Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1002/2014

Urteil vom 28. Mai 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerpflicht 1.5.2006 - 31.12. 2009 und 1.1.2010 - 30.9. 2011),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. September 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in X.________ (nachfolgend: A.________ AG) bietet Anlegern Direktinvestitionen in Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica und in Ecuador an. Sie betreibt diese Plantagen über Ländergesellschaften in Costa Rica und in Ecuador.
Die A.________ AG wurde gestützt auf ihre Angaben im Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht per 1. Mai 2006 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Aufgrund einer Kontrolle im Jahre 2011 kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zum Schluss, dass die A.________ AG ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Umsätze im Investmentbereich tätige. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte die ESTV dieser mit, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht nicht erfülle und sich der Mehrwertsteuer auch nicht freiwillig unterstellen könne. Sie werde im Register der Steuerpflichtigen gelöscht. Mit zwei Einschätzungsmitteilungen vom 1. November 2011 forderte die ESTV die total rückvergüteten Nettosteuern (Vorsteuerüberhänge) der Jahre 2006 bis 2009 (Fr. yyy.--) und vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 (Fr. yyy.--) zurück.
Mit Entscheiden vom 21. Oktober 2013 und 20. November 2013 wies die ESTV die Einsprachen der A.________ AG ab, bestätigte die Löschung der Steuerpflichtigen im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend per 6. Mai 2006 und stellte fest, dass diese auch ab 1. Januar 2010 die Voraussetzungen für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht nicht erfülle.

B.
Die A.________ AG führte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 23. September 2014 die Beschwerden ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG, sie sei mit Wirkung ab 1. Mai 2006 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen und es sei ihr eine Gutschrift im Betrag von Fr. yyy.-- auszustellen.
Die ESTV beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine Verletzung von Grundrechten, für welche eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wird vorliegend nicht gerügt.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), sofern die diesbezüglichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (nMWSTG; SR 641.20) in Kraft. Auf die vor diesem Datum eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse sind weiterhin das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 nMWSTG). Auf hängige Verfahren findet das neue Verfahrensrecht sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 nMWSTG).

2.2. Der vorliegende Fall betrifft sowohl das geltende wie auch das abgelöste Recht. Das Bundesgericht behandelt die Sache (wie bereits die Vorinstanz) im gleichen Urteil, wobei zwischen den Mehrwertsteuer-Perioden, die nach neuem Recht, und jenen, die altrechtlich zu beurteilen sind, zu unterscheiden ist.

I. Mehrwertsteuer 1. Quartal 2010 - 3. Quartal 2011

3.
Umstritten ist vorliegend das Recht der Beschwerdeführerin zum Abzug der ihr auf dem Bezug von Leistungen im Inland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern (Vorsteuern).

3.1. Wer steuerpflichtig ist, kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit u.a. die ihm in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a nMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 nMWSTG betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann aber verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verb. mit Art. 11 nMWSTG). Im Gegensatz zum alten Recht (vgl. Art. 21 Abs. 1 aMWSTG) ist somit für die subjektive Steuerpflicht ein Mindestumsatz nicht mehr Voraussetzung. Zentrales Kriterium ist vielmehr die Unternehmereigenschaft, die dann vorliegt, wenn eine auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen" ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a nMWSTG; zum Ganzen, vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 34 S. 80;).

3.2. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die subjektive Steuerpflicht und damit die unternehmerische Tätigkeit zudem einen Bezug zum Inland voraus. Würde dieses Erfordernis nicht gelten, könnte jedes Unternehmen weltweit die subjektive Mehrwertsteuerpflicht erfüllen (Baumgartner et al., § 3 Rz. 3 und 28 ff.; Camenzind/ Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, S. 195 Rz. 421). Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) ist dieser Inlandbezug gegeben, wenn
a. Leistungen im Inland erbracht werden oder
b. sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet.

3.3. Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringt (sog. Ausland-Ausland-Geschäfte), ist mangels steuerpflichtiger Leistungen im Inland (Art. 10 Abs. 2 lit. a nMWSTG in Verbindung Art. 18 Abs. 1 nMWSTG) von der Steuerpflicht befreit. Es kann aber gestützt auf Art. 11 Abs. 1 nMWSTG auf die Befreiung verzichten, und ist dann steuerpflichtig (ESTV, Erläuterungen zur Mehrwertsteuerverordnung 2009, ad Art. 8 Abs. 1). Eine entsprechende Verwaltungs- und Gerichtspraxis bestand aus Gründen der Wettbewerbsneutralität bereits zum alten Mehrwertsteuergesetz (ESTV, Spezialbroschüre Nr. 2 Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, Ziff. 4; BVGE 2007/38 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen) und ist mit Art. 60
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 60
MWSTV nunmehr auch positivrechtlich verankert.

3.4. Die subjektive Steuerpflicht - und damit das Recht zum Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 nMWSTG) - setzt überdies eine unternehmerische Tätigkeit voraus, die auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen" ausgerichtet ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a nMWSTG). Der Begriff "Leistungen" ist im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Gemäss der Legaldefinition liegt eine Leistung vor, wenn sie in Erwartung eines Entgelts erfolgt (Art. 3 lit. c nMWSTG). Auch der Begriff "Entgelt" ist mehrwertsteuerrechtlich charakterisiert. Kein Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuer entsteht aus Leistungen, welche von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung auch nicht optiert wird oder werden kann (Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und 2 nMWSTG). Die Generierung von ausschliesslich steuerausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert werden kann, stellt daher keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 nMWSTG dar. Erbringt eine Person ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen ohne Möglichkeit der Option, ist sie auch nicht subjektiv steuerpflichtig (s. auch Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 1094 Rz. 43 f.).

3.5. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz im Inland. Sie hat mit verschiedenen Ländergesellschaften in Ecuador und Costa Rica, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, Verträge abgeschlossen, die es ihr ermöglichen sollen, die Leistungen gegenüber ihren Kunden zu erbringen. Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin um eine schweizerische Unternehmung mit einer Geschäftstätigkeit im Ausland. Als solche ist sie nach Art. 10 nMWSTG grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig. Sie ist zwar nach Art. 10 Abs. 2 nMWSTG von der subjektiven Steuerpflicht befreit, kann aber gestützt auf Art. 11 Abs. 1 nMWSTG auf die Befreiung verzichten. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorsteuerabzüge beanspruchen könnte, wenn ihre im Ausland erbrachten Leistungen im Inland steuerpflichtig wären (angefochtenes Urteil E. 5).

3.6. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Ausland Leistungen erbringt, die, würden sie im Inland erbracht, steuerpflichtig wären. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschwerdeführerin ausschliesslich Leistungen erbringt, welche im Inland von der Steuer ausgenommen wären, und für deren Versteuerung auch nicht optiert werden könnte. In diesem Falle wäre auch die Unternehmereigenschaft nicht gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG; vgl. vorstehende E. 3.4) und die Beschwerdeführerin subjektiv nicht steuerpflichtig. Damit bestünde auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 nMWSTG).

4.

4.1. Leistungen im Sinne der Mehrwertsteuer (Art. 3 lit. c nMWSTG) sind entweder Lieferungen oder Dienstleistungen.
Eine Lieferung liegt nach der Legaldefinition vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 3 lit. d Ziff. 1 nMWSTG). Von einer Lieferung ist auch zu sprechen, wenn ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abgeliefert wird, und zwar unabhängig davon, ob dadurch der Gegenstand verändert worden ist oder nicht (Art. 3 lit. d Ziff. 2 nMWSTG). Als Lieferung - und nicht als Dienstleistung - gelten demnach etwa auch die Bepflanzung und Bewirtschaftung des Bodens, die Gewinnung von Bodenschätzen, Holzschlag und Erntearbeiten (Camenzind et al., a.a.O., S. 174 Rz. 375 mit Hinweis auf MWST-Info 06, Ziff. 3.1 [webbasierte Publikation der ESTV]).

4.2. Eine Dienstleistung ist demgegenüber jede Leistung, die keine Lieferung ist (Art. 3 lit. e nMWSTG). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob eine Lieferung vorliegt.

5.

5.1. Wie die ESTV im Einspracheentscheid (E. 6.2) dargelegt hat, setzt die Übertragung der Verfügungsmacht über das Investitionsgut (Baumpflanzungen) auf die Anleger voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst diese Verfügungsmacht für sich in Anspruch nehmen konnte. Die ESTV stellte nach eingehenden Abklärungen fest, dass bezüglich der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden und an den darauf bestehenden Plantagen und heranwachsenden Bäumen weiterhin erhebliche Unsicherheiten bestünden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen hätten in keinem einzigen Fallbeispiel schlüssige und nachprüfbare Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden können. Schon das behauptete Grundeigentum der Ländergesellschaften in Ecuador und Costa Rica bleibe angesichts der nicht vollständig lesbaren, zum Teil nicht aussagekräftigen Grundbuchauszüge zweifelhaft. Bei keinem der Grundstücke sei das Eigentum der Ländergesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung der Beschwerdeführerin im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen belegt, so dass es auch an einem Nachweis des abgeleiteten Eigentums der Beschwerdeführerin an den auf diesem Grundstück heranwachsenden Bäumen fehle. Das wäre aber Voraussetzung, damit von einer Lieferung von Bäumen an
die Anleger gesprochen werden könnte.

5.2. Die Vorinstanz liess offen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und den Ländergesellschaften das Eigentum an den Teakbäumen erlangt hatte. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Teakbäume gewesen wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Investoren die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Bäume erlangt hätten. Betrachte man die von der Beschwerdeführerin mit ihren Kunden abgeschlossenen "Kauf- und Dienstleistungsverträge" unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sei ersichtlich, dass damit keine Übertragung der Verfügungsmacht über die Bäume auf den Investor angestrebt werde; denn dessen Möglichkeit, während der Vertragsdauer auf die Bäume Einfluss zu nehmen, sei stark eingeschränkt.

5.3. Es wird von keiner Seite bestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Ländergesellschaften einerseits sowie der Beschwerdeführerin und den Kunden (Investoren) andererseits Vertragsbeziehungen und Leistungsverhältnisse bestehen. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausführen lässt, sind die B.________ SA und die C.________ SA (Ländergesellschaften) Eigentümerinnen der Grundstücke, auf welchen die Bäume stehen. Zuständig zur Bewirtschaftung der Baumbestände seien die D.________ SA und die E.________ SA. Alle Gesellschaften einschliesslich die Beschwerdeführerin würden der A.________ Group angehören. Diese biete ihren Kunden eine langfristige, sachwertorientierte Geldanlage in Teakholz. Der Beschwerdeführerin komme die Aufgabe zu, den Kunden zu ermöglichen, Teakbäume auf den Grundstücken der Ländergesellschaften zu erwerben.

5.4. Das Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kunden untersteht einem "Kauf- und Dienstleistungsvertrag", den die Beschwerdeführerin mit ihren Kunden (Kaufinteressenten) abschliesst. Der Abschnitt "Kaufvertrag" enthält die Angaben zur Zahl der Bäume, die der Kunde erwirbt, die Bezeichnung der Plantage und die beanspruchte Fläche, die Dauer der Rotations- und Laufzeit (je nach Vertrag zwischen 15 und 20 Jahren) und den Verkaufspreis. Im Abschnitt "Dienstleistungsvertrag" erteilt der Kunde der Beschwerdeführerin den Auftrag, die gekauften Teakbäume entsprechend den AGB selber oder durch Dritte während der vereinbarten Rotations- und Laufzeit "zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen". Im Übrigen verweist der Vertrag auf die AGB (vorliegend in den weitgehend übereinstimmenden Fassungen von 2006, 2008 und 2011).
Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erhält der Kunde nach Bezahlung des Kaufpreises eine "Baumeigentums-Urkunde" mit sämtlichen Detailangaben (einschliesslich Nummerierung, Jahr der Pflanzung und genauem Standort des Baumes), die ihn als Baumeigentümer ausweisen soll (s. auch Ziff. 27.2 AGB). Die exakte Nummerierung wird sowohl im Baum-Register der Beschwerdeführerin als auch in der Baumeigentums-Urkunde festgehalten, so dass laut der Beschwerdeführerin "jeder Eigentümer seine Teakbäume problemlos auf der Plantage" finden kann. Gegen Ende der Rotationszeit und vor dem Schlagen und Verkauf des Holzes werden dem Kunden die Entscheidungen des Managements mitgeteilt. Ist dieser damit nicht einverstanden, kann er den Vertrag vorzeitig auflösen.
Der Verkauf der geschlagenen Bäume erfolgt in eigenem Namen der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.3 der AGB 2006 und 2008). Vom Brutto-Verkaufserlös bringt sie eine Bewirtschaftungs- und Verarbeitungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent sowie eine Managementgebühr von fünf Prozent in Abzug, bevor die Auszahlung des Nettoerlöses an den Kunden erfolgt (Ziff. 16 - 18 AGB). Zwei kleinere Auszahlungen werden im Kauf- und Dienstleistungsvertrag nach Aufforstung im 10. und 15. Jahr in Aussicht gestellt.

5.5. Die Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 6.4) schloss aus den gesamten Umständen und der Vertragsgestaltung, dass selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Teakbäume gewesen wäre, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dem Investor die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Bäume eingeräumt habe. Denn die Möglichkeit des Investors, während der Laufzeit des Vertrages auf das Schicksal der Bäume Einfluss zu nehmen, sei stark beschränkt. Diesbezüglich würden der "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" und die zugehörigen AGB dem Kunden lediglich das Recht einräumen, im Falle eines Schadens an den Bäumen sämtliche Dokumente über den Schadensfall einzusehen und die Plantage zu besichtigen und vor dem Schlagen der Bäume über die "Empfehlungen" des Managements der Beschwerdeführerin informiert zu werden. Hingegen sorge die Beschwerdeführerin nach den AGB für den Unterhalt und die Bewirtschaftung der Bäume "von der Einpflanzung auf der Plantage bis zur Schlagung und Ernte sowie ihrem Verkauf". Auch bestimme die Beschwerdeführerin - bzw. in ihrem Auftrag die Ländergesellschaft - den genauen Zeitpunkt der Ausforstung und der Schlussernte sowie die Anzahl der zu schlagenden Bäume.
Die Vorinstanz leitete daraus ab, dass das Leistungspaket, welches die Beschwerdeführerin dem Investor anbiete, das Schicksal der Bäume bis zum Verkauf des Holzes abschliessend regle. Der Investor erhalte in keinem Zeitpunkt, auch nicht für eine 'logische Sekunde', ein allgemeines Weisungsrecht bezüglich 'seiner' Bäume. Sein Recht bestehe im Wesentlichen - nebst den Informationsrechten - im Anspruch auf Auszahlung des Nettoerlöses nach Abzug der Managementgebühren und einer Bewirtschaftungs- und Verarbeitungsgebühr. Er könne zwar den "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" jederzeit kündigen. Allerdings stehe ihm auch im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht das Recht zu, den Zeitpunkt für das Schlagen der Bäume selbst zu bestimmen. Vielmehr nehme die Beschwerdeführerin die Schlagung und den Abtransport des Holzes innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte auf Kosten des Investors vor. Zudem stehe der Beschwerdeführerin im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung ein Vorkaufsrecht an den Bäumen zu (s. auch Ziff. 14 AGB 2006, 2008, 2011). Auch das Recht, den "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" auf einen Dritten zu übertragen (Ziff. 21 AGB 2006, 2008, 2011), ändere daran nichts, da
eine Vertragsübernahme durch einen Dritten eine umfassende sei und die Verfügungsmöglichkeiten des Kunden in gleichem Masse und damit entscheidend einschränke (angefochtenes Urteil E. 6.6). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der Kunde mit dem Abschluss des Kauf- und Dienstleistungsvertrags die tatsächliche Verfügungsmacht nicht erwerbe und von einer dem Eigentümer ähnlichen Stellung nicht gesprochen werden könne (angefochtenes Urteil E. 6.5). Vielmehr würden die Kunden der Beschwerdeführerin als Kapitalgeber (Investoren) ihre Gelder als Produktionsfaktoren einsetzen, und zwar in der Hoffnung auf eine gute Entwicklung des Baumbestandes und eine Steigerung des Holzpreises beim Verkauf (angefochtenes Urteil E. 6.7).

5.6. Dieser Vertragsanalyse und rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz ist beizupflichten. Es folgt aus diesen Ausführungen, dass der Vertrag, den die Beschwerdeführerin ihren Kunden anbietet, das Schicksal der Bäume in der Zeit von der Pflanzung bis zum Verkauf abschliessend regelt. Der Investor erhält keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Bäume bzw. keine dem Eigentümer vergleichbare Stellung. Daran ändert auch das Besichtigungsrecht auf der Plantage nichts. Mit dem Abschluss des "Kauf- und Dienstleistungsvertrages" erwirbt er vielmehr ein Recht am Wert bzw. an den zukünftigen Erlösen aus dem Verkauf des geschlagenen Holzes, ohne dass er sich weiter mit den Bäumen auseinandersetzen muss. Das schliesst die Annahme einer Lieferung aus.

6.

6.1. Da nach dem Gesagten keine Lieferungen vorliegen, handelt es sich bei den Umsätzen der Beschwerdeführerin um Dienstleistungen (Art. 3 lit. e nMWSTG). Zu diesen zählt auch die Überlassung immaterieller Werte und Rechte (Art. 3 lit. e Ziff. 1 nMWSTG).

Zu prüfen ist, ob die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen sind (vgl. vorn E. 3.4). Die Vorinstanz bezeichnet die Kunden der Beschwerdeführerin als Kapitalgeber (Investoren). In Frage stehen mithin Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs. Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a und e nMWSTG von der Steuer u.a. ausgenommen:

"a. Die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und die Kreditgeberinnen."
"e. die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen".

Für die von der Steuer ausgenommenen Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 nMWSTG) ist auch die Option für die Versteuerung ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 lit. a nMWSTG).

6.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Investoren mit dem Abschluss des "Kauf- und Dienstleistungsvertrags" ihr Geld als Produktionsfaktor einsetzen, und zwar in der Hoffnung auf eine gute Entwicklung des Baumbestands und eine Steigerung des Holzpreises auf den Weltmärkten. Diesen Gewinnchancen stünden die Risiken sinkender Holzpreise und schlechter Ernten gegenüber, welche grundsätzlich von den Investoren zu tragen seien. Es handle sich um Investitionen in ein standardisiertes Produkt der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz qualifiziert diese Investitionen als "Wertrechte" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e nMWSTG (angefochtenes Urteil E. 6.7).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Umsätze im Zusammenhang mit Wertrechten oder Derivaten stünden. Die Umsätze aus den Baumverkäufen könnten auch nicht als Umsatz aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft qualifiziert werden. Der Kauf der Bäume bilde aus Sicht des Investors vielmehr eine Geldanlage, und zwar in eine Sachanlage, wie etwa bei der Investition in Immobilen, Kunst, Wein oder Oldtimer.

6.3. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e nMWSTG nennt u.a. Wertpapiere und Wertrechte. Wertpapiere sind Sachen im Rechtssinn, weshalb an ihnen Eigentum erworben wird (Art. 967 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 967 - 1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
1    Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
2    Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
3    Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.
OR). Wertrechte (droits-valeurs, diritti valori) sind demgegenüber Forderungen im Rechtssinn, die durch Zession übertragen werden (Art. 973c Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 973c - 1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
1    Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
2    Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.
3    Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.
4    Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.
OR in Verb. mit Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR; ausführlich Renato Constantini, Effektenkommission heute, in: SJZ 2013 S. 25). Im Übrigen unterscheiden sich die Kategorien Wertpapier und Wertrecht wesentlich (Pöschel/Maizar, in: Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 2012, N. 29 ff. zu Art. 973c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 973c - 1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
1    Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
2    Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.
3    Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.
4    Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.
).
Wertrechte sind nicht wie Wertpapiere in einer Urkunde verkörpert und bedürfen daher gemäss Art. 973c Abs. 1
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OR Art. 973c - 1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
1    Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
2    Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.
3    Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.
4    Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.
OR des Eintrags in einem vom Schuldner geführten Wertrechtebuch. Nach einer Lehrmeinung (Pöschel/Maizar, a.a.O., N. 32 zu Art. 973c) können Wertrechte definiert werden als Rechte, die gestützt auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage (Statuten/Ausgabebedingungen) in einer Vielzahl ausgegeben bzw. begründet werden und untereinander gattungsmässig identisch sind. Typischerweise handelt es sich um vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Rechte und damit um Effekten im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1).
Da im vorliegenden Fall Höhe und Bestand der Forderungen der Investoren gegenüber der Beschwerdeführerin vom Holzpreis und von der Ernte abhängen und diese nicht von vornherein bestimmt werden können, ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin in der Lage sein könnte, ein Buch über die Wertrechte zu führen. Das spricht gegen das Vorliegen von Wertrechten im Sinne von Art. 973c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 973c - 1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
1    Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.812
2    Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.
3    Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.
4    Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.
OR. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligungen der Kunden (Investoren) in einem Wertrecht "mobilisiert" werden können, zumal schon die AGB der Beschwerdeführerin die Vertragsübernahme nicht favorisieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation ist daher abzulehnen.

6.4. Die Investition bei der Beschwerdeführerin verschafft dem Kunden auch keinen Anteil an einem Sondervermögen, wie dies bei der Anlage in einen Anlagefonds oder in andere Derivate der Fall ist. Die Kunden der Beschwerdeführerin erwerben zwar ein standardisiertes Produkt auf der Grundlage eines Formularvertrages, doch berechnet die Beschwerdeführerin angeblich das Ergebnis für jeden Kunden separat anhand des Ertrags auf den ihm zugewiesenen Objekten (Bäumen). Es besteht kein verselbständigtes Sondervermögen, das den Kunden anteilsmässig nach Anzahl ihrer Anteile zugewiesen ist. Darin unterscheidet sich die Investition bei der Beschwerdeführerin von der Anlage in Anlagefonds und Derivate.

6.5. Da die Kunden an den Bäumen, wie dargelegt, kein Eigentum erwerben, geht auch der Vergleich der Beschwerdeführerin mit Investitionen in Immobilien, Kunst, Wein oder Oldtimer fehl. Schliesslich kann auch vom Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Beschwerdeführerin keine Rede sein.

6.6. Da keine Dienstleistungen garantiert sind und der Kunde auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin praktisch nicht einwirken kann, kann die Zahlung des "Kaufpreises" auch nicht als ein Entgelt für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin betrachtet werden.

6.7. Der Formularvertrag in Verbindung mit den AGB vermittelt vielmehr das Bild, wonach der Kunde der Beschwerdeführerin mit einer einmaligen Geldzahlung Mittel zur Verfügung stellt, so dass diese tätig werden kann. Bei den von den Kunden geleisteten Zahlungen ("Kaufpreis") handelt es sich daher um eine Direktinvestition in ein Projekt, das die Beschwerdeführerin im Ausland betreibt. Die Investition erfolgt aus der Sicht der Kunden mit dem Ziel der Geldanlage in ein ökologisches Vorhaben und gleicht damit der Anlage in einen Anlagefonds zu einem bestimmten Zweck, ohne dass allerdings ein Sondervermögen vorliegen würde. Dem Kunden steht praktisch auch keine Möglichkeit offen, Einfluss auf die Beschwerdeführerin zu nehmen. Es wird ihm während der Laufzeit des Vertrags nach der Ausforstung im 10. und 15. Jahr nach Pflanzung eine Zahlung ausgerichtet. Diese Zahlungen wie auch die Schlusszahlung sind aber nicht garantiert, sondern hängen von der Ernte und dem Geschäftsgang ab. Im Falle eines Schadens ist die Beschwerdeführerin nicht zum Ersatz, sondern nur zu Schadensminderungshandlungen verpflichtet (Ziff. 12 AGB).

Solche Beiträge an ein Projekt sind am ehesten als Darlehen oder Kredit mit nicht garantierter Zins- und Kapitalrückzahlung zu charakterisieren. Im schlimmsten Fall stellen sie eine à-Fonds-perdu-Leistung dar. Kredite, einschliesslich Darlehen, können einen Leistungsaustausch bewirken (BGE 132 II 353 E. 4.3 u. 6.1). Ist das der Fall, so ist der Umsatz von der Steuer ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug ausgenommen (Art. 21 Ziff. 19 lit. a nMWSTG). Dabei stellt nicht die Zahlung des Kapitals und dessen Rückzahlung den Leistungsaustausch dar, sondern die Gewährung des Kredits gegen ein Entgelt. Wird gar kein Entgelt geleistet, liegt kein Leistungsaustausch vor (Nichtumsatz, vgl. BGE 132 II 353 E. 4.3).

