundesgericht (E. 1).

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, im Abklärungsbericht vom 13. April 2016 sei protokolliert worden, dass die Versicherte heute bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % arbeiten würde. Sie habe auch versucht, weiter bei der Firma B.________ zu arbeiten, was jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen sei. Sie habe sich einfach zu schlecht gefühlt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass diese Aussagen so von ihr gemacht wurden. Es hätten massive Verständigungsprobleme zwischen ihr und der Abklärungsperson vorgelegen, was die Anwesenheit ihrer ältesten Tochter exemplarisch aufzeige. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2007 eingebürgert worden, was eine entsprechende Integration insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht voraussetzte. Es kommt dazu, dass gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten der BEGAZ die Tochter, welche bei der Abklärung vor Ort anwesend war, schon als Kind in die Schweiz eingereist war und hier eine Fachhochschule in Wirtschaft absolvierte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie die Frage nach dem zeitlichen Umfang des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten erwerblichen Arbeitspensums nicht verstand oder bei diesbezüglichen
Unklarheiten nicht um entsprechende Erläuterung ersucht hätte.

4.2. Was sodann den Umstand anbetrifft, dass die beiden noch im selben Haushalt lebenden Kinder keiner umfassenden Unterstützung mehr bedurften, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis März 2009 bei der Firma B.________ zu 70 % arbeitete. Danach übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, selbst nach dem Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Oktober 2013 nicht, wonach seit September 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben war. Sie macht nicht geltend, seither irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um wieder zumindest teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Dieses Verhalten spricht gegen eine spätere Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit von 70 % auf 100 % im Gesundheitsfall.
Die Annahme der Vorinstanz einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 70 % ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben dem Aufgabenbereich und damit die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG verletzt somit kein Bundesrecht.

5.
In erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Einvernahme der behandelnden Ärzte (Dr. med. C.________ und D.________) als sachverständige Zeugen beantragt. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge mit dem blossen Hinweis auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt, ohne darzulegen, weshalb die beiden Ärzte keine sachdienlichen Aussagen machen könnten. Damit habe sie die nach kantonalem Recht ergänzend anwendbaren Art. 169 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 169 Gegenstand - Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.
. ZPO ("Zeugnis") sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Ziffer. 1 Satz 1 EMRK verletzt. Erst nach Befragung der zwei behandelnden Ärzte hätte der massgebende medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz rechtsgenügend beurteilt werden können. Sodann bestreitet sie in verschiedener Hinsicht den Beweiswert des BEGAZ-Gutachtens vom 21. Dezember 2015.

5.1.

5.1.1. Das als verletzt gerügte Recht auf Beweis ergibt sich unter anderem aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, welche Bestimmung grundsätzlich auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG anwendbar ist. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche (bestrittene) Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Der Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Dabei wird einem Beweismittel die Eignung abgesprochen, eine aufgrund anderer Beweise bereits gewonnene Überzeugung noch erschüttern zu können, und demzufolge auf dessen Abnahme verzichtet. Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (E. 1).

5.1.2. Willkür und damit eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt namentlich vor, wenn einem grundsätzlich zulässigen, objektiv tauglichen Beweismittel von vornherein jede Überzeugungskraft abgesprochen wird (Urteil 4A 427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.2). Ein solcher Tatbestand ist hier nicht gegeben. Der implizite Verzicht der Vorinstanz, die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin als sachverständige Zeugen einzuvernehmen, beruht auf der Rechtsprechung, wonach versicherungsexternen medizinischen Gutachten nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG, welchen Beweiswert zukommt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), höhere Aussagekraft beizumessen ist als der Beurteilung behandelnder Ärzte. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Einschätzung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C 276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Die Einschränkung der Beweiskraft der Berichte von behandelnden Ärzten bezieht sich auch auf Aussagen, welche diese Personen als Zeugen machen würden. Daran vermag die unter Umständen jahrelange medizinische Betreuung und Behandlung, was gemäss Beschwerdeführerin für deren besonders gute Kenntnis ihres Gesundheitszustandes spreche, nichts zu ändern. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, weder in den Berichten des Dr. med. C.________ vom 22. Juni 2015 und des D.________ vom selben Tag noch in den anderen medizinischen Akten, und es wird auch nicht dargelegt, dass und inwiefern von der Einvernahme dieser beiden Ärzte als sachverständige Zeugen neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme dieses Beweismittels hält somit vor Bundesrecht Stand.

5.2. Mit Bezug auf das BEGAZ-Gutachten vom 21. Dezember 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Experten hätten gewisse Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert, ohne dies zu begründen. Ebenso hätten sie sich nicht detailliert mit den massiven abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Der psychiatrische Gutachter habe keine Fremdanamnese beim behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten D.________ eingeholt. Was sie zur Begründung vorträgt, ist indessen nicht stichhaltig:

5.2.1. Im Gutachten des BEGAZ vom 21. Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: 1. Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom links mit im Vordergrund stehender Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, 2. muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits 3. Heberden-Polyarthrosen an den Händen, 4. Chronisches Cervikalsyndrom ohne sichere Hinweise für eine cervikale radikuläre Symptomatik ICD10: M54.2, 5. Akzentuierte, histrionische, narzisstische Persönlichkeitszüge (Z 73.1), 6. Adipositas, 7. Morbus Basedow. Gesamtmedizinisch wurden schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken erfordern, nicht als zumutbar bezeichnet. In Betracht fielen leichte körperliche Tätigkeiten, insbesondere eine sitzende Tätigkeit, fünf Stunden täglich, wobei eine stressfreie Arbeit ohne Schichtbetrieb und ohne Nachtarbeit zu empfehlen sei. Das Heben und Tragen von Lasten sollte auf 5 kg beschränkt werden. Auf diese Einschätzung hat die Vorinstanz abgestellt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wäre (Urteil 9C 605/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.3 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund obliegt es ihr aufzuzeigen, inwiefern die erwähnten Diagnosen eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit nicht zulassen oder lediglich in zeitlich geringerem Umfang. Das tut sie jedoch nicht, sondern sie begnügt sich mit dem Hinweis, die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 21. Dezember 2015 seien "massiv". Damit vermag sie jedoch die Aussagekraft des BEGAZ-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, und zwar umso weniger, als der rheumatologische und der psychiatrische Experte auf Inkonsistenzen hinwiesen. Im Übrigen kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil 9C 634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1).

5.2.2. Im Weitern ist eine Fremdanamnese häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil 9C 395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Im Umstand allein, dass D.________ in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 eine abweichende Diagnose gestellt hatte, kann kein besonderer Grund erblickt werden, welcher den psychiatrischen Gutachter des BEGAZ hätte veranlassen müssen, beim behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten Auskünfte einzuholen. Im Übrigen hatten die Gutachter Kenntnis von den Berichten der behandelnden Ärzte vom 22. Juni 2015, woraus die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig folgerte (E. 1), sie hätten diese berücksichtigt.

5.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten vom 21. Dezember 2015 verschlechtert, ist sie damit nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Nach dem Gesagten bildete das Gutachten vom 21. Dezember 2015 eine tragfähige Grundlage für eine bundesrechtskonforme Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für die Zeit bis zum Erlass der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016.

6.

6.1. Bezüglich Aufgabenbereich beanstandet die Beschwerdeführerin, bei der Abklärung vor Ort sei keine Dolmetscherin anwesend gewesen, sondern lediglich ihre älteste Tochter. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass sie auch bei der Abklärung im Haushalt Anspruch auf die Bezahlung der Kosten einer professionellen Dolmetscherin gehabt hätte. Dadurch habe sie Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG verletzt. Zufolge der nicht-professionellen Übersetzung durch die Tochter müssten Kommunikationsfehler aufgetreten sein. Im Bericht vom 13. April 2016 werde nicht danach differenziert, welche der beiden anwesenden Frauen letztlich die entsprechenden Angaben gegenüber der Abklärungsperson gemacht habe. Diese mangelnde Transparenz verbiete es, beweisrechtlich darauf abzustellen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass sie im Haushalt lediglich zu 14 % eingeschränkt sein soll, während sie von den Gutachtern des BEGAZ in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 40 % arbeitsunfähig eingestuft werde. Schliesslich könne nicht angehen, dass gemäss dem Abklärungsbericht praktisch alle Haushaltsarbeiten von den beiden Kindern übernommen werden müssten.

6.2. Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346) verletzt hat. Die IV-Stelle hatte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. März 2016 betreffend die vorgesehene Abklärung vor Ort darauf hingewiesen, dass sie für die Anwesenheit einer Übersetzungsperson besorgt zu sein habe, falls sie kein oder nur wenig Deutsch verstehe. Bestand Unklarheit darüber, wer für die Dolmetscherkosten aufzukommen hat, wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird, konnte von der Versicherten grundsätzlich erwartet werden, dass sie nachfragte. Selbst wenn eine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG zu bejahen wäre, ist zweifelhaft, ob sich der Mangel entscheidend auf die Abklärung ausgewirkt hatte. Die Darlegungen in E. 4.1 hiervor sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre (älteste) Tochter in der Lage waren, sachgerechte Angaben zur Haushaltsführung zu machen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, welche der gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben unzutreffend sein sollen, ebenso nicht, in welchen Bereichen die Vorinstanz von überspannten Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Mitarbeit der im selben Haushalt lebenden, 1990 und 1994 geborenen Kinder (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.) ausgegangen ist. Damit hat es sein Bewenden (E. 1).

7.
Im Übrigen wird die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht substanziiert gerügt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (E. 1). Die Beschwerde ist somit unbegründet.

8.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_867/2018
Date : 28. Mai 2019
Published : 15. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 27  44  61
BGG: 42  66  95  97  99
EMRK: 6
IVG: 28  28a
IVV: 27  27bis
ZGB: 8
ZPO: 169
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