Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 88/03
Urteil vom 28. Mai 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
H.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich,
gegen
Vorsorgekasse der Firma D.________ AG, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene H.________ verletzte sich am 31. Oktober 1977 bei einem Betriebsunfall am Knie. In der Folge traten wiederholt Rückfälle zu diesem Ereignis auf. Mehrere chirurgische Eingriffe, worunter die Implantation einer Knietotalprothese am 8. August 1996, führten zu keiner bleibenden Besserung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte im Zusammenhang mit dem Grundfall und den Rückfällen die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld).
Am 17. Februar 1997 trat H.________ bei der Firma D.________ AG, eine Stelle als EDV-Systemoperateur an, zunächst mit einem reduzierten und ab 1. März 1997 mit einem vollen Arbeitspensum. Ab Beginn des Anstellungsverhältnisses war er bei der Vorsorgekasse der Firma D.________ AG (nachstehend: Vorsorgekasse) berufsvorsorgeversichert, wobei die überobligatorischen Leistungen aus Invalidität mit einem fünfjährigen Vorbehalt belegt waren. Nachdem in der Folge wegen Kniebeschwerden erneut Operationen erforderlich wurden und ab November 1998 keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden konnte, erfolgten auf den 31. Dezember 2000 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Austritt des Versicherten aus der Vorsorgekasse.
Mit Wirkung ab 1. November 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich H.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 18. Januar 2002). Sodann verfügte die SUVA am 8. Januar 2002 auf der Grundlage einer vollen Erwerbsunfähigkeit eine ab 1. November 2001 laufende Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung.
Am 6. August 2001 beantragte H.________ bei der Vorsorgekasse, ihm einen Beitrag für Wohneigentum zu eigenem Bedarf auszurichten. Die Vorsorgeeinrichtung verneinte einen Anspruch auf Vorbezug mit der Begründung, es sei bereits ein Vorsorgefall eingetreten. Hierauf ersuchte H.________ am 25. Oktober 2001 um Ausrichtung der gesamten Freizügigkeitsleistung, was die Vorsorgekasse mit derselben Begründung ablehnte.
B.
Am 5. April 2002 liess H.________ Klage erheben gegen die Vorsorgekasse mit dem hauptsächlichen Antrag, diese sei zu verhalten, ihm die Freizügigkeitsleistung per Dezember 2000 nebst Zins auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die IV-Akten bei und wies die Klage mit Entscheid vom 26. August 2003 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzliches Rechtsbegehren betreffend Freizügigkeitsleistung und Zins erneuern.
Während die Vorsorgekasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf deren Abweisung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruch zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst Art. 2 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
|
1 | Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. |
1ter | Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung. |
3 | Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9 |
4 | Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche zur vollständigen Invalidität des Leistungsansprechers geführt hat, während des vom 17. Februar 1997 bis 31. Dezember 2000 dauernden Vorsorgeverhältnisses (und unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
3.2 Die Vorsorgekasse beruft sich zur Stützung ihres Standpunktes auf die Verbindlichkeitswirkung, welche Feststellungen der Schweizerischen Invalidenversicherung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
Ist - wie vorliegend der Fall - die Vorsorgeeinrichtung nicht gehörig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, entfällt für sie die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Organe (vgl. hiezu BGE 129 V 73). Wie das kantonale Gericht aber richtig erkannt hat, hält sich die Vorsorgekasse im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja, sie stützt sich darauf, womit das Problem ihres Nichteinbezugs ins IV-Verfahren gegenstandslos ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03; Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03, je auch zum Folgenden). Es kommt daher ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.3 Davon geht der Beschwerdeführer aus. Er vertritt die Auffassung, die relevante Arbeitsunfähigkeit - und damit der Vorsorgefall - sei eindeutig vor seiner mit Stellenantritt bei der Firma D.________ AG am 17. Februar 1997 erfolgten Aufnahme in deren Vorsorgekasse eingetreten. Die Tätigkeit bei dieser Firma habe lediglich einen Arbeitsversuch dargestellt.
Es steht zwar unbestrittenerweise fest, dass der Beschwerdeführer eine über Jahrzehnte sich erstreckende Leidensgeschichte hinter sich hat und dass es - namentlich im Zusammenhang mit den zahlreichen Operationen - immer wieder zu zeitlich beschränkten (vollständigen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Er war aber nicht invalid, als er die Stelle als EDV-Systemoperateur bei der Firma D.________ AG antrat. Diese Tätigkeit kann auch nicht als blosser Arbeitsversuch qualifiziert werden, welcher den sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang zwischen der eingetretenen Invalidität und einer schon vorher bestandenen Arbeitsunfähigkeit, und die dadurch gegebenenfalls begründete Zuständigkeit einer früheren Vorsorgeeinrichtung unberührt gelassen hätte (vgl. hiezu BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa, 118 V 166 Erw. 4e). Wohl erfolgte die Arbeitsaufnahme im Februar/März 1997 zunächst versuchsweise. Die Tätigkeit wurde indessen von ärztlicher Seite als an und für sich geeignet angesehen, und der Beschwerdeführer übte sie in der Folge - wenn auch unter Schmerzen, verbunden mit dem Einsatz von Analgetika, der Abgabe eines behinderungsgerechten Arbeitsstuhles durch die Invalidenversicherung und bei zeitweiligen
Arbeitsunfähigkeiten - über längere Zeit aus. Eine erneute längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ist erst ab Juni 1998 ausgewiesen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bis dahin nicht die volle Leistung erbracht hätte. Er verstand die Anstellung bei der Firma D.________ AG offenbar auch selber nicht nur als reinen Wiedereingliederungsversuch. Darauf lässt der Umstand schliessen, dass er die nach dem Arbeitsbeginn ergangene Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 1997, worin ein Anspruch auf eine Rente und berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verneint worden war, nicht angefochten und sich erst im März 1999 unter Hinweis auf die seit 30. Juli 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit wieder bei der Verwaltung zum Leistungsbezug angemeldet hat.
3.4 Eine offensichtliche Unrichtigkeit des IV-Entscheides ist damit nicht dargetan. Sie ergibt sich ebenfalls nicht aus den zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen. Es kann hiezu vollumfänglich auf die einlässliche Darlegung und überzeugende Würdigung der medizinischen Akten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Von der beantragten Edition weiterer Akten ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c; vgl. auch BGE 124 V 94 Erw. 4b).
3.5 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Verbindlichkeit der Feststellung der IV-Stelle zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die eingeklagte Vorsorgeeinrichtung, womit der Vorsorgefall als während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten gilt, was keinen Raum für die anbegehrte Freizügigkeitsleistung lässt. Dass effektiv - infolge Überversicherung - keine Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zur Auszahlung gelangen, ändert hieran nichts. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt des vorprozessual bei der Vorsorgekasse anbegehrten Bezuges von Mitteln zur Förderung des Wohneigentums (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil Sch. vom 11. Februar 2004, B 47/01).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: