Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_149/2014

Urteil vom 28. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,

gegen

Reformierte Kirchgemeinde Solothurn, Baselstrasse 12, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kt. Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Totalrevision der Gemeindeordnung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Am 12. Dezember 2012 fand die ordentliche Kirchgemeindeversammlung der Reformierten Kirchgemeinde Solothurn statt. Ein Traktandum bildete die Totalrevision der Gemeindeordnung. In der revidierten Gemeindeordnung ist insbesondere vorgesehen, dass die Pfarrpersonen neu vom Kirchgemeinderat statt wie bis anhin vom Volk gewählt werden. A.________, zum damaligen Zeitpunkt Gemeindepfarrer, beantragte, auf das Geschäft sei nicht einzutreten. Nachdem sich der vom Kirchgemeinderat beauftragte externe Experte zu Wort gemeldet und sich gegen ein Nichteintreten ausgesprochen hatte, stimmte die Versammlung über den Nichteintretensantrag ab und verwarf diesen mit grossem Mehr. In der Detailberatung wurde ein Antrag, die Urnenwahl der Pfarrpersonen beizubehalten, abgelehnt. In der Schlussabstimmung wurde die neue Gemeindeordnung angenommen.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2012 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragte A.________, die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012 betreffend Eintreten auf die Vorlage "Totalrevision der Gemeindeordnung" und betreffend Annahme dieser Vorlage seien aufzuheben.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
A.________ focht diesen Beschluss entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung am 26. März 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. September 2013 auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht ein und überwies die Eingabe vom 26. März 2013 dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung (Urteil 1C_331/2013 vom 26. September 2013).
Mit Urteil vom 10. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. März 2014 beantragt A.________ in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2014 sowie der unterinstanzlichen Beschlüsse.
Die Reformierte Kirchgemeinde Solothurn und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Regierungsrat stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält in weiteren Eingaben an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer kommunale Abstimmungssache, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (vgl. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
sowie Abs. 2 und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Mit Stimmrechtsbeschwerde kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten i.S.v. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG gerügt werden, sondern das Bundesgericht beurteilt auch die kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen mit voller Kognition (Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

1.2. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimiert, wer in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die politischen Rechte des an der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012 stimmberechtigten Beschwerdeführers durch Anerkennung eines nicht korrekt zustande gekommenen Abstimmungsergebnisses verletzt worden sind. Dass der Beschwerdeführer per 1. März 2014 umgezogen ist und ausserhalb des Kirchgemeindegebiets Wohnsitz genommen hat, lässt seine Beschwerdeberechtigung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht dahin fallen (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 259; H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, S. 449 f.).
Der Beschwerdeführer hat trotz Wegzugs weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Er ist am 5. September 2013 vom Kirchgemeinderat als Pfarrer für die Amtsperiode 2013/2017 nicht wiedergewählt geworden. Diese Nichtwiederwahl hat der Beschwerdeführer ebenfalls angefochten. Der Regierungsrat hat die Beschwerde am 17. März 2014 abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. März 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verfahren ist noch hängig. Umstritten ist vorliegend, ob der Beschluss der neuen Gemeindeordnung gültig zustande gekommen ist. Falls dies nicht zutrifft, gilt weiterhin die alte Gemeindeordnung, welche die Volkswahl der Pfarrpersonen vorsieht. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens könnte somit Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren betreffend Nichtwiederwahl haben.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. Nicht einzutreten ist indes auf den Beschwerdeantrag, auch die unterinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Diese sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Audioaufzeichnungen der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012 nicht beigezogen habe.

2.2.

2.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).

2.2.2. Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.3. Die Vorinstanz hat das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung beigezogen und detailliert gewürdigt. Sie ist, ohne in Willkür zu verfallen, zum Schluss gekommen, dass sich die strittigen Fragen der Beeinflussung der Stimmbürger durch den externen Experten und der korrekten Auszählung der Stimmen aufgrund des Protokolls beantworten lassen. Die Vorinstanz durfte daher annehmen, der Beizug der Audioaufzeichnungen erübrige sich, da sich hieraus mutmasslich keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen liessen. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Weil die Audioaufzeichnungen für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich sind, ist die Vorinstanz auch nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt insoweit näher abzuklären. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert gerügt.
Nach dem Gesagten ist auch im Verfahren vor Bundesgericht von einem Beizug der Audioaufzeichnungen abzusehen.

3.

3.1. Das Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 (GG/SO; BGS 131.1) regelt den Verhandlungsablauf in der Gemeindeversammlung wie folgt: Die Versammlungsleitung obliegt dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin (§ 59 GG/SO). Er oder sie lässt die Traktandenliste bereinigen und genehmigen (§ 62 GG/SO). Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Gemeinderats erläutert und danach die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet (§ 63 GG/SO). Beschliesst die Versammlung, auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten (§ 64 Abs. 1 GG/SO). Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden, sofern das Geschäft nicht der Urnenabstimmung unterliegt (§ 65 GG/SO).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe nicht an, dass sich der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Experte anlässlich der Gemeindeversammlung zu Wort gemeldet habe, ohne von der Versammlungsleitung dazu aufgefordert worden zu sein. Vielmehr hätte sofort über den Nichteintretensantrag abgestimmt werden müssen. Es liege eine Verletzung von § 63 GG/SO vor.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist erforderlich, dass der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstandet, soweit ihm das zumutbar ist. Das Erfordernis soll der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten dienen, eine allfällige Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit zur Vermeidung einer allfälligen Wiederholung der Gemeindeversammlung beitragen. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustande gekommen ist (Urteil 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563).
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Rüge des Beschwerdeführers verspätet erhoben worden ist, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist (siehe sogleich E. 3.4 und 3.5). Auch die Vorinstanz hat die Beschwerdevorbringen inhaltlich geprüft und ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen, dieser habe sein Recht verwirkt. Der Einwand der Rechtsverweigerung erweist sich deshalb von vornherein als nicht stichhaltig.

3.4. Die Vorinstanz hat festgehalten, zum Auftrag des von der Beschwerdegegnerin für die Totalrevision der Gemeindeordnung beigezogenen Experten gehöre es, die Gemeinde sowohl bezüglich des Inhalts als auch des Ablaufs der Revision zu beraten. Nehme ein Experte in beratender Funktion an einer Gemeindeversammlung teil, solle er aus fachlicher Sicht auch zu Fragen und Anträgen Stellung nehmen und zwar nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in verfahrensmässiger Hinsicht. Wohl werde sich der Experte in der Regel auf Veranlassung der Versammlungsleitung äussern, doch spreche nichts dagegen, dass er sich selbst zu Wort melde, wenn er glaube, dies sei zur Klarstellung oder Erläuterung erforderlich. Eine solche Wortmeldung könne unter Umständen zur gehörigen Erfüllung des Beratungsmandats sogar erforderlich sein. Dass sich der Experte ungefragt zu Wort gemeldet habe, sei somit nicht zu beanstanden.

3.5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz Recht verletzen sollten. Der Beschwerdeführer begründet denn auch seine Behauptung nicht, weshalb es gegen § 63 GG/SO verstossen sollte, wenn sich der Experte an der Diskussion zur Eintretensfrage beteiligt. Auf den Wortlaut der Bestimmung jedenfalls lässt sich ein solcher Schluss nicht stützen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV. Der Experte habe in bedrohlichem Ton gesagt, Nichteintreten wäre eine ganz schlechte Lösung. Durch diese Äusserung sei der Wille der Stimmberechtigten unzulässig beeinflusst worden.

4.2. Der Experte wurde vom Gemeinderat zu den Beratungen hinzugezogen. Seine Äusserungen sind damit nach den Grundsätzen über die behördliche Information der Stimmberechtigten zu beurteilen.
Die in Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 137 I 200 E. 2.1 S. 203 mit Hinweisen). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 S. 293 f. mit Hinweisen). Gemeindebehörden dürfen an Gemeindeversammlungen Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen. Für die Beurteilung und die aus Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV fliessenden Anforderungen kann auf die Rechtsprechung zu den Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen abgestellt werden. Danach sind die Behörden zur Objektivität verpflichtet; sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und
beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, in den Erklärungen für den Entscheid der Stimmbürger wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 135 I 292 E. 4.2 S. 297 f.).

4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass seine Voten im Protokoll der Gemeindeversammlung richtig wiedergegeben worden seien. Danach habe er seinen Nichteintretensantrag damit begründet, das Geschäft sei an den Kirchgemeinderat zurückzuweisen, um das Wahlverfahren für die Pfarrpersonen neu zu regeln. Der Beschwerdeführer habe sowohl von "Nichteintreten" als auch von "Rückweisung" gesprochen. Es sei deshalb angebracht gewesen, dass der Experte die Bedeutung dieser Begriffe erläutert und die unterschiedlichen Auswirkungen eines Nichteintretens und einer Rückweisung aufgezeigt habe. Seine Aussagen, bei einem Nichteintreten sei die ganze Vorbereitungsarbeit vergeblich gemacht worden und eine Rückweisung führe zu einer Verzögerung, seien korrekt. Der Beschwerdeführer habe den Entwurf der Gemeindeordnung ausserdem lediglich in einem einzigen Punkt beanstandet. Der Experte habe daher zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers (Volkswahl der Pfarrpersonen) am Einfachsten und auf direktem Weg in der Detailberatung durch Änderung der Bestimmungen über die Wahl der Pfarrpersonen zum Durchbruch verholfen werden könne. Auch diese Aussage sei geeignet gewesen, zur objektiven
Meinungsbildung der Stimmberechtigten beizutragen.
Die Aussage des Experten, "Nichteintreten sei ein schlechter Weg" (gemäss Protokoll) bzw. "Nichteintreten wäre eine ganz schlechte Lösung, dann habt ihr gar nichts" (gemäss Darstellung des Beschwerdeführers), enthalte zwar eine Wertung, sei deswegen aber noch nicht unzulässig. Auch ein Behördenvertreter oder ein von der Behörde beigezogener Experte dürfe zum Ausdruck bringen, welche von mehreren möglichen Varianten er als besser oder schlechter bewerte. Die Stimmberechtigten wüssten solche Meinungsäusserungen zu würdigen und einzuordnen. Selbst wenn der Experte sich mit Nachdruck oder gemäss dem Beschwerdeführer gar in bedrohlichem Ton geäussert haben sollte, ändere dies nichts. Von den Stimmberechtigten dürfe erwartet werden, zwischen den Vor- und Nachteilen verschiedener Lösungen abzuwägen.