Im Ergebnis bedeutet dies: Sofern zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden ein Leistungsaustausch statt findet, ist dieser nach Art. 21 Ziff. 19 nMWSTG von der Steuer ausgenommen. Das Recht auf Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistung (Option) ist ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 2 lit. a nMWSTG).

7.
Nach dem Gesagten erbringt die Beschwerdeführerin keine Leistungen, die, wenn sie im Inland erbracht würden, als Lieferungen oder Dienstleistungen steuerpflichtig wären. Sie erbringt ausschliesslich Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, die von der Steuer ausgenommen sind ohne Möglichkeit der Option für deren Versteuerung. Die Unternehmereigenschaft im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne (Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG) ist nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin nicht steuerpflichtig (vorne E. 3.4). Damit entfällt auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Mehrwertsteuerperioden 1. Quartal 2010 bis 3. Quartal 2011 abzuweisen.

II. Mehrwertsteuer vom 1. Mai 2006 - 31. Dezember 2009

8.
Das MWSTG 1999 (Art. 6 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
) definiert den Begriff der Lieferung gleich wie das MWSTG 2009 (Art. 3 lit. d). Das gilt auch für den Begriff der Dienstleistung (Art. 7 aMWSTG, Art. 3 lit. e nMWSTG). Die Umschreibung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs stimmen in den beiden Gesetzen wörtlich überein (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 19 aMWSTG, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 nMWSTG). Für diese Leistungen kann weder nach altem noch nach neuem Recht für die Versteuerung optiert werden (Art. 26 Abs. 1 lit. a aMWSTG a contrario; Art. 22 Abs. 2 lit. a nMWSTG). Die unterschiedliche Gesetzestechnik ändert daran nichts. Auch die Praxis, wonach ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Ausland-Ausland-Geschäfte tätigt, aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht bewilligt werden konnte, bestand bereits unter dem abgelösten Recht (vgl. vorne E. 3.3). Somit erbringt die Beschwerdeführerin auch nach altem Recht keine Leistungen, die wenn sie im Inland erbracht würden, als Lieferungen oder Dienstleistungen steuerpflichtig wären, und entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen im
Abschnitt I. hiervor verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der Mehrwertsteuerperioden 1. Quartal 2010 bis 3. Quartal 2011 abzuweisen.

III. Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen

9.
Die Beschwerdeführerin beantragt, mit Wirkung ab 1. Mai 2006 in das Register der MWST-Pflichtigen eingetragen zu werden. Der Eintrag setzt die subjektive Steuerpflicht voraus.

9.1. Altrechtlich beträgt die Umsatzgrenze für die Festlegung der Steuerpflicht Fr. 75'000.-- (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Der für die Feststellung der Steuerpflicht massgebende Umsatz bemisst sich nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 lit. a aMWSTG). Der Begriff Entgelt bezieht sich auf die steuerbaren Umsätze (Art. 21 Abs. 3 lit. a in Verb. mit Abs. 1 aMWSTG). Die von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
aMWSTG) bewirken kein Entgelt und gehören nicht dazu (Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl. 2003, S. 374). Die Voraussetzungen für die Steuerpflicht sind nach altem Recht nicht erfüllt.

9.2. Die Beschwerdeführerin erbringt auch nach dem neuen Recht ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Umsätze, was eine Steuerpflicht nicht begründet (vorstehende E. 7). Damit sind auch die Voraussetzungen für die Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ab 1. Januar 2010 nicht erfüllt.

10.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Als unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1002/2014
Date : 28. Mai 2015
Published : 15. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Mehrwertsteuer (Steuerpflicht; von der Steuer ausgenommene Umsätze; 1. Mai 2006 - 31. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 - 30. September 2011)


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BGG: 42  65  66  82  86  89  90  95  96  100  105  106
FINIG: 2
MWSTG: 6  10  18
MWSTV: 8  60
OR: 164  967  973c
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Weitere Urteile ab 2000
2C_1002/2014
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