Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 920/2012

Urteil vom 28. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene N.________ war als Lastwagen-Chauffeur der P.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. September 2009 mit seinem Motorrad mit einem entgegenkommenden Personenwagen frontal kollidierte und sich dabei multiple Kontusionen sowie eine rechtsseitige Armplexuszerrung zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte konnte seine bisherige Tätigkeit am 5. Oktober 2009 wieder zu 100 % aufnehmen.

Am 12. Oktober 2010 liess N.________ melden, am 5. Oktober 2010 einen Rückfall erlitten zu haben. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Januar 2011 schloss die SUVA den Fall mit Verfügung vom 13. Januar 2011 per sofort ab. Sie stellte fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten rechtsseitigen Schulter/Nackenbeschwerden inklusive Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit dem 6. Oktober 2010 und dem Unfall vom 1. September 2009. Auf Einsprache hin hielt sie, nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 8. März 2011, an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 22. März 2011).

B.
Die dagegen, unter Beilage einer Stellungnahme des Dr. med. P.________, Chefarzt, Leiter Schulterchirurgie des Spitals X.________, vom 12. April 2011, erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2012 ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die rechtsseitigen Schulter/Nackenbeschwerden inklusive Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem 6. Oktober 2010 zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 496 f. mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die Zeit nach dem 13. Januar 2011 und dabei die Frage, ob die Schädigung an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall vom 1. September 2009 zurückzuführen ist.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der medizinischen Unterlagen fest, dass die vom Versicherten über den am 13. Januar 2011 verfügten Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen sind. Sie stützte sich dabei auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 8. März 2011, die sie zu Recht als den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügend (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) wertete. Wenn sie dabei das Vorliegen der entsprechenden Kriterien nicht im einzelnen begründete, kann ihr entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgehalten werden, zumal, wie sie zu Recht erwog, auch Dr. med. P.________ die Schlussfolgerungen bzw. Interpretation als absolut nachvollziehbar bezeichnete und eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Argumenten erfolgte. Gemäss dem Versicherungsmediziner Dr. med. I.________ ist zwar davon auszugehen, dass der Versicherte an einer Arthropathie des AC-Gelenks erkrankt ist, wie dies Dr. med. P.________ anlässlich der erstmaligen Untersuchung vom 11. Oktober 2010 festgestellt und aufgrund der positiven selektiven AC-Gelenksinfiltration vom 18. Oktober 2010 bestätigt
hatte. Aufgrund der fehlenden initialen Beschwerden in diesem Bereich und der asymptomatischen Latenzzeit von mehreren Wochen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach einer AC-Gelenksdistorsion in der Regel von einer raschen Genesung auszugehen sei, könne die Unfallkausalität nicht bejaht werden. Hätte der Versicherte von Anfang an eine ACG-Symptomatik aufgewiesen, wäre dies durch den erstbehandelnden Arzt Dr. med. S.________ oder im Spital X.________ festgestellt worden. Die Vorinstanz erwog, dass der vom Versicherten beigezogene Dr. med. P.________ dieser Beurteilung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Dies ist nicht zu beanstanden.

4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer andern Beurteilung zu führen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass aufgrund der Aktenlage, namentlich des Berichts des Dr. med. P.________ vom 12. April 2012, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung bestehen, weshalb rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

4.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, hat Dr. med. P.________ die Abhandlung des Dr. med. I.________ über die Pathologien des AC-Gelenks als äusserst ausführlich und kaum zu ergänzen sowie die entsprechenden Interpretationen als nachvollziehbar bezeichnet. Entgegen dem Beschwerdeführer bezog sich diese Einschätzung auch auf die Kausalitätsbeurteilung. So bezeichnete Dr. med. P.________ die Kausalitätsbeurteilung auf Nachfrage hin als im Wesentlichen korrekt und nachvollziehbar, allerdings stark aus dem Blickwinkel des Versicherers verfasst. Aufgrund der Unfallanamnese, der radiologischen und klinischen Befunde interpretierte er selbst die Schulterverletzung allerdings als unfallbedingt. Als Argumente führte er an, dass der Versicherte vor dem Unfall keinerlei AC-Gelenkprobleme gehabt habe. Sodann habe er einen relevanten, nur mit Glück glimpflich verlaufenden Unfall mit multiplen Kontusionen erlebt. Weiter hätten radiologisch keine Hinweise auf eine vorbestehende degenerative Veränderung bestanden.

4.2.2. Dazu gilt festzuhalten, dass Dr. med. P.________ als Schulterspezialist die Diagnose einer AC-Gelenksdistorsion Grad Tossy I rechts, die er als Verdachtsdiagnose am 11. Oktober 2010 gestellt hatte, im Bericht vom 12. April 2012 bestätigte. Er hat keine alternative Diagnosestellung in Betracht gezogen oder erwogen, dass dem Unfall allenfalls eine Teilursächlichkeit zukommen könnte. Als Grund für die abweichende Beurteilung wurde im Wesentlichen einzig der zu starke Fokus aus Sicht des Versicherers angeführt. Mit der Vorinstanz lässt der Umstand, dass vor dem Unfall keine Symptome aufgetreten sind, den Schluss nicht zu, dass der Unfall für die Symptome verantwortlich ist, auch wenn ihm eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um den beweisrechtlich unzulässigen Schluss "post hoc ergo propter hoc". Wenn Dr. med. P.________ festhält, konventionell radiologisch seien keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen des AC-Gelenks nachweisbar, so gilt zu beachten, dass bei der Tossy I Verletzung auf den konventionellen Röntgenbildern meistens keine Pathologie nachgewiesen werden kann, wie er im Schreiben vom 11. Februar 2011 selbst ausgeführt hat und Dr. med. I.________ mit
Verweis auf die Literatur bestätigt. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst im Falle einer unfallkausalen AC-Gelenksdistorsion Grad Tossy I eine Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr begründet werden könnte. So hielt Dr. med. I.________ mit Verweis auf die Literatur fest, dass die Prognose einer AC-Gelenksdistorsion Grad Tossy oder Rockwood Typ 1 ausgezeichnet sei mit rascher Genesung, was von Dr. med. P.________ nicht in Abrede gestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer erneut einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, was die angeblich "ausgezeichnete Prognose" mit der Frage der Kausalität zu tun habe, bei welcher es einzig und allein um die Entstehung des Gesundheitsschadens gehe, gilt anzumerken, dass die Prognose durchaus Rückschlüsse auf die Kausalität (Status quo) erlaubt. Sodann vermag die erlittene Zerrung des Armplexus rechts entgegen dem Beschwerdeführer einen Sturz auf die rechte Schulter nicht zu beweisen, ist dies doch mit Dr. med. I.________ für eine Armplexuszerrung nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf diese Ausgangslage besteht kein Grund für ergänzende Abklärungen.

4.3. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Schulterbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind und die Vorinstanz die entsprechende Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_920/2012
Date : 28. Mai 2013
Published : 15. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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ATSG: 44
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
BGE-register
125-V-351 • 129-V-177 • 133-II-249 • 134-V-231 • 135-V-465
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