4.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Wie sie eingehend und überzeugend dargelegt hat, war das Votum des Experten nicht geeignet, die Meinungsbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Die Äusserungen des Experten sind zwar wertend, aber nicht unwahr und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - inhaltlich auch nicht "bedrohlich". Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV liegt insoweit offensichtlich nicht vor.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Abstimmung über die Frage des Nichteintretens habe die Gemeindepräsidentin bloss die für seinen Nichteintretensantrag abgegebenen Stimmen gezählt. Dagegen sei keine Abstimmung darüber geführt worden, wer gegen den Nichteintretensantrag sei.

5.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss Protokoll hätten 137 Personen an der Gemeindeversammlung teilgenommen, und es sei mit 104 Ja gegen 31 Nein bei 2 Enthaltungen Eintreten auf die Vorlage beschlossen worden. Diese Formulierung erwecke den Anschein, alle Stimmen seien ausgezählt worden. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Vernehmlassung indes eingeräumt, dass das Gegenmehr durch Handerheben angezeigt und aufgrund des eindeutigen Ergebnisses auf die Auszählung der Stimmen gegen den Nichteintretensantrag verzichtet worden sei. Unbestritten sei hingegen, dass 31 Personen für den Nichteintretensantrag des Beschwerdeführers (also gegen das Eintreten) gestimmt und sich zwei Personen der Stimme enthalten hätten.
Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses an einer Gemeindeversammlung sei es nicht erforderlich, dass die Stimmen immer ausgezählt würden. Zeigten die erhobenen Hände ein klares Mehr für oder gegen einen Antrag, könne auf eine Auszählung der Stimmen verzichtet werden. Stimmberechtigte, welche das Handmehr bestritten, müssten an der Versammlung das Auszählen der Stimmen verlangen. Stimmten an einer Gemeindeversammlung mit deutlich über 100 Teilnehmenden lediglich 31 Personen für einen Antrag und enthielten sich bloss zwei Personen der Stimme, so sei die Auszählung der Gegenstimmen nicht erforderlich, um festzustellen, dass der Antrag abgelehnt worden sei. Zu protokollieren sei in einem solchen Fall eine Ablehnung mit grossem Mehr, da namentlich nicht auszuschliessen sei, dass einige der zu Beginn der Versammlung anwesenden 137 Personen den Saal kurzzeitig verlassen hätten.

5.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Das Protokoll der Gemeindeversammlung ist in diesem Punkt zwar ungenau. Dies ist jedoch nicht entscheiderheblich, da kein Zweifel daran besteht, dass der Nichteintretensantrag des Beschwerdeführers mit grossem Mehr abgelehnt worden ist.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht verständlich. Bei der Abstimmung über die Eintretensfrage standen sich der Antrag des Gemeinderats auf Eintreten auf die Vorlage und der Gegenantrag des Beschwerdeführers auf Nichteintreten gegenüber. Die Stimmberechtigten konnten für oder gegen Eintreten votieren oder sich der Stimme enthalten. Wurde - was der Beschwerdeführer zugesteht - der Antrag auf Nichteintreten mit grossem Mehr abgelehnt, ist damit ohne Weiteres Eintreten beschlossen. Einer zweiten Abstimmung über den Antrag des Gemeinderats auf Eintreten bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Dass die Gemeindepräsidentin statt des Antrags des Gemeinderats auf Eintreten denjenigen des Beschwerdeführers auf Nichteintreten zur Abstimmung brachte, wodurch die Vorzeichen der Abstimmungsfrage geändert wurden, ist nicht entscheidend, da der Inhalt der Abstimmung der Gleiche blieb und für die Stimmberechtigten klar gewesen ist, worüber sie abstimmten.

5.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass der in der Detailberatung gestellte Antrag, die Pfarrpersonen wie bis anhin an der Urne zu wählen, gemäss Versammlungsprotokoll mit 98 Nein- zu 34 Ja-Stimmen abgelehnt wurde. Dieses Abstimmungsergebnis wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_149/2014
Datum : 28. Mai 2014
Publiziert : 01. Juli 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Totalrevision der Gemeindeordnung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
88 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BGE Register
134-I-140 • 134-II-117 • 134-II-142 • 135-I-292 • 137-I-200
Weitere Urteile ab 2000
1C_149/2014 • 1C_331/2013 • 1C_537/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stimmberechtigter • vorinstanz • gemeindeversammlung • bundesgericht • regierungsrat • sachverhalt • kirchgemeindeversammlung • gemeinderat • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • kirchgemeinderat • frage • totalrevision • anspruch auf rechtliches gehör • kirchgemeinde • richtigkeit • rechtsverletzung • bewilligung oder genehmigung • wiese • wille • gerichtsschreiber
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