Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 124/2019
Urteil vom 28. Mai 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2018 (IV.2018.21).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente. Sie führte darin aus, dass die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr ausgeübt werden könne, jedoch andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Steigen auf Leitern und ohne hohe Anforderungen an das Gleichgewicht, und zwar in einem Pensum von 75 %. Der Einkommensvergleich ergab sodann einen Invaliditätsgrad von 25 %. Einen Abzug vom Tabellenlohn, den die IV-Stelle für die Bemessung des Invalideneinkommens beizog, erachtete sie als nicht gerechtfertigt.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges auf dem Invalideneinkommen von 20 % eine Viertelsrente ab November 2014 zu. Gleichzeitig wies es die Sache an die IV-Stelle zur Koordination mit allfälligen Taggeldleistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. September 2018).
C.
Die IV-Stelle erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Bestätigung ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018. Ausserdem ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Vernehmlassung in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat die Verwaltung grundsätzlich zur Ausrichtung einer Viertelsrente ab November 2014 verpflichtet. Die Rückweisung dient einzig der Koordination mit allfälligen dem Versicherten ausgerichteten Taggeldern. Ob es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen ohne Weiteres anfechtbaren (materiellen) Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Vor der Vorinstanz blieb der Einkommensvergleich der Verwaltung unbestritten. Anders als diese gewährte das kantonale Gericht auf dem Invalideneinkommen einen Abzug von 20 %, was zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führte (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Die IV-Stelle macht im Wesentlichen geltend, die um 25 % reduzierte Leistungsfähigkeit berücksichtige bereits die reduzierte Feinmotorik der oberen rechten Extremität, die verstärkte Konzentration und die erhöhte visuelle Kontrolle, deswegen insgesamt zwei Stunden Pause über den Tag verteilt für eine adaptierte Verweistätigkeit benötigt werden. Eine faktische Einhändigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht bestätigt und die diesbezügliche Rechtsprechung deshalb nicht anwendbar. Ebenso wenig bilde das Entgegenkommen eines allfälligen Arbeitgebers einen Abzugsgrund.
3.
Ob ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.) vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (vgl. statt vieler Urteil 9C 557/2018 vom 12. Februar 2019 E. 8.1.2).
3.1. Das noch mögliche Leistungsprofil des Versicherten lässt sich gemäss übereinstimmender Ansicht von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner wie folgt beschreiben : "Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg, ohne Tätigkeiten auf Leitern und mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht mit nur seltener Hockestellung, Treppen steigen, Rotation im Sitzen und vorgeneigt stehen. Zusammenfassend ergibt sich für eine administrative Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben und ohne langdauernde und rasche Dateneingabe ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine ganztägige adaptierte Tätigkeit". Grundlage dieser Einschätzung bilden einerseits die Evaluation des Zentrums B.________ vom 11. Februar 2015 und anderseits der umfassende Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 15. August 2017, deren Beweiswert von keiner Seite in Frage gestellt wird. In beiden Aktenstücken werden die reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand ausdrücklich thematisiert und im
Rahmen der zitierten Gesamtwürdigung unmissverständlich als Vorgabe "ohne langdauernde und rasche Dateneingabe" (Zentrum B.________) resp. " (kein Bedienen der) Tasten mit einer hohen Anschlagfrequenz" (RAD-Arzt) miteinbezogen. Mit anderen Worten haben sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeits (un) fähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz auch nicht ansatzweise darlegt, welche Anforderungen an den Arbeitsplatz ausserhalb der festgesetzten 25 %-igen Arbeitsunfähigkeit liegen, ist der IV-Stelle beizupflichten, dass ein zusätzlicher Abzug aus Gründen des eingeschränkten Tätigkeitsprofils einer doppelten Berücksichtigung gleichkommt.
3.2. Im Weiteren blendet die Vorinstanz aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (vgl. statt vieler Urteil 8C 811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat die Praxis seit BGE 126 V 75 bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet, wie sich (ebenfalls) den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten höchstgerichtlichen Urteilen (vgl. vorinstanzliche E. 5.3) entnehmen lässt. Das kantonale Gericht hat jedoch ohne substanziierte Ausführungen pauschal aus dem Umstand, dass die rechte dominante Hand sowie der rechte Arm des Versicherten Beschränkungen aufweisen, eine faktische Einhändigkeit abgeleitet und einen entsprechenden Abzug zugelassen. Damit verletzt es Bundesrecht. Zum einen ist eine reduzierte Feinmotorik der rechten oberen Extremität nicht automatisch mit einer faktischen Einhändigkeit verbunden. Zum andern kann der Versicherte im
Rahmen der ihm zumutbaren administrativen Tätigkeit die PC-Tastatur beidhändig bedienen, wie aus den bereits erwähnten Berichten erhellt (vgl. E. 3.1). Für einen Abzug verbleibt somit auch im vorliegenden Punkt kein Raum.
3.3. Das Entgegenkommen eines allfälligen Arbeitgebers ist seit jeher kein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. statt vieler Urteil 9C 134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).
3.4. Schliesslich beruft sich der Versicherte in seiner Vernehmlassung auf keine anderen Gründe, die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchten (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2018 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Januar 2018 bestätigt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Wallisellen, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann