Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 213/2021

Urteil vom 28. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Mattenberger,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweismittel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. April 2021 (P2 21 21).

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Visp verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 20. Januar 2021 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 450.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Am 1. Februar 2021 reichte A.A.________ die Berufungserklärung ein, in der er die Befragung seiner Kinder zum persönlichen Umgang mit dem Vater beantragte. Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. April 2021 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass im vorliegenden Verfahren die Verletzung eines bestehenden Kontaktverbots zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau durch von diesem versandte E-Mails zu beurteilen sei. Die Haltung der Kinder zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beschuldigten könne in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Erkenntnisse bringen. Auch sei das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren für eine allfällige Anordnung eines Besuchsrechts nicht zuständig. Somit sei auf die Einvernahme der Kinder zu verzichten und der entsprechende Antrag sei abzuweisen.

2.
A.A.________ führt mit Eingabe vom "11. März 2021" (Postaufgabe 26. April 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff . BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, die zur Abweisung des Beweisantrages führte. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_213/2021
Date : 28. April 2021
Published : 07. Juni 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Beweismittel


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BGE-register
136-I-49
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